Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Da die Rekurrenten behaupten, durch den Entscheid des bernischen Regierungsrates in einem ihnen durch die Bundes¬ verfassung gewährleisteten Individualrechte, dem Rechte zur Ehe¬ schließung, verletzt zu sein, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben.
E. 2 Es ist ferner klar, daß die Rekurrenten zur Erhebung des Rekurses legitimiert sind. Für Frau Ammann, die nicht nur im Kanton Bern niedergelassen, sondern auch in der bernischen Ge¬ meinde Rüschegg heimatberechtigt ist, liegt dies ohne weiteres auf
der Hand. Aber auch Peter Meyer muß als zur Beschwerde¬ führung berechtigt angesehen werden. Das Recht zur Eheschließung wird als ein in der Natur des Menschen begründetes Recht, als Ausfluß seiner freien Persönlichkeit betrachtet, und in diesem Sinne ist es unter den Schutz des Bundes gestellt. Dann kann sich aber auf dasselbe jedermann, der der Staatshoheit des Bundes untersteht, ohne Rücksicht auf seine Heimathörigkeit, berufen, wie denn auch im Bundesgesetz über Civilstand und Ehe der Abschluß der Ehe von Ausländern von keinen besondern Bedingungen ma¬ terieller Natur abhängig gemacht ist. Der Umstand, daß Peter Meyer in der Schweiz niedergelassen ist, genügt somit, um ihn ebenfalls als legitimiert zur Erhebung eines auf Art. 54 B.=V. sich stützenden Rekurses erscheinen zu lassen. Überdies ist derselbe nach den Erklärungen des eidg. Justiz= und Polizeidepartementes bezw. des Beamten in Heimatlosensachen und nach den diesbe¬ züglichen Untersuchungsakten als schweizerischer Heimatloser zu betrachten, d. h. also er gehört auch heimatrechtlich der Schweiz an und heimatlos ist er nur insofern, als noch nicht feststeht, welchem Kanton und welcher Gemeinde er zugeteilt werden wird.
E. 3 Sobald aber dies feststeht, muß der Rekurs auch materiell gutgeheißen werden. Schon in seiner Botschaft zur Revision der Bundesverfassung von 1870 hob der Bundesrat hervor, das Recht des Mannes — und wohl auch der Frau — sich ehelich zu verbinden und eine Familie zu begründen, sei das erste und na¬ türlichste aller sozialen Rechte und die Grundlage der Gesellschaft selbst. Und es wurde denn auch in der Bundesverfassung von 1874 dem Recht zum Abschluß einer Ehe der umfassendste Schutz gewährt, indem in Art. 54 neben der allgemeinen Garantie des¬ selben erklärt wurde, daß es weder aus kirchlichen oder ökonomi¬ schen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden dürfe. Dem ent¬ sprechend hat das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe in den Art. 26—28 nur eine beschränkte Zahl von Ehehindernissen auf¬ gestellt, die sämmtlich aus dem rechtlichen Wesen und dem sitt¬ lichen Begriff, sowie aus dem Zweck der Ehe sich ergeben. Nur wenn eines dieser gesetzlich anerkannten Hindernisse vorhanden ist, kann der Abschluß der Ehe von den zu Handhabung des Gesetzes berufenen staatlichen Organen verweigert werden, sagt ja doch Art. 34 zweiter Absatz ausdrücklich, daß jede Einsprache, die sich nicht auf eine der in den Art. 26, 27 und 28 des Gesetzes ent¬ haltenen Vorschriften stützt, von Amtes wegen zurückgewiesen und in keinerlei Weise zu berücksichtigen sei. Nun stützt sich der Re¬ gierungsrat des Kantons Bern in seinem Entscheid auf keinen der Gründe, die gesetzlich als Ehehindernisse anerkannt sind. Er glaubt vielmehr bloß deshalb nicht verpflichtet zu sein, zu dem beabsichtigten Eheabschluß Hand zu bieten, weil die Ehe nicht diejenigen rechtlichen Folgen haben könne, die in Art. 54 Abs. 4 B.