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23_I_129

BGE 23 I 129

Bundesgericht (BGE) · 1897-01-01 · Deutsch CH
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24. Urteil vom 22. Januar 1897 in Sachen Knöpfli=Kägi gegen Brodbeck & Tamm. A. Der Kläger, Bauunternehmer A. Knöpfli=Kägi in Basel, hatte für die Beklagten, Brodbeck & Tamm, Sandsteinfabrik in Pratteln, im Jahre 1894 Arbeiten für den Bau eines Fabrik¬ gebäudes in Pratteln übernommen. In einem Friedensrichter¬ vorstand vom 5. Februar 1896 stellte er das Rechtsbegehren, es seien die Beklagten zur Bezahlung von 2128 Fr. 30 Cts. für geleistete Arbeit im Jahre 1894, zur Zahlung von 232 Fr. 20 Cts. für berechneten Cement vom 28. Juli 1894, zusammen zur Bezahlung von 2360 Fr. 50 Cts. nebst Zins seit 31. Juli 1894 à 5% zu verurteilen, unter ordentlicher und außerordentlicher Kostenfolge. In seiner gerichtlichen Klage reduzierte indeß der Kläger seine Forderung für im Jahre 1894 geleistete Arbeit um 500 Fr., also auf 1628 Fr. 30 Cts., so daß seine Gesammtfor¬ derung sich nunmehr auf 1860 Fr. 50 Cts. nebst Zins belief. Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an und forderten ihrerseits widerklagend aus dem gleichen Geschäfte vom Kläger Bezahlung eines Betrages von 1991 Fr. 10 Ets. samt Zins à 5 % vom 28. November 1895 an. Die beiden Instanzen, das Obergericht des Kantons Basellandschaft durch Urteil vom 4. De¬

zember 1896, haben die Klage abgewiesen, die Widerklage dagegen gutgeheißen. B. Gegen das obergerichtliche Urteil, welches ihm am 23. De¬ zember 1896 eröffnet worden sei, ergriff der Kläger vermittelst einer, vom 11. Januar 1897 datierten, am 12. gl. Mts. dem Obergericht eingereichten Berufungsschrift die Berufung an das Bundesgericht, indem er die Anträge stellte: „Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom 4. Dezember 1896, mitgeteilt am 23. gl. Mts., aufzuheben, die Beklagten mit ihrem Widerklagsbegehren abzuweisen und schuldig zu erklären, uns noch restanzliche 822 Fr. 45 Cts. herauszubezahlen. Eventuell es sei die Sache zur Vervollständigung, namentlich zur neuerlichen Ein¬ vernahme des Zeugen Leuenberger im Sinne der nachstehenden Erörterungen und zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, unter Folge sämtlicher Kosten.“ In der Berufungs¬ schrift führte der Kläger rücksichtlich der Kompetenz des Bundes¬ gerichts aus: Da die Gegenpartei über den klägerischen Anspruch hinaus in ihrer Antwort aus dem gleichen Vertragsverhältnisse noch eine Gegenforderung von 1991 Fr. 10 Cts. stelle, so drehe sich der Rechtsstreit faktisch für jede Partei um eine Summe von 3851 Fr. 60 Ets. Die Berufung sei daher statthaft. Die Aus¬ nahmebestimmung des Art. 60, Abs. 2, Organis.=Ges., daß der Betrag einer Widerklage mit demjenigen der Hauptklage nicht zusammengerechnet werde, treffe in casu nicht zu. Dieselbe könne sich nur auf solche Widerklagen beziehen, die nicht aus einem und demselben Rechtsverhältnisse sich herleiten, sondern sich auf einen ganz andern Gegenstand beziehen. Eine andere Auffassung, wonach Streitigkeiten, die an und für sich ein Ganzes bilden, und die für jede Partei Summen bedeuten, welche den gesetzlichen Streitwert erreichen, der bundesgerichtlichen Kognition entzogen würden, wäre eine Verletzung des Art. 4 und des Art. 58 der Bundesverfassung. Das Bundesgesetz könne doch die Verschiedenartigkeit der kanto¬ nalen Prozeßvorschriften über die Widerklage nicht sanktionieren, sondern müsse alle Widerklagen gleich behandeln, in dem Sinne, daß konnexe Ansprüche und Kompensationseinreden als ein Rechts¬ streit zur Beurteilung gelangen können. § 53 der basellandschaft¬ lichen C.=P.=O. bestimme, daß bei Widerklagen der höhere Wert, sei es derjenige der Klage oder der Widerklage, die Zuständigkeit des Gerichts bestimme. Analog angewendet werde in casu der höhere Wert der Widerklage auch die Kompetez des Bundes¬ gerichts begründen. Noch weiter gehe Hafner, Zeitschrift für schweiz. Recht N. F., Bd. III, pag. 175, welcher sage, der Gegenstand der Widerklage sei mit demjenigen der Hauptklage zusammenzurechnen, wenn beide Ansprüche nach eidg. Rechte zu beurteilen seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Sache unzweifelhaft nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen ist, so hängt die Kompetenz des Bundesgerichtes davon ab, ob der gesetzliche Streitwert gegeben ist.

