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23_I_1361

BGE 23 I 1361

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-12-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Einrede der Verspätung des Rekurses ist abzuweisen,

denn die sechzigtägige Frist ist wenigstens in Bezug auf die Schlußnahme der Schulpflege Oftringen gewahrt. Überhaupt handelt es sich um eine Streitsache, die an das Bundesgericht ge¬ zogen werden könnte, so oft eine Buße gegen diejenigen Eltern ausgesprochen werden sollte, die sich dem Entscheide des Regie¬ rungsrates vom 12. Februar 1897 nicht fügen.

E. 2 Soweit sich die Beschwerde auf Verletzung der Glaubens¬ und Gewissensfreiheit und auf das Recht des Vaters, über die religiöse Erziehung seiner Kinder zu bestimmen, bezieht, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben (Art. 49 Abs. 1, 2 und 3 der Bundesverfassung; Art. 175 Ziffer 3 des Organisations¬ gesetzes). Dagegen kann das Bundesgericht auf das Begehren um Ver¬ legung des Religionsunterrichtes auf Anfang oder Ende der Schulstunden nicht eintreten. Diese Frage greift in der That in die äußere Organisation des Schulwesens ein, die ausschließlich der Oberaufsicht und, in Beschwerdefällen, der Beurteilung des Bundesrates untersteht (Art. 27 Abs. 2 und 3 der Bundesver¬ fassung; Art. 189 Ziffer 2 des Organisationsgesetzes).

E. 3 Der von den Rekurrenten angerufene Art. 40 der Bundes¬ verfassung stellt ohne jede Einschränkung den Satz auf, daß niemand zur Teilnahme an einem religiösen Unterrichte gezwun¬ gen werden kann, und fügt bei, daß der Inhaber der väterlichen Gewalt im Sinne des vorstehenden Grundsatzes über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten sechzehnten Altersjahre verfügt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Inhaber der väterlichen Gewalt das unbedingte Recht hat, seine Kinder jedem in den öffentlichen Schulen erteilten „religiösen Unterrichte“ zu entziehen.

E. 4 Bei der Beurteilung des vorliegenden Rekurses braucht dem¬ nach nicht untersucht zu werden, ob der Unterricht, um den es sich handelt, gegen die Lehren der katholischen Religion verstoße, ob er die Glaubensansichten der Rekurrenten verletze und ob er von andersgläubigen Lehrern erteilt werde. Die Begründung des Rekurses hängt einzig von der Lösung der Frage ab, ob der Unterricht, von welchem die Beschwerde¬ führer ihre Kinder fern halten wollen, ein „religiöser Unter¬ richt“ sei.

E. 5 Nach dem Wortlaute der für die Gemeindeschulen des Kan¬

tons Aargau in Kraft bestehenden Lehrpläne vom 18. Juli 1895

kann nun von vornherein dem in Aussicht genommenen Unter¬

richte ein religiöser Charakter nicht abgesprochen werden.

Derselbe wird in diesen Lehrplänen geradezu unter dem Titel

„Religionsunterricht“ aufgeführt und mit der für die Lehrer

offenbar verbindlichen Wegleitung versehen: „Weckung und Aus¬

bildung des sittlich=religiösen Gefühls; Entwicklung der sittlichen

und religiösen Grundbegriffe und Darstellung der Pflichten gegen

Gott, Mitmenschen und Natur.“ Entspricht dieser von den Lehrern

zu erteilende Unterricht dem vom Regierungsrate aufgestellten

Programme, ist er ein „Religionsunterricht“, bezweckt er die

„Weckung und Ausbildung des sittlich=religiösen Gefühls“, ent¬

wickelt er die „religiösen Gründbegriffe“, stellt er die Pflichten

gegen „Gott“ dar, so hat er entschieden einen religiösen Cha¬

rakter.

Der im Sinne der regierungsrätlichen Wegleitung zu erteilende

biblische Geschichtsunterricht, den die aargauische Regierung als

obligatorisches Schulfach erklärt hat, kann nicht etwa als ein

historischer, wie der in den gleichen Lehrplänen anderorts unter

dem Titel „Geschichte“ vorgesehene Unterricht, angesehen werden.

Das Lehrprogramm läßt einmal keinen Zweifel darüber zu, daß

zur Grundlage

derselbe die Bibel, speziell das neue Testament

soll er überdies

haben soll. Gemäß ausdrücklicher Bestimmung

nicht bloß Thatsachen aus der jüdischen Geschichte darlegen, son¬

dern insbesondere zur Behandlung von Lehren der christlichen

Religion, wie die Gleichnisse und die Bergpredigt sie enthalten,

führen. Nach dieser ganzen Skizzierung muß der fragliche Unter¬

richt in der biblischen Geschichte als ein religiöser gelten.

