Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Es handelt sich im vorliegenden Falle um die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen der römischkatholischen und der christ¬
katholischen Kirchgemeinde Laufen, die infolge des Dekrets des bernischen Großen Rates vom 23. April 1897 an die Stelle der früher einheitlichen katholischen Kirchgemeinde Laufen getreten sind. Man hat es also mit einem Anstande zu thun, der aus der Trennung einer Religionsgenossenschaft entstanden ist, für dessen Beurteilung im Allgemeinen die Kompetenz des Bundesgerichtes durch Art. 53, Abs. 3 und Art. 113 B.=V. bezw. Art. 175 in Verbindung mit Art. 189 Organ.=Ges. gegeben ist.
E. 2 Den beiden neuen Kirchgemeinden kommt, wie ihrer Rechts¬ vorgängerin, unbestrittenermaßen die Natur öffentlich=rechtlicher Korporationen zu. Wie nun die Rechte der Gesamtgemeinde am Kirchengut in der Hauptsache, namentlich bezüglich der Verwal¬ tung und Benutzung, durch das öffentliche Recht bestimmt waren, so ist auch die güterrechtliche Ausscheidung der beiden Tochter¬ gemeinden eine öffentliche Angelegenheit und der darüber waltende Streit öffentlich=rechtlicher Natur, wie denn auch nach ausdrück¬ licher Anordnung des erwähnten Dekrets für den Fall, daß sich die Parteien nicht gütlich verständigen würden, die kantonalen Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen waren. Mag daher immerhin festzustellen sein, wem in Zukunft das Eigentum an dem Kirchengut zustehe, bezw. wer in Zukunft hinsichtlich der For¬ derungen und Schulden der frühern Kirchgemeinde Laufen berech¬ tigt und verpflichtet sei, und mögen ferner auch gerade durch die Teilung gewisse privatrechtliche Beziehungen der beiden Korpora¬ tionen zu einander geschaffen werden, so beurteilt sich doch die Ausscheidung selbst nicht nach den Regeln des Privatrechts, son¬ dern nach den für derartige Successionsverhältnisse geltenden öffentlich=rechtlichen Grundsätzen. Man hat es also weder mit Bezug auf die Ausscheidungsangelegenheit als solche, noch mit Bezug auf einzelne Punkte mit civilrechtlichen Streitigkeiten zu thun, die nur auf dem Wege der Berufung gemäß Art. 56 ff. Org.=Ges. an das Bundesgericht gebracht werden könnten, und es müssen die hierauf beruhenden forideklinatorischen Einwendungen der Rekursbeklagten abgewiesen werden.
E. 3 Anderseits ist klar, daß die Rechte, die Dritten an der ehemaligen katholischen Kirchgemeinde Laufen zustanden, und die auf ihrer passiven Seite auf die beiden jetzt bestehenden Kirch¬ gemeinden übergiengen, inhaltlich durch die Trennung nicht be¬ rührt worden sind und durch die Ausscheidung nicht verändert werden dürfen. Im vorliegenden Verfahren ist nur das interne Verhältnis der beiden Parteien mit Bezug auf das früher gemein¬ same Kirchengut zu ordnen; dagegen kann heute nicht entschieden werden, wie sich Dritten gegenüber die Haftung für die Verbind¬ lichkeiten der früher gemeinsamen Kirchgemeinde gestaltet. Hierüber haben nicht die mit der Ausscheidung betrauten Instanzen, sondern diejenigen Behörden zu entscheiden, deren Kognition die betreffenden Rechtsverhältnisse ihrer Natur nach unterstehen. Von diesem Ge¬ sichtspunkte aus mag zugegeben werden, daß der bernische Regie¬ rungsrat über seine Kompetenz hinausgegangen ist, wenn er er¬ klärte, daß die beiden Parteien für gewisse Verpflichtungen der frühern Kirchgemeinde Laufen solidarisch haften. Allein da diese Ausspruch unverbindlich ist, braucht derselbe nicht ausdrücklich aufgehoben zu werden. Und jedenfalls steht es dem Bundesge¬ richte nicht zu, auszusprechen, daß in jenen Verhältnissen soli¬ darische Haftung nicht eintrete.
E. 4 Die Vermögensausscheidung stellt sich als eine einheitliche Operation dar, und wenn auch nach den Teilungsobjekten eine Scheidung vorgenommen werden kann, so ist doch der durch die Gemeinschaft der Masse geschaffene Zusammenhang der einzelnen Punkte nicht außer Acht zu lassen und stets die Gesammtheit der maßgebenden Umstände ins Auge zu fassen, wobei allerdings die Begehren und Anträge der Parteien im einzelnen zu berücksichtigen sind. Hieraus folgt, daß daraus, daß in einzelnen speziellen Punkten der erstinstanzliche Entscheid nicht angefochten worden sein mag, nicht auf eine Anerkennung der bezüglichen Verfügungen geschlossen werden darf, daß vielmehr in der bundesgerichtlichen Instanz auch auf solche Punkte noch zurückgekommen werden kann, wobei übrigens zu bemerken ist, daß sich thatsächlich dieser Einwand nur auf die prinzipielle Bestreitung der Zinsvergütungs¬ pflicht beziehen könnte. Der auf eine derartige prozessualische Aner¬ kennung sich stützende, gegen verschiedene Rechtsbegehren der Re¬ kurrentin gerichtete Nichteintretensschluß der Rekursbeklagten ist deshalb ebenfalls zu verwerfen.
E. 5 Sachlich ist zwischen den Parteien zunächst streitig der Um¬
fang der Teilungsmasse insofern, als die Rekurrentin behauptet, daß in diese auch die Notkirche und die Friedhofkapelle einzube¬ ziehen seien, während der Anspruch auf Lieferung von 12 Klaftern Pfarrholz nicht dazu gehöre. In allen diesen Punkten muß je¬ doch ohne weiteres der Entscheid der Vorinstanz bestätigt werden. Was die Notkirche betrifft, so geht aus den eigenen Anbringen der Rekurrentin hervor, daß dieselbe niemals der einheitlichen, katholischen Kirchgemeinde Laufen gehört hat. Sie ist deshalb nicht Teilungsobjekt, und die Frage, ob dieselbe in rechtsverbind¬ licher Weise auf die jetzige römischkatholische Kirchgemeinde über¬ gegangen sei, ist, soweit es sich wenigstens um die Feststellung der Teilungsmasse handelt, eine müßige. Bei der Friedhofkapelle sodann frägt es sich, ob nicht die Einwohnergemeinde Eigentümerin derselben geworden sei, was von der Rekursbeklagten behauptet, von der Rekurrentin bestritten wird. Es stehen somit hier Rechte Dritter in Frage, über die nicht in diesem Verfahren abgesprochen werden kann. Es ist aber auch nicht nötig, diesen Punkt zuvor in einem besonderen Verfahren klar stellen zu lassen, da in dem Verhalten der Rekursbeklagten ein Verzicht auf ihren Anteil zu erblicken wäre, somit die Kapelle, wenn sie nicht der Einwohner¬ gemeinde gehört, ganz der Rekurrentin zufallen würde. Dafür endlich, daß der Anspruch auf das Pfarrholz nicht Teilungs¬ objekt sei, ist etwas entscheidendes von der Rekurrentin nicht vor¬ gebracht worden. Wenn dieses Holz auch früher ganz dem römischkatholischen Pfarrer geliefert worden ist, so geschah dies doch offenbar deshalb, weil er der Seelsorger der damals einheit¬ lichen katholischen Kirchgemeinde Laufen war, und damit ist keines¬ wegs dargethan, daß dasselbe herkunftsgemäß einen Teil der Be¬ foldung des Pfarrers der jetzigen römischkatholischen Kirchge¬ meinde Laufen, einer Fraktion der früher berechtigten, aber ein¬ gegangenen Korporation bilde. Der Anspruch auf das Pfarrholz fällt somit in die Teilungsmasse.
E. 6 Bei der Ausscheidung selbst nun hat in erster Linie kanto¬ nales Recht zur Anwendung zu kommen. Eine Überprüfung des Bundesgerichts, der ja durch Art. 50, Abs. 3 B.=V. ausdrücklich gerufen ist, wird dadurch nicht ausgeschlossen, wie die Rekurs¬ beklagte, wenigstens hinsichtlich des Hauptpunktes, der Frage der ge¬ meinsamen Benutzung der Pfarrkirche, andeutet. Nur wird auf jenen Umstand Rücksicht zu nehmen, d. h. es wird von der auf kanto¬ nales Recht sich stützenden Entscheidung der kompetenten kantonalen Behörden nur abzugehen sein, wenn durch diese allgemeine Rechts¬ grundsätze mißachtet worden sind, oder wenn erstere gegen den Sinn und Geist der Bundesverfassung verstößt, insbesondere also dann, wenn das Interesse der Erhaltung des religiösen Friedens, das in solchen Streitigkeiten die Bundesbehörden speziell möglichst zu wahren haben (Art. 49 und 50 B.=V.) eine Abänderung er¬ heischen sollte (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Grenchen, Amtl. Samml., Bd. XX, S. 763).