=V. mit dem Abschluß der Ehe verknüpft sind. Daraus nun aber, daß der Abschluß einer Ehe wegen besondern Verhältnissen nicht die Wirkung mit Bezug auf die Heimathörigkeit der Ehe¬ frau zur Folge haben kann, die in der Regel mit dem Abschluß der Ehe verknüpft ist, kann selbstverständlich nicht geschlossen werden, daß nun die Eingehung der Ehe selbst bundesrechtswidrig sei. Wenn auch deshalb, weil der Ehemann heimatlos ist, ange¬ nommen werden müßte, daß die Ehefrau ihr Bürgerrecht behalte und daß auch die aus der Ehe entspringenden Kinder heimat¬ rechtlich ihr folgen würden, so genügt dies doch noch keineswegs um den Eheabschluß selbst als einen des bundesrechtlichen Schutzes nicht teilhaftigen zu erklären. Vielmehr müßte dieses Ergebniß als Folge der Heimatlosigkeit des Mannes, die als solche dem Eheabschluß nicht entgegensteht, hingenommen werden. Überdies ist zu bemerken: Wenn das Bundesgericht in Sachen Schneider erklärt hat, daß die Ehefrau eines Heimatlosen durch die Ver¬ ehelichung ihr bisheriges Bürgerrecht nicht verloren habe, so decken sich die thatsächlichen Verumständungen jenes Falles doch insofern nicht mit denjenigen des vorliegenden, als dort der Ehe¬ mann schlechthin als heimatlos betrachtet werden mußte, während von Peter Meyer immerhin soviel feststeht, daß er schweizerischer Heimatloser ist und Anspruch auf Einbürgerung in einem Kan¬ ton bezw. einer Gemeinde der Eidgenossenschaft hat. Es kann sich deshalb fragen, ob nicht Frau Ammann im Falle ihrer Verehelichung mit Peter Meyer ihr bisheriges Bürgerrecht doch verliere und wie ihr Ehemann schweizerische Heimatlose werde. Wenn aber auch angenommen wird, daß vorläufig noch die in
Art. 54 Abs. 4 B.=V. vorgesehene gesetzliche Folge des Ehe¬ abschlusses nicht eintreten kann und daß Frau Ammann zunächst noch Bürgerin von Rüschegg bleibe, so würde doch jedenfalls dieses Verhältnis nicht in alle Zukunft fortdauern und seine firkungen ausüben, sondern es würde, sobald die Einbürgerung des Ehemannes, die nach gesetzlicher Vorschrift erfolgen muß, stattgefunden hat, der abnormale Zustand sein Ende finden und Art. 54 Abs. 4 B.=V. in seine volle Wirksamkeit treten. Auch aus diesem Gesichtspunkte erscheint es deshalb als verfehlt, wenn der Regierungsrat des Kantons Bern glaubte, sich für seine Weigerung, den Eheabschluß eines schweizerischen Heimatlosen mit einer Bernerin zu gestatten, auf Art. 54 Abs. 4 B.