Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Auch wenn man als Datum der Eröffnung des angefoch¬ tenen Urteils den 5. August und nicht erst den Tag der förm¬ lichen Mitteilung desselben ansieht, ist die Rekursfrist innegehalten. Denn die Beschwerdeschrift ist am 4. Oktober, d. h. am 60. Tage nach dem 5. August, der Post übergeben worden.
E. 2 In thatsächlicher Beziehung deckt sich der vorliegende in en wesentlichen Punkten mit den vom Rekurrenten angezogenen, vom Bundesgericht am 30. Mai 1895 beurteilten Falle Nick. Wenn daher in letzterem das kassationsgerichtliche Urteil wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufgehoben wurde, so muß schon aus Gründen der Konsequenz im vorliegenden Falle, wo sich der Rekurrent ebenfalls auf Verweigerung des rechtlichen Ge¬ hörs gestützt hat, gleich entschieden werden. Was heute vom Ober¬ gericht des Kantons Luzern vorgebracht wird, vermag hieran nichts zu ändern: Es handelt sich ja wohl in erster Linie um Anwendung kantonalen Prozeßrechts. Allein hiebei ist stets das verfassungsmäßige Prinzip, daß dem Beklagten das rechtliche Ge¬ hör nicht verweigert werden dürfe, zu beobachten, selbst da, wo das kantonale Recht keine diesbezüglichen positiven Vorschriften enthält. Die Wahrung dieses Prinzips aber liegt dem Bundes¬ gerichte ob, dessen Kompetenz deshalb zu Unrecht neuerdings vom luzernischen Obergericht angefochten worden ist. Wenn dann die Nichteinvernahme des Kassationsbeklagten damit gerechtfertigt wer¬ den will, daß er vor erster Instanz wieder Gelegenheit haben werde, seinen Standpunkt geltend zu machen, so ist hierauf zu bemerken, daß die Rechtsstellung des Rekurrenten durch die Kassa¬ tion eine wesentlich andere, ungünstigere wird: Während er vor dem sachzuständigen Gerichte bereits seine Freisprechung und die Auflage der Kosten an den Staat erstritten hatte, wird dies alles nun wieder in Frage gestellt; Rekurrent wird wieder Angeschul¬ digter und muß sich wieder materiell auf die Klage einlassen. Eine solche Veränderung der prozessualischen Sachlage zu Un¬ gunsten des Rekurrenten durfte aber nicht vorgenommen werden, ohne daß er zuvor gehört wurde. Und dadurch, daß ihm das Recht der Verteidigung vor der ersten Instanz gewahrt wird, wird selbstverständlich die begangene Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht ausgeglichen. Wenn schließlich das Obergericht dar¬ auf hinweist, daß es sich lediglich um den Kostenpunkt gehandelt
habe, so genügt es, dem gegenüber darauf aufmerksam zu machen, daß nicht nur die Kostensentenz, sondern das ganze erstinstanz¬ liche Urteil aufgehoben worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das angefochtene Ur¬ teil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 27. Juli 1897 aufgehoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
183. Urteil vom 24. November 1897 in Sachen Niffeler. A. Im Polizeistrafverfahren gegen Johann Niffeler, Zimmer¬ mann, im Schloßhubel, Malters, wegen Wirtshausskandal, sprach das Bezirksgericht Kriens und Malters unterm 5. Juli 1897 den Angeschuldigten von Schuld, Strafe und Kosten frei und legte dem Staate die Kosten des Verfahrens und eine Entschädi¬ gung an den Anwalt des Niffeler auf. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft von Luzern nach § 272 des Strafrechts¬ verfahrens Kassationsbeschwerde ein, weil die Verlegung sämtlicher Gerichtskosten und der Kosten des Verteidigers des Beklagten auf den Staat gegen den klaren, unzweideutigen Inhalt des Gesetzes gehe. Das Obergericht des Kantons Luzern fand, nach der Akten¬ lage müsse in der That die Kostenfolge gemäß § 310 des Straf¬ rechtsverfahrens nicht den Staat, sondern den Beklagten Niffeler, der die Untersuchung veranlaßt habe, treffen. Infolge dessen wurde mit Urteil vom 27. Juli das angefochtene bezirksgerichtliche Ur¬ teil in seiner Gesamtheit kassiert und die Sache zu neuerlicher Behandlung an das Bezirksgericht von Kriens und Malters zu¬ rückgewiesen. B. Von diesem Urteil erhielt der Anwalt des Angeschuldigten Johann Niffeler, Fürsprech Albisser in Luzern, Kenntnis, als er am 5. August 1897 auf der Obergerichtskanzlei des Kantons Luzern um eine Bescheinigung über die Rechtskraft des bezirks¬ gerichtlichen Urteils nachsuchte. Die förmliche Eröffnung erfolgte später. Mit Eingabe vom 4. Oktober erhob nun Fürsprech Albisser gegen das kassationsgerichtliche Urteil den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht, deshalb weil der Angeschuldigte in der Kassa¬
tionsinstanz nicht gehört worden sei, und weil hierin eine mit Art. 4 und 60 B.=V. nicht vereinbare Verweigerung des recht¬ lichen Gehörs liege, wofür einfach auf den vom Bundesgericht am