E. 7 Prinzipiell ist hienach zunächst dagegen nichts einzuwenden und thatsächlich auch nichts eingewendet worden, daß der bernische Regierungsrat bezüglich der real teilbaren Objekte verfügt hat, daß dieselben nach dem Verhältnis der Berechtigungen den beiden Parteien zuzuscheiden seien. Und da über das Teilungsverhältnis zur Zeit kein Streit mehr herrscht, handelt es sich in dieser Be¬ ziehung nur noch um die Bereinigung einiger untergeordneter Punkte, nämlich der Frage nach der Art der Verteilung des Pfarrholzes und der Frage, ob die Rekurrentin der Rekursbe¬ klagten für die ausschließliche Benutzung des Kirchengutes seit der Trennung eine Vergütung zu leisten habe. In ersterer Richtung ist nicht einzusehen, weshalb nicht, wie bei dem andern teilbaren Vermögen, eine reale Ausscheidung der Berechtigungen im Ver¬ hältnis von 3: 2 stattfinden sollte; insbesondere kann doch auf das Maß des Bedürfnisses der beiden Pfarrer gewiß nichts an¬ kommen. Es sind deshalb von den 12 Klaftern 3 oder rund dem römischkatholischen und 3 oder rund 5 dem christkatholischen Pfarrer zuzusprechen. Die zweite Frage betreffend ist grundsätzlich zu bemerken: Das Kirchengut der frühern Kirchgemeinde Laufen gehört seit der Auflösung dieser Gemeinde in zwei getrennte kirch¬ liche Korporationen diesen beiden in einem gewissen Anteilsverhältnis. Dasselbe befindet sich jedoch seit jenem Zeitpunkte zum größten Teil im ausschließlichen Besitz und Gebrauch der einen dieser Korporationen, der römischkatholischen Kirchgemeinde. Diese hat somit auch den Nutzen gezogen, der der andern Kirchgemeinde zu¬ gekommen wäre, woraus ohne weiteres folgt, daß sie der letztern
gegenüber für ihren Nutzungsanteil ersatzpflichtig ist. Diesem zwingenden Rechtsschluß gegenüber können Rücksichten der Billig¬ keit, die aus den frühern Verhältnissen und aus der Thatsache hergeleitet werden, daß die Christkatholiken die nicht zum Kirchen¬ vermögen gehörende Notkirche nicht zur Benutzung annehmen wollten, nicht in Betracht fallen. Wenn es sich sodann darum handelt, die Höhe der Entschädigung festzusetzen, so sind vorab die Gegenstände, die einen schätzbaren Nutzen nicht abgeworfen haben, d. h. die Kirche und die Paramente und Geräte, von denen übrigens ein Teil der christkatholischen Gemeinde schon von Aufang an überlassen worden ist, nicht in die Rechtung einzu¬ beziehen. Dagegen sind als nutzbare Objekte, außer den Kapitalien, mit Bezug auf welche die Rekurrentin selbst eventuell ihre Ent¬ schädigungspflicht anerkennt, zu betrachten: Das Pfarrhaus, der Pfarr= und der Kirchgarten, sowie das Recht auf den Bezug von 12 Klaftern Holz. Der Zinsertrag der Kapitalien beläuft sich nach eigener Angabe der Rekurrentin auf über 2100 Fr. Die Benutzung des Pfarrhauses und der beiden Gärten darf nach dem über deren Wert vorliegenden Material auf etwa 600 Fr. ange¬ schlagen werden und das Recht auf Bezug des Pfarrholzes auf mindestens 500 Fr., so daß sich der ganze Abnutzen auf annähernd 3300 Fr. im Jahre belaufen dürfte. Hievon ist der Rekursbeklag¬ ten ihr Anteil mit 3, d. h. 1320 Fr. per annum zu ersetzen.
E. 8 Nicht möglich ist eine reale Teilung der Pfarrkirche. Da sich ferner in der Teilungsmasse nur diese eine Kirche befindet, so kann auch nicht eine Ausscheidung in dem Sinne Platz greifen, daß beiden Parteien eine eigene Stätte zur Religionsausübung zugewiesen würde. Unter solchen Umständen erscheint es durchaus gerechtfertigt, die Pfarrkirche im gemeinsamen Eigentum der Par¬ teien zu ideellen, den Anteilsberechtigungen entsprechenden Teilen zu belassen und sie denselben zu gemeinschaftlicher Verwaltung und Benutzung zuzuweisen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Vielmehr erscheint es rechtlich völlig zu¬ lässig, daß bei der Trennung einer bisher einheitlichen in zwei gesonderte öffentlich=rechtliche Korporationen diese letztern hinsichtlich einzelner Vermögensobjekte, bei welchen eine gemein¬ same Benutzung an sich möglich ist, in der Gemeinschaft belassen werden. Und es ist vom Standpunkte des staatlichen Rechts aus nicht einzusehen, weshalb eine solche Anordnung nicht auch sollte getroffen werden können mit Bezug auf eine Kirche für den Fall, daß sich eine früher einheitliche in zwei gesonderte Kirchgemeinden auflöst. Im Gegenteil erscheint eine derartige Lösung bei Verhält¬ nissen, wie sie hier vorliegen, da die Parteien dem Inhalte ihres Rechtes nach als gleichberechtigt sich gegenüberstehen und auf den nämlichen Schutz seitens des Staates Anspruch erheben können, geradezu als geboten. Die Rekurrentin sicht denn auch das Dispo¬ sitiv 3 des regierungsrätlichen Entscheides nicht deshalb an, weil nach den die Kirchengutsverhältnisse beherrschenden staatlichen Rechtsregeln eine solche Verfügung nicht zulässig wäre. Sondern sie macht lediglich geltend, daß ihr durch kirchliche Satzung der Simultangebrauch verboten sei und daß dieser eine Quelle bestän¬ digen Unfriedens sein würde.
E. 9 Nun ist aber, was zunächst den ersten Punkt betrifft ein kirchliches Verbot des Gemeingebrauchs für die staatlichen Behörden bei der durch dieselben vorzunehmenden Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse zweier kirchlichen Genossenschaften, die durch Trennung aus einer früher einheitlichen Gemeinde ent¬ standen sind, jedenfalls nicht schlechthin verbindlich, in dem Sinne, daß ein gemeinsamer Besitz und Gebrauch überhaupt nicht ange¬ ordnet werden dürfte. Denn wenn, wie dies im Kanton Bern unzweifelhaft der Fall ist (vergl. Zeerleder, Das Kirchenrecht des Kantons Bern, S. 77), die Eigentums= und Nutzungsverhältnisse am Kirchengut im allgemeinen der staatlichen Rechtsordnung unterworfen sind, so muß es auch in letzter Linie Sache des Staates sein, zu bestimmen, ob und unter welchen Umständen der Simultangebrauch zulässig sei. Dies auch aus einem andern Grunde: Für das äußere Zusammenleben verschiedener Religions¬ genossenschaften kann nicht das interne Kirchenrecht dieser Genos¬ senschaften ausschließlich maßgebend sein, sondern es muß für Konfliktfälle im Interesse der bürgerlichen Ordnung und somit in seinem eigenen Interesse der Staat diese Beziehungen, unter thunlichster Berücksichtigung immerhin der Satzungen der betref¬ fenden Kirchen, regeln, wie denn auch thatsächlich der Staat viel¬ fach die Simultanverhältnisse durch legislative und administrative
Maßnahmen geordnet hat (vergl. Hinschius, Kirchenrecht, Bd. IV. S. 360 ff. u. S. 372 ff.). Wo nun an einem Orte mit verschie¬ denen, anerkannten religiösen Korporationen nur eine Kirche besteht. erscheint der Simultangebrauch als die zweckmäßigste Lösung des daraus entstehenden Konflikts, und es ist derselbe in der Schweiz für die gemeinen Herrschaften im Verhältnis zwischen der katholischen und der evangelischen Kirche bereits durch den vierten Landfrieden von 1712 (vergl. Dubs, Das öffentliche Recht der schweizerischen Eidgenossenschaft, Bd. II, S. 156) zum staatsrechtlichen Prinzip erhoben worden. Dazu kommt vorliegend, daß das kirchliche Verbor des Simultangebrauchs gar nicht als ein Bestandteil des internen Kirchenrechts der katholischen Kirche betrachtet werden kann. Wenn es auch nach Hinschius (a. a. O., S. 359) als Rechtsgrundsatz dieser Kirche betrachtet werden muß, „daß ein katholisches Kirchen¬ gebäude niemals durch die kirchlichen Behörden und Organe nicht katholischen Christen zum Gebrauch für ihren Gottesdienst ein¬ geräumt werden darf," so hat doch anderseits „die katholische Kirche die Vornahme von gottesdienstlichen Handlungen durch Häretiker in einer katholischen Kirche zu keiner Zeit als einen Grund betrachtet, welcher die Benutzung einer solchen für ihre eigenen gottesdienstlichen Zwecke auch nur vorübergehend auszu¬ schließen vermöchte.“ Thatsächlich werden denn auch einerseits katholische Kirchen den Protestanten zur Mitbenutzung eingeräumt, anderseits wird die Mitbenutzung protestantischer Kirchen von den Katholiken selbst als Recht beansprucht. Dagegen ist nun aller¬ dings den Katholiken gemäß einem von Papst Pius IX. am
13. März 1873 an den Nuntius in München erlassenen Breve, das, wie es scheint, in der Form eines Cirkulars oder einer Instruktion den deutschen Bischöfen mitgeteilt wurde, der Gebrauch einer Kirche, die den „Neuketzern“ (neohæreticis), d. h. den Alt¬ oder Christkatholiken, eingeräumt worden ist, untersagt, und es scheinen in der Anwendung Ausnahmen nur unter besondern Verhältnissen zugestanden zu werden. Allein dieser Erlaß stellt sich nicht sowohl als eine allgemeine kirchenrechtliche Anordnung, als vielmehr als eine bloße Verwaltungsmaßnahme dar, die über¬ dies keineswegs auf dogmatischen Gründen beruht, sondern wesent¬ lich als ein Kampfmittel bezeichnet werden muß. Auf diesen Erlaß braucht daher schon seiner Natur und seinem Zwecke snach ein Staat, der die Religions= und Kultusfreiheit als Grundsätze anerkennt, nicht Rücksicht zu nehmen; dies um so weniger, als nach dem Wortlaute des Breve es in das Ermessen der Bischöfe gestellt wurde (valde optandum est), ob sie die Interdiktion über die betreffenden Kirchen aussprechen wollen, so daß es demnach vor¬ liegend einzig von dem Willen des zuständigen Bischofs abhängen dürfte, ob den Römischkatholischen der Mitgebrauch der Kirche in Laufen mit den Christkatholiken auch vom kirchlichen Standpunkte aus zu gestatten sei oder nicht. Und jedenfalls kann dieses Verbot für die staatlichen Behörden, denen die endliche Verfügung über die Benutzung des Kirchengutes zusteht, nicht ein Hindernis dafür bilden, die Kirche dem gemeinsamen Gebrauch zu öffnen.
