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23_I_1289

BGE 23 I 1289

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-09-24 · Deutsch CH
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174. Entscheid vom 24. September 1897 in Sachen Schoch & Cie. I. Die Firma Schoch & Cie. in Burgdorf hatte in einer Be¬ treibung gegen den Maler Libiszewsky in Bischofszell für eine Forderung von 3914 Fr. 65 Cts., für die am 5. April 1897 eine Pfändung ausgeführt worden war, unterm 20. Juli 1897 das Verwertungsbegehren gestellt, und es war vom Betreibungs¬ amt Bischofszell die Steigerung der Mobilien auf den 10., die¬

jenige der Liegenschaften (dies übrigens in gesetzwidriger Weise) auf den 31. August angesetzt worden. Am 3. August nun wies der Gerichtspräsident von Bischofszell das dortige Betreibungsamt an, bis auf weiteres die Verwertung zu sistieren, mit der Be¬ gründung, daß der Schuldner mit einem Gesuch um Nachla߬ stundung beim Bezirksgericht einzukommen gedenke. Hievon machte das Betreibungsamt Bischofszell dem Vertreter von Schoch & Cie., ürsprecher Dr. Sandmeyer in Frauenfeld, auf Anfrage hin mit Zuschrift vom 14. August Mitteilung, und auf der Sistierung wurde, laut Schreiben vom 17. und 18. August, vom Gerichts¬ präsidenten von Bischofszell und infolge dessen auch vom dortigen Betreibungsamt desinitiv beharrt. Am 26. August wurde dann dem Schuldner auf sein Gesuch hin vom Bezirksgericht Bischofs¬ zell eine Nachlaßstundung von zwei Monaten gewährt. II. Inzwischen hatten sich Schoch & Cie. wegen der Sistierung des Verfahrens bei der Rekurskommission des thurgauischen Ober¬ gerichts beschwert, weil der Gerichtspräsident zu der Verfügung nicht berechtigt gewesen sei; selbst wenn der Schuldner ein Gesuch um Nachlaßstundung schon eingereicht gehabt, hätte nicht der Präsident, sondern nur das Bezirksgericht dieselbe bewilligen kön¬ nen. Hierüber befand die angerufene Behörde laut Entscheid vom

