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23_I_1324

BGE 23 I 1324

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-11-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Da der Regierungsrat von Baselland in der dem Rekur¬ renten mitgeteilten Antwort die Gründe für die Taxation der Rekurskommission angiebt, so ist die Beschwerde darüber, daß die angefochtene Verfügung nicht motiviert gewesen sei, gegen¬ standslos geworden.

E. 2 Was die Frage der Doppelbesteuerung betrifft, so be¬ streitet der Rekurrent nicht, daß er für das aus dem Betriebe des Steinbruchs in Arlesheim fließende Einkommen grundsätzlich im Kanton Baselland steuerpflichtig ist. Er hält auch nicht an der in der Rekursschrift ausgesprochenen Vermutung fest, daß man in Baselland den Gewinn aus Bauspekulationen, der in Baselstadt realisiert worden sei, zum Teil zur Steuer heranziehen wolle. Sondern er behauptet nur noch, daß in dem Ansatz von 28,000 Fr. auch der Gewinn inbegriffen sei, der auf die von Basel aus besorgte kaufmännische Leitung des Geschäfts entfalle und der deshalb in Basel versteuerbar sei. Nun fehlen aber dafür, daß ein erheblicher Teil der zur wirtschaftlichen Ausbeutung des Stein¬ bruchs erforderlichen Thätigkeit in Basel vor sich gehe, jegliche Anhaltspunkte. Aus den eigenen Angaben des Rekurrenten geht vielmehr hervor, daß die technische Leitung des Geschäfts vom Platze aus besorgt und daß für dasselbe auch in Arlesheim eine gesonderte Buchhaltung geführt wird. Der Anteil am Geschäfts¬ gewinn, der von der in Basel befindlichen Oberleitung herrührt, kann unter solchen Umständen nicht in Betracht fallen, und die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung erscheint somit als unbe¬ gründet.

E. 3 Ansehend den Vorwurf willkürlicher Taxation ist vorab daran zu erinnern, daß den Bestimmungen in § 57 der Verfas¬ sung des Kantons Baselland, wie das Bundesgericht schon mehr¬ fach erklärt hat, nicht die Natur verfassungsrechtlicher Normen zukommt, in dem Sinne, daß das Bundesgericht selbständig deren Bedeutung und Tragweite zu bestimmen hätte; daß denselben vielmehr nur der Charakter kantonalen Gesetzesrechtes beizumessen ist, dessen Anwendung in erster Linie den kantonalen Behörden zusteht, und wegen deren Verletzung ein Rekurs an das Bundes¬ gericht nur gegeben ist, wenn sich letztere in rein willkürlicher Weise über die klare Bedeutung der betreffenden Vorschriften hin¬ weggesetzt haben. Wird aber hievon ausgegangen, so liegt es auf der Hand, daß der Rekurs auch in diesem Punkte verworfen wer¬

den muß. Denn was zunächst die Vermögenssteuer betrifft, kann gewiß von einer Willkür nicht gesprochen werden, wenn die basellandschaftliche Staatssteuerrekurskommission als wirklichen Verkaufswert der Vermögensobjekte, die der Rekurrent in Arles¬ heim besitzt, den Betrag einsetzte, mit dem dieser selbst sie in seiner Geschäftsbilanz eingestellt hat. Es ist die eigene Wertung solcher Objekte durch den Steuerpflichtigen in seinen nach kaufmännischen Regeln geführten Büchern doch sicherlich das zuverlässigste Mittel zur Feststellung des wirklichen Verkaufswertes, und es kann daher nichts dagegen eingewendet werden, daß hier darauf abgestellt wurde. Aber auch die Einkommenssteuertaxation beruht auf den durch die eigene Buchführung des Rekurrenten ausgewiesenen Daten. Und wenn dabei auch einige vom letztern unter den Passiven aufgeführte Posten, insbesondere Amortisation und Kapitalzinse, nicht vom Bruttogewinn in Abzug gebracht wurden, so ist nicht einzusehen, inwiefern sich damit die Steuerbehörden von Baselland mit klaren Vorschriften des maßgebenden Steuer¬ rechts in Widerspruch gesetzt haben sollten. Auch in dieser Rich¬ tung liegt somit eine Rechtsverweigerung nicht vor.

