Volltext (verifizierbarer Originaltext)
25. Urteil vom 22. Januar 1897 in Sachen Fenkart gegen Vorarlberger Stickereigenossenschaft. A. Durch Urteil vom 17. Dezember 1896 hat das Kantons¬ gericht St. Gallen erkannt: Die Klage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Beklagte sei zu ver¬ pflichten, dem Kläger den laut Zahlungsbefehl und Leitschein ge¬ forderten Betrag von 30,000 Fr., zuzüglich 5 % Zins vom
1. Januar 1895 an, anzuerkennen und zu bezahlen. Mit Eingabe vom 4. Januar 1897 stellt der Anwalt der Be¬ rufungsbeklagten die Anträge:
1. es sei auf die Berufung mangels Kompetenz des Bundes¬ gerichtes nicht einzutreten.
2. eventuell sei die Berufung als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Heinrich Fenkart, der Vater des gegenwärtigen Klägers, wurde am 12./15. Januar 1894 aus der Vorarlberger Stickerei¬ genossenschaft in Dornbirn (Oesterreich), welche eine registriert Genossenschaft mit beschränkter Haftung, gemäß dem österreichi¬ schen Gesetze über Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften vom
9. April 1873 ist, wegen strafrechtlicher Verurteilung ausge¬ schlossen. Er hatte in derselben 120 Geschäftsanteile à 100 Gulden in Gold besessen, wofür er das entsprechende Kapital von 30,000 Fr. einbezahlt hatte. Durch Cessionsakt vom 6. Mai 1896 trat Heinrich Fenkart sein Guthaben an der Vorarlberger¬ stickereigenossenschaft in Dornbirn im Betrage von 30,000 Fr., zuzüglich 5% Verzugszinsen seit 1. Januar 1895, seinem Sohne Josef Fenkart in St. Gallen zu freiem Eigentum ab. Josef Fenkart erwirkte für diese Forderung im Mai 1896 in St. Gallen Arrest auf dort liegende Ware der beklagten Genossenschaft und erhob hernach dort gerichtliche Klage auf Anerkennung und Be¬ zahlung der Forderung samt Verzugszins à 5 % seit 1. Januar
1895. Die beklagte Genossenschaft bestritt die Klage vollständig, eventuell zur Zeit, indem sie wesentlich vorbrachte: Der Anspruch des Heinrich Fenkart auf das Genossenschaftsvermögen sei laut § 56 der Genossenschaftsstatuten, sowie nach dem maßgebenden österreichischen Rechte, welches mit Art. 183 O.=R. überein¬ stimme, unübertragbar, könnte daher von ihm selbst oder seinen Erben, nicht aber von einem angeblichen Cessionar geltend gemacht werden. Ein Genofsenschaftsanteil sei überdem keine gewöhnliche Forderung, sondern ein Anspruch an ein Genossenschaftsver¬ mögen, dessen Bestand und Höhe erst festgestellt werden könne, wenn das Haftungsjahr des ausgeschiedenen Genossenschafters abgelaufen und der Rechnungsabschluß für dasselbe genehmigt sei. In casu sei nun das Haftungsjahr 1895 zwar abgelaufen, da¬ gegen der Rechnungsabschluß für dasselbe noch nicht genehmigt, welch' letzterer Umstand in der Revision früherer Bilanzen und einem pendenten Steuerrekurse seine Begründung finde. Beide In¬ stanzen (Bezirksgericht St. Gallen und Kantonsgericht des Kan¬ tons St. Gallen) haben die Klage abgewiesen, das Kantons¬ gericht durch Urteil vom 16. Dezember 1896 und im wesentlichen mit folgender Begründung: Die (wie es scheint von der Beklagten gestützt auf eine Schiedsgerichtsklausel ihrer Statuten bestrittene) Kompetenz der st. gallischen Gerichte sei begründet. Dagegen sei
der Kläger aktiv zur Sache nicht legitimiert. § 56 der Statuten der beklagten Genossenschaft bestimme, daß die Geschäftsanteile nicht übertragbar seien, daß namentlich jede Cession, Verpfändung oder sonstige Belastung derselben der Genossenschaft gegenüber, welcher sie zunächst wegen aller Verpflichtungen des Inhabers haften, durchaus unverbindlich seien. Diese statutarische Bestim¬ mung sei gemäß § 83 des österreichischen Gesetzes über Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenossenschaften vom 6. April 1873 gültig und, wie in Interpretation der Genossenschaftsstatuten des nähern aus¬ geführt wird, auch gegenüber einem ausgeschlossenen Gesellschafter wirksam und verbindlich, zumal für so lange, als das Haftungs¬ jahr nicht abgelaufen, bezw. die Rechnung über dasselbe nicht ge¬ nehmigt sei. Danach habe es dann dem nunmehr in St. Gallen wohnhaften Heinrich Fenkart auch im Sinne des Art. 183 O.=R. nicht zugestanden, die in St. Gallen für einen dort wöhnenden Cessionar gefertigte Cession vom 6. Mai 1896 auszustellen und es sei diese daher der Beklagten gegenüber nicht gültig.
