Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Rekurrent nimmt an, in dem von ihm angefochtenen Urteile habe die Polizeikammer des Kantons Bern mit Recht erklärt, daß für den ihr vorgelegten Thatbestand das Bundesstrafrecht und speziell Art. 56 des Gesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht keine Strafandrohung enthalte.
E. 2 War aber der dem kantonalen Strafrichter unterbreitete Thatbestand im Bundesstrafrecht nirgends vorgesehen, so durfte der Richter offenbar untersuchen, ob besagter Thatbestand unter eine Bestimmung des kantonalen Strafrechts passe und, im Falle der Bejahung, die kantonale Norm anwenden (Art. 3 der Bundes¬ verfassung).
E. 3 Da im übrigen die Polizeikammer des Kantons Bern bei der Verurteilung des Rekurrenten das kantonale Gesetzesrecht kei¬ neswegs offenbar willkürlich ausgelegt und angewendet hat, steht es dem Bundesgericht gemäß konstanter Praxis nicht den Entscheid vom 25. August 1897 einer nähern Prüfung zu unterwerfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
Dispositiv
- Rekurrent nimmt an, in dem von ihm angefochtenen Urteile habe die Polizeikammer des Kantons Bern mit Recht erklärt, daß für den ihr vorgelegten Thatbestand das Bundesstrafrecht und speziell Art. 56 des Gesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht keine Strafandrohung enthalte.
- War aber der dem kantonalen Strafrichter unterbreitete Thatbestand im Bundesstrafrecht nirgends vorgesehen, so durfte der Richter offenbar untersuchen, ob besagter Thatbestand unter eine Bestimmung des kantonalen Strafrechts passe und, im Falle der Bejahung, die kantonale Norm anwenden (Art. 3 der Bundes¬ verfassung).
- Da im übrigen die Polizeikammer des Kantons Bern bei der Verurteilung des Rekurrenten das kantonale Gesetzesrecht kei¬ neswegs offenbar willkürlich ausgelegt und angewendet hat, steht es dem Bundesgericht gemäß konstanter Praxis nicht den Entscheid vom 25. August 1897 einer nähern Prüfung zu unterwerfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
185. Urteil vom 22. Dezember 1897 in Sachen Studer. I. Mit Brief vom 14. April 1897 versprach Albert Studer in Brislach dem Präsidenten der eidgenössischen Pferdeankaufs¬ kommission für die Centralschweiz, Oberst Vigier, einen Betrag von 30 Fr., wenn Oberst Vigier ihm seine Stute als zur eid¬ genössischen Zucht tauglich erkläre. II. Studer wurde daraufhin von der Polizeikammer des Kan¬ tons Bern mit Urteil vom 25. August 1897 der Bestechung schuldig erklärt und in Anwendung des Art. 88 des bernischen Strafgesetzbuches korrektionnell zu zehn Tagen Gefängnis und zu den Staatskosten verurteilt. Die Polizeikammer ging in ihrem Entscheide von folgenden Erwägungen aus: Der von der Bestechung der Bundesbeamten und Angestellten handelnde Art. 56 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 passe auf den vorliegenden Fall nicht. Derselbe behandle nämlich in Abs. 2 die sog. aktive Bestechung nur als Teilnahmehandlung an der sog. passiven Bestechung. Die Strafbarkeit des Bestechers sei also von dem Erfolg seiner Thätigkeit bei dem zu Bestechenden bedingt. Im vorliegenden Falle sei kein Erfolg eingetreten. Es könne daher von einer Versuchshandlung auch nicht die Rede sein. Die Sub¬ sumtion des gegenwärtigen Falles unter den ersten Absatz des Art. 88 des bernischen Strafgesetzbuches dagegen sei an sich zutreffend, indem dieser Artikel in Abweichung vom Bundesstraf¬ recht die aktive Bestechung, möge sie erfolgreich sein oder nicht, als selbständigen Deliktsthatbestand aufstelle. Gegen die Zulässigkeit dieser Subsumtion werde nun aber eingewendet, der Umstand, daß es sich um die Bestechung eines Bundesbeamten handle, begründe grundsätzlich die ausschließliche Anwendbarkeit des Bun¬ desstrafrechts. Es sei zuzugeben, daß die Deliktthatbestände des Bundesstrafrechts innerhalb des von ihnen selbst umschriebenen Umfangs nicht aus dem kantonalen Strafrecht ergänzt werden dürfen und daß daher vorliegend die Anwendung des Art. 88 Abs. 1 des