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23_I_1349

BGE 23 I 1349

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-12-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit der Anderung der Taxation des Einkommens des Re¬ kurrenten und seiner Schwestern für das Jahr 1897 gegenüber dem Jahre 1896, sofern sie die Liegenschaft und den Erwerb der Schwestern betrifft, hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen, da ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt ist, eine Beschwerde wegen willkürlicher Steuereinschätzung nicht vorliegt, so sonderbar und auffallend diese Anderung auch erscheinen mag.

E. 2 Dagegen ist der Rekurs betreffend Doppelbesteuerung nach der bundesrechtlichen Praxis ohne weiters als begründet zu er¬ klären. Nach den Erklärungen des Regierungsrates des Kantons Baselland handelt es sich in der That um die Besteuerung eines Teiles des Einkommens des Rekurrenten aus seinem Geschäfte in Basel. Dies ist jedoch unstatthaft; denn Einkommen aus einem Geschäftsbetriebe, für welchen ein Geschäftsdomizil besteht, ist nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis am letztern Orte, nicht am Wohnorte des Geschäftsinhabers zu versteuern (vergl. Amtl. Samml. VII, S. 442, Erw. 2).

E. 3 Der Antrag des Rekurrenten, es seien dem Regierungsrate des Kantons Baselland die Kosten und eine Parteientschädigung

aufzuerlegen, muß abgewiesen werden, da nach Art. 221 Abs. O.=G. Behörden, über deren Verfügungen eine Beschwerde hoben worden ist, keinerlei Gebühren auferlegt werden dürfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet und demgemäß der Kanton Baselland nicht als berechtigt erklärt, das aus der Kollektivgesell¬ schaft Ewald & Börlin in Basel herrührende Einkommen des Rekurrenten zu besteuern.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

188. Urteil vom 1. Dezember 1897 in Sachen Ewald. A. Karl Ewald besitzt und bewohnt mit zwei Schwestern eine Liegenschaft in Birsfelden, Kanton Baselland. Er war bis Ende Juni 1896 Prokurist der „Chemischen Union“ in Basel und bezog als solcher einen Gehalt von 2700 Fr., den er in Birs¬ felden versteuerte. Für das Jahr 1896 lautet die Einschatzung der Geschwister Ewald wie folgt:

Gehalt des Karl Ewald Fr. 2700 Mietzinfen 660 440 Mietwert der eigenen Wohnung Verdienst der Schwestern 300 Fr. 4100 Ab Hypothekarzinsen „ 1000 Fr. 3100 Im Juni 1896 gründete Ewald mit einem Ernst Börlin eine Kollektivgesellschaft unter der Firma „Ewald & Börlin“ zum Betrieb eines Agentur= und Kommissionsgeschäftes mit Sitz in Basel. Für das Jahr 1897 wurde Ewald mit seinen Schwestern zusammen für die Gemeindesteuer Birsfelden für ein Einkommen von 2000 Fr. eingeschätzt. Er beschwerte sich hierüber und machte geltend, daß nach dem Aufgeben der Stelle bei der „Chemischen Union“ und gemäß der Veranlagung für das Jahr 1896 das zu versteuernde Einkommen nur auf 400 Fr. festgesetzt werden dürfe; der Regierungsrat des Kantons Baselland, die dortige oberste Rekursbehörde in Steuersachen, bestätigte jedoch mit Be¬ schluß vom 1. Mai 1897 die Einschätzung zu 2000 Fr. B. Gegen diesen Entscheid hat Ewald rechtzeitig den staatsrecht¬ lichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung an das Bundesgericht er¬ griffen mit den Anträgen: der angefochtene Entscheid sei aufzu¬ heben und es sei zu entscheiden, der Kanton Baselland dürfe von dem Einkommen des Rekurrenten aus seinem Geschäft zu Basel keine Einkommenssteuer verlangen, und es seien dem Regierungs¬ rate alle Prozeßkosten und eine Parteientschädigung von 50 Fr. an den Rekurrenten aufzuerlegen. Die Begründung des Rekurses geht im wesentlichen dahin, der Rekurrent dürfe für sein Einkom¬ men aus Geschäftsbetrieb nach langjähriger bundesrechtlicher Praxis nur am Orte des Geschäftsbetriebes besteuert werden. C. Der Regierungsrat des Kantons Baselland beantragte in seiner Rekursbeantwortung ganz allgemein Abweisung des Re¬ kurses; erst in der Duplik gibt er nähern Aufschluß darüber, wie die Taxation des Rekurrenten und seiner Geschwister für das Jahr 1897 zu verstehen sei; nämlich: Mietzins 660 Fr. Mietwert der eigenen Wohnung 600 Erwerb der Schwestern 400 Fr. 1660 Davon in Abzug 480 als Hälfte des Zinses für die Hypothekarschuld (da der Liegenschaftenwert von 26,000 Fr. auf 46,000 Fr. gestiegen sei und 25,600 Fr. Passiven auf der Liegenschaft haften); bleiben Fr. 1180 Hiezu kommen 820 als Teil des Einkommens des Rekurrenten aus dem Geschäfte in Basel; es sei gerecht und billig, daß ein Teil dieses Einkommens am Wohnorte des Rekurrenten versteuert werde. D. Der Regierungsrat des Kantons Bafelstadt schließt sich in seiner Vernehmlassung den Ausführungen des Rekurrenten an, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der Anderung der Taxation des Einkommens des Re¬ kurrenten und seiner Schwestern für das Jahr 1897 gegenüber dem Jahre 1896, sofern sie die Liegenschaft und den Erwerb der Schwestern betrifft, hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen, da ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt ist, eine Beschwerde wegen willkürlicher Steuereinschätzung nicht vorliegt, so sonderbar und auffallend diese Anderung auch erscheinen mag.

2. Dagegen ist der Rekurs betreffend Doppelbesteuerung nach der bundesrechtlichen Praxis ohne weiters als begründet zu er¬ klären. Nach den Erklärungen des Regierungsrates des Kantons Baselland handelt es sich in der That um die Besteuerung eines Teiles des Einkommens des Rekurrenten aus seinem Geschäfte in Basel. Dies ist jedoch unstatthaft; denn Einkommen aus einem Geschäftsbetriebe, für welchen ein Geschäftsdomizil besteht, ist nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis am letztern Orte, nicht am Wohnorte des Geschäftsinhabers zu versteuern (vergl. Amtl. Samml. VII, S. 442, Erw. 2).

3. Der Antrag des Rekurrenten, es seien dem Regierungsrate des Kantons Baselland die Kosten und eine Parteientschädigung

aufzuerlegen, muß abgewiesen werden, da nach Art. 221 Abs. O.=G. Behörden, über deren Verfügungen eine Beschwerde hoben worden ist, keinerlei Gebühren auferlegt werden dürfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet und demgemäß der Kanton Baselland nicht als berechtigt erklärt, das aus der Kollektivgesell¬ schaft Ewald & Börlin in Basel herrührende Einkommen des Rekurrenten zu besteuern.