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23_I_1319

BGE 23 I 1319

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-11-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Dem Vorwurf der ungleichen Behandlung vor dem Gesetz (Art. 4 B.=V.) mangelt es an der nötigen substanzlichen Be¬ gründung, indem nicht ein einziger Fall, in dem die gleiche Frage anders entschieden worden wäre, angeführt, geschweige denn eine feste, dem angefochtenen Entscheid entgegenstehende, Praxis nach¬ gewiesen worden ist.

E. 2 Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 4 B.=V. im

Sinne einer formellen oder materiellen Rechtsverweigerung vor.

Wenn Beweisanträge des Rekurrenten nicht berücksichtigt worden

sind, so hatte dies seinen Grund in der Erwägung, daß die be¬

treffenden Behauptungen, für die Beweis beantragt war, unerheb¬

lich feien. Diese Erwägung aber ist vom strafprozessualischen Stand¬

punkt aus durchaus zutreffend und verfassungsrechtlich in keiner

Weise anfechtbar. Was aber das materielle des Falles betrifft, so

war dieser ausschließlich nach kantonalem Rechte zu beurteilen,

und das Bundesgericht kann somit eine Überprüfung nur inso¬

fern eintreten lassen, als es zu untersuchen hat, ob in willkür¬

licher Weise klares Recht zu Ungunsten des Rekurrenten bei Seite

gesetzt worden sei. Dies kann jedoch ebenfalls nicht gesagt wer¬

den: Die dem Urteil zu Grunde liegende Festsetzung der Trag¬

weite des Verbots, daß der ärztliche Beruf von solchen nicht aus¬

geübt werden könne, die nicht im Besitze eines Ausweises über

eine abgelegte Prüfung seien, ist nicht nur keine willkürliche, son¬

dern im Gegenteil eine völlig sachgemäße. Denn gewiß liegt das

Kriterium für die Ausübung des ärztlichen Berufes darin, daß

jemand praktisch und berufsmäßig sich mit den Aufgaben des

Arztes, der Heilung und Linderung der Krankheiten und Gebre¬

chen des menschlichen Organismus durch äußerliche oder innerliche

Einwirkung auf denselben abgibt, während darauf, welche Heil¬

methoden und =mittel zu diesem Zwecke in Anwendung gebracht

werden, und ob über diese eine Prüfung in dem für die Erlan¬

gung des Arztdiploms geltenden Reglement vorgesehen sei oder

nicht, nichts ankommt. Ebenso wichtig wie die Kenntnis des Heil¬

verfahrens ist für den Arzt die Kunst der Untersuchung und die

Fertigkeit im Diagnostizieren. Der Ausweis hierüber aber kann

nach der thurgauischen Gesetzgebung eben nur geleistet werden durch

ein nach den bestehenden Vorschriften erworbenes Diplom. Auch

darin kann ferner eine Rechtsverweigerung nicht erblickt werden,

daß das thurgauische Obergericht erklärt hat, die Ansichtsäuße¬

rung gewisser Amtsstellen, daß die Anwendung seines Heilver¬

fahrens statthaft sei, vermöge den Rekurrenten von seiner straf¬

rechtlichen Verantwortlichkeit nicht zu entbinden; das Obergericht

ist damit in keiner Weise über die Schranken der dem sachzustän¬

digen Richter zustehenden Subsumtion des Falles unter die be¬

stehenden strafrechtlichen Normen hinaus und in das Gebiet der

Willkür hinübergetreten; denn es kann die Ansicht, daß der Irr¬

tum über die Strafbarkeit einer Handlung, auch wenn dieser

durch die Außerungen von Amtspersonen darüber veranlaßt wor¬

den ist, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aufhebe, keines¬

wegs als eine völlig haltlose bezeichnet werden.

E. 3 Wenn endlich Rekurrent das obergerichtliche Urteil auch aus dem Gesichtspunkte der Verletzung des Grundsatzes der Gewerbe¬ freiheit bezw. der bundesgesetzlichen Vorschriften über das Medizi¬ nalwesen anfechten wollte, so mußte er sich mit dieser Beschwerde nicht an das Bundesgericht, sondern an den Bundesrat wenden. Diesem steht die Wahrung des Grundsatzes der Freizügigkeit so¬ wohl bezüglich der freien Gewerbe (Art. 189 Abs. 1 Ziff. O.=G.) als auch bezüglich der wissenschaftlichen Berufsarten zu, soweit derselbe, was für das Medizinalwesen zutrifft, in einem Bundesgesetze seine nähere Ausgestaltung erfahren hat (Art. 189 Abs. 2 leg. cit.). Auf diesen Teil der Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Soweit sich der Rekurs auf eine Verletzung der Art. 31 und 33 der Bundesverfassung stützt, wird auf denselben nicht ein¬ getreten.

2. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

181. Urteil vom 10. November 1897 in Sachen Hering. A. Im Anfang dieses Jahres ließ sich Franz Jakob Hering, von Waldmischelbach, Großherzogtum Hessen, geb. 1874, in Emmishofen, Kantons Thurgau, als Naturarzt nieder. Er kün¬ digte sich als Vertreter der naturgemäßen, arzneilosen Heilweise an, die nach dessen Angaben durch Wasser, Licht, Luft und Diät, sowie durch Magnetismus und Hyptnotismus Heilwirkungen her¬ vorzubringen suche, hielt regelmäßig Sprechstunden ab, machte Be¬ suche und übte überhaupt seinen Beruf in gewerbsmäßiger Weise aus, wobei immerhin für die Behandlung nur ein mäßiges, bei Armen überhaupt kein Honorar verlangt wurde. Da nun aber Hering kein ärztliches Diplom besaß, wurde gegen ihn eine Straf¬ untersuchung wegen „unbefugter Ausübung einer öffentlichen Be¬ rechtigung“ angehoben, in der außer dem Angeschuldigten ver¬ schiedene seiner Klienten abgehört und über die Einflüsse des Heilverfahrens auf den menschlichen Organismus ein sachverstän¬ diges Gutachten eingeholt wurde, und die erst= und oberinstanzlich zu einer Verurteilung des Angeschuldigten führte. Das Obergericht stützte sich in seinem Urteil vom 24. August 1897, wonach Hering in eine Geldbuße von 60 Fr. verfällt, eventuell zu 12 Tagen Gefängnis verurteilt, und wonach ihm überdies die Kosten über¬ bunden wurden, im wesentlichen auf folgende Erwägungen: Zu den öffentlichen Berechtigungen, deren unbefugte Ausübung durch § 257 des thurgauischen Strafgesetzes unter Strafe gestellt sei, gehöre auch die Ausübung der ärztlichen Praxis; es ergebe sich dies unzweifelhaft aus dem § 40 des Gesetzes betreffend die Or¬ ganisation des Sanitätswesens vom 4. Dezember 1850, der u. a. bestimme: „Niemand darf den Beruf eines Arztes 2c. ausüben, „welcher nicht nach reglementarischer Vorschrift geprüft und paten¬ „tiert worden ist.“ Der Angeschuldigte behaupte nun selbst nicht, daß er im Kanton Thurgau oder sonstwo in der Schweiz eine medizinische Prüfung abgelegt habe; da er trotzdem den Beruf eines Arztes im Kanton Thurgau ausübe, sei er nach § 257 des Strafgesetzes straffällig. Die bloße Erklärung, Empfehlung