=V. be¬ rufen zu sollen. Aber ebensowenig kann diese Weigerung, wie dies nach den frühern Außerungen der bernischen Polizeidirektion geschehen, damit begründet werden, daß den Kantonen die Pflicht obliege, dafür zu sorgen, daß nicht neue Fälle von Heimatlosigkeit entstehen. Abgesehen davon, daß nicht ohne weiters gesagt werden kann, daß durch den Eheabschluß neue Fälle von Heimatlosigkeit geschaffen werden, ist jedenfalls der Kanton Bern durch seine bloße Verwahrung dagegen, daß ihm diese Folgen zur Last gelegt werden, sowie durch die entsprechende Erklärung des eidgen. Justiz= und Polizedepartementes jeder Verantwortung in dieser Beziehung ledig. Wenn dann schließlich der Regierungsrat auch noch anführt, es wäre zunächst an den Bundesbehörden gelegen, das Ehehinderniß, das dem Eheabschluß des Peter Meyer im Wege stehe, nämlich dessen Heimatlosigkeit, zu beseitigen, so braucht es keiner weitern Erörterung darüber, daß solche Zweckmäßig¬ keitsrücksichten auf die Lösung der grundsätzlichen Frage über die Berechtigung zur Ehe keinen Einfluß ausüben. Und ebenso ist es unerheblich, daß das formelle Erfordernis der Verkündung am Heimatorte des Ehemannes, von dessen Beobachtung übrigens auch in Fällen wie der vorliegende die Kantonsregierung Beteiligten nach Analogie des Art. 31 Abs. 5 des Civilstands¬ gesetzes zu dispensieren befugt ist, nicht erfüllt werden kann. Der Rekurs muß demnach geschützt werden, wobei immerhin be¬ merkt werden mag, daß durch den vorliegenden Entscheid der Frage, welche Wirkungen der Eheabschluß mit Bezug auf die Heimatrechtsverhältnisse der Ehefrau und allfälliger Kinder aus¬ üben werde, in keiner Weise präjudiziert sein soll. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Regierung des Kantons Bern, in Aufhebung ihres Beschlusses vom 21. Juli 1897, eingeladen, die beabsichtigte Verehelichung der Rekurrenten zu gestatten.
Dispositiv
- Da die Rekurrenten behaupten, durch den Entscheid des bernischen Regierungsrates in einem ihnen durch die Bundes¬ verfassung gewährleisteten Individualrechte, dem Rechte zur Ehe¬ schließung, verletzt zu sein, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben.
- Es ist ferner klar, daß die Rekurrenten zur Erhebung des Rekurses legitimiert sind. Für Frau Ammann, die nicht nur im Kanton Bern niedergelassen, sondern auch in der bernischen Ge¬ meinde Rüschegg heimatberechtigt ist, liegt dies ohne weiteres auf der Hand. Aber auch Peter Meyer muß als zur Beschwerde¬ führung berechtigt angesehen werden. Das Recht zur Eheschließung wird als ein in der Natur des Menschen begründetes Recht, als Ausfluß seiner freien Persönlichkeit betrachtet, und in diesem Sinne ist es unter den Schutz des Bundes gestellt. Dann kann sich aber auf dasselbe jedermann, der der Staatshoheit des Bundes untersteht, ohne Rücksicht auf seine Heimathörigkeit, berufen, wie denn auch im Bundesgesetz über Civilstand und Ehe der Abschluß der Ehe von Ausländern von keinen besondern Bedingungen ma¬ terieller Natur abhängig gemacht ist. Der Umstand, daß Peter Meyer in der Schweiz niedergelassen ist, genügt somit, um ihn ebenfalls als legitimiert zur Erhebung eines auf Art. 54 B.=V. sich stützenden Rekurses erscheinen zu lassen. Überdies ist derselbe nach den Erklärungen des eidg. Justiz= und Polizeidepartementes bezw. des Beamten in Heimatlosensachen und nach den diesbe¬ züglichen Untersuchungsakten als schweizerischer Heimatloser zu betrachten, d. h. also er gehört auch heimatrechtlich der Schweiz an und heimatlos ist er nur insofern, als noch nicht feststeht, welchem Kanton und welcher Gemeinde er zugeteilt werden wird.