E. 10 Kann hienach die fragliche Verfügung des bernischen Regierungsrates durch Berufung auf das erwähnte kirchliche Verbot allein mit Erfolg nicht angefochten werden, so ist anderseits zuzugeben, daß Zweckmäßigkeitsgründe und Rücksichten auf die Aufrechterhaltung des religiösen Friedens, denen in solchen Angelegenheiten, soweit möglich, Raum gelassen werden muß, auf eine andere Lösung hinweisen würden. Es ist nämlich vorauszusehen, daß durch die kirchlichen Obern der Simultan¬ gebrauch der Pfarrkirche der römischkatholischen Kirchgemeinde nicht gestattet, bezw. daß dieselben die Kirche, wenn sie von den Christkatholiken benutzt wird, interdizieren werden und daß die römisch=katholische Gemeinde, diesem Interdikt nachlebend, thatsäch¬ lich des Mitgenusses der Pfarrkirche beraubt sein wird, ein Zu¬ stand, der zur Förderung des religiösen Friedens nicht beitragen, überhaupt einem gedeihlichen Zusammenleben und =wirken der Gemeindegenossen hinderlich sein würde. Wenn sich deshalb ein anderer Ausweg böte, so wäre trotz der rechtlichen Zulässigkeit des Simultangebrauchs an der daherigen Verfügung des bernischen Regierungsrates nicht festzuhalten. Allein vorliegend ist ein solcher Ausweg nach den thatsächlichen Verhältnissen und nach der Pro¬ zeßlage schlechterdings nicht erfindlich. Auf einen Auskauf in Geld, an den man am ehesten denken möchte, hat die Rekurrentin selbst nicht angetragen. Aber auch die von dieser formulierten Aus¬ gleichsofferten können, abgesehen von den dagegen erhobenen for¬
mellen Einwendungen, nicht berücksichtigt werden. Dieselben bestehen im wesentlichen darin, daß die Notkirche in die Teilungsmasse einbezogen und gegen Aufgabe ihres Anteils an dem Mitbenutzungs¬ rechte an der Pfarrkirche den Christkatholiken, eventuell mit einer Entschädigung für die nötigen Reparaturen bezw. mit einem an¬ gemessenen Draufgeld, zugewiesen werden will. Ein solches Ver¬ fahren ist nun aber aus verschiedenen Gründen unthunlich. Zwar der moralische Einwand, daß die Notkirche dem Staate und den Christkatholiken zum Trotz erbaut worden sei und daß letztere darin während längerer Zeit „der Gegenstand des Hasses und des Spottes" der Römischkatholischen gewesen seien, kann selbstverständlich nicht ins Gewicht fallen. Dagegen ist zu beachten, daß sich ein Ausgleich doch nur auf der Basis des gemeinsamen Kirchengutes vollziehen kann und daß sich die eine Partei eine Abfindung anders als in Geld kaum gefallen lassen muß. Es ist nicht abzusehen, wie die Behörde gegen den Willen des einen Teilungs¬ interessenten ein Objekt in die Teilungsmasse sollte einbeziehen dürfen, das nicht dazu gehört und vollends geht es nicht an, die eine Partei zu zwingen, sich ganz øder teilweise mit einem solchen Objekte abfinden zu lassen. Würde man aber auch eine derartige Abfindung für rechtlich zulässig erachten, so fällt dann doch der Umstand ausschlaggebend in Betracht, daß die Notkirche nach ihrem baulichen Zustande nicht als ein passendes Aquivalent für den Anteil an dem Mitbenutzungsrecht an der Pfarrkirche betrachtet werden kann, auch nicht in Verbindung mit einer Entschädigung für die nötigen Reparaturen bezw. einem angemessenen Draufgeld. Abgesehen von Erwägungen ideeller Natur hat nämlich der rich¬ terliche Augenschein und die Expertise ausgewiesen, daß diese Kirche den Anforderungen, die an ein zu ständigem Gebrauche auf längere Zeit berechnetes Gotteshaus gestellt werden müssen, nicht entspricht. Die Experten lassen sich dahin aus, daß das Gebäude einen zu sehr ausgesprochenen provisorischen und zu wenig kirchlichen, zur Andacht stimmenden Charakter habe, und sie betonen ausdrücklich, daß demselben, auch wenn es in der von ihnen vorgeschlagenen Weise restauriert würde, immerhin ein gewisser, leicht erkennbarer provisorischer Charakter anhaften würde. Wird dies mit den rechtlichen Bedenken gegen eine Abfindung durch Überlassung der Notkirche zusammengehalten, so muß auch dieser Ausweg als ausgeschlossen bezeichnet werden, so daß es notwendigerweise bei dem, vom streng rechtlichen Standpunkte aus nicht anfechtbaren Simultangebrauch der Pfarrkirche sein Bewenden haben muß. Dabei mag immerhin bemerkt werden, daß eine Auf¬ hebung dieser Gemeinschaft durch Auskauf im Interesse des fried¬ lichen Zusammenlebens der beiden Religionsgemeinschaften liegen würde.
E. 11 Was endlich das Rechtsbegehren VI der Rekurrentin rifft, so bleiben derselben die gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Maßnahmen des zu bestellenden Teilungskommissärs vorbehalten, ohne daß es hiezu eines besondern richterlichen Ausspruchs be¬ dürfte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: I. Nummern 4 und 5 des Regierungsentscheides vom 10. Sep¬ ember 1896 werden dahin abgeändert:
4. Von den durch die Einwohnergemeinden Laufen=Zwingen jährlich zu liefernden 12 Klaftern Pfrundholz haben zu beziehen:
a) Der römischkatholische Pfarrer 7 Klafter,
b) Der christkatholische Pfarrer 5 Klafter.
5. Als Zinsvergütung u. s. w. im Sinne des Begehrens sub Ziffer V der Eingabe an den Regierungsrat von Bern hat die römischkatholische Kirchgemeinde der christkatholischen eine Ent¬ schädigungssumme von 3960 Fr. für 3 Jahre, gerechnet vom
28. April 1893 bis 28. April 1896, und von da an bis zur Aushingabe, resp. Auslösung der betreffenden Werte 1320 Fr. per Jahr zu bezahlen. II. Im Übrigen wird der rekurrierte Regierungsratsentscheid bestätigt.
E. 11a Der römischkatholische Pfarrer 7 Klafter,
E. 11b Der christkatholische Pfarrer 5 Klafter.
5. Als Zinsvergütung u. s. w. im Sinne des Begehrens sub Ziffer V der Eingabe an den Regierungsrat von Bern hat die römischkatholische Kirchgemeinde der christkatholischen eine Ent¬ schädigungssumme von 3960 Fr. für 3 Jahre, gerechnet vom
28. April 1893 bis 28. April 1896, und von da an bis zur Aushingabe, resp. Auslösung der betreffenden Werte 1320 Fr. per Jahr zu bezahlen. II. Im Übrigen wird der rekurrierte Regierungsratsentscheid bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
192. Urteil vom 24. November 1897 in Sachen römischkatholische Kirchgemeinde Laufen gegen christkatholische Kirchgemeinde Laufen. A. Durch Dekret des Großen Rates des Kantons Bern vom
23. April 1893 wurde die christkatholische Genossenschaft der Kirchgemeinde Laufen=Zwingen als Kirchgemeinde anerkannt und demgemäß die bisherige Gesamtkirchgemeinde Laufen, in der seit der Spaltung im Jahre 1873 bis in das Jahr 1889 die Christ¬ katholiken, von da ab die Römischkatholiken die Mehrheit gebildet hatten, in Betreff der mit den Kultusangelegenheiten zusammen¬ hängenden Gegenstände, in zwei Kirchgemeinden aufgelöst, die römischkatholische und die christkatholische Kirchgemeinde. In § 7 des Dekretes war bezüglich des der bisherigen Kirchgemeinde Lau¬ fen angehörenden Vermögens einer Ausscheidung zwischen den beiden Kirchgemeinden gerufen, die mangels gütlicher Verständi¬ gung durch administrativ=richterlichen Entscheid vorgenommen wer¬ den sollte. Die Verhandlungen hierüber von Partei zu Partei führten zu keiner Einigung, und es rief deshalb die christkatho¬ lische Kirchgemeinde den Entscheid des Regierungsstatthalters von Laufen an. Dieser sprach mit Entscheid vom 30. November 1895 der römischkatholischen Kirchgemeinde das gesamte Kirchenver¬ mögen und die ausschließliche Benutzung der Pfarrkirche zu, wo¬ gegen dieselbe die christkatholische Kirchgemeinde mit 60,000 Fr.