E. 6 Da der Wortlaut des Programms an sich schon auf den religiösen Charakter des „Religionsunterrichtes“ schließen läßt, war von Seiten der Rekurrenten eine Erhärtung der zu Gunsten ihrer Auffassung durch die Lehrpläne geschaffenen Präsumtion überflüssig. Es kann somit der Rekursbeklagte keine Einrede dar¬ aus schöpfen, daß die Rekurrenten bestimmte Thatsachen nicht an¬

geführt hätten, aus welchen sich eine Verletzung der Glaubens¬ und Gewissensfreiheit ergäbe und geschlossen werden könne, daß die Lehrer „sich irgendwie auf den Boden des religiösen Unter¬ richtes verirrt hätten

E. 7 Aber auch abgesehen von der Art und Weise, wie der bib¬ lische Geschichtsunterricht in den Lehrplänen für die Gemeinde¬ schulen des Kantons Aargau angeordnet ist, wird dieser Unter¬ richt im allgemeinen auch bei dem in Primarschulen vorauszu¬ setzenden Entwicklungs= und Bildungsgrad unzweifelhaft die Merk¬ male eines religiösen Unterrichtes tragen. Namentlich wird er allen denjenigen, die nicht christlichen Bekenntnissen oder Doktrinen hul¬ digen, besonders in der neutestamentlichen Periode, als ausgeprägt religiös erscheinen. Die Unterscheidung, welche der Bundesrat in Sachen Rosset und Konsorten (Bundesblatt 1891, II, 340 ff.) auf Grund des Walliser Schulprogrammes zwischen religiösem Unterrichte und dem Unterrichte in der biblischen Geschichte ge¬ macht hat, kann demnach nicht aufrecht erhalten werden.

E. 8 Danach kann auch der Erklärung des Regierungsrates des Kantons Aargau, der thatsächlich erteilte Unterricht in der bibli¬ schen Geschichte sei durchwegs geschichtlicher und allgemein sittlicher Natur und frei von religiöser Färbung, keine entscheidende Bedeu¬ tung beigemessen werden.

E. 9 Ist nun nach diesen Ausführungen der „Religionsunter¬ richt“, für welchen die aargauischen Behörden den Schulzwang ausgesprochen haben, als ein „religiöser Unterricht“ zu betrachten, so folgt daraus, daß er nach der Bestimmung des Art. 49 der Bundesverfassung, so erfrischend und erhebend er auch auf das Gemüt der Kinder wirken mag, nicht als obligatorisches Schul¬ fach erklärt werden kann. Wie der Bundesrat in seiner Entschei¬ dung vom 25. März 1897 in Sachen Sudler (Bundesblatt 1887, IV, 149 ff., insb. S. 155) zutreffend ausgeführt hat, kann der Staat (Kanton), wenn er in seinen Schulen und Lehr¬ anstalten für Erteilung von Religionsunterricht sorgen will, dies nur im Sinne der unbedingten Fakultativerklärung dieses Unter¬ richtsgegenstandes thun (s. auch Entscheidung des Bundesrates vom 26. April 1879 in Sachen Heri, Bundesblatt 1880, II, S. 620). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

191. Urteil vom 30. Dezember 1897 in Sachen Traxl und Konsorten. I. Im Mai 1896 verlangten zwei römischkatholische Einwohner von Strengelbach (Aargau) von der dortigen Schulpflege Dispens ihrer Kinder vom Besuche des biblischen Geschichtsunterrichtes. Die Schulpflege wies diese Begehren ab, weil der Religions¬ unterricht nach Schulgesetz und Lehrplan ein obligatorisches Lehr¬ fach sei. Nachdem ein gegen diese Schlußnahme vom römischkatholischen Genossenschaftsgeistlichen in Zofingen ergriffener Rekurs

14. Oktober 1896 vom Erziehungsrate des Kantons Aargau für unbegründet erklärt worden war, beschwerten sich 15 katholische Einwohner von Zofingen, Strengelbach, Oftringen, Aarburg und Rothrist gegen den Entscheid des Erziehungsrates beim aargaui¬ schen Regierungsrate. Der Regierungsrat wies die Beschwerde in seiner Sitzung vom