E. 4 Der Rekurrent beschwert sich schließlich noch darüber, daß die Rekurskommission eine Erhöhung des Ansatzes der Taxa¬ tionskommission für die Vermögenssteuer vorgenommen habe, was ihr nicht zugestanden sei. Wenn nun auch nicht dargethan ist, daß die Vertreter des Rekurrenten sich hiemit einverstanden erklärt haben und wenn ferner auch die Bestimmungen über Strafsteuern kaum zur Begründung des Rechts der Erhöhung beigezogen werden können, so kann doch nicht gesagt werden, daß eine derartige reformatio in pejus mit klarem Recht in Widerspruch stehe. Der Natur der Sache nach ist eine Erhöhung der Taxation durch die obere Taxationsbehörde in Steuersachen ebensowenig ausgeschlossen, wie durch positive Vorschriften des basellandschaftlichen Steuer¬ rechts. Denn wenn in § 57, Abs. 11 der Verfassung gesagt ist, die Rekurskommission entscheide die Steuerrekurse endgültig, zwingt diese Fassung nicht zu der Annahme, daß dieselbe lediglich über die Begründetheit des Rekurses zu erkennen habe, sondern es ist auch die Auslegung nicht ausgeschlossen, daß die Rekurs¬ kommission in diesem Falle die Taxation selbst vorzunehmen habe, und daß sie dabei an den Ansatz der Taxationskommission nicht gebunden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

182. Urteil vom 24. November 1897 in Sachen Linder. A. Der in Basel domizilierte Baumeister Rudolf Linder besitzt in Arlesheim, Kantons Baselland, eine Steinbruchanlage, die aus einem (bloß gepachteten) Steinbruch, einem Lagerplatz nebst Stein¬ weghäuschen und einer Drahtseilbahn besteht. Das Geschäft ist im Handelsregister von Arlesheim eingetragen; dasselbe steht unter einem besondern technischen Leiter und es wird für dasselbe eine eigene Buchhaltung in Arlesheim geführt. Rudolf Linder schätzte sich in Arlesheim für die Staatssteuern pro 1897 für 35,400 Fr. Vermögen und 1800 Fr. Einkommen ein. Die Taxationskom¬ mission erhöhte diese Ansätze auf 60,000 Fr. und 50,000 Fr. Hiegegen beschwerte sich Linder bei der Staatssteuerrekurskommis¬ sion, die durch eine Delegation eine Untersuchung der Bücher desselben, soweit sie auf das Steinbruchgeschäft Bezug haben, vornehmen ließ, und auf deren Antrag unterm 27. Juli 1897 beschloß, es werde das steuerpflichtige Vermögen des Beschwerde¬ führers auf 85,500 Fr. angesetzt, der Ansatz für Einkommen und Erwerb auf 28,000 Fr. reduziert. B. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Namens des Rudolf Linder Dr. Alfred Wieland in Basel an das Bundesgericht. Er stellt die Anträge, es sei derselbe wegen Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung und wegen Rechtsverweigerung aufzuheben und behufs detaillierter Motivierung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen; eventuell, es sei der fragliche Entscheid insoweit aufzuheben, als er die Schätzung der Taxationskommission zu Lasten des Rekurrenten übersteige. In der Begründung wird dann bezüglich der Doppelbesteuerung bloß bemerkt, daß „mutmaßlich eine solche bezüglich des Einkommens vorliege, daß dies aber, da der angefochtene Entscheid nicht motiviert sei, demselben nicht mit Bestimmtheit entnommen werden könne. Aber voraussichtlich beruhe die Taxierung auf der Ansicht der Steuerbehörde, daß Rekurrent auch einen Teil des Gewinns, den er an den in Basel mit seinen Steinen errichteten Spekulationsbauten gezogen habe, in Baselland versteuern müsse. Diese Ansicht sei aber evidenterweise unrichtig. Das Maximum, das vom Rekurrenten in Baselland verlangt werden könne, sei die Wertung der selbstbezogenen Steine zum Verkaufspreise, wie sie auch in der für den Steinbruch separat geführten Buchhaltung figuriere. Von dem Ertrage des Geschäfts in Arlesheim sei im Gegenteil eine bestimmte Quote in Abzug zu bringen, da die kommerzielle Leitung von Basel aus vor sich gehe, und insofern das Betriebsergebnis in Baselstadt zu versteuern. Wäre aber dies alles auch von der Staatssteuertaxationskommis¬ sion berücksichtigt worden, so läge doch in der Fixierung des steuer¬ pflichtigen Einkommens auf 28,000 Fr. eine willkürliche Anwen¬ dung des Gesetzes. Die Selbsttaxation beruhe auf einer nach faufmännischen Regeln auf 31. Dezember 1896 erstellten Bilanz. Daß ein Amortisationsbetrag für die Tilgung der Anlagekosten und eine Verzinsung des Kapitals unter die Passiven eingestellt worden feien, entspreche einer begründeten kaufmännischen Usance. Wenn die basellandschaftlichen Steuerbehörden sich an diese Bilan, nicht gehalten hätten, so sei dies reine Willkür, zumal da jede Motivierung fehle. Gleich verhalte es sich mit der Vermögens¬ steuer. Schon die Selbsttaxation habe den wirklichen Verkaufswert, der nach § 57 Abs. 5 der Verfassung von Baselland der Besteue¬ rung zu Grunde zu legen sei, überstiegen, da der Betrieb eines Gewerbes mit gepachtetem Grund und Boden bei Veräußerung und Ankauf lediglich nach der Rendite bewertet werde und Draht¬ seilbahn und Bahnlinie als solche von geringem Verkaufswerte seien. Hier komme übrigens dazu, daß die Staatssteuerrekurs¬ kommission eine nach § 57, Al. 11 der Verfassung unzulässige reformatio in pejus vorgenommen habe, indem die Ansetzung der Taxationskommission von 60,000 Fr. auf 85,500 Fr. erhöht worden sei. C. Der Regierungsrat des Kantons Bafelland bemerkt über den Rekurs: Man habe es mit einem ganz selbständigen Geschäfts¬ betrieb zu thun, für den die basellandschaftlichen staatlichen Ein¬ richtungen (Polizei, Straßen) erheblich in Anspruch genommen würden. Dem gegenüber könne der Umstand, daß der Eigentümer des Steinbruchgeschäftes zufällig in Basel wohne, und daß daselbst die Betriebsergebnisse gebucht werden, kaum in Betracht kommen.

