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180. Urteil vom 3. November 1897 in Sachen Brönnimann. A. J. Brönnimann übt seit Jahren im Berner Oberland, namentlich in Unterseen, seinen Beruf als Kaminfegermeister aus; als solcher ist er gemäß der Feuerordnung für den Kanton Bern vom 25. Mai 1819 seinerzeit vom Regierungsstatthalter von Interlaken in Pflicht aufgenommen worden. Am 7. Oktober 1896 hat der Regierungsrat des Kantons Bern einen neuen Kaminfegertarif provisorisch für ein Jahr in Kraft erklärt. Über¬ forderungen werden danach mit Bußen von 2 Fr. bis 50 Fr. bestraft. Brönnimann wurde nnn wegen Überschreitung dieses Tarifs beim Regierungsstatthalteramt Interlaken verzeigt. Nach¬ dem in der Angelegenheit eine Expertise aufgenommen worden war, traf die Direktion des Innern des Kantons Bern, der vom Regierungsstatthalteramt Interlaken die Akten übermittelt worden waren, im März 1897 den Entscheid: 1. Brönnimann sei dem Strafrichter von Interlaken zur Bestrafung wegen Überforderung zu überweisen. 2. Derselbe sei vorläufig in seinen Funktionen, soweit den Gemeindebezirk Unterseen betreffend, suspendiert und durch einen Dritten zu ersetzen. Am 18. März beschwerte sich Brönnimann gegen die Einstellungsverfügung beim Regierungsrat des Kantons Bern und beantragte, es sei dieselbe als ungesetzlich und mit den Bestimmungen der Bundesverfassung in Widerspruch stehend, aufzuheben. Die Beschwerde wurde damit begründet, daß der Einstellung die durch Art. 31 der Bundesverfassung garan¬ tierte Gewerbefreiheit entgegenstehe und daß auch die bernische Ge¬ setzgebung für eine solche Verfügung den Behörden keinerlei Hand¬ habe biete. Die Beschwerde blieb einige Zeit liegen; Brönnimann drang dann mit Eingabe vom 13. Mai auf Erledigung; er er¬ klärte dabei, er sei einverstanden, daß angenommen werde, er sei der ihm zur Last gelegten Handlungen bereits schuldig befunden und gebüßt worden, dies um dem Einwand zu begegnen, daß das Resultat der inzwischen gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafuntersuchung abgewartet werden müsse. Unterm 9. Juni faßte jedoch der Regierungsrat trotzdem den Beschluß, die Ange¬ legenheit bis zur Erledigung der Strafuntersuchung zu verschieben, da die Rechtfertigung der Einstellungsmaßregel mit dem Ausgang dieser Untersuchung zusammenhange und daher zuerst die Haupt¬ frage zu lösen sei. namens des G. Brönnimann B. Gegen diesen Beschluß Fürsprech Lutz in Interlaken den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er macht geltend, daß insbesondere mit Rücksicht auf die vom Rekurrenten in der Eingabe vom 13. Mai abgegebene Erklärung der Regierungsrat keinen Anlaß mehr habe, seinen Entscheid hinauszuschieben; denn für ihn, Brönnimann, könnten sich die Verhältnisse nur günstiger gestalten. Es enthalte daher der angefochtene Beschluß eine Rechtsverweigerung, durch die Rekurrent schwer geschädigt werde. Er beantragt, es möchte der Regierungsrat des Kantons Bern angewiesen werden, die fragliche Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Direktion des Innern, soweit es seine Funktionen als Kaminfeger des Be¬ zirks Unterseen betreffe, sofort zu entscheiden. C. In ihrer Vernehmlassung beharrt die rekursbeklagte Be¬ hörde auf ihrer Weigerung. Zwischen der Frage der Einstellung und der vom Strafrichter zu entscheidenden Schuldfrage bestehe der engste Zusammenhang. Denn werde die Schuldfrage vom Richter verneint, so falle die Einstellungsverfügung von selbst dahin; erkläre aber der Richter den Rekurrenten schuldig, so werde in jenem Momente noch Zeit genug sein, die objektive Zulässigkeit der Einstellungsmaßregel zu untersuchen, und werde auch der Staat Bern trotz der eingetretenen Verzögerung noch tenent genug sein, gesetzt die Frage der Zulässigkeit werde verneint, für die Folgen einzustehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Regierungsrat bestreitet nicht, daß er zum Entscheid über die Beschwerde des Rekurrenten gegen die von seiner Direktion des Innern getroffene Einstellungsverfügung kompetent sei. Er will nur jetzt nicht darüber befinden, weil der Entscheid von dem Aus¬ gang des gegen den Rekurrenten eingeleiteten Strafverfahrens ab¬ hänge. Dieser Grund ist jedoch unhaltbar. Nicht zwar deshalb, weil der Rekurrent erklärt hat, es solle so angesehen werden, als ob bereits ein verurteilendes Erkenntnis gegen ihn vorliege; denn thatsächlich wurde durch jene Erklärung an der für den Regie¬ rungsrat maßgebenden Sachlage, daß die Strafuntersuchung noch
nicht beendigt war, durchaus nichts geändert. Sondern aus dem Grunde, weil eine präfudizielle Beziehung zwischen dem Urteile über die Strafklage und der provisorischen Einstellung nicht be¬ steht. Denn der Entscheid über die streitige Frage, ob zu letzterer Maßnahme die Direktion des Innern kompetent und ob dieselbe gerechtfertigt gewesen sei, kann doch unmöglich von dem Aus¬ gange eines gleichzeitig mit der Einstellung angehobenen Straf¬ verfahrens abhängen. Die Einstellung war eine administrative, nicht eine strafpolizeiliche Maßnahme, und wenn auch der Anlaß für dieselbe der nämliche war, wie für die Anhebung der Straf¬ untersuchung, so sind doch die formellen und materiellen Voraus¬ setzungen für erstere von dem Ergebnis der letztern unabhängig. Es frägt sich ja gerade, ob die provisorische, d. h. die der Erledi¬ gung der Strafuntersuchung vorgängige Maßregel eine rechtlich begründete gewesen sei, und für die Beantwortung dieser Frage kann doch darauf nichts ankommen, ob seinerzeit vom Strafrichter die Handlung mit Strafe werde belegt werden, wegen deren die Einstellung erfolgt ist. Nach dem richterlichen Entscheid mag ja freilich die Frage nach der Berechtigung der provisorischen Ein¬ stellung gegenstandslos werden. Aber gerade deshalb, weil die Untersuchung noch nicht abgeschlossen und so lange als dies nicht der Fall ist, hat der Rekurrent ein wesentliches Interesse daran, daß von der zuständigen Behörde über die Berechtigung der provisorischen Einstellung entschieden werde. Auch der Hinweis darauf, daß der Staat tenent genug sei, um den Schaden zu er¬ setzen, falls die Maßnahme als eine ungerechtfertigte sich erweisen würde, ändert hieran selbstverständlich nichts. Das Verhalten des Regierungsrates muß deshalb in der That als Rechtsverwei¬ gerung qualifiziert, und es muß daher der Rekurs gutgeheißen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß der Regierungsrat des Kantons Bern eingeladen, ohne Verzug über die vom Rekurrenten gegen die Einstellungsverfügung der Direk¬ tion des Innern erhobene Beschwerde zu urteilen.