2. Maßgebend hiefür sind nach Art. 59 Organis.=Gesetz die von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen kantonalen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren. Danach ist denn unzweifelhaft, daß für die Streitwertsberechnung nicht die vor Friedensrichteramt gestellten Begehren, sondern die in Klage und Antwort vor dem Erstinstanzgericht gestellten Anträge entscheidend sind. Nun erreicht weder die Klage, noch die Widerklageforderung für sich allein, den gesetzlichen Streitwert. Die Kompetenz des Bundesgerichts wäre daher nur dann begründet, wenn der Gegen¬ stand der Klage und der Widerklage zusammengerechnet werden könnten. Dies wird aber durch Art. 60, Abs. 2, Organis.=Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen, und es ist daher das Bundesgericht nicht kompetent. Der Berufungskläger meint freilich, die „Aus¬ nahmebestimmung“ des Art. 60, Abs. 2, Organis.=Ges. finde dann keine Anwendung, wenn Klage und Widerklage auf dem gleichen Rechtsgeschäfte beruhen, sie sei nur dann anwendbar, wenn die Widerklage auf einen ganz andern Gegenstand sich beziehe, als die Hauptklage. Dies ist aber mit dem klaren Wortlaute und Sinne des Gesetzes unvereinbar. Art. 60, Abs. 2, Organis.=Ges. enthält keine „Ausnahmebestimmung“, sondern entscheidet die Frage, ob für die Streitwertsberechnung, der Betrag der Haupt= und der Widerklage zusammenzurechnen seien, allgemein und grundsätzlich Er unterscheidet nicht darnach, ob die Widerklage mit der Haupt¬ klage konner sei oder nicht, sondern schließt die Zusammenrechnung allgemein auch bei konnexen Widerklagen aus, trotzdem ja dem eidgenössischen Gesetzgeber natürlich bekannt war, daß konnexe

Widerklagen vorkommen, ja, nach mehreren kantonalen Proze߬ gesetzen die einzig zulässigen seien. Danach darf denn auch der Richter nicht eine Unterscheidung in das Gesetz hereintragen, welche demselben fremd und von ihm nicht gewollt, ja gegenüber Schwankungen der frühern Praxis (s. Entsch. des Bundesgerichts, Bd. XII, S. 189, Erw. 3; 197, Erw. 2; Bo. XIV, S. 336 ff. Erw. 3; S. 478, Erw. 5) offenbar mit Bewußtsein reprobiert ist. Inwiefern die vom Berufungskläger angerufenen Art. 4 und 58 B.=V. für die vorliegende Frage der Streitwertberechnung in Betracht fallen können, ist nicht einzusehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht eingetreten und es hat demnach bei dem Urteile des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom 4. Dezember 1896 sein Bewenden.