— in denen verschiedene spezielle Forderungsbeträge von 4178 Fr. abfinden sollte; überdies 60 Cts. inbegriffen sein sollten — wurde erstere bei ihrem Anerbieten behaftet, der letztern die soge¬ nannte Notkirche abzutreten, die in den 1870er Jahren, nachdem die Gemeinde Laufen zum Christkatholizismus übergetreten war, der Kultusverein in Luzern zur Befriedigung der religiösen Bedürf¬ nisse der damaligen römischkatholischen Minderheit errichtet hatte; die römischkatholische Kirchgemeinde wurde ferner verurteilt, den Christkatholiken als Zinsvergütung für die seit 28. April 1893 bezogenen Erträgnisse aus dem Kapitalvermögen der Gesamt¬ kirchgemeinde einen Betrag von 2400 Fr. zu bezahlen; das durch die Einwohnergemeinde Laufen=Zwingen zu liefernde Brennholz von 12 Klaftern sollte den beiden Kirchgemeinden je zur Hälfte zukommen; bezüglich zweier Verpflichtungen der frühern Gesamt¬ kirchgemeinde gegenüber der Gemeinde Zwingen und der Sekundar¬ schule Laufen wurde bestimmt, daß dieselben zu 3 der römisch¬ katholischen, zu 2 der christkatholischen Gemeinde auffallen sollten; Parteikosten wurden nicht gesprochen und die Administrativkosten beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrate des Kantons Bern, bei dem sich beide Par¬ teien beschwert hatten, und dem derselbe übrigens ex officio zur Überprüfung vorzulegen war, unterm 10. September 1896 wesentlichen Punkten abgeändert. Zwar wurde als Grundlage die Teilung vom Regierungsrate das nämliche, dem Verhältnis der stimmberechtigten Angehörigen der beiden Gemeinden entspre¬ chende Verhältnis von 3: 2 angenommen; ferner wurden auch die 12 Klafter Holz in gleicher Weise auf die beiden Pfarrer ver¬ teilt, wie im erstinstanzlichen Entscheide. Nicht bestätigt wurde dagegen die Zuweisung der Pfarrkirche an die römischkatholische Kirchgemeinde und die Verfügung, daß hiefür die christkatholische Gemeinde mit 60,000 Fr. und der sogenannten Nothkirche abzu¬ finden sei. Diesbezüglich wurde vielmehr ausgeführt: Grundsätz¬ lich stünden beide Parteien auf dem Boden der Realteilung, die auch der Natur der Sache entspreche. Eine solche Teilung sei nun mit allen Vermögensobjekten möglich, außer mit der Pfarrkirche. Dies sei die einzige in die Teilungsmasse fallende Kirche. Die sogenannte Notkirche sei überhaupt nicht Teilungsobjekt, da sie nie der Gesamtkirchgemeinde gehört habe und zur Zeit noch im Eigentum des Kultusvereins Luzern stehe. Auch die sogenannte Friedhofkapelle falle nicht in die Teilung, da sie der Einwohner¬ gemeinde Laufen gehöre. Die einzige Pfarrkirche nun könne nicht geteilt werden, und so bleibe ein anderer Weg nicht offen als der¬ jenige der Gestattung des Simultangebrauchs zu Gunsten der beiden Gemeinden, der jedoch erst nach durchgeführter Vermögens¬ ausscheidung einzutreten habe. Weiterhin wurde vom Regierungs¬ rate die Zinsvergütung, die die römischkatholische der christ¬ katholischen Kirchgemeinde zu entrichten habe, auf 4500 Fr. er¬ erhöht. Die Begründetheit der von den Parteien geltend gemachten Passiven, nämlich 4178 Fr. 60 Cts. von Seite der Christkatho¬ liken und 618 Fr. 50 Cts. von Seite der Römischkatholischen, wurde vom Regierungsrat nicht geprüft, weil nur grundsätzlich zu entscheiden sei, in welchem Verhältnis vorhandene Passiven, die auf dem Vermögen der Kirchgemeinde Laufen lasten, von den beiden Gemeinden zu tragen seien. Demgemäß lautete der ober¬ instanzliche Entscheid: „1. Das Vermögen, welches der ungeteilten katholischen Kirch¬ „gemeinde Laufen=Zwingen angehört hat, wird im Sinne der „Motive unter die römischkatholische und die christkatholische Kirch¬ gemeinde Laufen im Verhältnis von 3: 2 verteilt, so daß die „erstere zu 3 und die letztere zu 2 bezugsberechtigt ist. „2. Im nämlichen Verhältnis von 3: 2 gehen allfällige Pas¬ „siven der bisherigen Kirchgemeinde Laufen=Zwingen auf die „römisch= und christkatholischen Kirchgemeinden Laufen über, spe¬ „ziell die Rentenschuld zu Gunsten der Sekundarschule Laufen, „sowie die eventuelle Rückerstattungspflicht gegenüber der Gemeinde „Zwingen gemäß Vorbehalt in der regierungsrätlichen Sanktion „des Ausscheidungsvertrages von 1868. Die beiden Kirchgemein¬ „den haften solidarisch für die Passiven. „3. Die Pfarrkirche zu Laufen wird den beiden Kirchgemeinden „grundsätzlich zur Mitbenutzung angewiesen, in dem Sinne, daß „die thatsächliche Benutzung seitens der christkatholischen Kirch¬ „gemeinde erst dann eintritt, wenn die Vermögensteilung perfekt „geworden ist. „4. Von den durch die Einwohnergemeinden Laufen und Zwin¬
„gen jährlich zu liefernden 12 Klafter Pfarrholz haben zu be¬ „ziehen: „a. der römischkatholische Pfarrer: 6 Klafter; „b. der christkatholische Pfarrer: 6 Klafter. „5. Als Zinsvergütung u. s. w. im Sinne des Begehrens „Sub V der Eingabe hat die römischkatholische der christkatholi¬ „schen Kirchgemeinde eine Entschädigungssumme von 4500 Fr. „auszubezahlen. „6. Der römischkatholische Kirchenrat hat der christkatholischen „Kirchgemeinde das Jahrzeitenbuch zur Ausfertigung einer Ab¬ „schrift auszuhändigen. „7. Im übrigen sind die Parteien mit ihren gestellten Begeh¬ „ren abgewiesen. „8. Falls sich die beiden Parteien über den Abschluß eines „Auskaufvertrages verständigen können, ist derselbe der Regierung „zur Genehmigung vorzulegen. „9. Parteikosten werden keine gesprochen. Die amtlichen Kosten „haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen; die erstinstanzlichen „betragen 5 Fr. und die oberinstanzlichen sind bestimmt auf „30 Fr. „Nach eingetretener Rechtskraft des Ausscheidungsurteils wird „der Regierungsrat behufs Durchführung der Vermögensausschei¬ „dung auf Kosten der beiden Kirchgemeinden einen Kommissär „in Funktion treten lassen." B. Gegen diesen Entscheid hat die römischkatholische Kirch¬ gemeinde Laufen, vertreten durch Fürsprech Scholer daselbst, den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Das Teilungsverhältnis 3: 2 wird ausdrücklich anerkannt, dagegen um Abänderung des regierungsrätlichen Entscheides in folgenden Punkten nachgesucht: I. In Dispositiv 2 sei nicht solidarische, sondern Haftbarkeit im Verhältnis von 3: 2 auszusprechen. II. Zu Dispositiv 3: „Am Platze der Mitbenutzung der Pfarr¬ „kirche sei der römischkatholischen Gemeinde, als Mehrheit, die „Pfarrkirche, und der christkatholischen, als Minderheit, die soge¬ „nannte Notkirche, unter dem Niederthor des Städtchens Laufen „stehend, als ausschließliches Eigentum zuzuteilen, indem die tkirche der christkatholi¬ „römischkatholische Kirchgemeinde dies „schen Kirchgemeinde unentgeltlich ins Eigentum überläßt, als „Aquivalent für das von letzterer aufzugebende Mitbenutzungs¬ „recht an der Pfarrkirche.“ III. Zu Dispositiv 4: „1. Die jährlich von der Einwohner¬ „gemeinde Laufen und Zwingen abzuliefernden 12 Klafter Pfarr¬ „holz bilden einen Teil der Besoldung des römischkatholischen „Pfarrers und fallen demnach nicht in die Teilungsmasse „eventuell, d. h. für den Fall, daß diese 12 Klafter Pfarrholz, „als zum Gesamtkirchenvermögen gehörig, zur Teilung kommen „sollen, wird beantragt: „2. Von diesen 12 Klaftern hat zu beziehen:
a. der römischkatholische Pfarrer 3 mit 7,2 Klafter;
b. der christkatholische Pfarrer 2 mit 4,8 Klafter.“ IV. Zu Dispositiv 5: „1. Die christkatholische Kirchgemeinde ist „mit ihrer, sub V ihrer Eingabe, entschädigungsweise gestellten „Zinsforderung abgewiesen „eventuell, falls ihr als Entschädigung eine Zinsvergütung zu¬ „erkannt werden sollte, wird beantragt: „2. Es sei diese Entschädigungssumme so festzusetzen, daß sie „ des Zinsertrags vom zinsbaren Kapital des frühern Gesamt¬ „kirchenvermögens gleichkommt, nämlich: „a. ab 30,000 Fr. Rentenkapital, geschuldet von der Einwohner¬ „gemeinde Laufen und Zwingen, und à 4% zinstragend mit einem „Zinsertrag von Fr. 1200 „b. ab 18,533 Fr. 22 Cts. zinsbar ange¬ „legter Kapitalien mit einem Gesamtjahreszins¬ „ertrag à 5 % von „ 926 65 „also 2 von Fr. 2126 65 „mit 850 Fr. 66 Cts. jährlich, ausmachend, seit 28. April 1893, „welchen Zeitpunkt das rekurrierte Urteil annimmt, bis 1896 „2451 Fr. 98 Cts. „Mit dem übrigen Teil ihrer Forderungen seien die Christ¬ „katholiken abgewiesen." Ferner wird beantragt: „V. Es sei die Friedhofkapelle „St. Martin“, welche jetzt von „den Christkatholiken benutzt wird, als Teil des Gesamtkirchen¬ „vermögens in die Teilungsmasse zu ziehen, und
