Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Es erhellt nicht, ob der Rekurs rechtzeitig eingereicht wurde allein es kann dies dahingestellt bleiben, denn derselbe ist jeden¬ falls unbegründet.
E. 2 Die Annahme der kantonalen Instanzen, die Drehbank. deren Pfändung der Rekurrent verlangt, sei dem Schuldner zur Ausübung seines Berufes als Wagner unentbehrlich und daher gemäß Art. 92, Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes unpfändbar, keine rechtsirrtümliche, sondern beruht auf einer rechtlich durchaus zulässigen Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse. Der Rekur¬ rent vermag im Grunde selbst nicht zu bestreiten, daß eine Dreh¬ bank zu den unentbehrlichen Berufsgerätschaften eines Wagners gehört und macht nur geltend, speziell für den Schuldner bei der Art, wie dieser das Wagnerhandwerk betreibe, sei das betreffende Werkzeug entbehrlich. Allein es liegt nun nichts dafür vor, daß der Schuldner seinen Handwerksbetrieb prinzipiell auf die Aus¬ führung bloßer Flickarbeiten (auf der „Stör“), für deren Aus¬ führung eine Drehbank nicht schlechthin erforderlich sein mag, be¬ schränkt habe, vielmehr ist anzunehmen, der Schuldner sei Willens und darauf eingerichtet, sein Handwerk, so oft sich ihm Gelegen¬ heit dazu bietet, im vollen Umfange auszuüben, und hiezu ist ihm die Drehbank festgestelltermaßen unentbehrlich.
E. 3 Dadurch, daß der Schuldner die Drehbank früher einem andern Gläubiger freiwillig zum Pfand gegeben oder sie sich doch ohne Widerspruch von demselben hat abpfänden lassen, hat die¬ selbe die Eigenschaft eines Kompetenzstückes an sich nicht verloren und es wird der Schuldner nicht behindert, deren Unpfändbarkeit andern Gläubigern gegenüber, welche keine besondern Rechte auf dieselbe erworben haben, geltend zu machen. Es ist in der That nicht einzusehen, inwiefern dadurch, daß der Schuldner einem Gläubiger gegenüber, aus irgend welchen Gründen, unterlassen hat, die Unpfändbarkeit eines Gegenstandes geltend zu machen, nun andere Gläubiger, die an der betreffenden Pfändung in keiner Weise teilnahmen, weitergehende, im Gesetze nicht begründete Rechte hinsichtlich des fraglichen Gegenstandes erlangen sollten. Die vom Rekurrenten angerufenen Entscheidungen des Bundes¬ rates (sowie die mit demselben übereinstimmende Entscheidung des Bundesgerichts, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 703, Erw. 2) treffen den vorliegenden Fall in keiner Weise; dieselben beruhen auf dem ganz andern Thatbestande, daß über einen Schuldner, welcher eine an sich unpfändbare Sache hat pfänden lassen, der Konkurs ausbrach, während die betreffende Pfändung noch fort¬ dauerte; sie sprechen lediglich aus, daß in diesem Falle die durch die Pfändung herbeigeführte Verstrickung des Kompetenzstückes ge¬ mäß Art. 199 des Betreibungsgesetzes auch zu Gunsten der Kon¬ kursmasse wirke, beziehen sich also auf einen vom vorliegenden völlig verschiedenen Sachverhalt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
172. Entscheid vom 7. August 1897 in Sachen Guggenheim. I. Heinrich Guggenheim in Bremgarten hat den Leonz Michel, Wagner, in Dottikon, für 65 Fr. 60 Cts. betrieben und in der Folge Pfändung verlangt, vom Betreibungsamt aber in der Pfändungsurkunde die Mitteilung erhalten, der Schuldner besitze kein pfändbares Vermögen. Heinrich Guggenheim beschwerte sich gegen das Betreibungsamt beim Gerichtspräsidenten von Brem¬ garten und, nachdem er von diesem am 5. Juli 1897 abgewiesen worden war, bei der obern Aufsichtsbehörde über die Betreibungs¬ und Konkursämter des Kantons Aargau, indem er anbrachte: Es sei bis vor kurzem eine Drehbank des Schuldners zu Gunsten einer Forderung des Notars Bochsler in Bremgarten gepfändet gewesen und er verlange, daß diese Drehbank, nachdem die Bochs¬ lersche Betreibung durch Zahlung erledigt sei, auch für seine Forderung gepfändet werde. Die Drehbank sei dem Wagner Michel wohl entbehrlich und bilde kein Kompetenzstück; übrigens gehe es nicht an, daß der Schuldner dem einen Gläubiger gegenüber die Drehbank als Kompetenzstück in Anspruch nehme und die Pfändung nicht zulasse, während er sie für einen andern Gläu¬ biger ohne Weigerung zum Pfand gegeben habe. II. Die Aufsichtsbehörde hat durch Entscheid vom 16. Juli 1897 die Beschwerde abgewiesen, indem sie ausführte: Es sei mit dem Gerichtspräsidenten von Bremgarten anzunehmen, daß die Drehbank ein zur Ausübung des Wagnerberufs notwendiges und daher dem Schuldner Michel unentbehrliches Werkzeug bilde. Der Umstand, daß die Drehbank bis vor kurzem für die Forderung eines andern Gläubigers verpfändet gewesen sei, ändere hieran nichts. Nach den Berichten des Betreibungsamtes habe der Schuld¬ ner Michel dem Notar Bochsler die fragliche Drehbank freiwillig zum Pfand gegeben. Damit habe aber dieses Werkzeug die Eigen¬ schaft als Kompetenzstück einem andern Gläubiger gegenüber nicht verloren. III. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Heinrich Guggenheim mit Eingabe vom 4./5. August 1897 bei der Schuldbetreibungs¬ und Konkurskammer des Bundesgerichts, indem er den Antrag stellt, es sei das Betreibungsamt Dottikon anzuweisen, die anbe¬ gehrte Pfändung auf die Drehbank ungesäumt vorzunehmen. Zur Begründung macht er die schon vor den kantonalen Instanzen geltend gemachten Gründe geltend, indem er speziell beifügt, die Drehbank sei für einen Bauernwagner, der sein Handwerk in der Art und Form ausübe, wie der Schuldner dies seit Jahren ge¬ than habe, kein Bedürfnis, und es sei die Pfändung derselben zu Gunsten des Notars Bochsler keine freiwillige gewesen. Er ver¬ weist ferner auf die bundesrätlichen Entscheide in Archiv II, Nr. 20, S. 45 und ibid., V, Nr. 74, S. 186. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Es erhellt nicht, ob der Rekurs rechtzeitig eingereicht wurde allein es kann dies dahingestellt bleiben, denn derselbe ist jeden¬ falls unbegründet.
2. Die Annahme der kantonalen Instanzen, die Drehbank. deren Pfändung der Rekurrent verlangt, sei dem Schuldner zur Ausübung seines Berufes als Wagner unentbehrlich und daher gemäß Art. 92, Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes unpfändbar, keine rechtsirrtümliche, sondern beruht auf einer rechtlich durchaus zulässigen Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse. Der Rekur¬ rent vermag im Grunde selbst nicht zu bestreiten, daß eine Dreh¬ bank zu den unentbehrlichen Berufsgerätschaften eines Wagners gehört und macht nur geltend, speziell für den Schuldner bei der Art, wie dieser das Wagnerhandwerk betreibe, sei das betreffende Werkzeug entbehrlich. Allein es liegt nun nichts dafür vor, daß der Schuldner seinen Handwerksbetrieb prinzipiell auf die Aus¬ führung bloßer Flickarbeiten (auf der „Stör“), für deren Aus¬ führung eine Drehbank nicht schlechthin erforderlich sein mag, be¬ schränkt habe, vielmehr ist anzunehmen, der Schuldner sei Willens und darauf eingerichtet, sein Handwerk, so oft sich ihm Gelegen¬ heit dazu bietet, im vollen Umfange auszuüben, und hiezu ist ihm die Drehbank festgestelltermaßen unentbehrlich.
3. Dadurch, daß der Schuldner die Drehbank früher einem andern Gläubiger freiwillig zum Pfand gegeben oder sie sich doch ohne Widerspruch von demselben hat abpfänden lassen, hat die¬ selbe die Eigenschaft eines Kompetenzstückes an sich nicht verloren und es wird der Schuldner nicht behindert, deren Unpfändbarkeit andern Gläubigern gegenüber, welche keine besondern Rechte auf dieselbe erworben haben, geltend zu machen. Es ist in der That nicht einzusehen, inwiefern dadurch, daß der Schuldner einem Gläubiger gegenüber, aus irgend welchen Gründen, unterlassen hat, die Unpfändbarkeit eines Gegenstandes geltend zu machen, nun andere Gläubiger, die an der betreffenden Pfändung in keiner Weise teilnahmen, weitergehende, im Gesetze nicht begründete Rechte hinsichtlich des fraglichen Gegenstandes erlangen sollten. Die vom Rekurrenten angerufenen Entscheidungen des Bundes¬ rates (sowie die mit demselben übereinstimmende Entscheidung des Bundesgerichts, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 703, Erw. 2) treffen den vorliegenden Fall in keiner Weise; dieselben beruhen auf dem ganz andern Thatbestande, daß über einen Schuldner, welcher eine an sich unpfändbare Sache hat pfänden lassen, der Konkurs ausbrach, während die betreffende Pfändung noch fort¬ dauerte; sie sprechen lediglich aus, daß in diesem Falle die durch die Pfändung herbeigeführte Verstrickung des Kompetenzstückes ge¬ mäß Art. 199 des Betreibungsgesetzes auch zu Gunsten der Kon¬ kursmasse wirke, beziehen sich also auf einen vom vorliegenden völlig verschiedenen Sachverhalt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.