12. Februar 1897 ab, unter Berufung auf den Entscheid des Bundesrates vom 21. April 1891 in Sachen Rosset (Bundes¬ blatt 1891, II, 340 ff.). Der Rekurs, wird insbesondere ausge¬

führt, habe durchaus keinen thatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß in den betreffenden aargauischen Primarschulen der biblische Geschichtsunterricht in einer die Glaubens= und Gewissensfreiheit verletzenden Art und Weise erteilt werde. So lange thatsächlich nichts gegenteiliges nachgewiesen sei, müsse angenommen werden, daß der biblische Geschichtsunterricht konfessionslos erteilt werde. Über den weitern unter dem Titel „Religionsunterricht“ des aar¬ gauischen Lehrplanes enthaltenen Lehrstoff sei deshalb nicht zu prechen, weil eine bezügliche Beschwerde nicht vorliege. Die Be¬ schwerde sei übrigens verspätet. II. Unterm 18. Mai 1897 wies die Schulpflege Zøfingen ein Gesuch des August Traxl um Dispensation seiner Kinder vom Religionsunterrichte ab, weil nach erhaltenen Weisungen der Ober¬ behörden sämtliche Kinder, die der Gemeindeschule angehören, den Unterricht in der biblischen Geschichte besuchen müssen. Bezügliche Absenzen, wurde beigefügt, würden unnachsichtlich bestraft werden. In gleichem Sinne wurde von der Schulpflege Oftringen mit Schreiben vom 23. Juli 1897 ein Dispensationsgesuch des G. Nagler erledigt. III. Am 6. September 1897 haben A. Traxl, G. Nagler und andere Einwohner von Zofingen, Oftringen und Aarburg beim Bundesgerichte das Begehren gestellt: a. es sei der Zwang zum Besuche des Religions= und Psalmengesangunterrichts der Schule für die Kinder der Rekurrenten aufzuheben; b. es sei dafür zu sorgen, daß der Religionsunterricht jeweilen am Anfang oder am Ende der Schulzeit gegeben werde, damit die davon dispensierten Kinder ohne Beschwerde die Schule besuchen könnten. Zur Begründung ihrer Anträge führen die Rekurrenten na¬ mentlich aus: Die Schulpflegen Zofingen und Oftringen hätten sie unter Hinweis auf einen Entscheid des aargauischen Regie¬ rungsrates vom 8. März 1897 aufgefordert, ihre Kinder in den von andersgläubigen Lehrern erteilten obligatorischen Religions¬ unterricht zu schicken. Gegen diesen Gewissenszwang werde, gestützt auf Art. 49 der Bundesverfassung, protestiert. Genannter Unter¬ richt werde im aargauischen Lehrplan selbst als „Religionsunter¬ richt“ bezeichnet und es werden von den Lehrern in der „Reli¬ gion“ Noten erteilt. Demselben werde die Bibel zu Grunde gelegt, die als Glaubensquelle viele Unterscheidungslehren enthalte, in deren Auffassung katholische und andersgläubige Lehrer differieren. Sofern es notwendig erscheine, wären die Rekurrenten bereit, spe¬ zielle Thatsachen dafür zu erbringen, daß von Seite der Lehrer die Gewissensfreiheit im einzelnen Falle verletzt worden sei. IV. In den Lehrplänen vom 18. Juli 1895, welche mit Be¬ ginn des Schuljahres 1896/1897 für die Gemeindeschulen des Kantons Aargau in Kraft getreten sind, finden sich unter dem Titel „Religionsunterricht“ folgende Angaben: Wegleitung: Weckung und Ausbildung des sittlich=religiösen „Gefühls; Entwicklung der sittlichen und religiösen Grundbegriffe „und Darstellung der Pflichten gegen Gott, Mitmenschen und „Natur. „I. und II. Klasse. „Vor= und Nacherzählen leicht faßlicher ethischer Erzählungen „aus dem Anschauungs= und Vorstellungskreise der Kinder mit „Erläuterungen und Belehrungen fürs sittliche Leben. „III., IV. und V. Klasse. „a. Auswahl biblischer Geschichten, besonders des neuen Testa¬ „mentes. „d. Erklärungen und Auswendiglernen religiöser Gedichte und „Lieder. „VI. Klasse. „a. Leben und Wirken Jesu unter Herbeiziehung der zum Ver¬ „ständnisse derselben notwendigen Thatsachen aus der jüdischen „Geschichte. „b. Erklären und Memorieren von Bibelsprüchen und passen¬ „den religiösen Liedern. „VII. und VIII. Klasse. „a. Behandlung der Gleichnisse und der Bergpredigt. „b. Das wichtigste aus dem Leben und Wirken der Apostel. „c. Erklären und Memorieren von Bibelsprüchen und passenden religiösen Liedern.“ V. In seiner Rekursantwort beantragt der Regierungsrat, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie im Sinne der Schlußnahme vom 12. Februar 1897 abzuweisen: Einmal sei der angefochtene Beschluß schon Anfangs März