VI. In Bezug auf die Vermögensausscheidung, welche gemäß „des rekurrierten regierungsrätlichen Entscheides (in fine) durch „einen Kommissär vorgenommen werden wird, soll der Rekurrentin „das Recht der Weiterziehung, eventuell an das Bundesgericht „gewahrt bleiben. „Alles unter Kostenfolge.“ Zu Rechtsbegehren I wird in der Begründung des Rekurses bemerkt, es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen solidarische 2 auf die beiden Par¬ Haftung für die im Verhältnis von teien verlegten Verbindlichkeiten der frühern Gesamtkirchgemeinde eintreten sollte. Rechtsbegehren II wird folgendermaßen begründet: Schon unterm 24./26. Februar 1896 habe die römischkatholische Kirchgemeinde Laufen mit dem katholischen Kultusverein in Luzern ein förmliches, nach dem maßgebenden bürgerlichen Recht (Art. 1589 des Code civil) gültiges Kaufsversprechen abgeschlossen, wonach die „Notkirche“ der erstern um 20,000 Fr. überlassen worden sei. Und durch notarialischen Akt vom 17. Oktober 1896 sei dieses Geschäft, unter Vorbehalt der allerdings noch ausstehenden, aber nur bis nach Erledigung des vorliegenden Streites verschobenen regierungsrätlichen Genehmigung, perfekt geworden. Diese für die Bedürfnisse der Christkatholiken genügende, günstig gelegene und zweckdienlich eingerichtete Kirche wolle die Rekurrentin in die Tei¬ lung einwerfen, um das Teilungsgeschäft zu erleichtern. Dieselbe, die einen Kaufpreis von 20,000 Fr. erzeige, bilde auch einen wirklichen Ersatz für das aufzugebende Mitbenutzungsrecht an der Pfarrkirche, die mit Glocken, Orgel, Altären 2c. auf 65,000 Fr. zu werthen sei, wovon auf die Christkatholiken 3, d. h. 26,040 Fr. entfielen. Es sei somit der Fall gegeben, daß jeder der beiden Gemeinden ihre eigene Kirche zur Verfügung gestellt werden könne. Das werde aber auch das geeignetste Mittel sein, den religiösen Frieden auf die Dauer zu sichern. Wenn die Mitbenutzung geboten und durchgeführt werden sollte, so ginge das bei den Römisch¬ katholischen nicht an; sie müßten angesichts der diesbezüglichen kirchlichen Vorschriften die Pfarrkirche verlassen und notgedrungen die Notkirche wieder beziehen, die für sie nicht mehr ausreiche. Rechtsbegehren III beruht auf der Auffassung, daß die 12 Klafter Pfarrholz, die gemäß der Urkunde über die Vereinigung des Jura mit dem Kanton Bern vom 23. November 1815, §§ 4 und 7, gemäß der Verordnung über die Bezahlung der katholischen Geist¬ lichen, vom 14. März 1816, § 2, und gemäß dem Vertrag über die Ausscheidung der Gemeindegüter zwischen der Kirchgemeinde und der Einwohnergemeinde Laufen, vom 16. November 1868, von der letztern, bezw. den beiden Gemeinden Laufen und Zwingen in einem gewissen Verhältnisse dem katholischen Geistlichen zu lie¬ fern sind, als ein Bestandteil der Pfarrerbesoldung zu betrachten seien und dem jeweiligen Pfarrer als persönliches Gut anfallen; eventuell habe auch hier eine Teilung nach dem angenommenen Verteiler stattzufinden. Zu Rechtsbegehren IV wird angebracht Die Christkatholiken seien seit dem 12. November 1892 insoweit im Genusse des Kirchenvermögens, als sie die ihnen damals an¬ gebotenen Paramente und Geräthschaften 2c. entgegengenommen hätten. Nun hätten sie allerdings auch Anspruch auf Vergütung der Kapitalzinsen. Bezüglich des Pfarrhauses dagegen, das mit der Pfarrkirche auf die Römischkatholischen übergegangen sei, dürfte billigermaßen berücksichtigt werden, daß die Römischkatholischen während 18 Jahren gänzlich vom Genusse des Kirchenvermögens ausgeschlossen gewesen seien und daß die Christkatholiken es abge¬ lehnt hätten, die ihnen zur Benutzung angebotene Notkirche zu beziehen. Was Rechtsbegehren V betrifft, wird daran festgehalten, daß die „Friedhofkapelle“ zum Kirchenvermögen, nicht der Ein¬ wohnergemeinde Laufen gehöre; es wird dafür auf den Ausschei¬ dungsvertrag vom 16. November 1868 verwiesen und beigefügt, daß durch den Beschluß der Kirchgemeinde vom 29. Oktober 1882, auf den der regierungsrätliche Bescheid abstelle, nur der Gottes¬ acker und die Begräbnißgerätschaften der Einwohnergemeinde Laufen¬ Zwingen überlassen worden seien, nicht aber auch die daselbst befindliche Kapelle, wie denn auch mit Bezug auf diese eine Handänderung im Kataster nicht vorgemerkt sei; und wenn auch in einem Begräbnißreglement der Einwohnergemeinde vom 9. Fe¬ bruar 1890 die Friedhofkapelle zugleich als Totenkapelle erklärt sei, so ändere dies an dem Eigentumsverhältnis so wenig etwas, wie der Umstand, daß die Einwohnergemeinde anläßlich der Kirch¬ hoferweiterung einige Reparaturen an der Kapelle habe vornehmen lassen. Laut Rechtsbegehren VI endlich sollen die Rechte der Rekur¬
rentin gegenüber den Anordnungen des zum Vollzug der Aus¬ scheidung vorgesehenen Kommissärs gewahrt werden. C. Namens der Rekursbeklagten, christkatholische Kirchgemeinde Laufen, macht Fürsprech Rem daselbst in einer Antwortschrift vom
22. Dezember 1896 gegenüber den Anträgen und Anbringen der Rekurrentin geltend: Auf Rekursbegehren I sei nicht einzutreten, da die Frage der Haftbarkeit gegenüber Dritten civilrechtlicher Natur sei und nicht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses der Beurteilung des Bundesgerichts unterstellt werden könne. Even¬ tuell sei das Begehren abzuweisen, da das Teilungsverhältnis 3: sich auf die rechtlichen Beziehungen der beiden Parteien zu Dritten nicht beziehen könne. Auch auf das Rechtsbegehren II sei nicht einzutreten. Streitig sei diesbezüglich von Anfang an nur das Miteigentums= und Mitbenutzungsrecht der Christkatholiken an der einzigen öffentlichen, in der Ortschaft Laufen gelegenen Pfarrkirche gewesen. Es dürfe nun nicht ein neues Element in den Streit eingeführt und ein Objekt in die Teilung einbezogen werden, das thatsächlich nie dazu gehört habe. Durch die Anbringen betreffend die Notkirche werde eine neue Prozeßlage geschaffen, die dem bundesgerichtlichen Entscheide nicht zu Grunde gelegt werden dürfe. Abgesehen hievon sei die Kompetenz des Bundesgerichts deshalb zweifelhaft, weil die Eigentumsfrage erledigt sei und es sich nur noch um einen Anstand über die Benutzung des öffentlichen Kirchengutes zwischen zwei Korporationen handle, worüber der bernische Regierungsrat, gestützt auf die Bestimmungen des berni¬ schen Kirchengesetzes, letztinstanzlich zu entscheiden gehabt habe. Eventuell wird materiell auf Abweisung des Rechtsbegehrens II geschlossen, wofür zunächst auf das, was zur Begründung des Nichteintretensschlusses angebracht wurde, verwiesen und ferner ausgeführt wird: Es werde bestritten, daß der Rekurrentin die Dispositionsbefugnis über die Notkirche zustehe. Diese trage zudem in allem den Charakter des provisorischen und vorübergehenden, und schon vom ökonomischen Standpunkte aus biete sie keinen Ersatz für das Mitbenutzungsrecht an der Pfarrkirche, Dazu komme der in den frühern Rechtsschriften betonte moralische Faktor, der darin bestehe, daß die Christkatholiken an der Pfarr¬ kirche hängen und sich nicht dazu verstehen könnten, in die Not¬ kirche, die ihnen und dem bernischen Kirchengesetze zum Trotz errichtet worden und in der sie während langer Zeit Gegen¬ stand des Hasses und Spottes gewesen seien, zu ziehen. Und was die angebliche Notlage der Römischkatholischen betreffe, daß sie nämlich beim Aufrechthalten des Simultangebrauchs gezwungen wären, die Pfarrkirche zu verlassen, so beruhe dieselbe, wie vor den kantonalen Instanzen ausgeführt worden sei, lediglich auf einem Cirkular des päpstlichen Nuntius in München an die Bi¬ schöfe Deutschlands vom März 1873, das sich nicht als allgemein verbindliche kirchliche Verordnung darstelle und auch nicht überall,
z. B. nicht im Kanton Aargau, befolgt werde. Die den Gegenstand des Rechtsbegehrens III bildende Frage der Zuteilung des Pfarr¬ holzes, die von beiden kantonalen Instanzen in gleichem Sinne entschieden worden sei, wird weiter angebracht, werde erst jetzt aufgeworfen, und es sei deshalb, und weil sie überdies eivilrecht¬ licher Natur sei, darauf nicht einzutreten; übrigens bewiesen die von den Rekurrenten angeführten Titel nichts für ihre Prätention, und es müsse deshalb auch materiell das Begehren abgewiesen werden, zumal da bei der Teilung auch darauf Rücksicht zu neh¬ men sei, daß der christkatholische Pfarrer verheiratet sei, der römischkatholische nicht. Auch in Rechtsbegehren IV begegne man einem novum insofern, als die Rekurrentin sich gegen die dies¬ bezügliche Verfügung des erstinstanzlichen Richters nicht beschwert habe. Es stehe derselben deshalb nicht an, jetzt grundsätzlich ihre Entschädigungspflicht zu bestreiten. Zudem handle es sich auch hier um eine civilrechtliche Frage, die nur auf dem Berufungs wege hätte an das Bundesgericht gebracht werden können. Deshalb sei auf das Begehren nicht einzutreten. Eventuell sei dasselbe ab¬ zuweisen. Die Überlassung eines Teils der Paramente und Geräte falle nicht in Betracht, sondern es handle sich um die Benutzung des fruchtbaren Vermögens, der Rente der Kapitalien und der Grundstücke; so müsse z. B. als Gegenwert für die Benutzung des Pfarrhauses doch gewiß eine Logisvergütung von 500 Fr. ausge¬ setzt werden. Die Ablehnung der Benutzung der Notkirche habe auf die Entschädigungsfrage keinen Einfluß. Auch auf die Frage könne die Rekurrentin der Friedhofkapelle — Rechtsbegehren V- in dieser Instanz nicht mehr zurückkommen, nachdem schon der
