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23_I_1352

BGE 23 I 1352

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-12-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, daß das beweg¬ liche Vermögen und das Einkommen am Wohnorte des Pflichti¬ gen zu versteuern seien, daß der steuerrechtliche Wohnsitz aber nicht durch das civilrechtliche Domizil bestimmt werde, sondern daß als solcher jeder Ort eines lange andauernden, nicht bloß vorübergehenden und zufälligen thatsächlichen Aufenthaltes gelte, auch wenn derselbe mit dem ordentlichen Wohnsitze im Sinne des Civilrechtes nicht zusammenfalle. Das Bundesgericht hat ferner erklärt, daß das aus einer bestimmten Gewerbethätigkeit fließende Einkommen am Orte, wo diese Gewerbethätigkeit ausgeübt wird, versteuert werden muß, wenn dort z. B. bei einer Handelsnieder¬ lassung u. dergl. ein Geschäftsdomizil des Gewerbetreibenden be¬ ründet ist (vergl. Amtl. Samml. VIII, S. 168, Erw. 3; XVII, S. 212, Erw. 2; VII, p. 442, Erw. 2).

E. 2 Nach diesen Grundsätzen käme dem Kanton Zürich resp. der Stadt Zürich dem Rekurrenten gegenüber ein Besteuerungsrecht nur zu:

a. Wenn ein längerer dauernder, nicht bloß vorübergehender und zufälliger thatsächlicher Aufenthalt Kleiners in Zürich nach¬ gewiesen wäre;

b. Wenn dargethan wäre, daß Kleiner in Zürich ein Geschäfts¬ domizil hat.

E. 3 Daß nun von einem Geschäftsdomizil des Rekurrenten in Zürich nicht die Rede sein kann, ist von vornherein klar. Kleiner ist nämlich nicht Inhaber eines Geschäftes, sondern bloßer Han¬ delsreisender, d. h. Angestellter. Ein Geschäftsdomizil wird aber am Orte des Geschäftes nach bundesrechtlicher Praxis lediglich für den Inhaber des Geschäftes, nicht für den bloßen Angestellten begründet (Amtl. Samml. VII, S. 443, Erw. 2; XX, S. 3, Erw. 3)

E. 4 Aber auch als ein längerer und dauernder erscheint der Aufenthalt Kleiners in Zürich nach den Akten nicht. Die Aus¬ sage des Rekurrenten, er sei in Zürich wohnhaft, hat offenbar nicht die Bedeutung, welche ihr die Finanzdirektion und der Regierungsrat des Kantons Zürich beimessen. Kleiner fügte in der That bei, sein stets durch Hin= und Herreisen unterbrochener Aufenthalt in Zürich betrage während des ganzen Jahres kaum zwanzig Tage, und die Zürcher Behörden haben nicht einmal versucht darzuthun, daß Kleiner während einer längern Zeit sich in Zürich aufhalte. Als ein längerer und dauernder kann ein solcher Aufenthalt gewiß nicht erscheinen. Zu einem andern Schluß vermag auch der Umstand nicht zu führen, daß Kleiner bei seiner Tochter ein Privatlogis gemietet hat, statt jeweilen in Zürich, wie er es in andern Städten thut, im Gasthof sein Absteigequartier zu nehmen. Ebensowenig spricht für den Wohnsitz in Zürich die Thatsache, daß Rekurrent in Zürich Ausweisschriften deponiert hat, zumal unter diesen Schriften die Bescheinigung des Gemeinde¬ ammannamtes Felben zu verstehen ist, dahin lautend, daß Kleiner in Felben niedergelassen sei und daselbst seine Legitimationspapiere eingelegt habe. Daß endlich dem Rekurrenten in Zürich das Stimmrecht gewährt worden ist, erscheint einfach als eine Folge der erwähnten Schriftenabgabe und fällt um so weniger ins Ge¬ wicht, als nicht erwiesen ist, daß Kleiner das ihm erteilte Stimm¬ recht jemals thatsächlich ausgeübt hat.