und Verbreitung der Grundsätze des Naturheilverfahrens durch allgemeine Belehrung mittelst Vorträgen, Broschüren 2c. könnte allerdings nicht als Ausübung des ärztlichen Berufes aufgefaßt werden. Allein Hering sei eben weiter gegangen, und habe die Heilkunde praktisch angewendet und dieselbe zum Gegenstande ge¬ werbsmäßiger Ausübung gemacht. Wenn eingewendet werde, dem Angeschuldigten sei bei Beginn seiner Praxis auf Befragen vom Gemeindeammann von Emmishofen und vom Bezirksamt Kreuz¬ lingen erklärt worden, er dürfe im Kanton Thurgau praktizieren, und wenn hiefür Beweis anerboten worden sei, so sei hierauf nicht einzutreten, da jene — an sich übrigens unwahrscheinlichen Außerungen an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des An¬ geschuldigten nichts zu ändern vermöchten, weil jedermann censiert sei, das Strafgesetz zu kennen, und unrichtige Ratschläge, selbst wenn sie von Amtsstellen ausgiengen, grundsätzlich eine Gesetzes¬ übertretung nicht zu entschuldigen vermöchten. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat namens des Franz Jakob Hering Fürsprech A. Beerli in Kreuzlingen den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Dasselbe ent¬ halte, wird zunächst angebracht, eine Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung. Wohl bestimme das thurgauische Sanitätsgesetz, daß niemand den Beruf eines Arztes ausüben dürfe, der nicht patentiert sei. Es sei jedoch fraglich, was unter „Beruf eines Arztes“ zu verstehen sei. Und da müsse doch wohl auf die eidge¬ nössische Medizinalprüfungsverordnung von 1880 abgestellt wer¬ den, wo eine Prüfung über die praktische Verwertbarkeit und An¬ wendung des Magnetismus und Hypnotismus nicht vorgesehen sei; die Verwendung dieser Heilmittel bilde daher nicht einen Be¬ standteil des ärztlichen Berufes. Eine andere Auslegung des thur¬ gauischen Sanitätsgesetzes verletze das eidgenössische Medizinalgesetz und die bezüglichen Verordnungen. Sei aber die öffentliche Be¬ rechtigung eines Arztes im erwähnten Sinne aufzufassen, so liege darin, daß dem Rekurrenten, einem, wie durch Expertise festzu¬ stellen beantragt worden sei, mit den nötigen theoretischen und praktischen Kenntnissen ausgerüsteten Manne, die Verwendung von Hypnotismus und Magnetismus zur Heilung kranker Men¬ schen untersagt werde, auch eine verfassungswidrige Beschränkung der Gewerbefreiheit. Rekurrent beschwere sich auch wegen Rechts¬ verweigerung: Nachdem ihm die zuständigen staatlichen Organe die Ausübung des Berufs gestattet hätten, könne er nun nicht wegen dieser Ausübung bestraft werden. Der Standpunkt des Obergerichts in diesem Punkte sei zu weitgehend; namentlich einem Fremden könne nicht zugemutet werden, daß er eine so exceptionelle Bestimmung kenne. Zudem sei dem Rekurrenten dies¬ bezüglich die Abnahme der anerbotenen Beweise verweigert worden. Der Antrag geht auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 24. August 1897. Der Rekursschrift wurde eine Darlegung des Rekurrenten über die Grundlagen seines Heilverfahrens, dessen praktische Verwendung im allgemeinen und durch ihn, den Rekur¬ renten selbst, sowie über die Würdigung, die es von wissenschaft¬ licher Seite erfahren habe, beigelegt. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau trägt auf Abweisung des Rekurses an. Sie tritt vorerst der Auffassung entgegen, daß hier nicht von einer Ausübung des ärztlichen Be¬ rufes die Rede sein könne, weil eine Prüfung über Magnetismus und Hypnotismus in der eidgenössischen Medizinalprüfungsverord¬ nung nicht enthalten sei; dies sei irrelevant, während anderseits der beigezogene Experte erkläre, die Anwendung von Magnetis¬ mus und Hypnotismus setze eine Krankheitsdiagnose voraus, die auf sorgfältigen anatomischen, physiologischen, pathologischen und psychologischen Studien beruhe. So wenig wie Art. 4 sei Art. 31 der Bundesverfassung verletzt. Art. 33 statuiere ja gerade für wissenschaftliche Berufsarten eine Ausnahme von Art. 31, und von der darin den Kantonen eingeräumten Befugnis habe der Kanton Thurgau mit Bezug auf die Ausübung des ärztlichen Berufes durch sein Gesetz über die Organisation des Sanitäts¬ wesens vom 4. Dezember 1850 Gebrauch gemacht. Endlich sei auch die Berufung des Rekurrenten darauf, daß ihm von den zuständigen Behörden die Statthaftigkeit seiner ärztlichen Bethäti¬ gung zugesichert worden sei, nicht stichhaltig. Abgesehen davon, daß Gemeindeammann und Bezirksamt nicht die zuständigen Be¬ hörden für ein solches Begehren wären, und daß die Behauptung nicht bewiesen und innerlich nicht glaubwürdig sei, wäre aus den vom Obergericht angeführten Gründen eine derartige Ansichts¬ äußerung für die Frage der Strafbarkeit unerheblich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Vorwurf der ungleichen Behandlung vor dem Gesetz (Art. 4 B.=V.) mangelt es an der nötigen substanzlichen Be¬ gründung, indem nicht ein einziger Fall, in dem die gleiche Frage anders entschieden worden wäre, angeführt, geschweige denn eine feste, dem angefochtenen Entscheid entgegenstehende, Praxis nach¬ gewiesen worden ist.