- Sobald aber dies feststeht, muß der Rekurs auch materiell gutgeheißen werden. Schon in seiner Botschaft zur Revision der Bundesverfassung von 1870 hob der Bundesrat hervor, das Recht des Mannes — und wohl auch der Frau — sich ehelich zu verbinden und eine Familie zu begründen, sei das erste und na¬ türlichste aller sozialen Rechte und die Grundlage der Gesellschaft selbst. Und es wurde denn auch in der Bundesverfassung von 1874 dem Recht zum Abschluß einer Ehe der umfassendste Schutz gewährt, indem in Art. 54 neben der allgemeinen Garantie des¬ selben erklärt wurde, daß es weder aus kirchlichen oder ökonomi¬ schen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden dürfe. Dem ent¬ sprechend hat das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe in den Art. 26—28 nur eine beschränkte Zahl von Ehehindernissen auf¬ gestellt, die sämmtlich aus dem rechtlichen Wesen und dem sitt¬ lichen Begriff, sowie aus dem Zweck der Ehe sich ergeben. Nur wenn eines dieser gesetzlich anerkannten Hindernisse vorhanden ist, kann der Abschluß der Ehe von den zu Handhabung des Gesetzes berufenen staatlichen Organen verweigert werden, sagt ja doch Art. 34 zweiter Absatz ausdrücklich, daß jede Einsprache, die sich nicht auf eine der in den Art. 26, 27 und 28 des Gesetzes ent¬ haltenen Vorschriften stützt, von Amtes wegen zurückgewiesen und in keinerlei Weise zu berücksichtigen sei. Nun stützt sich der Re¬ gierungsrat des Kantons Bern in seinem Entscheid auf keinen der Gründe, die gesetzlich als Ehehindernisse anerkannt sind. Er glaubt vielmehr bloß deshalb nicht verpflichtet zu sein, zu dem beabsichtigten Eheabschluß Hand zu bieten, weil die Ehe nicht diejenigen rechtlichen Folgen haben könne, die in Art. 54 Abs. 4 B.=V. mit dem Abschluß der Ehe verknüpft sind. Daraus nun aber, daß der Abschluß einer Ehe wegen besondern Verhältnissen nicht die Wirkung mit Bezug auf die Heimathörigkeit der Ehe¬ frau zur Folge haben kann, die in der Regel mit dem Abschluß der Ehe verknüpft ist, kann selbstverständlich nicht geschlossen werden, daß nun die Eingehung der Ehe selbst bundesrechtswidrig sei. Wenn auch deshalb, weil der Ehemann heimatlos ist, ange¬ nommen werden müßte, daß die Ehefrau ihr Bürgerrecht behalte und daß auch die aus der Ehe entspringenden Kinder heimat¬ rechtlich ihr folgen würden, so genügt dies doch noch keineswegs um den Eheabschluß selbst als einen des bundesrechtlichen Schutzes nicht teilhaftigen zu erklären. Vielmehr müßte dieses Ergebniß als Folge der Heimatlosigkeit des Mannes, die als solche dem Eheabschluß nicht entgegensteht, hingenommen werden. Überdies ist zu bemerken: Wenn das Bundesgericht in Sachen Schneider erklärt hat, daß die Ehefrau eines Heimatlosen durch die Ver¬ ehelichung ihr bisheriges Bürgerrecht nicht verloren habe, so decken sich die thatsächlichen Verumständungen jenes Falles doch insofern nicht mit denjenigen des vorliegenden, als dort der Ehe¬ mann schlechthin als heimatlos betrachtet werden mußte, während von Peter Meyer immerhin soviel feststeht, daß er schweizerischer Heimatloser ist und Anspruch auf Einbürgerung in einem Kan¬ ton bezw. einer Gemeinde der Eidgenossenschaft hat. Es kann sich deshalb fragen, ob nicht Frau Ammann im Falle ihrer Verehelichung mit Peter Meyer ihr bisheriges Bürgerrecht doch verliere und wie ihr Ehemann schweizerische Heimatlose werde. Wenn aber auch angenommen wird, daß vorläufig noch die in Art. 54 Abs. 4 B.=V. vorgesehene gesetzliche Folge des Ehe¬ abschlusses nicht eintreten kann und daß Frau Ammann zunächst noch Bürgerin von Rüschegg bleibe, so würde doch jedenfalls dieses Verhältnis nicht in alle Zukunft fortdauern und seine firkungen ausüben, sondern es würde, sobald die Einbürgerung des Ehemannes, die nach gesetzlicher Vorschrift erfolgen muß, stattgefunden hat, der abnormale Zustand sein Ende finden und Art. 54 Abs. 4 B.