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23_I_1357

BGE 23 I 1357

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-11-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gegen den Beschluß der städtischen Polizeibehörde von St. Gallen, daß den Eheleuten Küster die Niederlassung verweigert werde, und daß sie die Stadt zu verlassen hätten, hat einzig der Ehemann sich beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen und nunmehr beim Bundesgericht beschwert. Es handelt sich also nur darum, ob ihm gegenüber eine der verfassungsrechtlich zulässigen Ausnahmen von dem Rechte der freien Niederlassung zutreffe oder

nicht, wobei sich Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen selbst auf den Standpunkt stellen, daß das, was in dieser Beziehung gegen die Ehefrau Küster vorliegt, nicht auch gegenüber dem Ehemann verwendet werden kann.

E. 2 Der Regierungsrat hat gegen die Behauptung in der Re¬ kursschrift, daß der in den Jahren 1873 und 1876 infolge leicht¬ sinnigen Falliments gegen den Rekurrenten gerichtlich verhängte Entzug der bürgerlichen Rechte und Ehren gemäß Art. 84, Schlußsatz, des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sein Ende erreicht habe, nichts eingewendet. Er nimmt also selbst an, daß sich Küster zur Zeit wieder im Besitze jener Rechte befinde und hat sich von diejem Standpunkte aus mit Recht zur Begründung seines Entscheides auf Art. 45, Abs. 2 B.=V. nicht berufen.

E. 3 Aber auch die Bestimmung in Art. 45 Abs. 3, wonach die Niederlassung demjenigen entzogen werden kann, der wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden ist, kann vorliegend nicht beigezogen werden. Abgesehen davon, daß es sich nicht um den Entzug der Niederlassung, sondern um die Ver¬ weigerung derselben handelt, treffen auch die Voraussetzungen zum Entzug derselben nicht zu. Das Vergehen, wegen dessen Küster in den Jahren 1873 und 1876 mit Gefängnisstrafe belegt wor¬ den ist, ist wohl eher auf ein leichtfertiges, nicht haushälterisches Leben, als auf eine niedere, das öffentliche Wohl gefährdende, Gesinnung zurückzuführen. Ebensowenig kann die Übertretung des Ausweisungsbefehls, deren Rekurrent im Jahre 1889 schuldig erklärt wurde, als ein schweres Vergehen im Sinne des Art. 45 B.=V. betrachtet werden. So bleibt nur die Bestrafung wegen Kuppelei aus dem Jahre 1893, die jedoch einmal nicht in St. Gallen erfolgt ist und die dann auch deshalb zum Entzug der Niederlassung nach Art. 45 Abs. 3 nicht genügt, weil hier, um diese Maßnahme begründet erscheinen zu lassen, eine wieder¬ holte Bestrafung wegen schwerer Vergehen verlangt ist. Damit ist nicht gesagt, daß nicht diese Bestrafung zur Begründung der Ausweisung beigezogen werden könnte, wenn Küster an seinem jetzigen Wohnorte neuerdings wegen eines als schwer zu taxieren¬ den Vergehens bestraft werden sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß die städtische Polizeibehörde von St. Gallen, unter Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides vom 16. Juli 1897, angewiesen, dem Rekurrenten die nachgesuchte Niederlassung zu gewähren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

190. Urteil vom 10. November 1897 in Sachen Küster. A. Jakob Georg Küster, Schreiner, von Mogelsberg, suchte kürzlich, unter Vorweisung eines Heimatscheines, für sich und seine Ehefrau um Bewilligung der Niederlassung in St. Gallen nach. Das Gesuch wurde abschlägig beschieden, und es wurde dem