Regierungsstatthalter dieselbe zu ihren Ungunsten entschieden habe und eine Beschwerde in diesem Punkte unterblieben sei, und nach¬ dem dann auch der Regierungsrat in gleichem Sinne sich ausge¬ sprochen habe. Materiell müsse zudem wiederholt bestritten werden, daß die Kapelle zum allgemeinen Kirchenvermögen gehöre. Endlich sei auf das Rechtsbegehren VI, das sich gar nicht auf eine gegen¬ wärtig streitige Frage beziehe, nicht einzutreten. D. In der Replik trägt die Rekurrentin auf Abweisung der selbständigen Anträge der Rekursbeklagten an. Es handle sich nir¬ gends um nova. Die civilrechtlichen Fragen, die sich böten, seien bloß accessorischer Natur. Und wenn in einzelnen speziellen Punkten die Rekurrentin sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid nicht beschwert habe, — was übrigens unrichtig sei, — so wäre dies unerheblich, da der erstinstanzliche Entscheid von Amts wegen durch den Regierungsrat habe nachgeprüft werden müssen. Mate¬ riell wird an den Rekursbegehren und deren Begründung festge¬ halten und gegenüber den Anbringen über den Simultangebrauch der Pfarrkirche ausgeführt: Zu unrecht werde die Verfügungs¬ befugnis der römischkatholischen Kirchgemeinde über die den Christ¬ katholiken angebotene Notkirche bestritten und deren Zustand bemängelt. Es werde daran festgehalten, daß dieselbe einen genü¬ genden und zweckentsprechenden Ersatz für das Mitbenutzungsrecht an der Pfarrkirche bilde, und daß, wenn der gemeinsame Gebrauch angeordnet würde, die Römischkatholischen genötigt wären, die Pfarrkirche zu verlassen. Das Verbot des Simultangebrauchs werde auch im Kanton Aargau streng befolgt. Ausnahmen seien nur für nichtliturgische Handlungen gestattet worden, sowie für den Gottesdienst in der Strafanstalt Lenzburg, wobei aber immer¬ hin der römischkatholische Geistliche sich eines besondern Altars bediene. Um einen Ausgleich in diesem Punkte zu ermöglichen, würden eventuell folgende Anträge und Offerten gestellt: „1. Das Bundesgericht möge über die Notkirche einen richter¬ „lichen Augenschein, resp. eine Expertise über deren Zustand und „Zweckdienlichkeit vornehmen und gleichzeitig allfällig erforderliche „Reparaturen an derselben konstatieren lassen, Alles auf Kosten „der römischkatholischen Kirchgemeinde Laufen=Zwingen. „2. Die römischkatholische Kirchgemeinde übernimmt freiwillig „die Kosten der nötigen Reparatur und der gehörigen Instandstellung „der Notkirche, zum gottesdienstlichen Gebrauche, sofern dieselbe „von den Christkatholiken übernommen werden soll. „3. Sollte das Bundesgericht finden, es biete die Notkirche „wirklich keinen genügenden Ersatz (Aquivalent) für das von den „Christkatholiken aufzugebende Mitbenutzungsrecht an der Pfarr¬ „kirche, so möge diese h. Rekursbehörde, unter Würdigung aller „Umstände, nach freiem Ermessen die Summe bestimmen, welche „die römisch=katholische Kirchgemeinde der christkatholischen, nebst „der Notkirche, ausgleichungsweise noch in baar auszuhändigen „hat." E. Diesem Anbringen wird in der Duplik zunächst in formeller Beziehung entgegengehalten, daß zu deren Stellung der gegnerische Anwalt sich nicht gehörig legitimiert habe und daß darauf auch deshalb, weil sie erst in der Replik gestellt worden, nicht einzu¬ treten sei. In materieller Beziehung aber dürfe nicht übersehen werden, daß die Anträge, abgesehen von einer vollständigen Ver¬ rückung des Streitgegenstandes, in der Hauptsache ein ganz neues Verfahren bezwecken, dessen Beendigung nicht absehbar sei. F. Der Instruktionsrichter ordnete in der Sache einen Augen¬ schein und eine Expertise an, hauptsächlich zum Zwecke der Fest¬ stellung des baulichen Zustandes der Notkirche und der Beant¬ wortung der Fragen, ob dieselbe den Anforderungen an ein würdiges Gotteshaus entspreche, bezw. wie viel deren Instand¬ stellung kosten würde, und welches ihr ökonomischer Wert im Verhältnis zum Wert des Mitbenutzungsrechts der Christkatholiken an der Pfarrkirche sei. Die Augenscheinsverhandlung, zu der auch die Experten, nämlich die Architekten Reber in Basel und August Müller in Bern, sowie Orgelbauer Zimmermann in Basel, beigezogen wurden, fand am 13. April 1897 in Laufen statt. Im Beisein der Parteivertreter wurden die in Frage kommenden Gebäulichkeiten u. s. w. besichtigt. Die Resultate des Augenscheins und die Schlüsse des schriftlich erstatteten Expertenbefindens sollen, soweit sie erheblich sind, in den Erwägungen angeführt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen der römischkatholischen und der christ¬
katholischen Kirchgemeinde Laufen, die infolge des Dekrets des bernischen Großen Rates vom 23. April 1897 an die Stelle der früher einheitlichen katholischen Kirchgemeinde Laufen getreten sind. Man hat es also mit einem Anstande zu thun, der aus der Trennung einer Religionsgenossenschaft entstanden ist, für dessen Beurteilung im Allgemeinen die Kompetenz des Bundesgerichtes durch Art. 53, Abs. 3 und Art. 113 B.=V. bezw. Art. 175 in Verbindung mit Art. 189 Organ.=Ges. gegeben ist.
2. Den beiden neuen Kirchgemeinden kommt, wie ihrer Rechts¬ vorgängerin, unbestrittenermaßen die Natur öffentlich=rechtlicher Korporationen zu. Wie nun die Rechte der Gesamtgemeinde am Kirchengut in der Hauptsache, namentlich bezüglich der Verwal¬ tung und Benutzung, durch das öffentliche Recht bestimmt waren, so ist auch die güterrechtliche Ausscheidung der beiden Tochter¬ gemeinden eine öffentliche Angelegenheit und der darüber waltende Streit öffentlich=rechtlicher Natur, wie denn auch nach ausdrück¬ licher Anordnung des erwähnten Dekrets für den Fall, daß sich die Parteien nicht gütlich verständigen würden, die kantonalen Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen waren. Mag daher immerhin festzustellen sein, wem in Zukunft das Eigentum an dem Kirchengut zustehe, bezw. wer in Zukunft hinsichtlich der For¬ derungen und Schulden der frühern Kirchgemeinde Laufen berech¬ tigt und verpflichtet sei, und mögen ferner auch gerade durch die Teilung gewisse privatrechtliche Beziehungen der beiden Korpora¬ tionen zu einander geschaffen werden, so beurteilt sich doch die Ausscheidung selbst nicht nach den Regeln des Privatrechts, son¬ dern nach den für derartige Successionsverhältnisse geltenden öffentlich=rechtlichen Grundsätzen. Man hat es also weder mit Bezug auf die Ausscheidungsangelegenheit als solche, noch mit Bezug auf einzelne Punkte mit civilrechtlichen Streitigkeiten zu thun, die nur auf dem Wege der Berufung gemäß Art. 56 ff. Org.=Ges. an das Bundesgericht gebracht werden könnten, und es müssen die hierauf beruhenden forideklinatorischen Einwendungen der Rekursbeklagten abgewiesen werden.
3. Anderseits ist klar, daß die Rechte, die Dritten an der ehemaligen katholischen Kirchgemeinde Laufen zustanden, und die auf ihrer passiven Seite auf die beiden jetzt bestehenden Kirch¬ gemeinden übergiengen, inhaltlich durch die Trennung nicht be¬ rührt worden sind und durch die Ausscheidung nicht verändert werden dürfen. Im vorliegenden Verfahren ist nur das interne Verhältnis der beiden Parteien mit Bezug auf das früher gemein¬ same Kirchengut zu ordnen; dagegen kann heute nicht entschieden werden, wie sich Dritten gegenüber die Haftung für die Verbind¬ lichkeiten der früher gemeinsamen Kirchgemeinde gestaltet. Hierüber haben nicht die mit der Ausscheidung betrauten Instanzen, sondern diejenigen Behörden zu entscheiden, deren Kognition die betreffenden Rechtsverhältnisse ihrer Natur nach unterstehen. Von diesem Ge¬ sichtspunkte aus mag zugegeben werden, daß der bernische Regie¬ rungsrat über seine Kompetenz hinausgegangen ist, wenn er er¬ klärte, daß die beiden Parteien für gewisse Verpflichtungen der frühern Kirchgemeinde Laufen solidarisch haften. Allein da diese Ausspruch unverbindlich ist, braucht derselbe nicht ausdrücklich aufgehoben zu werden. Und jedenfalls steht es dem Bundesge¬ richte nicht zu, auszusprechen, daß in jenen Verhältnissen soli¬ darische Haftung nicht eintrete.
4. Die Vermögensausscheidung stellt sich als eine einheitliche Operation dar, und wenn auch nach den Teilungsobjekten eine Scheidung vorgenommen werden kann, so ist doch der durch die Gemeinschaft der Masse geschaffene Zusammenhang der einzelnen Punkte nicht außer Acht zu lassen und stets die Gesammtheit der maßgebenden Umstände ins Auge zu fassen, wobei allerdings die Begehren und Anträge der Parteien im einzelnen zu berücksichtigen sind. Hieraus folgt, daß daraus, daß in einzelnen speziellen Punkten der erstinstanzliche Entscheid nicht angefochten worden sein mag, nicht auf eine Anerkennung der bezüglichen Verfügungen geschlossen werden darf, daß vielmehr in der bundesgerichtlichen Instanz auch auf solche Punkte noch zurückgekommen werden kann, wobei übrigens zu bemerken ist, daß sich thatsächlich dieser Einwand nur auf die prinzipielle Bestreitung der Zinsvergütungs¬ pflicht beziehen könnte. Der auf eine derartige prozessualische Aner¬ kennung sich stützende, gegen verschiedene Rechtsbegehren der Re¬ kurrentin gerichtete Nichteintretensschluß der Rekursbeklagten ist deshalb ebenfalls zu verwerfen.
