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178. Entscheid vom 30. September 1897 in Sachen Nordostbahn. I. Durch Urteil des aargauischen Obergerichts vom 4. Dezem¬ ber 1896 wurde die schweizerische Nordostbahngesellschaft verur¬ teilt, dem Josef Grenacher, der bei ihr als Bremser angestellt ge¬ wesen war und im Dienste eine Verletzung erlitten hatte, eine Haftpflichtentschädigung von 2560 Fr., nebst Zins zu 5 % seit
5. November 1895, zu bezahlen. Grenacher hatte vor der Ent¬ scheidung des Prozesses aus der Pensions= und Hülfskasse für die Angestellten der schweizerischen Nordostbahngesellschaft Vorschüsse im Belaufe von 444 Fr. 16 Cts. erhalten. Nach § 13 der Statuten dieser Kasse hatte er diese Summe, nachdem sein Haftpflichtanspruch in einem die Leistungen der Kasse übersteigenden Betrag gutgeheißen worden war, zurückzuerstatten. Diesen Anspruch ließ sich nun die Nordostbahngesellschaft von der Pensions= und Hülfskasse abtreten, und sie brachte denselben bei Auszahlung der dem Grenacher zu¬ gesprochenen Haftpflichtentschädigung in Abrechnung und zahlte demgemäß an ihn bloß aus 2115 Fr. 84 Cts., nebst den Zinsen mit 160 Fr., zusammen 2275 Fr. 84 Cts. Grenacher wollte sich den Abzug nicht gefallen lassen und betrieb die Nordostbahn für den entsprechenden Betrag von 444 Fr. 16 Cts. Es erfolgte ein Rechtsvorschlag. In dem daraufhin von Grenacher eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren erhob die Nordostbahn die Einrede der Kompensation; sie wurde jedoch damit nicht gehört und dem Be¬ treibenden wurde definitiv das Recht geöffnet. II. Nach Erledigung dieses Rechtsstreites hob die Nordostbahn¬ gesellschaft ihrerseits gegen Grenacher für die zu viel bezahlten 444 Fr. 16 Cts., nebst Zins seit 3. Februar 1897, Betreibung an. Ein Rechtsvorschlag unterblieb, und unterm 4./6. Mai stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren. Das zuständige Betrei¬ bungsamt Gansingen erwiderte hierauf, der Schuldner sei im letzten Amtsblatt als fruchtlos gepfändet ausgeschrieben, weshalb das Fortsetzungsbegehren zurückfolge. Nun stellte die Nordostbahn bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde beschwerdeweise das Begehren: Die von ihr bezahlte Entschädigung sei für die For¬ derung von 444 Fr. 16 Cts. nebst Zins als pfändbar zu er¬ klären und das Betreibungsamt Gansingen anzuweisen, vom Ent¬ schädigungskapital zu Gunsten der Beschwerdeführerin den Betrag von mindestens 450 Fr. zu pfänden. Es wurde geltend gemacht, Grenacher würde 444 Fr. 16 Cts. zu viel erhalten, wenn er diesen Betrag nicht zurückerstatten würde, und einer Pfändung stehe auch Art. 92, Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes nicht ent¬ gegen, da derselbe in Wirklichkeit rechtlich nur Anspruch auf eine Entschädigung von 2560 Fr. plus Zinsen, minus 444 Fr. 16 Cts. gehabt hätte. Die untere Aufsichtsbebörde hieß die Beschwerde gut und erklärte demzufolge von der durch die Nordostbahngesellschaft an Grenacher ausbezahlten Entschädigung den doppelt bezahlten Betrag von 444 Fr. 16 Cts. nebst dem Betrage der Betreibungs¬ und Pfändungskosten, zusammen 450 Fr., für pfändbar. Gren¬ acher zog diesen Entscheid an die obere kantonale Aufsichts¬ behörde weiter, indem er im wesentlichen geltend machte, daß er nichts als einen Teil der ihm ausbezahlten Haftpflichtentschädigung von 2560 Fr. besitze und daß diese nach Art. 92, Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes nicht gepfändet werden könne. Die obere kan¬ tonale Aufsichtsbehörde änderte denn auch den erstinstanzlichen Entscheid, weil gegen Art. 92, Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes verstoßend, ab, und erklärte, daß es in dieser Sache bei dem durch das Betreibungsamt Gansingen eingeschlagenen Verfahren zu ver¬ bleiben habe. III. Gegen diesen Entscheid ergriff die Nordostbahngesellschaft
rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht und stellte das Be¬ gehren, es sei derselbe aufzuheben und die Verfügung der untern Aufsichtsbehörde zu bestätigen, da es sich, insoweit Grenacher mehr erhalten habe als 2 5 Fr. 84 Cts., nicht um ein Vermögen handle, das Anspruch auf die Wohlthat des Art. 92, Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes machen könne. Der Rekursgegner beharrt dar¬ auf, daß die von ihm erstrittene Haftpflichtentschädigung in ihrem ganzen Betrag unpfändbar sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach den Bestimmungen des § 13 der Statuten der Pensions¬ und Hülfskasse für die Angestellten der Nordostbahngesellschaft kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Beträge, die Grenacher aus dieser Kasse bezogen hat, nachdem sein Haftpflichtanspruch in einem die Leistungen der Kasse übersteigenden Betrag gutgeheißen worden war, zurückerstattet, bezw., da nach § 25 der Statuten die Kassengeschäfte der Pensions= und Hülfskasse von der Haupt¬ kasse der Gesellschaft besorgt werden, als auf Rechnung der Haft¬ pflichtsumme geleistet angesehen werden mußten. Wenn ihm daher auch infolge der Art und Weise, wie im Prozeß= und im Exeku¬ tionsstadium die Sache behandelt wurde, der gesprochene Betrag ungeschmälert bezahlt werden mußte, so war doch seinem rechtli¬ chen Ursprung und seiner wirtschaftlichen Bestimmung nach nur derjenige Teil noch als Haftpflichtentschädigung zu betrachten, der zur Ergänzung der geleisteten Vorschüsse auf die Höhe der richter¬ lich festgesetzten Summe erforderlich war. Nur dieser wohnt somit die Natur eines nach Art. 92, Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes unpfändbaren Entschädigungsbetrages für die erlittene Körperver¬ letzung inne. Den Überschuß dagegen besitzt Grenacher ohne recht¬ mäßigen Grund und der Charakter einer, ihres Grundes und Zweckes wegen dem Zugriff der Gläubiger entzogenen, Haftpflicht¬ entschädigung kommt demselben nicht zu. Dieser Betrag ist daher pfändbar und somit grundsätzlich der Entscheid der untern kanto¬ nalen Aufsichtsbehörde wieder herzustellen. Immerhin hat diese übersehen, daß die Höhe der Forderung der Gläubigerin an sich für die Frage, wie weit das Vermögen des Schuldners gepfändet werden könne, ohne Einfluß ist, und daß deshalb der pfändbare Betrag nicht um die Kosten des Betreibungs= und Pfändungs¬ verfahrens (so wenig wie etwa um die Zinsen der Forderung) erhöht werden darf. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß von der durch die Rekurrentin an Josef Grenacher bezahlten Entschädigung der doppelt bezahlte Betrag von 444 Fr. 16 Cts. als pfändbar erklärt wird.