E. 5 Danach muß dem Kanton und der Stadt Zürich das Be¬ steuerungsrecht gegenüber dem Rekurrenten abgesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet und unter Aufhebung der Verfü¬ gung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1897 der Rekurrent als in Zürich nicht steuerpflichtig erklärt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

189. Urteil vom 22. Dezember 1897 in Sachen Kleiner. I. Mit Schreiben vom 21. September 1897 stellte Haus Rudolf Kleiner, Handelsreisender, bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich das Gesuch um Enthebung von den Steuern im Kanton Zürich. Er führte aus: Seit 1895 sei er in Zürich wohnhaft. Sein Aufenthalt daselbst betrage indessen während des ganzen Jahres kaum 20 Tage. Seine Frau und seine sieben Kinder wohnen in Wellhausen, im Gebiete der Gemeinde Felben, Kantons Thurgau, wo er auch sämtliche Steuern bezahle. Als Geschäftsreisender für eine Churer Firma bereise er die ganze Schweiz. In Zürich bleibe er geringere Zeit als z. B. in Basel, Bern oder Genf. In diesen letztern Städten verbringe er nämlich auch die Sonntage, während er von Zürich, wegen der kürzern Distanz, stets über den Sonn¬ tag zu seiner Familie zurückkehre. Eine Doppelbesteuerung sei unzulässig. Seinen Aufenthalt habe er in Zürich nur deswegen genommen, weil er von da aus rascher nach allen Seiten ver¬ kehren könne, weil er näher bei seiner Familie sei und auch ein Domizil in centraler Lage der Schweiz haben müsse, wo ihn die eingehenden Korrespondenzen finden. Der Rekurrent legte seiner Eingabe eine Bescheinigung des Gemeinderates Felben, datiert Wellhausen den 7. September 1897, bei. Darin wurde erklärt, daß seit 16. Juni 1894 Kleiner in dortiger Gemeinde Niederlassung habe und mit der Familie un¬ unterbrochen wohnhaft gewesen und dort steuerpflichtig sei. II. In seiner Vernehmlassung erklärte das Steuerbureau der Stadt Zürich, daß Kleiner gemäß Bericht des Centralkontrollbureau seit April 1895 in Zürich Ausweisschriften deponiert habe, im Stimmregister eingetragen sei und das Stimmrecht regelmäßig ausübe. Aus diesen Thatsachen und der Angabe des Beschwerde¬ führers, daß er seinen Wohnsitz in Zürich genommen habe, um den Geschäften mit mehr Vorteil nachgehen zu können, dürfe wohl geschlossen werden, daß nicht ein vorübergehendes Domizil vorliege und Kleiner also in Zürich steuerpflichtig sei. III. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1897 wies die Finanz¬ direktion des Kantons Zürich das Gesuch Kleiners ab. Sie ging dabei von folgenden Erwägungen aus: Gemäß ständiger Praxis des Bundesgerichtes seien der Steuer hoheit eines Kantons nicht nur diejenigen Personen unterworfen, welche auf dessen Gebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, son¬ dern es unterstünden derselben für die Dauer ihres thatsächlichen Aufenthaltes auch solche Personen, die im Kantonsgebiete, ohne dort ihren ordentlichen Wohnsitz zu haben, doch faktisch wohnen, sofern ihr Aufenthalt nicht etwa ein bloß vorübergehender und zufälliger sei (vergl. z. B. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtl. Samml. VIII, S. 168; XVII, S. 212; XX, S. 3 u. 8 XXII, S. 7). Für die Frage der Besteuerung sei aber keineswegs das Domizil im eivilrechtlichen Sinne entscheidend. Nun gebe im vorliegenden Falle der Rekurrent selber an, er habe in Zürich sein Domizil genommen, weil dies für seinen Geschäftsbetrieb erforderlich sei. Durch das Centralkontrollbureau werde bestätigt, daß er seit April 1895, also seit 2½ Jahren, in Zürich die Ausweisschriften deponiert habe und hier auch regel¬ mäßig sein Stimmrecht ausübe. Unter solchen Umständen unterliege keinem Zweifel, daß der Rekurrent in Zürich jedenfalls einen faktischen und zwar nicht bloß zufälligen, sondern dauernden Aufenthalt habe. Hieran ver¬ möge die Bescheinigung des Gemeinderates Felben nichts zu ändern. Sie könne sich offenbar nur auf die hier unwesentliche eivilrecht¬ liche Niederlassung beziehen.