bernischen Strafgesetzbuches unzulässig wäre, wenn derselbe sich lediglich als Versuchshandlung des in Art. 56 Al. 2 des Bundesstrafrechts normierten Delikts darstellen würde. Aber es sei die Anwendbarkeit von im Bundesstrafrecht nicht enthaltenen selbständigen Thatbeständen des kantonalen Strafrechts selbst auf solche Fälle, deren Natur eine Normierung durch das Bundes¬ strafrecht erwarten ließe, anzuerkennen, zumal da von der Sou¬ veränetät der Kantone auf dem Gebiete des Strafrechts auszu¬ gehen sei. Ein solches Verhältnis sei vorliegend gegeben. Während nämlich das Bundesstrafrecht die Bestechung nur als gegen die Lauterkeit der Amtsführung gerichtetes Amtsdelikt kenne und den Bestecher als Theilnehmer bei demselben behandle, enthalte Art. 88
Abs. 1 des bernischen Strafgesetzbuches einen hievon verschiedenen, selbständigen Thatbestand, indem bei demselben der Erfolg der aktiven Bestechung außer Betracht falle. Die Subsumtion des vorliegenden Falles unter Art. 88 Abs. 1 des bernischen Straf¬ gesetzbuches sei auch mit dem Wortlaut dieses letztern durchaus vereinbar. III. Gegen diesen Entscheid erklärte Studer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt Aufhebung des Urteils unter Kostenfolge und fordert an Taggeldern und Verteidigungskosten vor den kantonalen Instanzen 200 Fr. Zur Begründung seiner Begehren führt Rekurrent aus; Art. 88 des bernischen Strafgesetzbuches sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dieser Artikel habe nur die Bestechung kantonaler Beamten im Auge. Für diese Annahme spreche Wortlaut, Zweck und Stellung der fraglichen Bestimmung im Systeme des bernischen Strafrechts. Vorliegend sei aber die Bestechungshandlung gegen einen Bundesbeamten gerichtet gewesen. Der Thatbestand der Be¬ stechung von Bundesbeamten werde nach seiner aktiven und pas¬ siven Seite hin vom Bundesstrafrecht ausschließlich beherrscht. Der vorliegende Fall würde demnach unter den Thabestand des Art. 56 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 fallen. Da aber, wie die Vorinstanz richtig angeführt habe, Art. 56 die sog. aktive Bestechung nur als Teilnahmehandlung an der sog. passiven Be¬ stechung behandle und die Strafbarkeit des Bestechers durch den im vorliegenden Fall nicht eingetretenen Erfolg seiner Thätigkeit bei dem zu Bestechenden bedingt sei, so kenne das Bundesrecht eine Strafandrohung für den vorliegenden Thatbestand überhaupt nicht. Die Polizeikammer habe demnach einen Thatbestand mit Strafe belegt, der weder im kantonalen Rechte noch im Bundesrechte unter einer Strafandrohung stehe. Es sei somit die Verurteilung des Rekurrenten als ein Akt der Willkür zu bezeichnen. Sie ver¬ stoße sowohl gegen das Prinzip der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, wie gegen den das kantonale und das eidgenössische Straf¬ recht beherrschenden Grundsatz nulla poena sine lege. IV. In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Polizeikammer des Kantons Bern Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Rekurrent nimmt an, in dem von ihm angefochtenen Urteile habe die Polizeikammer des Kantons Bern mit Recht erklärt, daß für den ihr vorgelegten Thatbestand das Bundesstrafrecht und speziell Art. 56 des Gesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht keine Strafandrohung enthalte.
2. War aber der dem kantonalen Strafrichter unterbreitete Thatbestand im Bundesstrafrecht nirgends vorgesehen, so durfte der Richter offenbar untersuchen, ob besagter Thatbestand unter eine Bestimmung des kantonalen Strafrechts passe und, im Falle der Bejahung, die kantonale Norm anwenden (Art. 3 der Bundes¬ verfassung).
3. Da im übrigen die Polizeikammer des Kantons Bern bei der Verurteilung des Rekurrenten das kantonale Gesetzesrecht kei¬ neswegs offenbar willkürlich ausgelegt und angewendet hat, steht es dem Bundesgericht gemäß konstanter Praxis nicht den Entscheid vom 25. August 1897 einer nähern Prüfung zu unterwerfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.