2. Ebensowenig liegt eine Verletzung des Art. 4 B.=V. im Sinne einer formellen oder materiellen Rechtsverweigerung vor. Wenn Beweisanträge des Rekurrenten nicht berücksichtigt worden sind, so hatte dies seinen Grund in der Erwägung, daß die be¬ treffenden Behauptungen, für die Beweis beantragt war, unerheb¬ lich feien. Diese Erwägung aber ist vom strafprozessualischen Stand¬ punkt aus durchaus zutreffend und verfassungsrechtlich in keiner Weise anfechtbar. Was aber das materielle des Falles betrifft, so war dieser ausschließlich nach kantonalem Rechte zu beurteilen, und das Bundesgericht kann somit eine Überprüfung nur inso¬ fern eintreten lassen, als es zu untersuchen hat, ob in willkür¬ licher Weise klares Recht zu Ungunsten des Rekurrenten bei Seite gesetzt worden sei. Dies kann jedoch ebenfalls nicht gesagt wer¬ den: Die dem Urteil zu Grunde liegende Festsetzung der Trag¬ weite des Verbots, daß der ärztliche Beruf von solchen nicht aus¬ geübt werden könne, die nicht im Besitze eines Ausweises über eine abgelegte Prüfung seien, ist nicht nur keine willkürliche, son¬ dern im Gegenteil eine völlig sachgemäße. Denn gewiß liegt das Kriterium für die Ausübung des ärztlichen Berufes darin, daß jemand praktisch und berufsmäßig sich mit den Aufgaben des Arztes, der Heilung und Linderung der Krankheiten und Gebre¬ chen des menschlichen Organismus durch äußerliche oder innerliche Einwirkung auf denselben abgibt, während darauf, welche Heil¬ methoden und =mittel zu diesem Zwecke in Anwendung gebracht werden, und ob über diese eine Prüfung in dem für die Erlan¬ gung des Arztdiploms geltenden Reglement vorgesehen sei oder nicht, nichts ankommt. Ebenso wichtig wie die Kenntnis des Heil¬ verfahrens ist für den Arzt die Kunst der Untersuchung und die Fertigkeit im Diagnostizieren. Der Ausweis hierüber aber kann nach der thurgauischen Gesetzgebung eben nur geleistet werden durch ein nach den bestehenden Vorschriften erworbenes Diplom. Auch darin kann ferner eine Rechtsverweigerung nicht erblickt werden, daß das thurgauische Obergericht erklärt hat, die Ansichtsäuße¬ rung gewisser Amtsstellen, daß die Anwendung seines Heilver¬ fahrens statthaft sei, vermöge den Rekurrenten von seiner straf¬ rechtlichen Verantwortlichkeit nicht zu entbinden; das Obergericht ist damit in keiner Weise über die Schranken der dem sachzustän¬ digen Richter zustehenden Subsumtion des Falles unter die be¬ stehenden strafrechtlichen Normen hinaus und in das Gebiet der Willkür hinübergetreten; denn es kann die Ansicht, daß der Irr¬ tum über die Strafbarkeit einer Handlung, auch wenn dieser durch die Außerungen von Amtspersonen darüber veranlaßt wor¬ den ist, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aufhebe, keines¬ wegs als eine völlig haltlose bezeichnet werden.

3. Wenn endlich Rekurrent das obergerichtliche Urteil auch aus dem Gesichtspunkte der Verletzung des Grundsatzes der Gewerbe¬ freiheit bezw. der bundesgesetzlichen Vorschriften über das Medizi¬ nalwesen anfechten wollte, so mußte er sich mit dieser Beschwerde nicht an das Bundesgericht, sondern an den Bundesrat wenden. Diesem steht die Wahrung des Grundsatzes der Freizügigkeit so¬ wohl bezüglich der freien Gewerbe (Art. 189 Abs. 1 Ziff. O.=G.) als auch bezüglich der wissenschaftlichen Berufsarten zu, soweit derselbe, was für das Medizinalwesen zutrifft, in einem Bundesgesetze seine nähere Ausgestaltung erfahren hat (Art. 189 Abs. 2 leg. cit.). Auf diesen Teil der Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Soweit sich der Rekurs auf eine Verletzung der Art. 31 und 33 der Bundesverfassung stützt, wird auf denselben nicht ein¬ getreten.

2. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.