Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Rekurrentin erblickt in dem Beschluß des Konkurs¬
verwalters vom 18. März 1897 eine Verfügung gemäß Art. 242,
Abs. 1 des Betreibungsgesetzes, die dadurch, daß sie innert zehn
Tagen nicht angefochten wurde, rechtskräftig geworden sei, was
zur Folge habe, daß ihr Vindikationsanspruch als anerkannt
gelten müsse. Dabei mißachtet sie aber den Zweck und die Trag¬
weite des Beschlusses, wie sie sich aus dessen Inhalt klar er¬
geben. Durch denselben wollte nicht ohne weiteres und bloß unter
dem Vorbehalt der Nichtanfechtung innert der Beschwerdefrist der
Vindikationsanspruch der Rekurrentin anerkannt werden, wie denn
auch keineswegs die Herausgabe der betreffenden Gegenstände
vollzogen wurde. Vielmehr war ausdrücklich die Anerkennung
unter den Vorbehalt der Rechte der Gläubiger gestellt, die an der
zweiten Gläubigerversammlung sich darüber aussprechen sollten
und bis dahin jedenfalls vermochte deshalb jener Beschluß gegen¬
über der Vindikantin nicht die rechtliche Wirkung auszuüben, daß
sie nun ihre Ansprüche als definitiv anerkannt hätte betrachten
dürfen. Die Rechte der Masse auf die vindizierten Gegenstände
wurden damit nicht endgültig preisgegeben, sondern es erklärte der
Konkursverwalter bloß, daß er dieselben für die Gesamtheit nicht
ausüben wolle und daß er es den einzelnen Gläubigern überlasse,
ob sie an Stelle der Masse deren Rechte ausüben wollen. Trat
nun dieser Fall ein, so konnten die an die Stelle der Masse ge¬
tretenen Gläubiger auch verlangen, daß der Vindikantin eine Frist
zur Einklagung ihres Anspruchs gemäß Art. 242, Abs. 2 des
Betreibungsgesetzes gesetzt werde. Dadurch wurde letztere weder
in einem ihr zustehenden Rechte verletzt, noch wurde sie dadurch
in ihrer rechtlichen Stellung hinsichtlich der Geltendmachung ihres
Vindikationsanspruchs beeinträchtigt. Sonach kann aber die Ver¬
fügung des Konkursverwalters vom 22. Mai 1897 in dieser
Sache nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden,
E. 2 Eventuell macht die Rekurrentin geltend, es hätte der Kon¬ kursverwalter weiter gehen und im Interesse einer gleichzeitigen einheitlichen Liquidation der Vindikationsansprüche entweder nach Art. 106 und 107 des Betreibungsgesetzes vorgehen oder dann durch eine Ediktalladung die Gläubiger auffordern sollen, sich darüber zu erklären, ob sie in die Rechte der Masse eintreten wollen. Für die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 106 und 107 des Betreibungsgesetzes bietet nun aber das Gesetz keine Handhabe. Dagegen hat ja der Konkursverwalter schon von sich aus angeordnet, daß die Gläubiger sich in einem bestimmten Zeit¬ punkte, bei der zweiten Gläubigerversammlung, über die Abtretung der Rechte der Masse auszusprechen hätten, womit offenbar der Zweck verfolgt wurde, das Vindikationsverfahren zu einem ein¬ heitlichen zu gestalten. Wie es aber zu halten wäre, wenn nach¬ träglich noch andere Gläubiger die Vindikation der Rekurrentin bestreiten und Abtretung der Ansprüche der Masse verlangen sollten, braucht nicht erörtert zu werden, da der Fall nicht vor¬ liegt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. Damit fällt die Sistierungsverfügung vom 25. September 1897 dahin, und es wird der Rekurrentin gemäß Art. 242, Abs. 2 des Betreibungs¬ gesetzes eine neue Frist von zehn Tagen, von der Mitteilung des Dispositivs des Entscheides an, gesetzt, um ihre Vindikations¬ ansprüche gegenüber der Masse Meyer gerichtlich geltend zu ma¬ chen, mit der Androhung, daß dieselben sonst als verwirkt be¬ trachtet würden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
