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23_I_1341

BGE 23 I 1341

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-10-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Für die Einkommensteuerpflicht ist in interkantonalen Kon¬ fliktsfällen der Regel nach der persönliche Wohnort des Besteuerten maßgebend. Als gewöhnlicher Wohnort des Rekurrenten ist aber unzweifelhaft Lutzenberg anzusehen, wo seine Familie sich befindet, wo er selbst seine freie Zeit zubringt und wo er seine Ausweis¬ schriften hinterlegt hat und seine politischen Rechte ausübt. Mag Krüsi immerhin den größten Teil der Woche zu Erwerbszwecken anderswo, und zwar meist in Straubenzell, sich aufhalten, so bleibt doch Lutzenberg der Mittelpunkt nicht nur seiner Familien¬ sondern auch seiner Vermögensverhältnisse. In Lutzenberg ist somit Rekurrent, falls auf ihn nicht eine Ausnahme zutrifft, einkommen¬ steuerpflichtig.

E. 2 Nicht am persönlichen Wohnort zu versteuern ist nun nach bundesrechtlicher Praxis einzig der Erwerb aus dem Betrieb eines besondern Geschäftes, der sich auf dem Gebiet eines andern Kan¬ tons abspielt. Als derartiges Geschäftseinkommen kann aber die Besoldung, die der Rekurrent als Geschäftsführer einer Fabrik in Straubenzell verdient, nicht angesehen werden. Das Geschäft da¬ selbst gehört nicht ihm, und die Quelle seines Einkommens ist lediglich seine persönliche Arbeitskraft. Eine derartige unselbst¬ ständige Erwerbsthätigkeit in einem andern als dem Wohnorts¬ kanton vermag aber ein Recht zur Besteuerung des daherigen Einkommens für den Kanton, wo jene Thätigkeit vor sich geht, nicht zu begründen (vgl, die vom Rekurrenten angeführten bundes¬ gerichtlichen Entscheide; ferner Zürcher, Doppelbesteuerung, S. 84 und Schreiber, Doppelbesteuerung, S. 262). Dabei macht es

selbstverständlich keinen Unterschied, ob der Rekurrent gewöhnlicher Arbeiter, oder Angestellter, oder gar Geschäftsführer des Unter¬ nehmens sei, in dem er seinen Erwerb findet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der ange¬ fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 1897, durch den der Rekurrent als im Kanton St. Gallen steuerpflichtig erklärt wurde, aufgehoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

186. Urteil vom 28. Oktober 1897 in Sachen Krüsi. A. Johannes Krüsi wohnt seit dem Jahre 1887 mit seiner Familie in der Gemeinde Lutzenberg, Kantons Appenzell A.=Rh. Dort hat er seine Ausweisschriften hinterlegt und dort übt er seine politischen Rechte aus. Seinen Verdienst findet Krüsi als Angestellter, und zwar als six besoldeter Geschäftsführer, in der Appretur Meßmer, nunmehr Kunz, in Bruggen, Gemeinde