1897 zugestellt worden und der Rekurs gegen denselben somit verspätet Aber auch materiell sei derselbe unbegründet. Der Religions¬ unterricht, welchen die Schüler nach der Schlußnahme des Regie¬ rungsrates zu besuchen haben, sei der im Lehrplan von 18. Juli 1895 bestimmte, mit Ausnahme des unter b für Klassen III bis VI und c für Klassen VII und VIII angeführten. Die Dis¬ ciplinen, deren Besuch nach dem regierungsrätlichen Bescheide auch den römischkatholischen Kindern obliege, seien der Religions¬ geschichte und der allgemeinen Sittenlehre entnommen. Obschon sie im aargauischen Lehrplane nach altem Herkommen noch unter dem Titel „Religionsunterricht“ stehen, fallen sie durchaus nicht unter den Begriff „religiöser Unterricht“ des Art. 49 der Bundes¬ verfassung und betreffen insbesondere nicht Gebete, Religions¬ übung und Katechismus. Der Staat habe ein Interesse daran, daß seine Bürger in den allgemeinen Grundsätzen der Sittenlehre und in der Geschichte, speziell in der Religionsgeschichte, unter¬ richtet werden. Dieser Unterricht verletze Glauben und Gewissen gewiß nicht. Die Mitteilung biblischer Geschichte alten und neuen Testaments könne ebenso gut dem Geschichtsunterrichte zugewiesen werden. Die angefochtene Schlußnahme entspreche der Auffassung welche der Bundesrat seinem Entscheide vom 21. April 1891 in Sachen Rosset zu Grunde gelegt habe. Im übrigen widerspreche die Festhaltung an den Disciplinen der allgemeinen Sittenlehre und der biblischen Geschichte dem Art. 27 Abs. 3 der Bundes¬ verfassung nicht. Die Erlernung derselben könne wohl als eine bürgerliche Pflicht betrachtet werden, von welcher Glaubensansich¬ ten nicht entbinden (Art. 49 Abs. 5 der Bundesverfassung). Die Maturitätsprogramme der Eidgenossenschaft und der Kantone ent¬ halten allgemein als Prüfungsthema die ältere, mittlere und neuere Geschichte. Ein Kandidat, der über die geschichtliche Ent¬ wickelung der Religionen befragt würde, könnte sein Nichtwissen nicht mit Art. 47 der Bundesverfassung entschuldigen. Die Be¬ schwerde sage, der Unterricht werde von andersgläubigen Lehrern erteilt. Thatsache sei, daß im Aargau vielfach im protestantischen Landestheile katholische Lehrer angestellt seien. Die sogenannten Unterscheidungslehren werden im biblischen Geschichtsunterrichte überhaupt gar nicht behandelt. Die Rekurrenten hätten schließlich keine Thatsachen angeführt, aus welchen sich eine Verletzung der Gewissensfreiheit ergäbe. Das Begehren b der Rekurrenten betreffe eine Frage der Schulorganisation, in welche das Bundesgericht sich nicht ein¬ mischen könne. VI. In ihrer Replik führen die Rekurrenten aus: Der Rekurs sei nicht verspätet. Entgegen dem citierten bundesrätlichen Ent¬ scheide sei daran festzuhalten, daß der biblische Unterricht „reli¬ giöser Unterricht“ im Sinne des Art. 49 der Bundesverfassung sei. Die Unterscheidung zwischen „Religionsunterricht“ und „reli¬ giösem Unterricht“ sei haltlos. Im Rekursfalle Heri gegen die Regierung von Solothurn habe der Bundesrat übrigens dem Inhaber der väterlichen Gewalt das Recht garantiert, die Kinder dem konfessionslosen Religionsunterricht fern zu halten (Bundes¬ blatt, 1880, II, 620). Ein konfessionsloser Unterricht in der biblischen Geschichte sei fast unmöglich. Zwei Lehrer hätten vor allen Schülern die katholische Heiligenverehrung, die Beichte, die Orden und den Cölibat angegriffen. Eine Lehrerin hätte den Durchgang durchs rote Meer in rein rationalistischem Sinne er¬ klärt. Eine Kontrolle der Lehrer sei sehr schwer. Das einzige Mittel zum Schutze der Gewissensfreiheit sei die Dispensation der katholischen Kinder vom mißbeliebigen Religionsunterricht. VII. Duplikando bemerkt der Regierungsrat, der bundesrätliche Entscheid in Sachen Heri sei für den vorliegenden Fall ohne Be¬ deutung, da es sich in Sachen Herl um sogenannten konfessions¬ losen Religionsunterricht und nicht um einen einfachen Geschichts¬ oder Sittenunterricht gehandelt habe. Worin die Gewissensfreiheit irgend einer Konfession bestehe, könne nicht von dieser, sondern bloß vom Staate bestimmt werden. Die Replik habe trotz den bezüglichen Andeutungen im Rekurse keine bestimmten Thatsachen angegeben, aus denen eine Verletzung der Gewissensfreiheit der Kinder der Beschwerdeführer sich ergäbe, oder geschlossen werden könne, daß die Lehrer „sich irgendwie auf den Boden des reli¬ giösen Unterrichtes verirrt hätten.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einrede der Verspätung des Rekurses ist abzuweisen,

