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23_I_1332

BGE 23 I 1332

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-11-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Da von der Rekurrentin Rechtsverweigerung behauptet wird, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zweifellos vorhanden, wobei es jedoch, da ein kantonales Strafurteil in Frage steht, zur ma¬ teriellen Prüfung des letztern nicht befugt ist.

E. 2 Darin, daß die Rekurrentin, obschon sie juristische Person ist, von den kantonalen Gerichten als deliktsfähig behandelt worden ist, kann eine Willkür und also eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden. Die Frage der Deliktsfähigkeit der juristischen Personen ist in Theorie und Praxis bekanntlich streitig, und wenn nun ein Gericht sich für dieselbe ausspricht, so kann darin höch¬ stenfalls eine Verletzung der Grundsätze des Strafrechts, unmög¬ lich aber eine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Übrigens mag daran erinnert werden, daß Art. 34 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen gegenüber den Bahngesellschaften eine Strafandrohung für den Fall wiederholter, verschuldeter Zug¬ verspätungen enthält, woraus wohl hervorgeht, daß der eidgenös¬ sische Gesetzgeber juristische Personen als deliktsfähig ansieht.

E. 3 Die Rekurrentin stützt sich weiterhin insbesondere darauf,

sie sei wegen Übertretung eines Verbotes bestraft worden, während

ein Verbot, Abschüttungen in die Reuß vorzunehmen, gar nicht

existiere, so wenig als die Androhung einer Strafe gegen die

Übertretung eines solchen Verbotes. Nun geht aus den auf Ver¬

anlassung des Instruktionsrichters von der Regierung zu den

Akten gebrachten Auszügen aus den Protokollen der kantonalen

Baukommission und des Regierungsrates hervor, daß die genann¬

ten Behörden seit dem Jahre 1878 fortwährend gegen das Ab¬

schütten von Material in die Reuß, herrührend von Eisenbahn¬

bauten, im Sinne deren Unzulässigkeit eingeschritten sind. Dies

würde nun zwar für sich allein noch nicht genügen für den

Nachweis eines in Form Rechtens bestehenden allgemeinen Ver¬

botes, indem jene Verbote jeweilen auch nur gegen einzelne Per¬

sonen, insbesondere die jeweiligen Bauunternehmer, gerichtet sein

konnten. Allein die Regierung hat überdies zu den Akten gebracht

eine vom Landrathe erlassene vom 11. Juni 1883 datierte Voll¬

ziehungsverordnung zum Bundesgesetze betreffend die Wasserbau¬

polizei im Hochgebirge, und Art, 4 dieser Verordnung nun lautet:

„Von den der Oberaufsicht des Bundes unterstellten Gewässern

„darf kein dem öffentlichen Interesse nachteiliger Gebrauch gemacht,

„noch an demselben eine Arbeit ausgeführt werden, welche diesem

„zuwiderlaufende Veränderungen in sich schließt.

„Zu allen erheblichen Veränderungen und zu jeder diese Ver¬

„hältnisse beeinflussenden Verwendung der öffentlichen Gewässer ist

„die Einwilligung der zuständigen Behörden nachzusuchen und

„notwendig.

Zuwiderhandelnde werden nach Art. 13 des Bundesgesetzes

„betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge mit Bußen von

50—500 Fr. bestraft und haften überdies für den allfälligen,

„dadurch entstandenen Schaden."

Die Kompetenz des Landrates zum Erlaß dieser Verordnung

ergiebt sich aus Art. 59 litt. e der Verfassung des Kantons Uri

vom 6. Mai 1888, wonach unter die Befugnisse des Landrates

fällt „der Erlaß von Verordnungen und der Vollziehungsverord¬

nungen zu den Bundes= und kantonalen Gesetzen.“ Die Ablage¬

rung von Material in die Reuß nun kann jedenfalls — worüber

dem Bundesgericht eine Kognition nicht zusteht — sehr wohl als

unter die in Art. 4 genannter Verordnung fallenden Schädlichkei¬

ten subsumiert werden, so daß die Behauptung der Rekurrentin,

ein Verbot bestehe nicht, als unhaltbar angesehen werden muß,

so sonderbar es auch erscheint, daß die urnerischen Gerichte und

Vollziehungsbehörden nicht direkt auf dieses Verbot Bezug ge¬

nommen haben.