5. Sachlich ist zwischen den Parteien zunächst streitig der Um¬
fang der Teilungsmasse insofern, als die Rekurrentin behauptet, daß in diese auch die Notkirche und die Friedhofkapelle einzube¬ ziehen seien, während der Anspruch auf Lieferung von 12 Klaftern Pfarrholz nicht dazu gehöre. In allen diesen Punkten muß je¬ doch ohne weiteres der Entscheid der Vorinstanz bestätigt werden. Was die Notkirche betrifft, so geht aus den eigenen Anbringen der Rekurrentin hervor, daß dieselbe niemals der einheitlichen, katholischen Kirchgemeinde Laufen gehört hat. Sie ist deshalb nicht Teilungsobjekt, und die Frage, ob dieselbe in rechtsverbind¬ licher Weise auf die jetzige römischkatholische Kirchgemeinde über¬ gegangen sei, ist, soweit es sich wenigstens um die Feststellung der Teilungsmasse handelt, eine müßige. Bei der Friedhofkapelle sodann frägt es sich, ob nicht die Einwohnergemeinde Eigentümerin derselben geworden sei, was von der Rekursbeklagten behauptet, von der Rekurrentin bestritten wird. Es stehen somit hier Rechte Dritter in Frage, über die nicht in diesem Verfahren abgesprochen werden kann. Es ist aber auch nicht nötig, diesen Punkt zuvor in einem besonderen Verfahren klar stellen zu lassen, da in dem Verhalten der Rekursbeklagten ein Verzicht auf ihren Anteil zu erblicken wäre, somit die Kapelle, wenn sie nicht der Einwohner¬ gemeinde gehört, ganz der Rekurrentin zufallen würde. Dafür endlich, daß der Anspruch auf das Pfarrholz nicht Teilungs¬ objekt sei, ist etwas entscheidendes von der Rekurrentin nicht vor¬ gebracht worden. Wenn dieses Holz auch früher ganz dem römischkatholischen Pfarrer geliefert worden ist, so geschah dies doch offenbar deshalb, weil er der Seelsorger der damals einheit¬ lichen katholischen Kirchgemeinde Laufen war, und damit ist keines¬ wegs dargethan, daß dasselbe herkunftsgemäß einen Teil der Be¬ foldung des Pfarrers der jetzigen römischkatholischen Kirchge¬ meinde Laufen, einer Fraktion der früher berechtigten, aber ein¬ gegangenen Korporation bilde. Der Anspruch auf das Pfarrholz fällt somit in die Teilungsmasse.
6. Bei der Ausscheidung selbst nun hat in erster Linie kanto¬ nales Recht zur Anwendung zu kommen. Eine Überprüfung des Bundesgerichts, der ja durch Art. 50, Abs. 3 B.=V. ausdrücklich gerufen ist, wird dadurch nicht ausgeschlossen, wie die Rekurs¬ beklagte, wenigstens hinsichtlich des Hauptpunktes, der Frage der ge¬ meinsamen Benutzung der Pfarrkirche, andeutet. Nur wird auf jenen Umstand Rücksicht zu nehmen, d. h. es wird von der auf kanto¬ nales Recht sich stützenden Entscheidung der kompetenten kantonalen Behörden nur abzugehen sein, wenn durch diese allgemeine Rechts¬ grundsätze mißachtet worden sind, oder wenn erstere gegen den Sinn und Geist der Bundesverfassung verstößt, insbesondere also dann, wenn das Interesse der Erhaltung des religiösen Friedens, das in solchen Streitigkeiten die Bundesbehörden speziell möglichst zu wahren haben (Art. 49 und 50 B.=V.) eine Abänderung er¬ heischen sollte (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Grenchen, Amtl. Samml., Bd. XX, S. 763).
7. Prinzipiell ist hienach zunächst dagegen nichts einzuwenden und thatsächlich auch nichts eingewendet worden, daß der bernische Regierungsrat bezüglich der real teilbaren Objekte verfügt hat, daß dieselben nach dem Verhältnis der Berechtigungen den beiden Parteien zuzuscheiden seien. Und da über das Teilungsverhältnis zur Zeit kein Streit mehr herrscht, handelt es sich in dieser Be¬ ziehung nur noch um die Bereinigung einiger untergeordneter Punkte, nämlich der Frage nach der Art der Verteilung des Pfarrholzes und der Frage, ob die Rekurrentin der Rekursbe¬ klagten für die ausschließliche Benutzung des Kirchengutes seit der Trennung eine Vergütung zu leisten habe. In ersterer Richtung ist nicht einzusehen, weshalb nicht, wie bei dem andern teilbaren Vermögen, eine reale Ausscheidung der Berechtigungen im Ver¬ hältnis von 3: 2 stattfinden sollte; insbesondere kann doch auf das Maß des Bedürfnisses der beiden Pfarrer gewiß nichts an¬ kommen. Es sind deshalb von den 12 Klaftern 3 oder rund dem römischkatholischen und 3 oder rund 5 dem christkatholischen Pfarrer zuzusprechen. Die zweite Frage betreffend ist grundsätzlich zu bemerken: Das Kirchengut der frühern Kirchgemeinde Laufen gehört seit der Auflösung dieser Gemeinde in zwei getrennte kirch¬ liche Korporationen diesen beiden in einem gewissen Anteilsverhältnis. Dasselbe befindet sich jedoch seit jenem Zeitpunkte zum größten Teil im ausschließlichen Besitz und Gebrauch der einen dieser Korporationen, der römischkatholischen Kirchgemeinde. Diese hat somit auch den Nutzen gezogen, der der andern Kirchgemeinde zu¬ gekommen wäre, woraus ohne weiteres folgt, daß sie der letztern
gegenüber für ihren Nutzungsanteil ersatzpflichtig ist. Diesem zwingenden Rechtsschluß gegenüber können Rücksichten der Billig¬ keit, die aus den frühern Verhältnissen und aus der Thatsache hergeleitet werden, daß die Christkatholiken die nicht zum Kirchen¬ vermögen gehörende Notkirche nicht zur Benutzung annehmen wollten, nicht in Betracht fallen. Wenn es sich sodann darum handelt, die Höhe der Entschädigung festzusetzen, so sind vorab die Gegenstände, die einen schätzbaren Nutzen nicht abgeworfen haben, d. h. die Kirche und die Paramente und Geräte, von denen übrigens ein Teil der christkatholischen Gemeinde schon von Aufang an überlassen worden ist, nicht in die Rechtung einzu¬ beziehen. Dagegen sind als nutzbare Objekte, außer den Kapitalien, mit Bezug auf welche die Rekurrentin selbst eventuell ihre Ent¬ schädigungspflicht anerkennt, zu betrachten: Das Pfarrhaus, der Pfarr= und der Kirchgarten, sowie das Recht auf den Bezug von 12 Klaftern Holz. Der Zinsertrag der Kapitalien beläuft sich nach eigener Angabe der Rekurrentin auf über 2100 Fr. Die Benutzung des Pfarrhauses und der beiden Gärten darf nach dem über deren Wert vorliegenden Material auf etwa 600 Fr. ange¬ schlagen werden und das Recht auf Bezug des Pfarrholzes auf mindestens 500 Fr., so daß sich der ganze Abnutzen auf annähernd 3300 Fr. im Jahre belaufen dürfte. Hievon ist der Rekursbeklag¬ ten ihr Anteil mit 3, d. h. 1320 Fr. per annum zu ersetzen.
8. Nicht möglich ist eine reale Teilung der Pfarrkirche. Da sich ferner in der Teilungsmasse nur diese eine Kirche befindet, so kann auch nicht eine Ausscheidung in dem Sinne Platz greifen, daß beiden Parteien eine eigene Stätte zur Religionsausübung zugewiesen würde. Unter solchen Umständen erscheint es durchaus gerechtfertigt, die Pfarrkirche im gemeinsamen Eigentum der Par¬ teien zu ideellen, den Anteilsberechtigungen entsprechenden Teilen zu belassen und sie denselben zu gemeinschaftlicher Verwaltung und Benutzung zuzuweisen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Vielmehr erscheint es rechtlich völlig zu¬ lässig, daß bei der Trennung einer bisher einheitlichen in zwei gesonderte öffentlich=rechtliche Korporationen diese letztern hinsichtlich einzelner Vermögensobjekte, bei welchen eine gemein¬ same Benutzung an sich möglich ist, in der Gemeinschaft belassen werden. Und es ist vom Standpunkte des staatlichen Rechts aus nicht einzusehen, weshalb eine solche Anordnung nicht auch sollte getroffen werden können mit Bezug auf eine Kirche für den Fall, daß sich eine früher einheitliche in zwei gesonderte Kirchgemeinden auflöst. Im Gegenteil erscheint eine derartige Lösung bei Verhält¬ nissen, wie sie hier vorliegen, da die Parteien dem Inhalte ihres Rechtes nach als gleichberechtigt sich gegenüberstehen und auf den nämlichen Schutz seitens des Staates Anspruch erheben können, geradezu als geboten. Die Rekurrentin sicht denn auch das Dispo¬ sitiv 3 des regierungsrätlichen Entscheides nicht deshalb an, weil nach den die Kirchengutsverhältnisse beherrschenden staatlichen Rechtsregeln eine solche Verfügung nicht zulässig wäre. Sondern sie macht lediglich geltend, daß ihr durch kirchliche Satzung der Simultangebrauch verboten sei und daß dieser eine Quelle bestän¬ digen Unfriedens sein würde.