=V. in seine volle Wirksamkeit treten. Auch aus diesem Gesichtspunkte erscheint es deshalb als verfehlt, wenn der Regierungsrat des Kantons Bern glaubte, sich für seine Weigerung, den Eheabschluß eines schweizerischen Heimatlosen mit einer Bernerin zu gestatten, auf Art. 54 Abs. 4 B.=V. be¬ rufen zu sollen. Aber ebensowenig kann diese Weigerung, wie dies nach den frühern Außerungen der bernischen Polizeidirektion geschehen, damit begründet werden, daß den Kantonen die Pflicht obliege, dafür zu sorgen, daß nicht neue Fälle von Heimatlosigkeit entstehen. Abgesehen davon, daß nicht ohne weiters gesagt werden kann, daß durch den Eheabschluß neue Fälle von Heimatlosigkeit geschaffen werden, ist jedenfalls der Kanton Bern durch seine bloße Verwahrung dagegen, daß ihm diese Folgen zur Last gelegt werden, sowie durch die entsprechende Erklärung des eidgen. Justiz= und Polizedepartementes jeder Verantwortung in dieser Beziehung ledig. Wenn dann schließlich der Regierungsrat auch noch anführt, es wäre zunächst an den Bundesbehörden gelegen, das Ehehinderniß, das dem Eheabschluß des Peter Meyer im Wege stehe, nämlich dessen Heimatlosigkeit, zu beseitigen, so braucht es keiner weitern Erörterung darüber, daß solche Zweckmäßig¬ keitsrücksichten auf die Lösung der grundsätzlichen Frage über die Berechtigung zur Ehe keinen Einfluß ausüben. Und ebenso ist es unerheblich, daß das formelle Erfordernis der Verkündung am Heimatorte des Ehemannes, von dessen Beobachtung übrigens auch in Fällen wie der vorliegende die Kantonsregierung Beteiligten nach Analogie des Art. 31 Abs. 5 des Civilstands¬ gesetzes zu dispensieren befugt ist, nicht erfüllt werden kann. Der Rekurs muß demnach geschützt werden, wobei immerhin be¬ merkt werden mag, daß durch den vorliegenden Entscheid der Frage, welche Wirkungen der Eheabschluß mit Bezug auf die Heimatrechtsverhältnisse der Ehefrau und allfälliger Kinder aus¬ üben werde, in keiner Weise präjudiziert sein soll. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Regierung des Kantons Bern, in Aufhebung ihres Beschlusses vom 21. Juli 1897, eingeladen, die beabsichtigte Verehelichung der Rekurrenten zu gestatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
193. Urteil vom 16. Dezember 1897 in Sachen Meyer und Ammann. A. Der am 5. Juni 1856 in Gerenzano, Kreis Gallarate, Como, als ehelicher Sohn des Peter Andreas Meyer und der Josepha Brunner geborene Peter Meyer, der sich seit einiger Zeit in Bern aufhält, beabsichtigt, sich mit Witwe Anna Katharina Ammann geb. Küpfer, von Rüschegg, Kantons Bern, zu ver¬ ehelichen. Unter Einlage seines Geburtsscheines und einer Auf¬ enthaltsbewilligung der Polizeibehörde von Bern stellte er an das Civilstandsamt Bern das Gesuch um Verkündung des Ehever¬ sprechens. Auf eingeholte Weisung der Aufsichtsbehörde, der kantonalen Polizeidirektion, hin weigerte sich das Civilstandsamt Bern, die Verkündung vorzunehmen, weil Meyer heimatlos und weil den Kantonen die Verhinderung neuer Heimatlosenfälle durch das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850 zur Pflicht gemacht sei. An dieser Weigerung hielt die kantonale Polizeidirektion fest, auch nachdem sich das eidg. Justiz= und Polizeidepartement, dem Meyer die Angelegenheit vorgelegt, dahin ausgesprochen hatte, daß derselbe als schweizerischer Heimatloser zu betrachten sei, von dem nur noch nicht feststehe, welchem Kanton und welcher Ge¬ meinde er zufalle, sowie daß Witwe Ammann durch ihre Ver¬ ehelichung mit einem Heimatlosen ihr Bürgerrecht selbst nicht ver¬ liere, wie das Bundesgericht i. S. Schneider (Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 39) erkannt habe, und daß die Verehelichung für den Entscheid über die heimatrechtliche Zuteilung des Meyer nicht präjudiziell sein soll. Meyer und Frau Ammann beschwerten sich hierauf beim bernischen Regierungsrat, der jedoch durch Entscheid vom 21. Juli 1897 das Verhalten seiner Polizeidirektion und des Civilstandsamtes Bern guthieß und das Gesuch der Be¬ schwerdeführer abwies, mit folgender wesentlicher Begründung: Da nach Art. 25 Abs. 4 des Civilstandsgesetzes und Art. 54 B.