3. September, daß der Gerichtspräsident von sich aus zur Ein¬ stellung einer Betreibung nur nach Maßgabe von § 11, Ziff. 4 des thurgauischen Einführungsgesetzes zum Betreibungsgesetz, d. h. in den Fällen der Art. 85 und 107 des letztern kompetent sei, welche in concreto nicht in Betracht kämen, und daß zur E stellung einer Betreibung infolge Einreichung eines Nachla߬ gesuches laut Art. 293 ff. des Betreibungsgesetzes und § 14, Ziff. 2 des Einführungsgesetzes erstinstanzlich nur das Bezirks¬ gericht zuständig sei, so daß sich die angefochtene Sistierungs¬ verfügung in der That als ungesetzlich darstelle. Nichtsdestoweniger könne das Rekursbegehren, das darauf gerichtet war, daß dem Verwertungsbegehren unverzüglich Folge zu geben sei, nicht gut¬ geheißen werden, da durch Beschluß des Bezirksgerichts Bischofs¬ zell vom 26. August dem Rekursbeklagten eine Nachlaßstundung gewährt worden sei und da die Rekurskommission weder als Auf¬ sichts= noch als Gerichtsbehörde diesen Gerichtsbeschluß kassieren oder dessen Vollziehung verhindern könne. Demgemäß wurde die Beschwerde im Sinne der Motive als unbegründet abgewiesen. III. Gegen diesen Bescheid rekurrierte namens der Firma Schoch & Cie. Dr. Sandmeyer gemäß Art. 19 des Betreibungs¬ gesetzes an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und die Rekurskommission des thurgauischen Ober¬ gerichts anzuhalten, das Betreibungsamt Bischofszell zur soforti¬ gen Durchführung der Verwertung der Mobilien des Schuldners Libiszewsky anzuhalten. Die Begründung besteht im wesentlichen darin, daß die Rekurskommission, nachdem sie selbst die angefoch¬ tene Sistierungsverfügung des Gerichtspräsidenten von Bischofs¬ zell als ungesetzlich bezeichnet habe, dieselbe in ihrer Stellung als Aufsichtsbehörde über die Gerichtspräsidenten und Betreibungs¬ ämter aufheben und sofortige Verwertung hätte anordnen sollen, ohne Beachtung des bezirksgerichtlichen Beschlusses betreffend Nach¬ laßstundung. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist zweifelhaft, ob der Gerichtspräsident von Bischofszell die angefochtene Sistierungsverfügung in seiner Eigenschaft als Gerichtsstelle, bezw. als Präsident der Nachlaßbehörde, oder in derjenigen als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Bischofszell getroffen, und ob die Rekurskommission des thurgaui¬ schen Obergerichts als gerichtliche Rekursbehörde oder als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs= und Konkurssachen sich mit der Angelegenheit befaßt habe. Der Umstand, daß sich der Gerichtspräsident zur Begründung seiner Kompetenz auf die §§ 110 und 117 der bürgerlichen Prozeßordnung berief, und die weitere Thatsache, daß die Rekurskommission — die sich überdies nicht als Aufsichtsbehörde bezeichnete — die Zuständigkeitsfrage einzig an Hand der Bestimmungen über gerichtliche Einstellung der Betreibung und über Gewährung der Nachlaßstundung durch die Nachlaßbehörde prüfte, weisen auf die erstere Alternative hin. In diesem Falle wäre das Rechtsmittel des Rekurses gemäß Art. 19 des Betreibungsgesetzes, das nur gegen kantonale Auf¬ sichtsbehörden und nicht auch gegen kantonale Gerichtsstellen ge¬ geben ist, nicht zulässig, und die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬

kammer wäre nicht kompetent, auf die Sache materiell einzutreten, Immerhin ist auch die andere Annahme, daß der Gerichtspräsident von Bischofszell als untere Aufsichtsbehörde die angefochtene Ver¬ fügung erlassen und daß die Rekurskommission als kantonale Aufsichtsbehörde in der Sache entschieden habe, nicht ausge¬ schlossen. Unter dieser Annahme wäre nun zwar die Kompetenz der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer gegeben. Allein es müßte dann der Rekurs als materiell unbegründet abgewiesen werden. Wohl war der Gerichtspräsident von Bischofszell auch als untere Aufsichtsbehörde in keiner Weise befugt, im Hinblick dar¬ auf, daß der Schuldner angekündigt hatte, daß er um Nachla߬ stundung einkommen werde, die Betreibung zu sistieren, so wenig als der Betreibungsbeamte befugt gewesen wäre, dies von sich aus zu thun. Die Verfügung war also auch unter diesem Gesichts¬ punkte zweifellos ungesetzlich. Allein diese Ungesetzlichkeit kann nun nicht mehr in der Weise, wie Rekurrent es wünscht, gut gemacht werden. Denn nachdem am 26. August durch die kompetente Be¬ hörde, das Bezirksgericht Bischofszell, dem Schuldner eine Nach¬ laßstundung von zwei Monaten gewährt worden ist, kann nun¬ mehr gegen ihn nach der zwingenden Vorschrift des Art. 297 des Betreibungsgesetzes eine Betreibung weder angehoben, noch fortgesetzt werden. Diese Bestimmung muß absolute Geltung haben, und sie kann auch hinsichtlich solcher Betreibungen nicht cessieren die durch die Vollstreckungsorgane in ungesetzlicher Weise hinaus¬ gezogen worden sind und nicht mehr darunter fallen könnten, wenn gesetz= und ordnungsmäßig verfahren worden wäre. Die Gewährung der Nachlaßstundung konnte demnach vorliegend durch die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht außer Acht gelassen und es konnte nicht über dieselbe hinweg die Fortsetzung der Betreibung angeordnet werden, so daß ihr Entscheid geschützt werden muß. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.