E. 4 Allein gleichwol muß das angefochtene Urteil, weil auf Willkür beruhend, aufgehoben werden. Zwar kann der Umstand, daß hier eine Verurteilung zu der immerhin hohen Buße von 1000 Fr. stattgefunden hat, ohne daß vorher eine Untersuchung, ein Verhör mit den verantwortlichen Personen der angeklagten

Gesellschaft vorgenommen worden wäre, nicht ausschlaggebend sein, indem Rekurrentin sich vor den Urner Gerichten vorbehaltlos auf die Strafklage eingelassen hat. Dagegen erscheint das Urteil aus einem andern Gesichtspunkte als verfassungswidrig: Der in Erwägung 3 citierte Art. 4 der Vollziehungsverordnung droht im Maximum eine Buße von 500 Fr. an; wenn nun die Urner Gerichte, ohne irgend welche Handhabe im Gesetze, dieses Maxi¬ mum überschritten und der Rekurrentin, entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft und entgegen der bisherigen Praxis, eine Buße im doppelten Betrage des gesetzlich angedrohten Maximums auferlegt haben, so liegt darin eine Willkür, eine ausnahmsweise, eine andere als die durch Gesetz erlaubte Behandlung. Darin muß aber eine Verletzung sowohl des Art. 4 der Bundesverfassung, als auch des Art. 14 der Kantonsverfassung erblickt werden, letzteres aus dem Grunde, weil die Gerichte nicht befugt sind, die vom Landrate erlassenen Verordnungen von sich aus abzuändern. Trifft sonach die von der Rekurrentin behauptete Verfassungs¬ verletzung in dieser Richtung zu, so muß das Urteil in toto aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 31. Mai 1897 auf¬ gehoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

184. Urteil vom 25. November 1897 in Sachen Gotthardbahn=Gesellschaft. A. Auf dem Bahnkörper der Gotthardbahn=Gesellschaft zwischen dem Inschitunnel und der Inschibrücke (Km. 49 500) oberhalb Amsteg zeigten sich seit Mai 1895 auffallende Geleisesenkungen, als deren Ursache sich kleinere Risse in den Bahnstützmauern er¬ wiesen. Da weitere Beobachtungen ergaben, daß die Mauer selbst in Bewegung gekommen war, wurden die dringendsten Schutz¬ arbeiten vorgenommen und ein Rekonstruktionsprofekt von um¬ fassender Bedeutung (kolossale Stützpfeiler) vorgelegt, das die Genehmigung des Eisenbahndepartements unterm 12. März 1896 erhielt. Während des mit großer Emsigkeit betriebenen Baues zeigten sich am 4. Juli 1896 plötzlich neue klaffende Risse. Um die Fundamente für die Stützmauer erstellen zu können, waren Ausgrabungen notwendig. Das Aushubmaterial wurde in die Reuß hinabgeschüttet. Mit Schreiben vom 23. Juli 1896 gab der Allmendaufseher des Kreises VII der Baudirektion von Uri diese Abschüttungen zur Kenntuis, mit dem Bemerken, es sei anzu¬ nehmen, daß einige tausend Kubikmeter abgeschüttet worden seien, und mit den weitern Beifügen, daß es allerdings sehr schwierig und für die Gotthardbahn mit großen Kosten verbunden gewesen wäre, das Aushubmaterial anders zu plazieren, daß sonach die Abschüt¬ tung „speziell in der Konvenienz der Gotthardbahn“ gelegen habe und sie daher „mit der höchsten Strafe belegt werden“ dürfte. Daraufhin erteilte die Baudirektion, gemäß Schlußnahme des Regierungsrates, dem Kantonsingenieur den Auftrag, möglichst genau festzustellen, wieviel Kubikmeter Aushubmaterial in die Reuß abgeschüttet worden sei, wie viel voraussichtlich noch abge¬ schüttet werde, und ob sich dafür nicht ein anderer Ablagerungs¬ platz vorfinde, eventuell welche Maßnahmen der Gotthardbahn zur Unschädlichmachung der Ablagerungen anbefohlen werden könnten und sollten. Das vom 30. Juli 1896 datierte Gutachten des Kantonsingenieurs gelangt zu den Schlüssen: Das ganze Aus¬ hubmaterial betrage circa 2380 Kubikmeter, wovon circa ¾ Erde und Geröll, ¼ fauler Felsen; der gesunde Felsen, welcher für die Auflager des Fundamentwerkes habe gesprengt werden müssen, sei nicht in die Reuß abgeschüttet, sondern in der Fundamentgrube zur Mauerung zurückbehalten worden. Es sei nicht möglich ge¬ wesen, diese Masse anders zu deponieren als in die Reuß. Wei¬ tere Maßnahmen gegenüber der Gotthardbahn müssen voraussicht¬ lich keine getroffen werden. Das abgeschüttete Material sei von einer solchen Qualität, daß den Abflußverhältnissen der Reuß wenig Eintrag gethan worden sei. Die Regierung des Kantons Uri trat hierauf mit der Gotthardbahn=Gesellschaft in Unterhand¬ lungen betreffend Ausrichtung einer Entschädigung; am 23. Sep¬ tember 1896 wurde ein Augenschein durch die Baudirektion im Beisein zweier Bahningenieure vorgenommen; nach dem vom