Der Petent sei demnach gemäß Bundesrecht und nach § 9 Abs. 2 des zürcherischen Steuergesetzes im Kanton Zürich steuer¬ pflichtig. IV. Gegen die Verfügung der Finanzdirektion hat Kleiner den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er wiederholt im wesentlichen die Ausführungen seiner Eingabe an die Finanzdirektion und fügt bei: In Zürich habe er statt im Hotel bei seiner verheirateten Tochter Privatlogis. Bei einer Wohnungsrevision habe seine Tochter angegeben, er miete bei ihr ein Zimmer, benütze dasselbe aber jährlich nur einige Wochen. Rekurrent sei dann bei Strafandrohung aufgefordert worden, seine Schriften abzugeben. Er habe sich gefügt, um Unannehmlichkeiten vorzubeugen, aber nicht in der Absicht ein ständiges Domizil zu schaffen. Seither sei er jedoch in stetem Kampfe mit den zürcheri¬ schen Steuerbehörden. Dieselben beharren insbesondere darauf, von ihm Einkommens= und Staatssteuer zu fordern. In Zürich habe er niemals ein Stimmrecht ausgeübt. Die Stimmzettel seien un¬ beschrieben zurückgestellt worden. Seit 1894 habe er, wenn irgend möglich, jeden Sonntag in Wellhausen zugebracht. Er sei niemals über den Sonntag in Zürich geblieben. V. In seiner Antwort beantragt der Regierungsrat des Kan¬ tons Zürich Abweisung des Rekurses. Der Regierungsrat hält an den thatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Verfügung in allen Teilen fest. Die Angaben der Rekursschrift, führt er aus, vermögen lediglich die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Aus dem Umstande, daß Rekurrent bei der Tochter in Zürich Privatlogis gemietet habe und nicht wie in andern Städten im Gasthof wohne, gehe hervor, daß der Aufenthalt in Zürich nicht kurzweg demjenigen in Bern, Basel 2c. gleichgestellt werden könne. Den eigenen Aus¬ sagen des Rekurrenten, er habe sein Domizil in Zürich genom¬ men, weil er von dieser centralen Lage aus rascher nach allen Seiten verkehren und damit ihn die eingehenden Korrespondenzen leichter finden, sei zu entnehmen, daß er Zürich thatsächlich als sein Geschäftsdomizil betrachte. Von einem bloß vorübergehenden und zufälligen Aufenthalt könne daher nicht die Rede sein. Es sei somit gemäß bundesrechtlicher Praxis der Kanton Zürich berech¬ tigt, den Rekurrenten für die Dauer seines hiesigen Aufenthaltes der Besteuerung für sein bewegliches Vermögen zu unterwerfen. Ob Rekurrent im Kanton Thurgau sein eivilrechtliches Domizil habe, könne dahingestellt bleiben, da für die Frage der Besteuerung keineswegs das Domizil im eivilrechtlichen Sinne entscheidend sei (vergl. insbes. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtl. Samml. VIII, Nr. 28). Auch der Umstand, daß der Rekurrent seine Stimmzettel jeweils unbeschrieben zurückgesandt haben wolle, könne dem Besteuerungsrecht des Kantons Zürich keinen Eintrag thun. Jedenfalls habe er gegen die Aufnahme ins Stimmregister der Stadt Zürich und gegen die Zustellung der Stimmzettel nicht protestiert. Ebenso wenig entscheidend erscheine die Behauptung des Rekurrenten, daß er keinen Sonntag in Zürich zugebracht habe. VI. Anderseits erklärt der Regierungsrat des Kantons Thurgau in seiner Vernehmlassung, Kleiner sei, wie er selbst anerkenne, im Kanton Thurgau steuerpflichtig. Er habe nämlich für sich und seine Familie daselbst das Recht der Niederlassung erworben und seine Familie wohne beständig und er meistens in Wellhausen. VII. Dem von der Thurgauer Regierung eingeholten Amts¬ berichte des Gemeindeammannamtes Felben ist im wesentlichen noch folgendes zu entnehmen: Seit 16. Juni 1894 sei Kleiner ununterbrochen in Felben niedergelassen und mit Frau und Kin¬ dern wohnhaft gewesen. Auf die Mitteilung Kleiners, daß die Polizei in Zürich von ihm Deponierung von Schriften verlange, habe ihm das Gemeindeammannamt Felben eine Bescheinigung ausgestellt und darin erklärt, Kleiner besitze in Felben Nieder¬ lassung, habe daselbst Schriften eingelegt und an Stelle derselben habe die Bescheinigung für den auswärtigen Aufenthalt Gültigkeit, Die Schriften Kleiners seien ohne Ausnahme jederzeit samt Leu¬ mundszeugnis in Felben gelegen. Unter den von den Zürcher Behörden erwähnten Schriften sei wohl diese Bescheinigung zu verstehen. Auf Ansuchen Kleiners habe ihm das Gemeindeammann¬ amt Felben am 6. Dezember 1895, sowie ebenso wieder am