=V. die Ehefrau durch den Abschluß der Ehe das Heimatrecht des Mannes erwerbe, so habe die Verhinderung einer diese Rechts¬ folge begründenden Ehe zur Voraussetzung, daß der Mann den Besitz eines schweizerischen Kantons= bezw. Gemeindebürgerrechtes nachweise. Dieses Requisit erfülle Peter Meyer dermal nicht, und es seien deshalb die bernischen Behörden nicht verpflichtet, zu der von ihm beabsichtigten, des Bundesschutzes nicht teilhaftigen Ehe mitzuwirken, und zwar um so weniger, als der Kanton Bern bei der Heimatlosigkeit des Meyer in keiner Weise beteiligt sei und deshalb von daher keine Nachteile zu tragen habe. Er könne es sich deshalb auch nicht gefallen lassen, daß er diese Nachteile so¬ weit mittragen helfen sollte, daß er im Falle des Zustande¬ kommens der Ehe mit dem bisherigen Bürgerrecht der Frau be¬ lastet bliebe. Es sei unerfindlich, warum die bernischen Behörden zu der bundesrechtswidrigen Ehe Meyer=Ammann Hand bieten sollten, während es doch in der Macht der zuständigen Bundes¬ behörden läge, das der Ehe entgegenstehende Hindernis leicht zu beseitigen. B. Gegen diesen Entscheid haben Peter Meyer und Wittwe Ammann=Küpfer rechtzeitig, unter Berufung auf Art. 54 B.=V., den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, vor dem sie das Gesuch wiederholen, es sei ihnen in Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Juli 1897 die beabsichtigte Verehelichung zu gestatten. Zur Begründung wird lediglich auf die vorhandenen Akten verwiesen. In seiner Ver¬ nehmlassung, womit Abweisung des Rekurses beantragt wird, be¬ ruft sich der Regierungsrat des Kantons Bern ebenfalls einfach auf die Motive des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da die Rekurrenten behaupten, durch den Entscheid des bernischen Regierungsrates in einem ihnen durch die Bundes¬ verfassung gewährleisteten Individualrechte, dem Rechte zur Ehe¬ schließung, verletzt zu sein, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben.
2. Es ist ferner klar, daß die Rekurrenten zur Erhebung des Rekurses legitimiert sind. Für Frau Ammann, die nicht nur im Kanton Bern niedergelassen, sondern auch in der bernischen Ge¬ meinde Rüschegg heimatberechtigt ist, liegt dies ohne weiteres auf
der Hand. Aber auch Peter Meyer muß als zur Beschwerde¬ führung berechtigt angesehen werden. Das Recht zur Eheschließung wird als ein in der Natur des Menschen begründetes Recht, als Ausfluß seiner freien Persönlichkeit betrachtet, und in diesem Sinne ist es unter den Schutz des Bundes gestellt. Dann kann sich aber auf dasselbe jedermann, der der Staatshoheit des Bundes untersteht, ohne Rücksicht auf seine Heimathörigkeit, berufen, wie denn auch im Bundesgesetz über Civilstand und Ehe der Abschluß der Ehe von Ausländern von keinen besondern Bedingungen ma¬ terieller Natur abhängig gemacht ist. Der Umstand, daß Peter Meyer in der Schweiz niedergelassen ist, genügt somit, um ihn ebenfalls als legitimiert zur Erhebung eines auf Art. 54 B.=V. sich stützenden Rekurses erscheinen zu lassen. Überdies ist derselbe nach den Erklärungen des eidg. Justiz= und Polizeidepartementes bezw. des Beamten in Heimatlosensachen und nach den diesbe¬ züglichen Untersuchungsakten als schweizerischer Heimatloser zu betrachten, d. h. also er gehört auch heimatrechtlich der Schweiz an und heimatlos ist er nur insofern, als noch nicht feststeht, welchem Kanton und welcher Gemeinde er zugeteilt werden wird.