177. Entscheid vom 30. September 1897 in Sachen Meyer. I. Im Konkurse des Eduard Meyer, gewesenen Wirts zum Hirschen in Luzern, erhob seine Ehefrau Bertha Meyer=Dahinden Anspruch auf gewisse, zur Masse gezogene Gegenstände. Laut einer im sogenannten Liquidationsprotokoll enthaltenen Erklärung be¬ schloß hierüber der Konkursverwalter, daß der Anspruch anerkannt werde, unter Vorbehalt immerhin der Rechte der einzelnen Gläu¬ biger nach Art. 260 des Betreibungsgesetzes, welche an der zweiten Gläubigerversammlung zu wahren seien. An dieser am 4. Mai 1897 abgehaltenen Gläubigerversammlung verlangten verschiedene Gläubiger die Abtretung der Massarechte bezüglich der Vindika¬ tion der Frau Meyer, und es trat deshalb der Konkursverwalter unterm 22. Mai 1897, nachdem inzwischen ein Gläubiger von seiner Betreibung zurückgetreten war, jene Rechte ohne Nachwähr ab an:
a. Dr. Weibel in Luzern, namens der Fräulein O. B. Bucher und des Leo Weibel
b. Josef Weil in Zürich
c. Fürsprech Albisser in Luzern, namens des Martin Müller; zugleich setzte er den Vindikanten gemäß Art. 242, Abs. 2 des Be¬ treibungsgesetzes eine Frist von zehn Tagen zur Einklagung ihrer Ansprüche, ansonst dieselben als verwirkt angenommen würden. II. Gegen diese Verfügung beschwerte sich namens der Frau Meyer Fürsprech Dr. Arnold in Luzern bei der untern kantona¬ len Aufsichtsbehörde, wurde aber von dieser abgewiesen, da das vom Konkursverwalter beobachtete Verfahren dem Gesetze und einer bezüglichen Weisung der obern kantonalen Aufsichtsbehörde entspreche. Eine Weiterziehung an letztere blieb erfolglos. III. Nun gelangt Dr. Arnold auf dem Wege des Rekurses an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, es seien die Ver¬ fügung der Konkursverwaltung vom 22. Mai 1897 und der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. September auf¬ zuheben, und begründet dieses Begehren im wesentlichen folgender¬ maßen: Der Konkursverwalter habe den Vindikationsansprüchen
der Rekurrentin durch seinen Beschluß vom 18. März 1897 ent¬ sprochen. Innert zehn Tagen sei gegen diesen Beschluß keinerlei Beschwerde erfolgt und die Vindikationsansprüche der Frau Meyer seien infolgedessen unbestreitbar geworden. Daran ändere der Um¬ stand nichts, daß diese Ansprüche nur unter Vorbehalt der Rechte der einzelnen Gläubiger anerkannt worden seien, denn infolge der Nichtanfechtung des Beschlusses vom 18. März seien bei der zweiten Gläubigerversammlung keine Rechte der Masse mehr vor¬ handen gewesen, die hätten abgetreten werden können; und jeden¬ falls hätte die Abtretung innert zehn Tagen nach dem 18. März stattfinden müssen. Eventuell sei zu berücksichtigen: Über einen Vindikationsanspruch solle nur ein Prozeß geführt werden. Nach Art. 260 des Betreibungsgesetzes könne aber jeder Gläubiger Ab¬ tretung der Massarechte verlangen und zwar jederzeit. Es könnten deshalb immer wieder neue Gläubiger auftreten und es müßten so immer wieder neue Prozesse um den gleichen Anspruch geführt werden. Dies gehe nicht an und es sei deshalb nach Art. 106 und 107 des Betreibungsgesetzes zu verfahren und den Gläubigern eine zehntägige Frist zur Bestreitung der Vindikationsansprüche unter Präklusionsandrohung zu setzen; oder dann müßte doch nach der zweiten Gläubigerversammlung eine allgemeine Aufforderung an die Gläubiger erlassen werden, sich binnen peremtorischer Frist zur Abtretung zu melden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrentin erblickt