2. In erster Linie und von Amtes wegen muß die Kompetenz des Bundesgerichtes geprüft werden. Da der gesetzliche Streitwert gegeben ist und das angefochtene Urteil sich zweifellos als Haupt¬ urteil qualifiziert, so hängt dieselbe davon ab, ob in der Sache eidgenössisches Recht anwendbar oder von der Vorinstanz ange¬ wendet worden ist.
3. Nun ist zunächst klar, daß die Vorinstanz in That und Wahrheit ausschließlich österreichisches und nicht schweizerisches Recht angewendet hat. Freilich nimmt sie beiläufig auf Art. 183 O.=R. Bezug. Allein dies bedeutet, wie der Zusammenhang der Urteilsbegründung zeigt, doch nicht, daß sie für die entscheidende Frage der Übertragbarkeit der eingeklagten Forderung schweizeri¬ sches Recht für anwendbar erachten würde, sondern es wird da¬ mit nur gesagt, daß die Anwendung des Art. 183 O.=R. zum gleichen Ergebnis führen müßte, wie diejenige des österreichischen Rechts.
4. Die Annahme der Vorinstanz, es sei in der Sache nicht schweizerisches, sondern österreichisches Recht anwendbar, ist denn auch begründet. Es kann einem Zweifel gewiß nicht unterliegen, daß das Forderungsverhältnis zwischen dem Cedenten Heinrich Fenkart und der beklagten Genossenschaft ausschließlich vom öster¬ reichischen Rechte beherrscht wird; nach diesem Rechte muß danach auch beurteilt werden, ob Heinrich Fenkart zu Abtretung seiner Forderung befugt oder ob die Übertragbarkeit derselben durch gül¬ tige Vereinbarung ausgeschlossen war. Der Umstand, daß die Cession vom 6. Mai 1896 in der Schweiz stattfand, und daß, was übrigens nicht einmal sicher feststeht, damals schon Cedent und Cessionar in der Schweiz gewohnt haben mögen, ändert hieran nichts. Die Cession als selbständiges Rechtsgeschäft zwi¬ schen Cedent und Cessionar untersteht allerdings nicht schlechthin dem Ortsrechte der abzutretenden Obligation, sondern es gilt für dieselbe (die Haftung des Cedenten, u. s. w.) dasjenige örtliche Recht, welchem eben das selbständige Cessionsgeschäft untersteht. Dagegen bleibt die Stellung des Schuldners einer abgetretenen Forderung nach wie vor der Cession durch dasjenige Recht be¬ herrscht, welches für diese Forderung von Anfang an maßgebend war; nach diesem Rechte muß sich insbesondere die Frage beur¬ teilen, ob die Forderung überhaupt übertragbar oder vielmehr, insbesondere wegen vertraglichen Ausschlusses der Übertragbarkeit unübertragbar war. Denn bei dieser Frage handelt es sich ja eben um den Inhalt der Obligation, wie sie zwischen dem Schuldner und dem Cedenten begründet wurde, und dieser kann sich nur nach dem diese Obligation beherrschenden, in casu also nach öster¬ reichischem Rechte beurteilen (vrgl. Entsch. des Bundesger., Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 522 u. ff.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten und es hat demnach bei dem Urteile des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 1896 sein Bewenden.