Küster mitgeteilt, daß er und seine Ehefrau die Stadt zu ver¬ lassen hätten. Eine Namens des Ehemannes Küster von Advokat Heinrich Scherrer in St. Gallen hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen mit Beschluß vom 16. Juli 1897 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Ehefrau Küster sei mehrfach, teils in St. Gallen, teils in Tablat, wegen gewinnsüchtiger Kuppelei zu Arbeitshaus¬ und Zuchthausstrafen verurteilt worden. Daß deshalb ihr gegen¬ über der Niederlassungsentzug gemäß Art. 45 B.=V. und der daherigen bundesrechtlichen Praxis gerechtfertigt sei, erscheine von vornherein klar. Aber auch dem Ehemann Küster gegenüber erscheine der Niederlassungsentzug gerechtfertigt. Derselbe sei in den Jahren 1873 und 1876 in St. Gallen zwei Mal wegen leichtsinnigen Falliments der bürgerlichen Ehren und Rechte ver¬ lustig erklärt und mit einer Gefängnißstrafe von je 14 Tagen belegt worden. Später sei er dann aus St. Gallen ausgewiesen und ein Gesuch um Wiederaufnahme vom Jahre 1888 sei abge¬ wiesen worden. Da Küster trotzdem bald darauf in St. Gallen Wohnung genommen habe, sei er von der Gerichtskommission St. Gallen am 21. Mai 1889 wegen Ungehorsams zu 14 Tagen Gefängnis und 40 Fr. Buße verurteilt worden. Und im Jahre 1893 sei in Tablat eine Verurteilung zu 3 Monaten Arbeits¬ haus wegen gewinnsüchtiger Kuppelei erfolgt. Die letztere Be¬ strafung sowie die zweimalige Verurteilung wegen leichtsinnigen Falliments aber involvierten ebenfalls den Thatbestand von schweren Vergehen im Sinne des Art. 45 B.=V. B. Gegen den regierungsrätlichen Beschluß erhob Jakob Georg Küster rechtzeitig Rekurs beim Bundesgericht. Nach verschiedenen unwesentlichen Ausführungen wird zunächst behauptet, daß Rekur¬ rent heute im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren stehe, da die in den Jahren 1873 und 1876 wegen leichtsinnigen Falli¬ ments ausgesprochene Einstellung gemäß Art. 84, Schlußsatz des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze über Schuld¬ betreibung und Konkurs dahingefallen sei. Ein stichhaltiger Grund zur Verweigerung der Niederlassung liege somit nicht vor. Aber auch die verfassungsmäßigen Voraussetzungen zum Entzug der¬ selben träfen nicht zu: Als einzige Vorstrafe verbleibe die Verur¬ teilung zu 3 Monaten Arbeitshaus wegen Gehülfenschaft bei der Kuppelei; der Thatbestand dieses Delikts lasse dasselbe aber nicht als ein schweres Vergehen im Sinne des Art. 45 Abs. 3 B.=V. erscheinen; und jedenfalls fehle es an dem Erfordernis wieder¬ holter Bestrafung wegen solcher Vergehen. Die Bestrafungen aus den Jahren 1873 und 1876 wegen leichtsinnigen Falliments könnten hier nicht beigezogen werden, da der damals ausgesprochene Entzug der Ehrenrechte lediglich im Sinne von Art. 45, Abs. 2 B.=V. hätte wirksam werden können, und infolge der seither ein¬ getretenen Rehabilitation gänzlich dahingefallen sei. Danach wird beantragt, es sei der Rekurs zu schützen und die Ausweisung soweit sie den I. G. Küster betrifft, aufzuheben. C. Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen machen in ihrer Vernehmlassung vorerst darauf aufmerksam, daß die in den Jahren 1873 und 1876 erfolgten Bestrafungen wegen leichtsinnigen Falliments nicht nur in dem Entzug der bürger¬ lichen Ehren und Rechte bestanden haben, sondern auch in 14 Tagen Gefängnishaft, und daß Rekurrent überdies im Jahre 1889 wegen Ungehorsams gegen amtliche Befehle mit 14 Tagen Gefängnis bestraft worden ist. Gerade der Umstand nun ferner, daß sich der Richter bei den Fallimentsdelikten nicht mit dem bloßen Entzuge der bürgerlichen Rechte und Ehren begnügt, son¬ dern dieselben jeweils daneben noch mit einer zweiwöchentlichen Gefängnisstrafe geahndet habe, ließen diese Delikte als schwere Vergehen im Sinne des Art. 45 B.=V. erscheinen. Daß auch mit der Bestrafung, die Rekurreni im Jahre 1893 wegen Kuppelei erlitten habe, ein schweres Vergehen getroffen worden sei, dürfte sich aus der Prüfung der — der Antwort beigelegten — Straf¬ akten ergeben. Der Rekurs sei daher abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den Beschluß der städtischen Polizeibehörde von St. Gallen, daß den Eheleuten Küster die Niederlassung verweigert werde, und daß sie die Stadt zu verlassen hätten, hat einzig der Ehemann sich beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen und nunmehr beim Bundesgericht beschwert. Es handelt sich also nur darum, ob ihm gegenüber eine der verfassungsrechtlich zulässigen Ausnahmen von dem Rechte der freien Niederlassung zutreffe oder