3. Sobald aber dies feststeht, muß der Rekurs auch materiell gutgeheißen werden. Schon in seiner Botschaft zur Revision der Bundesverfassung von 1870 hob der Bundesrat hervor, das Recht des Mannes — und wohl auch der Frau — sich ehelich zu verbinden und eine Familie zu begründen, sei das erste und na¬ türlichste aller sozialen Rechte und die Grundlage der Gesellschaft selbst. Und es wurde denn auch in der Bundesverfassung von 1874 dem Recht zum Abschluß einer Ehe der umfassendste Schutz gewährt, indem in Art. 54 neben der allgemeinen Garantie des¬ selben erklärt wurde, daß es weder aus kirchlichen oder ökonomi¬ schen Rücksichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden dürfe. Dem ent¬ sprechend hat das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe in den Art. 26—28 nur eine beschränkte Zahl von Ehehindernissen auf¬ gestellt, die sämmtlich aus dem rechtlichen Wesen und dem sitt¬ lichen Begriff, sowie aus dem Zweck der Ehe sich ergeben. Nur wenn eines dieser gesetzlich anerkannten Hindernisse vorhanden ist, kann der Abschluß der Ehe von den zu Handhabung des Gesetzes berufenen staatlichen Organen verweigert werden, sagt ja doch Art. 34 zweiter Absatz ausdrücklich, daß jede Einsprache, die sich nicht auf eine der in den Art. 26, 27 und 28 des Gesetzes ent¬ haltenen Vorschriften stützt, von Amtes wegen zurückgewiesen und in keinerlei Weise zu berücksichtigen sei. Nun stützt sich der Re¬ gierungsrat des Kantons Bern in seinem Entscheid auf keinen der Gründe, die gesetzlich als Ehehindernisse anerkannt sind. Er glaubt vielmehr bloß deshalb nicht verpflichtet zu sein, zu dem beabsichtigten Eheabschluß Hand zu bieten, weil die Ehe nicht diejenigen rechtlichen Folgen haben könne, die in Art. 54 Abs. 4 B.=V. mit dem Abschluß der Ehe verknüpft sind. Daraus nun aber, daß der Abschluß einer Ehe wegen besondern Verhältnissen nicht die Wirkung mit Bezug auf die Heimathörigkeit der Ehe¬ frau zur Folge haben kann, die in der Regel mit dem Abschluß der Ehe verknüpft ist, kann selbstverständlich nicht geschlossen werden, daß nun die Eingehung der Ehe selbst bundesrechtswidrig sei. Wenn auch deshalb, weil der Ehemann heimatlos ist, ange¬ nommen werden müßte, daß die Ehefrau ihr Bürgerrecht behalte und daß auch die aus der Ehe entspringenden Kinder heimat¬ rechtlich ihr folgen würden, so genügt dies doch noch keineswegs um den Eheabschluß selbst als einen des bundesrechtlichen Schutzes nicht teilhaftigen zu erklären. Vielmehr müßte dieses Ergebniß als Folge der Heimatlosigkeit des Mannes, die als solche dem Eheabschluß nicht entgegensteht, hingenommen werden. Überdies ist zu bemerken: Wenn das Bundesgericht in Sachen Schneider erklärt hat, daß die Ehefrau eines Heimatlosen durch die Ver¬ ehelichung ihr bisheriges Bürgerrecht nicht verloren habe, so decken sich die thatsächlichen Verumständungen jenes Falles doch insofern nicht mit denjenigen des vorliegenden, als dort der Ehe¬ mann schlechthin als heimatlos betrachtet werden mußte, während von Peter Meyer immerhin soviel feststeht, daß er schweizerischer Heimatloser ist und Anspruch auf Einbürgerung in einem Kan¬ ton bezw. einer Gemeinde der Eidgenossenschaft hat. Es kann sich deshalb fragen, ob nicht Frau Ammann im Falle ihrer Verehelichung mit Peter Meyer ihr bisheriges Bürgerrecht doch verliere und wie ihr Ehemann schweizerische Heimatlose werde. Wenn aber auch angenommen wird, daß vorläufig noch die in