30. Mai 1895 beurteilten Fall Nick (Amtl. Samml., Bd. XXI, Nr. 41) verwiesen werden könne. Der Antrag geht dahin, es sei das Kassationsurteil aufzuheben, und es seien die Kosten, ein¬ schließlich einer Entschädigung an den Anwalt des Rekurrenten, dem Staat Luzern zu überbinden, letzteres mit Rücksicht darauf, daß bereits ein genau sich deckender Fall vorgekommen sei und daß der Rekurrent, dem die Kosten abgenötigt worden, ein unbemit¬ telter Arbeiter sei. C. Das Obergericht des Kantons Luzern hält trotz des Präju¬ dizes in Sachen Nick daran fest, daß die Frage, ob in Polizei¬ straffällen im Kassationsstadtum eine Einvernahme der Gegen¬ partei zu erfolgen habe, trotzdem das Gesetz ein kontradiktorisches Verfahren nicht vorschreibe, in das kantonale Strafprozeßrecht gehöre, und daß ein daheriger Entscheid der Überprüfung des Bundesgerichts nicht unterliege. Auch materiell sei nicht einzu¬ sehen, wie in dem angefochtenen Urteil eine Verletzung der vom Rekurrenten angerufenen Verfassungsbestimmung liegen solle. Wenn von einer Einvernahme der Gegenpartei in solchen Fällen Umgang genommen worden sei, so sei dies, abgesehen von dem formellen Grunde, daß das Gesetz eine bezügliche Vorschrift nicht enthalte, in der Erwägung geschehen, daß bei Abweisung eines Kassationsgesuches die Einvernahme der Gegenpartei so wie so bedeutungslos sei, dagegen im Falle der Kassation die Gegen¬ partei bei der neuerlichen Behandlung der Sache vor der Unter¬ instanz Gelegenheit zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes erhalten werde. Den konkreten Fall betreffend falle überdies in Betracht, daß es sich hier lediglich um den Kostenpunkt gehandelt habe, der nach Ansicht des Kassationsgerichts vom Bezirksgericht unrichtig beurteilt worden sei und daß auch hierüber der Rekurrent vor der ersten Instanz zum Worte kommen werde, eine Einver¬ nahme über das Kassationsbegehren somit ebenfalls nicht erforder¬ lich gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Auch wenn man als Datum der Eröffnung des angefoch¬ tenen Urteils den 5. August und nicht erst den Tag der förm¬ lichen Mitteilung desselben ansieht, ist die Rekursfrist innegehalten. Denn die Beschwerdeschrift ist am 4. Oktober, d. h. am 60. Tage nach dem 5. August, der Post übergeben worden.
2. In thatsächlicher Beziehung deckt sich der vorliegende in en wesentlichen Punkten mit den vom Rekurrenten angezogenen, vom Bundesgericht am 30. Mai 1895 beurteilten Falle Nick. Wenn daher in letzterem das kassationsgerichtliche Urteil wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufgehoben wurde, so muß schon aus Gründen der Konsequenz im vorliegenden Falle, wo sich der Rekurrent ebenfalls auf Verweigerung des rechtlichen Ge¬ hörs gestützt hat, gleich entschieden werden. Was heute vom Ober¬ gericht des Kantons Luzern vorgebracht wird, vermag hieran nichts zu ändern: Es handelt sich ja wohl in erster Linie um Anwendung kantonalen Prozeßrechts. Allein hiebei ist stets das verfassungsmäßige Prinzip, daß dem Beklagten das rechtliche Ge¬ hör nicht verweigert werden dürfe, zu beobachten, selbst da, wo das kantonale Recht keine diesbezüglichen positiven Vorschriften enthält. Die Wahrung dieses Prinzips aber liegt dem Bundes¬ gerichte ob, dessen Kompetenz deshalb zu Unrecht neuerdings vom luzernischen Obergericht angefochten worden ist. Wenn dann die Nichteinvernahme des Kassationsbeklagten damit gerechtfertigt wer¬ den will, daß er vor erster Instanz wieder Gelegenheit haben werde, seinen Standpunkt geltend zu machen, so ist hierauf zu bemerken, daß die Rechtsstellung des Rekurrenten durch die Kassa¬ tion eine wesentlich andere, ungünstigere wird: Während er vor dem sachzuständigen Gerichte bereits seine Freisprechung und die Auflage der Kosten an den Staat erstritten hatte, wird dies alles nun wieder in Frage gestellt; Rekurrent wird wieder Angeschul¬ digter und muß sich wieder materiell auf die Klage einlassen. Eine solche Veränderung der prozessualischen Sachlage zu Un¬ gunsten des Rekurrenten durfte aber nicht vorgenommen werden, ohne daß er zuvor gehört wurde. Und dadurch, daß ihm das Recht der Verteidigung vor der ersten Instanz gewahrt wird, wird selbstverständlich die begangene Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht ausgeglichen. Wenn schließlich das Obergericht dar¬ auf hinweist, daß es sich lediglich um den Kostenpunkt gehandelt
habe, so genügt es, dem gegenüber darauf aufmerksam zu machen, daß nicht nur die Kostensentenz, sondern das ganze erstinstanz¬ liche Urteil aufgehoben worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das angefochtene Ur¬ teil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 27. Juli 1897 aufgehoben.