24. gl. Mts. datierten Bericht der Baudirektion an den Regie¬ rungsrat hatten sich die Verhältnisse wesentlich verschlimmert; es sollten gegen 5000 Kubikmeter abgelagert sein, und sollte auf Seite der Gotthardbahn=Gesellschaft „mehr Bosheit und Bequem¬ lichkeit als Notwendigkeit“ vorliegen. Da die Gotthardbahn=Gesell¬ schaft auf mehrere, eine Entschädigung verlangende Zuschriften des Regierungsrates keine Antwort erteilte, faßte der Regierungs¬ rat am 23. Januar 1897 den Beschluß, gegen sie Strafklage zu erheben und gleichzeitig die Entschädigungsforderung zu stellen. Am 29. Januar 1897 langte eine Antwort der Gotthardbahn¬ Gesellschaft ein, welche ausführt, der Totalaushub betrage circa

4500 Kubikmeter, wovon circa die Hälfte im Reußtøbel abgela¬ gert worden sei; Schaden sei dadurch keiner entstanden; die Regie¬ rung möge „einen Billigkeitsstandpunkt einnehmen und von ihrem Entschädigungsbegehren absehen, eventuell eine Expertise anord¬ nen, auf Grund deren der Fall endgültig entschieden werden solle. Der Regierungsrat beschloß jedoch am 6. Februar 1897 nach Einholung eines Gutachtens der Staatsanwaltschaft „gestützt auf die Anzeigen und Berichte des Allmendaufsehers vom 23. Juli, des Kantonsingenieurs vom 30. Juli und der Baudirektion vom