Art. 54 Abs. 4 B.=V. vorgesehene gesetzliche Folge des Ehe¬ abschlusses nicht eintreten kann und daß Frau Ammann zunächst noch Bürgerin von Rüschegg bleibe, so würde doch jedenfalls dieses Verhältnis nicht in alle Zukunft fortdauern und seine firkungen ausüben, sondern es würde, sobald die Einbürgerung des Ehemannes, die nach gesetzlicher Vorschrift erfolgen muß, stattgefunden hat, der abnormale Zustand sein Ende finden und Art. 54 Abs. 4 B.=V. in seine volle Wirksamkeit treten. Auch aus diesem Gesichtspunkte erscheint es deshalb als verfehlt, wenn der Regierungsrat des Kantons Bern glaubte, sich für seine Weigerung, den Eheabschluß eines schweizerischen Heimatlosen mit einer Bernerin zu gestatten, auf Art. 54 Abs. 4 B.=V. be¬ rufen zu sollen. Aber ebensowenig kann diese Weigerung, wie dies nach den frühern Außerungen der bernischen Polizeidirektion geschehen, damit begründet werden, daß den Kantonen die Pflicht obliege, dafür zu sorgen, daß nicht neue Fälle von Heimatlosigkeit entstehen. Abgesehen davon, daß nicht ohne weiters gesagt werden kann, daß durch den Eheabschluß neue Fälle von Heimatlosigkeit geschaffen werden, ist jedenfalls der Kanton Bern durch seine bloße Verwahrung dagegen, daß ihm diese Folgen zur Last gelegt werden, sowie durch die entsprechende Erklärung des eidgen. Justiz= und Polizedepartementes jeder Verantwortung in dieser Beziehung ledig. Wenn dann schließlich der Regierungsrat auch noch anführt, es wäre zunächst an den Bundesbehörden gelegen, das Ehehinderniß, das dem Eheabschluß des Peter Meyer im Wege stehe, nämlich dessen Heimatlosigkeit, zu beseitigen, so braucht es keiner weitern Erörterung darüber, daß solche Zweckmäßig¬ keitsrücksichten auf die Lösung der grundsätzlichen Frage über die Berechtigung zur Ehe keinen Einfluß ausüben. Und ebenso ist es unerheblich, daß das formelle Erfordernis der Verkündung am Heimatorte des Ehemannes, von dessen Beobachtung übrigens auch in Fällen wie der vorliegende die Kantonsregierung Beteiligten nach Analogie des Art. 31 Abs. 5 des Civilstands¬ gesetzes zu dispensieren befugt ist, nicht erfüllt werden kann. Der Rekurs muß demnach geschützt werden, wobei immerhin be¬ merkt werden mag, daß durch den vorliegenden Entscheid der Frage, welche Wirkungen der Eheabschluß mit Bezug auf die Heimatrechtsverhältnisse der Ehefrau und allfälliger Kinder aus¬ üben werde, in keiner Weise präjudiziert sein soll. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Regierung des Kantons Bern, in Aufhebung ihres Beschlusses vom 21. Juli 1897, eingeladen, die beabsichtigte Verehelichung der Rekurrenten zu gestatten.