Jedenfalls sei ein Beweis dafür, daß eine Doppelbesteuerung vor¬ liege, nicht erbracht. Was dann die behauptete Willkür in der Taxation betreffe, so beruhe letztere auf dem Bericht der Untersuchung über den Wert und den Ertrag des Geschäfts ein¬ gesetzten Spezialkommission. Diese habe konstatiert, daß die Liegen¬ schaften in der Bilanz auf Ende 1896 mit 17,677 Fr., die Bahnanlage mit 61,104 Fr. und der Geschirrkonto mit 7600 Fr. abzüglich 1700 Fr. für eine doppelt berechnete Wage, eingesetzt seien. Die Taxation von 85,500 Fr. sei somit keine willkürliche, sondern entspreche der eigenen Wertung des Geschäftsinhabers. Ebenfalls nach der Bilanz hätten die Bruttoeinnahmen pro 1896 betragen Fr. 193,874 In Abzug kämen die Betriebsausgaben mit * * 165,874 Blieben Fr. 28,000 die zu versteuern seien. Auch hier liege eine Willkür nicht vor, da diese Zahlen durch eine vom Geschäfte selbst aufgestellte Bilanz ausgewiesen seien. Wenn endlich eingewendet werde, die Rekurs¬ kommission habe die Vermögenstaxation nicht von sich aus erhöhen können, so sei zu bemerken, daß die Vertreter des Geschäfts bei der Untersuchung selbst erklärt hätten, sie könnten gegen eine Besteuerung des Vermögens zum Bilanzwert nichts einwenden. Aber überhaupt dürfe Rekurrent daraus, daß er bei der Selbst¬ taration viel zu niedere und unrichtige Angaben gemacht habe, keinen Vorteil ziehen und eventuell würde die Vorschrift in § 57, Ziff. 13 der Verfassung betreffend Erhebung einer Strafsteuer zutreffen. D. In der vom Rekurrenten eingeholten Replik wird daran festgehalten, daß die Taxation des versteuerbaren Vermögens und Einkommens in den im Rekurs angesetzten Richtungen auf Will¬ kür beruhe, und daß bezüglich der Einkommenssteuer eine Doppel¬ besteuerung vorliege. Anderseits hält auch der Regierungsrat von Baselland in seiner Duplik an den Darlegungen in der Ant¬ wort fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Regierungsrat von Baselland in der dem Rekur¬ renten mitgeteilten Antwort die Gründe für die Taxation der Rekurskommission angiebt, so ist die Beschwerde darüber, daß die angefochtene Verfügung nicht motiviert gewesen sei, gegen¬ standslos geworden.