24. September 1896,“ bei der Staatsanwaltschaft gegen die Di¬ rektion der Gotthardbahn Klage einzureichen. Am 15. März 1897 fand die Verhandlung vor Kreisgericht Uri statt, ohne daß vorher eine Untersuchung, ein Verhör mit den Direktionsmitgliedern oder irgend etwas dergleichen stattgefunden hätte. Die Staatsanwalt¬ schaft stellte den Antrag, die angeklagte Gesellschaft zu 500 Fr. Buße zu verfällen; als Civilpartei klagte die Regierung des Kan¬ tons Uri eine Entschädigungsforderung von 5000 Fr. ein. Die Gotthardbahn=Gesellschaft behielt sich laut kreisgerichtlichem Urteil alle Einreden, insbesondere die Inkompetenzeinrede bezüglich der Entschädigungsforderung, vor, und machte geltend, sie könne nicht bestraft werden, indem sie sich gegen keine zu Recht bestehenden Gesetze und Verordnungen vergangen habe. Das Kreisgericht Uri verurteilte die Gotthardbahn=Gesellschaft mit Urteil vom selben Tage zu einer Geldbuße von 1000 Fr. und wies die Entschädi¬ gungsforderung der Regierung auf den Civilweg. Die Begründung des Urteils geht dahin, daß die Abschüttung, weil ohne Einho¬ lung einer Bewilligung bei einer zuständigen Behörde erfolgt, strafbar sei, und stützt sich lediglich „auf frühere ähnliche Straf¬ fälle und die daherige Praxis der Gerichte.“ Auf Appellation der Gotthardbahn=Gesellschaft bezüglich des Strafpunktes hin hat das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 31. Mai 1897 den Entscheid des Kreisgerichtes bestätigt unter Annahme der im erstinstanzlichen Urteile enthaltenen Erwägungen „und in Anbe¬ tracht ferner, daß die Abschüttungen unbestrittenermaßen im Auf¬ trage der Gotthardbahn=Gesellschaft und in deren Interesse erfolgten und dieselbe somit hiefür verantwortlich und haftbar ist; daß es sich um eine grobe Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ab¬ lagerung von Material in ein dem Kanton gehörendes Gewässer handelt und daher als unerlaubte Handlung zu bestrafen ist.“ Erst vor zweiter Instanz hatte die Gotthardbahn=Gesellschaft geltend machen lassen, sie sei als juristische Person deliktsunfähig. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Gotthardbahn¬ gesellschaft rechtzeitig und formgemäß den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das angefoch¬ tene Urteil sei aufzuheben, unter Kostenfolge, und mit der Begründung, dasselbe enthalte eine Verletzung des Art, 4 der Bundesverfassung, indem es einen Akt der Willkür, eine Rechts¬ verweigerung involviere. Eine solche Verfassungsverletzung erblickt die Nekurrentin in drei Richtungen: darin, daß sie, obschon als juristische Person deliktsunfähig, aus Konvenienzrücksichten bestraft worden sei; sodann darin, daß die über sie verhängte Strafe sich auf kein Gesetz, kein gültiges Verbot stütze; endlich darin, daß durch die Bestrafung der in Art. 14 der Verfassung des Kantons Uri aufgestellte Grundsatz der Trennung der Gewalten verletzt sei. Endlich weise, wird ausgeführt, das ganze Verfahren der Regie¬ rung darauf hin, daß die Strafklage nur zum Zwecke der Um¬ gehung eines ordentlichen Civilprozesses gewählt worden sei. C. Die Regierung des Kantons Uri trägt als Vertreterin des Staates Uri für sich und Namens des Obergerichtes Uri auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an. Sie bestreitet, daß das angefochtene Urteil einen Akt der Willkür, eine Rechtsverwei¬ gerung enthalte. Im einzelnen führt sie aus: Die Einrede der Deliktsunfähigkeit der Rekurrentin sei von ihr erst in zweiter Instanz vorgebracht worden und deshalb dort nicht mehr zu hören gewesen; übrigens sei sie auch materiell unrichtig. Auf den Satz nulla poena sine lege sodann könne sich die Rekurrentin nicht berufen, weil im Kanton Uri ein codifiziertes Strafrecht nicht bestehe, vielmehr in jedem einzelnen Falle Sache des Richters sei, zu erwägen und zu beurteilen, ob eine eingeklagte Handlung als strafbar zu qualifizieren sei, und wenn eine bestimmte Straf¬ androhung nicht existiere, wie die Strafe zu bemessen sei; die sich daraus bildende Gerichtspraxis sei als Rechtsquelle anzusehen. Übrigens habe der Regierungsrat s. Z. Abschüttungen in die Reuß verboten, obschon dies der einleuchtenden Unstatthaftigkeit

dieser Handlungen wegen nicht einmal nötig gewesen wäre. Der Regierungsrat verweist ferner darauf, daß im Jahre 1891 gegen¬ über sieben verschiedenen Bauunternehmern der Gotthardbahn sieben Strafurteile im Betrage von 150—500 Fr. wegen Abschüttungen in die Reuß ausgefällt worden sind. Endlich betont er, es wäre der Rekurrentin ein leichtes gewesen, bei ihr um Bewilligung zur Ablagerung einzukommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da von der Rekurrentin Rechtsverweigerung behauptet wird, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zweifellos vorhanden, wobei es jedoch, da ein kantonales Strafurteil in Frage steht, zur ma¬ teriellen Prüfung des letztern nicht befugt ist.

2. Darin, daß die Rekurrentin, obschon sie juristische Person ist, von den kantonalen Gerichten als deliktsfähig behandelt worden ist, kann eine Willkür und also eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden. Die Frage der Deliktsfähigkeit der juristischen Personen ist in Theorie und Praxis bekanntlich streitig, und wenn nun ein Gericht sich für dieselbe ausspricht, so kann darin höch¬ stenfalls eine Verletzung der Grundsätze des Strafrechts, unmög¬ lich aber eine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Übrigens mag daran erinnert werden, daß Art. 34 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen gegenüber den Bahngesellschaften eine Strafandrohung für den Fall wiederholter, verschuldeter Zug¬ verspätungen enthält, woraus wohl hervorgeht, daß der eidgenös¬ sische Gesetzgeber juristische Personen als deliktsfähig ansieht.