9. Nun ist aber, was zunächst den ersten Punkt betrifft ein kirchliches Verbot des Gemeingebrauchs für die staatlichen Behörden bei der durch dieselben vorzunehmenden Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse zweier kirchlichen Genossenschaften, die durch Trennung aus einer früher einheitlichen Gemeinde ent¬ standen sind, jedenfalls nicht schlechthin verbindlich, in dem Sinne, daß ein gemeinsamer Besitz und Gebrauch überhaupt nicht ange¬ ordnet werden dürfte. Denn wenn, wie dies im Kanton Bern unzweifelhaft der Fall ist (vergl. Zeerleder, Das Kirchenrecht des Kantons Bern, S. 77), die Eigentums= und Nutzungsverhältnisse am Kirchengut im allgemeinen der staatlichen Rechtsordnung unterworfen sind, so muß es auch in letzter Linie Sache des Staates sein, zu bestimmen, ob und unter welchen Umständen der Simultangebrauch zulässig sei. Dies auch aus einem andern Grunde: Für das äußere Zusammenleben verschiedener Religions¬ genossenschaften kann nicht das interne Kirchenrecht dieser Genos¬ senschaften ausschließlich maßgebend sein, sondern es muß für Konfliktfälle im Interesse der bürgerlichen Ordnung und somit in seinem eigenen Interesse der Staat diese Beziehungen, unter thunlichster Berücksichtigung immerhin der Satzungen der betref¬ fenden Kirchen, regeln, wie denn auch thatsächlich der Staat viel¬ fach die Simultanverhältnisse durch legislative und administrative
Maßnahmen geordnet hat (vergl. Hinschius, Kirchenrecht, Bd. IV. S. 360 ff. u. S. 372 ff.). Wo nun an einem Orte mit verschie¬ denen, anerkannten religiösen Korporationen nur eine Kirche besteht. erscheint der Simultangebrauch als die zweckmäßigste Lösung des daraus entstehenden Konflikts, und es ist derselbe in der Schweiz für die gemeinen Herrschaften im Verhältnis zwischen der katholischen und der evangelischen Kirche bereits durch den vierten Landfrieden von 1712 (vergl. Dubs, Das öffentliche Recht der schweizerischen Eidgenossenschaft, Bd. II, S. 156) zum staatsrechtlichen Prinzip erhoben worden. Dazu kommt vorliegend, daß das kirchliche Verbor des Simultangebrauchs gar nicht als ein Bestandteil des internen Kirchenrechts der katholischen Kirche betrachtet werden kann. Wenn es auch nach Hinschius (a. a. O., S. 359) als Rechtsgrundsatz dieser Kirche betrachtet werden muß, „daß ein katholisches Kirchen¬ gebäude niemals durch die kirchlichen Behörden und Organe nicht katholischen Christen zum Gebrauch für ihren Gottesdienst ein¬ geräumt werden darf," so hat doch anderseits „die katholische Kirche die Vornahme von gottesdienstlichen Handlungen durch Häretiker in einer katholischen Kirche zu keiner Zeit als einen Grund betrachtet, welcher die Benutzung einer solchen für ihre eigenen gottesdienstlichen Zwecke auch nur vorübergehend auszu¬ schließen vermöchte.“ Thatsächlich werden denn auch einerseits katholische Kirchen den Protestanten zur Mitbenutzung eingeräumt, anderseits wird die Mitbenutzung protestantischer Kirchen von den Katholiken selbst als Recht beansprucht. Dagegen ist nun aller¬ dings den Katholiken gemäß einem von Papst Pius IX. am
13. März 1873 an den Nuntius in München erlassenen Breve, das, wie es scheint, in der Form eines Cirkulars oder einer Instruktion den deutschen Bischöfen mitgeteilt wurde, der Gebrauch einer Kirche, die den „Neuketzern“ (neohæreticis), d. h. den Alt¬ oder Christkatholiken, eingeräumt worden ist, untersagt, und es scheinen in der Anwendung Ausnahmen nur unter besondern Verhältnissen zugestanden zu werden. Allein dieser Erlaß stellt sich nicht sowohl als eine allgemeine kirchenrechtliche Anordnung, als vielmehr als eine bloße Verwaltungsmaßnahme dar, die über¬ dies keineswegs auf dogmatischen Gründen beruht, sondern wesent¬ lich als ein Kampfmittel bezeichnet werden muß. Auf diesen Erlaß braucht daher schon seiner Natur und seinem Zwecke snach ein Staat, der die Religions= und Kultusfreiheit als Grundsätze anerkennt, nicht Rücksicht zu nehmen; dies um so weniger, als nach dem Wortlaute des Breve es in das Ermessen der Bischöfe gestellt wurde (valde optandum est), ob sie die Interdiktion über die betreffenden Kirchen aussprechen wollen, so daß es demnach vor¬ liegend einzig von dem Willen des zuständigen Bischofs abhängen dürfte, ob den Römischkatholischen der Mitgebrauch der Kirche in Laufen mit den Christkatholiken auch vom kirchlichen Standpunkte aus zu gestatten sei oder nicht. Und jedenfalls kann dieses Verbot für die staatlichen Behörden, denen die endliche Verfügung über die Benutzung des Kirchengutes zusteht, nicht ein Hindernis dafür bilden, die Kirche dem gemeinsamen Gebrauch zu öffnen.
10. Kann hienach die fragliche Verfügung des bernischen Regierungsrates durch Berufung auf das erwähnte kirchliche Verbot allein mit Erfolg nicht angefochten werden, so ist anderseits zuzugeben, daß Zweckmäßigkeitsgründe und Rücksichten auf die Aufrechterhaltung des religiösen Friedens, denen in solchen Angelegenheiten, soweit möglich, Raum gelassen werden muß, auf eine andere Lösung hinweisen würden. Es ist nämlich vorauszusehen, daß durch die kirchlichen Obern der Simultan¬ gebrauch der Pfarrkirche der römischkatholischen Kirchgemeinde nicht gestattet, bezw. daß dieselben die Kirche, wenn sie von den Christkatholiken benutzt wird, interdizieren werden und daß die römisch=katholische Gemeinde, diesem Interdikt nachlebend, thatsäch¬ lich des Mitgenusses der Pfarrkirche beraubt sein wird, ein Zu¬ stand, der zur Förderung des religiösen Friedens nicht beitragen, überhaupt einem gedeihlichen Zusammenleben und =wirken der Gemeindegenossen hinderlich sein würde. Wenn sich deshalb ein anderer Ausweg böte, so wäre trotz der rechtlichen Zulässigkeit des Simultangebrauchs an der daherigen Verfügung des bernischen Regierungsrates nicht festzuhalten. Allein vorliegend ist ein solcher Ausweg nach den thatsächlichen Verhältnissen und nach der Pro¬ zeßlage schlechterdings nicht erfindlich. Auf einen Auskauf in Geld, an den man am ehesten denken möchte, hat die Rekurrentin selbst nicht angetragen. Aber auch die von dieser formulierten Aus¬ gleichsofferten können, abgesehen von den dagegen erhobenen for¬
mellen Einwendungen, nicht berücksichtigt werden. Dieselben bestehen im wesentlichen darin, daß die Notkirche in die Teilungsmasse einbezogen und gegen Aufgabe ihres Anteils an dem Mitbenutzungs¬ rechte an der Pfarrkirche den Christkatholiken, eventuell mit einer Entschädigung für die nötigen Reparaturen bezw. mit einem an¬ gemessenen Draufgeld, zugewiesen werden will. Ein solches Ver¬ fahren ist nun aber aus verschiedenen Gründen unthunlich. Zwar der moralische Einwand, daß die Notkirche dem Staate und den Christkatholiken zum Trotz erbaut worden sei und daß letztere darin während längerer Zeit „der Gegenstand des Hasses und des Spottes" der Römischkatholischen gewesen seien, kann selbstverständlich nicht ins Gewicht fallen. Dagegen ist zu beachten, daß sich ein Ausgleich doch nur auf der Basis des gemeinsamen Kirchengutes vollziehen kann und daß sich die eine Partei eine Abfindung anders als in Geld kaum gefallen lassen muß. Es ist nicht abzusehen, wie die Behörde gegen den Willen des einen Teilungs¬ interessenten ein Objekt in die Teilungsmasse sollte einbeziehen dürfen, das nicht dazu gehört und vollends geht es nicht an, die eine Partei zu zwingen, sich ganz øder teilweise mit einem solchen Objekte abfinden zu lassen. Würde man aber auch eine derartige Abfindung für rechtlich zulässig erachten, so fällt dann doch der Umstand ausschlaggebend in Betracht, daß die Notkirche nach ihrem baulichen Zustande nicht als ein passendes Aquivalent für den Anteil an dem Mitbenutzungsrecht an der Pfarrkirche betrachtet werden kann, auch nicht in Verbindung mit einer Entschädigung für die nötigen Reparaturen bezw. einem angemessenen Draufgeld. Abgesehen von Erwägungen ideeller Natur hat nämlich der rich¬ terliche Augenschein und die Expertise ausgewiesen, daß diese Kirche den Anforderungen, die an ein zu ständigem Gebrauche auf längere Zeit berechnetes Gotteshaus gestellt werden müssen, nicht entspricht. Die Experten lassen sich dahin aus, daß das Gebäude einen zu sehr ausgesprochenen provisorischen und zu wenig kirchlichen, zur Andacht stimmenden Charakter habe, und sie betonen ausdrücklich, daß demselben, auch wenn es in der von ihnen vorgeschlagenen Weise restauriert würde, immerhin ein gewisser, leicht erkennbarer provisorischer Charakter anhaften würde. Wird dies mit den rechtlichen Bedenken gegen eine Abfindung durch Überlassung der Notkirche zusammengehalten, so muß auch dieser Ausweg als ausgeschlossen bezeichnet werden, so daß es notwendigerweise bei dem, vom streng rechtlichen Standpunkte aus nicht anfechtbaren Simultangebrauch der Pfarrkirche sein Bewenden haben muß. Dabei mag immerhin bemerkt werden, daß eine Auf¬ hebung dieser Gemeinschaft durch Auskauf im Interesse des fried¬ lichen Zusammenlebens der beiden Religionsgemeinschaften liegen würde.
11. Was endlich das Rechtsbegehren VI der Rekurrentin rifft, so bleiben derselben die gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Maßnahmen des zu bestellenden Teilungskommissärs vorbehalten, ohne daß es hiezu eines besondern richterlichen Ausspruchs be¬ dürfte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: I. Nummern 4 und 5 des Regierungsentscheides vom 10. Sep¬ ember 1896 werden dahin abgeändert:
4. Von den durch die Einwohnergemeinden Laufen=Zwingen jährlich zu liefernden 12 Klaftern Pfrundholz haben zu beziehen:
a) Der römischkatholische Pfarrer 7 Klafter,
b) Der christkatholische Pfarrer 5 Klafter.
5. Als Zinsvergütung u. s. w. im Sinne des Begehrens sub Ziffer V der Eingabe an den Regierungsrat von Bern hat die römischkatholische Kirchgemeinde der christkatholischen eine Ent¬ schädigungssumme von 3960 Fr. für 3 Jahre, gerechnet vom
28. April 1893 bis 28. April 1896, und von da an bis zur Aushingabe, resp. Auslösung der betreffenden Werte 1320 Fr. per Jahr zu bezahlen. II. Im Übrigen wird der rekurrierte Regierungsratsentscheid bestätigt.