2. Was die Frage der Doppelbesteuerung betrifft, so be¬ streitet der Rekurrent nicht, daß er für das aus dem Betriebe des Steinbruchs in Arlesheim fließende Einkommen grundsätzlich im Kanton Baselland steuerpflichtig ist. Er hält auch nicht an der in der Rekursschrift ausgesprochenen Vermutung fest, daß man in Baselland den Gewinn aus Bauspekulationen, der in Baselstadt realisiert worden sei, zum Teil zur Steuer heranziehen wolle. Sondern er behauptet nur noch, daß in dem Ansatz von 28,000 Fr. auch der Gewinn inbegriffen sei, der auf die von Basel aus besorgte kaufmännische Leitung des Geschäfts entfalle und der deshalb in Basel versteuerbar sei. Nun fehlen aber dafür, daß ein erheblicher Teil der zur wirtschaftlichen Ausbeutung des Stein¬ bruchs erforderlichen Thätigkeit in Basel vor sich gehe, jegliche Anhaltspunkte. Aus den eigenen Angaben des Rekurrenten geht vielmehr hervor, daß die technische Leitung des Geschäfts vom Platze aus besorgt und daß für dasselbe auch in Arlesheim eine gesonderte Buchhaltung geführt wird. Der Anteil am Geschäfts¬ gewinn, der von der in Basel befindlichen Oberleitung herrührt, kann unter solchen Umständen nicht in Betracht fallen, und die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung erscheint somit als unbe¬ gründet.

3. Ansehend den Vorwurf willkürlicher Taxation ist vorab daran zu erinnern, daß den Bestimmungen in § 57 der Verfas¬ sung des Kantons Baselland, wie das Bundesgericht schon mehr¬ fach erklärt hat, nicht die Natur verfassungsrechtlicher Normen zukommt, in dem Sinne, daß das Bundesgericht selbständig deren Bedeutung und Tragweite zu bestimmen hätte; daß denselben vielmehr nur der Charakter kantonalen Gesetzesrechtes beizumessen ist, dessen Anwendung in erster Linie den kantonalen Behörden zusteht, und wegen deren Verletzung ein Rekurs an das Bundes¬ gericht nur gegeben ist, wenn sich letztere in rein willkürlicher Weise über die klare Bedeutung der betreffenden Vorschriften hin¬ weggesetzt haben. Wird aber hievon ausgegangen, so liegt es auf der Hand, daß der Rekurs auch in diesem Punkte verworfen wer¬

den muß. Denn was zunächst die Vermögenssteuer betrifft, kann gewiß von einer Willkür nicht gesprochen werden, wenn die basellandschaftliche Staatssteuerrekurskommission als wirklichen Verkaufswert der Vermögensobjekte, die der Rekurrent in Arles¬ heim besitzt, den Betrag einsetzte, mit dem dieser selbst sie in seiner Geschäftsbilanz eingestellt hat. Es ist die eigene Wertung solcher Objekte durch den Steuerpflichtigen in seinen nach kaufmännischen Regeln geführten Büchern doch sicherlich das zuverlässigste Mittel zur Feststellung des wirklichen Verkaufswertes, und es kann daher nichts dagegen eingewendet werden, daß hier darauf abgestellt wurde. Aber auch die Einkommenssteuertaxation beruht auf den durch die eigene Buchführung des Rekurrenten ausgewiesenen Daten. Und wenn dabei auch einige vom letztern unter den Passiven aufgeführte Posten, insbesondere Amortisation und Kapitalzinse, nicht vom Bruttogewinn in Abzug gebracht wurden, so ist nicht einzusehen, inwiefern sich damit die Steuerbehörden von Baselland mit klaren Vorschriften des maßgebenden Steuer¬ rechts in Widerspruch gesetzt haben sollten. Auch in dieser Rich¬ tung liegt somit eine Rechtsverweigerung nicht vor.

4. Der Rekurrent beschwert sich schließlich noch darüber, daß die Rekurskommission eine Erhöhung des Ansatzes der Taxa¬ tionskommission für die Vermögenssteuer vorgenommen habe, was ihr nicht zugestanden sei. Wenn nun auch nicht dargethan ist, daß die Vertreter des Rekurrenten sich hiemit einverstanden erklärt haben und wenn ferner auch die Bestimmungen über Strafsteuern kaum zur Begründung des Rechts der Erhöhung beigezogen werden können, so kann doch nicht gesagt werden, daß eine derartige reformatio in pejus mit klarem Recht in Widerspruch stehe. Der Natur der Sache nach ist eine Erhöhung der Taxation durch die obere Taxationsbehörde in Steuersachen ebensowenig ausgeschlossen, wie durch positive Vorschriften des basellandschaftlichen Steuer¬ rechts. Denn wenn in § 57, Abs. 11 der Verfassung gesagt ist, die Rekurskommission entscheide die Steuerrekurse endgültig, zwingt diese Fassung nicht zu der Annahme, daß dieselbe lediglich über die Begründetheit des Rekurses zu erkennen habe, sondern es ist auch die Auslegung nicht ausgeschlossen, daß die Rekurs¬ kommission in diesem Falle die Taxation selbst vorzunehmen habe, und daß sie dabei an den Ansatz der Taxationskommission nicht gebunden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt Der Rekurs wird abgewiesen.