3. Die Rekurrentin stützt sich weiterhin insbesondere darauf, sie sei wegen Übertretung eines Verbotes bestraft worden, während ein Verbot, Abschüttungen in die Reuß vorzunehmen, gar nicht existiere, so wenig als die Androhung einer Strafe gegen die Übertretung eines solchen Verbotes. Nun geht aus den auf Ver¬ anlassung des Instruktionsrichters von der Regierung zu den Akten gebrachten Auszügen aus den Protokollen der kantonalen Baukommission und des Regierungsrates hervor, daß die genann¬ ten Behörden seit dem Jahre 1878 fortwährend gegen das Ab¬ schütten von Material in die Reuß, herrührend von Eisenbahn¬ bauten, im Sinne deren Unzulässigkeit eingeschritten sind. Dies würde nun zwar für sich allein noch nicht genügen für den Nachweis eines in Form Rechtens bestehenden allgemeinen Ver¬ botes, indem jene Verbote jeweilen auch nur gegen einzelne Per¬ sonen, insbesondere die jeweiligen Bauunternehmer, gerichtet sein konnten. Allein die Regierung hat überdies zu den Akten gebracht eine vom Landrathe erlassene vom 11. Juni 1883 datierte Voll¬ ziehungsverordnung zum Bundesgesetze betreffend die Wasserbau¬ polizei im Hochgebirge, und Art, 4 dieser Verordnung nun lautet: „Von den der Oberaufsicht des Bundes unterstellten Gewässern „darf kein dem öffentlichen Interesse nachteiliger Gebrauch gemacht, „noch an demselben eine Arbeit ausgeführt werden, welche diesem „zuwiderlaufende Veränderungen in sich schließt. „Zu allen erheblichen Veränderungen und zu jeder diese Ver¬ „hältnisse beeinflussenden Verwendung der öffentlichen Gewässer ist „die Einwilligung der zuständigen Behörden nachzusuchen und „notwendig. Zuwiderhandelnde werden nach Art. 13 des Bundesgesetzes „betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge mit Bußen von 50—500 Fr. bestraft und haften überdies für den allfälligen, „dadurch entstandenen Schaden." Die Kompetenz des Landrates zum Erlaß dieser Verordnung ergiebt sich aus Art. 59 litt. e der Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888, wonach unter die Befugnisse des Landrates fällt „der Erlaß von Verordnungen und der Vollziehungsverord¬ nungen zu den Bundes= und kantonalen Gesetzen.“ Die Ablage¬ rung von Material in die Reuß nun kann jedenfalls — worüber dem Bundesgericht eine Kognition nicht zusteht — sehr wohl als unter die in Art. 4 genannter Verordnung fallenden Schädlichkei¬ ten subsumiert werden, so daß die Behauptung der Rekurrentin, ein Verbot bestehe nicht, als unhaltbar angesehen werden muß, so sonderbar es auch erscheint, daß die urnerischen Gerichte und Vollziehungsbehörden nicht direkt auf dieses Verbot Bezug ge¬ nommen haben.

4. Allein gleichwol muß das angefochtene Urteil, weil auf Willkür beruhend, aufgehoben werden. Zwar kann der Umstand, daß hier eine Verurteilung zu der immerhin hohen Buße von 1000 Fr. stattgefunden hat, ohne daß vorher eine Untersuchung, ein Verhör mit den verantwortlichen Personen der angeklagten

Gesellschaft vorgenommen worden wäre, nicht ausschlaggebend sein, indem Rekurrentin sich vor den Urner Gerichten vorbehaltlos auf die Strafklage eingelassen hat. Dagegen erscheint das Urteil aus einem andern Gesichtspunkte als verfassungswidrig: Der in Erwägung 3 citierte Art. 4 der Vollziehungsverordnung droht im Maximum eine Buße von 500 Fr. an; wenn nun die Urner Gerichte, ohne irgend welche Handhabe im Gesetze, dieses Maxi¬ mum überschritten und der Rekurrentin, entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft und entgegen der bisherigen Praxis, eine Buße im doppelten Betrage des gesetzlich angedrohten Maximums auferlegt haben, so liegt darin eine Willkür, eine ausnahmsweise, eine andere als die durch Gesetz erlaubte Behandlung. Darin muß aber eine Verletzung sowohl des Art. 4 der Bundesverfassung, als auch des Art. 14 der Kantonsverfassung erblickt werden, letzteres aus dem Grunde, weil die Gerichte nicht befugt sind, die vom Landrate erlassenen Verordnungen von sich aus abzuändern. Trifft sonach die von der Rekurrentin behauptete Verfassungs¬ verletzung in dieser Richtung zu, so muß das Urteil in toto aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 31. Mai 1897 auf¬ gehoben.