denn die sechzigtägige Frist ist wenigstens in Bezug auf die Schlußnahme der Schulpflege Oftringen gewahrt. Überhaupt handelt es sich um eine Streitsache, die an das Bundesgericht ge¬ zogen werden könnte, so oft eine Buße gegen diejenigen Eltern ausgesprochen werden sollte, die sich dem Entscheide des Regie¬ rungsrates vom 12. Februar 1897 nicht fügen.

2. Soweit sich die Beschwerde auf Verletzung der Glaubens¬ und Gewissensfreiheit und auf das Recht des Vaters, über die religiöse Erziehung seiner Kinder zu bestimmen, bezieht, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes gegeben (Art. 49 Abs. 1, 2 und 3 der Bundesverfassung; Art. 175 Ziffer 3 des Organisations¬ gesetzes). Dagegen kann das Bundesgericht auf das Begehren um Ver¬ legung des Religionsunterrichtes auf Anfang oder Ende der Schulstunden nicht eintreten. Diese Frage greift in der That in die äußere Organisation des Schulwesens ein, die ausschließlich der Oberaufsicht und, in Beschwerdefällen, der Beurteilung des Bundesrates untersteht (Art. 27 Abs. 2 und 3 der Bundesver¬ fassung; Art. 189 Ziffer 2 des Organisationsgesetzes).

3. Der von den Rekurrenten angerufene Art. 40 der Bundes¬ verfassung stellt ohne jede Einschränkung den Satz auf, daß niemand zur Teilnahme an einem religiösen Unterrichte gezwun¬ gen werden kann, und fügt bei, daß der Inhaber der väterlichen Gewalt im Sinne des vorstehenden Grundsatzes über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten sechzehnten Altersjahre verfügt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Inhaber der väterlichen Gewalt das unbedingte Recht hat, seine Kinder jedem in den öffentlichen Schulen erteilten „religiösen Unterrichte“ zu entziehen.

4. Bei der Beurteilung des vorliegenden Rekurses braucht dem¬ nach nicht untersucht zu werden, ob der Unterricht, um den es sich handelt, gegen die Lehren der katholischen Religion verstoße, ob er die Glaubensansichten der Rekurrenten verletze und ob er von andersgläubigen Lehrern erteilt werde. Die Begründung des Rekurses hängt einzig von der Lösung der Frage ab, ob der Unterricht, von welchem die Beschwerde¬ führer ihre Kinder fern halten wollen, ein „religiöser Unter¬ richt“ sei.