nicht, wobei sich Landammann und Regierungsrat des Kantons St. Gallen selbst auf den Standpunkt stellen, daß das, was in dieser Beziehung gegen die Ehefrau Küster vorliegt, nicht auch gegenüber dem Ehemann verwendet werden kann.

2. Der Regierungsrat hat gegen die Behauptung in der Re¬ kursschrift, daß der in den Jahren 1873 und 1876 infolge leicht¬ sinnigen Falliments gegen den Rekurrenten gerichtlich verhängte Entzug der bürgerlichen Rechte und Ehren gemäß Art. 84, Schlußsatz, des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sein Ende erreicht habe, nichts eingewendet. Er nimmt also selbst an, daß sich Küster zur Zeit wieder im Besitze jener Rechte befinde und hat sich von diejem Standpunkte aus mit Recht zur Begründung seines Entscheides auf Art. 45, Abs. 2 B.=V. nicht berufen.

3. Aber auch die Bestimmung in Art. 45 Abs. 3, wonach die Niederlassung demjenigen entzogen werden kann, der wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden ist, kann vorliegend nicht beigezogen werden. Abgesehen davon, daß es sich nicht um den Entzug der Niederlassung, sondern um die Ver¬ weigerung derselben handelt, treffen auch die Voraussetzungen zum Entzug derselben nicht zu. Das Vergehen, wegen dessen Küster in den Jahren 1873 und 1876 mit Gefängnisstrafe belegt wor¬ den ist, ist wohl eher auf ein leichtfertiges, nicht haushälterisches Leben, als auf eine niedere, das öffentliche Wohl gefährdende, Gesinnung zurückzuführen. Ebensowenig kann die Übertretung des Ausweisungsbefehls, deren Rekurrent im Jahre 1889 schuldig erklärt wurde, als ein schweres Vergehen im Sinne des Art. 45 B.=V. betrachtet werden. So bleibt nur die Bestrafung wegen Kuppelei aus dem Jahre 1893, die jedoch einmal nicht in St. Gallen erfolgt ist und die dann auch deshalb zum Entzug der Niederlassung nach Art. 45 Abs. 3 nicht genügt, weil hier, um diese Maßnahme begründet erscheinen zu lassen, eine wieder¬ holte Bestrafung wegen schwerer Vergehen verlangt ist. Damit ist nicht gesagt, daß nicht diese Bestrafung zur Begründung der Ausweisung beigezogen werden könnte, wenn Küster an seinem jetzigen Wohnorte neuerdings wegen eines als schwer zu taxieren¬ den Vergehens bestraft werden sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß die städtische Polizeibehörde von St. Gallen, unter Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides vom 16. Juli 1897, angewiesen, dem Rekurrenten die nachgesuchte Niederlassung zu gewähren.