in dem Beschluß des Konkurs¬ verwalters vom 18. März 1897 eine Verfügung gemäß Art. 242, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes, die dadurch, daß sie innert zehn Tagen nicht angefochten wurde, rechtskräftig geworden sei, was zur Folge habe, daß ihr Vindikationsanspruch als anerkannt gelten müsse. Dabei mißachtet sie aber den Zweck und die Trag¬ weite des Beschlusses, wie sie sich aus dessen Inhalt klar er¬ geben. Durch denselben wollte nicht ohne weiteres und bloß unter dem Vorbehalt der Nichtanfechtung innert der Beschwerdefrist der Vindikationsanspruch der Rekurrentin anerkannt werden, wie denn auch keineswegs die Herausgabe der betreffenden Gegenstände vollzogen wurde. Vielmehr war ausdrücklich die Anerkennung unter den Vorbehalt der Rechte der Gläubiger gestellt, die an der zweiten Gläubigerversammlung sich darüber aussprechen sollten und bis dahin jedenfalls vermochte deshalb jener Beschluß gegen¬ über der Vindikantin nicht die rechtliche Wirkung auszuüben, daß sie nun ihre Ansprüche als definitiv anerkannt hätte betrachten dürfen. Die Rechte der Masse auf die vindizierten Gegenstände wurden damit nicht endgültig preisgegeben, sondern es erklärte der Konkursverwalter bloß, daß er dieselben für die Gesamtheit nicht ausüben wolle und daß er es den einzelnen Gläubigern überlasse, ob sie an Stelle der Masse deren Rechte ausüben wollen. Trat nun dieser Fall ein, so konnten die an die Stelle der Masse ge¬ tretenen Gläubiger auch verlangen, daß der Vindikantin eine Frist zur Einklagung ihres Anspruchs gemäß Art. 242, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes gesetzt werde. Dadurch wurde letztere weder in einem ihr zustehenden Rechte verletzt, noch wurde sie dadurch in ihrer rechtlichen Stellung hinsichtlich der Geltendmachung ihres Vindikationsanspruchs beeinträchtigt. Sonach kann aber die Ver¬ fügung des Konkursverwalters vom 22. Mai 1897 in dieser Sache nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden,
2. Eventuell macht die Rekurrentin geltend, es hätte der Kon¬ kursverwalter weiter gehen und im Interesse einer gleichzeitigen einheitlichen Liquidation der Vindikationsansprüche entweder nach Art. 106 und 107 des Betreibungsgesetzes vorgehen oder dann durch eine Ediktalladung die Gläubiger auffordern sollen, sich darüber zu erklären, ob sie in die Rechte der Masse eintreten wollen. Für die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 106 und 107 des Betreibungsgesetzes bietet nun aber das Gesetz keine Handhabe. Dagegen hat ja der Konkursverwalter schon von sich aus angeordnet, daß die Gläubiger sich in einem bestimmten Zeit¬ punkte, bei der zweiten Gläubigerversammlung, über die Abtretung der Rechte der Masse auszusprechen hätten, womit offenbar der Zweck verfolgt wurde, das Vindikationsverfahren zu einem ein¬ heitlichen zu gestalten. Wie es aber zu halten wäre, wenn nach¬ träglich noch andere Gläubiger die Vindikation der Rekurrentin bestreiten und Abtretung der Ansprüche der Masse verlangen sollten, braucht nicht erörtert zu werden, da der Fall nicht vor¬ liegt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. Damit fällt die Sistierungsverfügung vom 25. September 1897 dahin, und es wird der Rekurrentin gemäß Art. 242, Abs. 2 des Betreibungs¬ gesetzes eine neue Frist von zehn Tagen, von der Mitteilung des Dispositivs des Entscheides an, gesetzt, um ihre Vindikations¬ ansprüche gegenüber der Masse Meyer gerichtlich geltend zu ma¬ chen, mit der Androhung, daß dieselben sonst als verwirkt be¬ trachtet würden.