5. Nach dem Wortlaute der für die Gemeindeschulen des Kan¬ tons Aargau in Kraft bestehenden Lehrpläne vom 18. Juli 1895 kann nun von vornherein dem in Aussicht genommenen Unter¬ richte ein religiöser Charakter nicht abgesprochen werden. Derselbe wird in diesen Lehrplänen geradezu unter dem Titel „Religionsunterricht“ aufgeführt und mit der für die Lehrer offenbar verbindlichen Wegleitung versehen: „Weckung und Aus¬ bildung des sittlich=religiösen Gefühls; Entwicklung der sittlichen und religiösen Grundbegriffe und Darstellung der Pflichten gegen Gott, Mitmenschen und Natur.“ Entspricht dieser von den Lehrern zu erteilende Unterricht dem vom Regierungsrate aufgestellten Programme, ist er ein „Religionsunterricht“, bezweckt er die „Weckung und Ausbildung des sittlich=religiösen Gefühls“, ent¬ wickelt er die „religiösen Gründbegriffe“, stellt er die Pflichten gegen „Gott“ dar, so hat er entschieden einen religiösen Cha¬ rakter. Der im Sinne der regierungsrätlichen Wegleitung zu erteilende biblische Geschichtsunterricht, den die aargauische Regierung als obligatorisches Schulfach erklärt hat, kann nicht etwa als ein historischer, wie der in den gleichen Lehrplänen anderorts unter dem Titel „Geschichte“ vorgesehene Unterricht, angesehen werden. Das Lehrprogramm läßt einmal keinen Zweifel darüber zu, daß zur Grundlage derselbe die Bibel, speziell das neue Testament soll er überdies haben soll. Gemäß ausdrücklicher Bestimmung nicht bloß Thatsachen aus der jüdischen Geschichte darlegen, son¬ dern insbesondere zur Behandlung von Lehren der christlichen Religion, wie die Gleichnisse und die Bergpredigt sie enthalten, führen. Nach dieser ganzen Skizzierung muß der fragliche Unter¬ richt in der biblischen Geschichte als ein religiöser gelten.

6. Da der Wortlaut des Programms an sich schon auf den religiösen Charakter des „Religionsunterrichtes“ schließen läßt, war von Seiten der Rekurrenten eine Erhärtung der zu Gunsten ihrer Auffassung durch die Lehrpläne geschaffenen Präsumtion überflüssig. Es kann somit der Rekursbeklagte keine Einrede dar¬ aus schöpfen, daß die Rekurrenten bestimmte Thatsachen nicht an¬

geführt hätten, aus welchen sich eine Verletzung der Glaubens¬ und Gewissensfreiheit ergäbe und geschlossen werden könne, daß die Lehrer „sich irgendwie auf den Boden des religiösen Unter¬ richtes verirrt hätten

7. Aber auch abgesehen von der Art und Weise, wie der bib¬ lische Geschichtsunterricht in den Lehrplänen für die Gemeinde¬ schulen des Kantons Aargau angeordnet ist, wird dieser Unter¬ richt im allgemeinen auch bei dem in Primarschulen vorauszu¬ setzenden Entwicklungs= und Bildungsgrad unzweifelhaft die Merk¬ male eines religiösen Unterrichtes tragen. Namentlich wird er allen denjenigen, die nicht christlichen Bekenntnissen oder Doktrinen hul¬ digen, besonders in der neutestamentlichen Periode, als ausgeprägt religiös erscheinen. Die Unterscheidung, welche der Bundesrat in Sachen Rosset und Konsorten (Bundesblatt 1891, II, 340 ff.) auf Grund des Walliser Schulprogrammes zwischen religiösem Unterrichte und dem Unterrichte in der biblischen Geschichte ge¬ macht hat, kann demnach nicht aufrecht erhalten werden.

8. Danach kann auch der Erklärung des Regierungsrates des Kantons Aargau, der thatsächlich erteilte Unterricht in der bibli¬ schen Geschichte sei durchwegs geschichtlicher und allgemein sittlicher Natur und frei von religiöser Färbung, keine entscheidende Bedeu¬ tung beigemessen werden.

9. Ist nun nach diesen Ausführungen der „Religionsunter¬ richt“, für welchen die aargauischen Behörden den Schulzwang ausgesprochen haben, als ein „religiöser Unterricht“ zu betrachten, so folgt daraus, daß er nach der Bestimmung des Art. 49 der Bundesverfassung, so erfrischend und erhebend er auch auf das Gemüt der Kinder wirken mag, nicht als obligatorisches Schul¬ fach erklärt werden kann. Wie der Bundesrat in seiner Entschei¬ dung vom 25. März 1897 in Sachen Sudler (Bundesblatt 1887, IV, 149 ff., insb. S. 155) zutreffend ausgeführt hat, kann der Staat (Kanton), wenn er in seinen Schulen und Lehr¬ anstalten für Erteilung von Religionsunterricht sorgen will, dies nur im Sinne der unbedingten Fakultativerklärung dieses Unter¬ richtsgegenstandes thun (s. auch Entscheidung des Bundesrates vom 26. April 1879 in Sachen Heri, Bundesblatt 1880, II, S. 620). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet erklärt.