7. Dezember 1897 Bescheinigungen ausgestellt, daß er in Felben steuerpflichtig sei. Seit etwas mehr als einem Jahre reise Kleiner für ein Geschäft und halte sich, auch unter der Woche, mehr bei seiner Familie auf als früher. Er entrichte in Felben seine Steuern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, daß das beweg¬ liche Vermögen und das Einkommen am Wohnorte des Pflichti¬ gen zu versteuern seien, daß der steuerrechtliche Wohnsitz aber nicht durch das civilrechtliche Domizil bestimmt werde, sondern daß als solcher jeder Ort eines lange andauernden, nicht bloß vorübergehenden und zufälligen thatsächlichen Aufenthaltes gelte, auch wenn derselbe mit dem ordentlichen Wohnsitze im Sinne des Civilrechtes nicht zusammenfalle. Das Bundesgericht hat ferner erklärt, daß das aus einer bestimmten Gewerbethätigkeit fließende Einkommen am Orte, wo diese Gewerbethätigkeit ausgeübt wird, versteuert werden muß, wenn dort z. B. bei einer Handelsnieder¬ lassung u. dergl. ein Geschäftsdomizil des Gewerbetreibenden be¬ ründet ist (vergl. Amtl. Samml. VIII, S. 168, Erw. 3; XVII, S. 212, Erw. 2; VII, p. 442, Erw. 2).

2. Nach diesen Grundsätzen käme dem Kanton Zürich resp. der Stadt Zürich dem Rekurrenten gegenüber ein Besteuerungsrecht nur zu:

a. Wenn ein längerer dauernder, nicht bloß vorübergehender und zufälliger thatsächlicher Aufenthalt Kleiners in Zürich nach¬ gewiesen wäre;

b. Wenn dargethan wäre, daß Kleiner in Zürich ein Geschäfts¬ domizil hat.

3. Daß nun von einem Geschäftsdomizil des Rekurrenten in Zürich nicht die Rede sein kann, ist von vornherein klar. Kleiner ist nämlich nicht Inhaber eines Geschäftes, sondern bloßer Han¬ delsreisender, d. h. Angestellter. Ein Geschäftsdomizil wird aber am Orte des Geschäftes nach bundesrechtlicher Praxis lediglich für den Inhaber des Geschäftes, nicht für den bloßen Angestellten begründet (Amtl. Samml. VII, S. 443, Erw. 2; XX, S. 3, Erw. 3)

4. Aber auch als ein längerer und dauernder erscheint der Aufenthalt Kleiners in Zürich nach den Akten nicht. Die Aus¬ sage des Rekurrenten, er sei in Zürich wohnhaft, hat offenbar nicht die Bedeutung, welche ihr die Finanzdirektion und der Regierungsrat des Kantons Zürich beimessen. Kleiner fügte in der That bei, sein stets durch Hin= und Herreisen unterbrochener Aufenthalt in Zürich betrage während des ganzen Jahres kaum zwanzig Tage, und die Zürcher Behörden haben nicht einmal versucht darzuthun, daß Kleiner während einer längern Zeit sich in Zürich aufhalte. Als ein längerer und dauernder kann ein solcher Aufenthalt gewiß nicht erscheinen. Zu einem andern Schluß vermag auch der Umstand nicht zu führen, daß Kleiner bei seiner Tochter ein Privatlogis gemietet hat, statt jeweilen in Zürich, wie er es in andern Städten thut, im Gasthof sein Absteigequartier zu nehmen. Ebensowenig spricht für den Wohnsitz in Zürich die Thatsache, daß Rekurrent in Zürich Ausweisschriften deponiert hat, zumal unter diesen Schriften die Bescheinigung des Gemeinde¬ ammannamtes Felben zu verstehen ist, dahin lautend, daß Kleiner in Felben niedergelassen sei und daselbst seine Legitimationspapiere eingelegt habe. Daß endlich dem Rekurrenten in Zürich das Stimmrecht gewährt worden ist, erscheint einfach als eine Folge der erwähnten Schriftenabgabe und fällt um so weniger ins Ge¬ wicht, als nicht erwiesen ist, daß Kleiner das ihm erteilte Stimm¬ recht jemals thatsächlich ausgeübt hat.

5. Danach muß dem Kanton und der Stadt Zürich das Be¬ steuerungsrecht gegenüber dem Rekurrenten abgesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet und unter Aufhebung der Verfü¬ gung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 22. Oktober 1897 der Rekurrent als in Zürich nicht steuerpflichtig erklärt.