Straubenzell, Kantons St. Gallen. Während der Woche befindet er sich, wenn er nicht auf Geschäftsreisen oder auf dem Markt in St. Gallen abwesend ist, im Geschäft, wo ihm zum Über¬ nachten in der Fabrik ein Zimmer angewiesen ist; in Strauben¬ zell nimmt er auch regelmäßig während der Woche in einem Gasthaus seine Mahlzeiten ein. Dagegen bringt er in Lutzenberg die Sonntage zu, von Samstag Abends bis Montags früh. B. Seit seiner Niederlassung ist Krüsi für sein Vermögen und seinen Erwerb in Lutzenberg besteuert worden. Im Jahre 1897 wurde er nun auch von der Steuerbehörde von Straubenzell für einkommensteuerpflichtig erklärt. Hiegegen beschwerte sich Krüsi beim st. gallischen Finanzdepartement, wurde aber vom Regie¬ rungsrat, dem die Angelegenheit unterbreitet wurde, durch Ent¬ scheid vom 28. Juni 1897 abgewiesen, da als faktisches und steuerrechtliches Domizil, das nach bundesrechtlicher Auffassung in solchen Fällen maßgebend sei, lediglich derjenige Ort in Betracht fallen könne, wo der betreffende sein Einkommen erwerbe und zu diesem Zwecke beständig resp. die meiste Zeit sich aufhalte und beschäftige; die Heranziehung zur Steuer im Kanton St. Gallen sei um so gerechtfertigter, als der Beschwerdeführer dort ebenfalls den Schutz der Offeutlichkeit genieße und mit der Erwirkung der gesetzlichen Niederlassung auch zur Ausübung der politischen Rechte in der Gemeinde, wo er seine dauernde Anstellung inne¬ habe, und im Kanton St. Gallen berechtigt werde. Immerhin wurde nur dasjenige Einkommen als steuerpflichtig erklärt, das dem Beschwerdeführer aus seiner fix besoldeten, im Kanton St. Gallen bekleideten geschäftlichen Stellung zufalle. C. Gegen diesen Entscheid hat Namens des Johannes Krüsi Advokat Dr. Holenstein in St. Gallen rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe auf¬ zuheben. Den Ausführungen des st. gallischen Regierungsrates gegenüber wird namentlich auf die Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Froidevaux (Amtl. Samml., Bd. XX, S. 1) und Boßhard und Genossen (Amtl. Samml., Bd. VII, S. 53) ver¬ wiesen. Rekurrent fügt bei, daß er seinen Gehalt zum Teil auch durch seine Thätigkeit außerhalb des Fabriketablissementes in Straubenzell, durch Markt= und Kundenbesuch, verdiene. D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen bestreitet in seiner Vernehmlassung zunächst, daß diese geschäftlichen Abwesen¬ heiten an dem Charakter des Haupt= und Geschäftsaufenthaltes des Rekurrenten in Straubenzell etwas ändern können, und sucht dann weiter darzuthun, daß der Entscheid Froidevaux für den vorliegenden Fall, weil der Thatbestand ein anderer gewesen, nicht schlüssig sei. Andrerseits tritt der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.=Rh. den Ausführungen des Rekurrenten und seinem Widerspruch gegen die Heranziehung zur Einkommensteuer in St. Gallen bei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Für die Einkommensteuerpflicht ist in interkantonalen Kon¬ fliktsfällen der Regel nach der persönliche Wohnort des Besteuerten maßgebend. Als gewöhnlicher Wohnort des Rekurrenten ist aber unzweifelhaft Lutzenberg anzusehen, wo seine Familie sich befindet, wo er selbst seine freie Zeit zubringt und wo er seine Ausweis¬ schriften hinterlegt hat und seine politischen Rechte ausübt. Mag Krüsi immerhin den größten Teil der Woche zu Erwerbszwecken anderswo, und zwar meist in Straubenzell, sich aufhalten, so bleibt doch Lutzenberg der Mittelpunkt nicht nur seiner Familien¬ sondern auch seiner Vermögensverhältnisse. In Lutzenberg ist somit Rekurrent, falls auf ihn nicht eine Ausnahme zutrifft, einkommen¬ steuerpflichtig.

2. Nicht am persönlichen Wohnort zu versteuern ist nun nach bundesrechtlicher Praxis einzig der Erwerb aus dem Betrieb eines besondern Geschäftes, der sich auf dem Gebiet eines andern Kan¬ tons abspielt. Als derartiges Geschäftseinkommen kann aber die Besoldung, die der Rekurrent als Geschäftsführer einer Fabrik in Straubenzell verdient, nicht angesehen werden. Das Geschäft da¬ selbst gehört nicht ihm, und die Quelle seines Einkommens ist lediglich seine persönliche Arbeitskraft. Eine derartige unselbst¬ ständige Erwerbsthätigkeit in einem andern als dem Wohnorts¬ kanton vermag aber ein Recht zur Besteuerung des daherigen Einkommens für den Kanton, wo jene Thätigkeit vor sich geht, nicht zu begründen (vgl, die vom Rekurrenten angeführten bundes¬ gerichtlichen Entscheide; ferner Zürcher, Doppelbesteuerung, S. 84 und Schreiber, Doppelbesteuerung, S. 262). Dabei macht es

selbstverständlich keinen Unterschied, ob der Rekurrent gewöhnlicher Arbeiter, oder Angestellter, oder gar Geschäftsführer des Unter¬ nehmens sei, in dem er seinen Erwerb findet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der ange¬ fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 1897, durch den der Rekurrent als im Kanton St. Gallen steuerpflichtig erklärt wurde, aufgehoben.