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23_I_1277

BGE 23 I 1277

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-07-20 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

171. Entscheid vom 20. Juli 1897 in Sachen Heuer & Cie. I. Ed. Heuer & Cie. haben durch das Betreibungsamt Sursee gegen A. Ph. Loup=Jeanfavre in Luzern für einen am 1. Mai 1896 verfallenen, grundversicherten Zins einer Kaufschuld im Betrage von 1063 Fr. 25 Cts. Betreibung auf Grundpfandver¬ wertung eingeleitet. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Durch oberinstanzlichen Entscheid, vom 25. Juli, zugestellt den 4. August 1896, wurde jedoch den Gläubigern provisorische Rechtsöffnung bewilligt. Am 9. September 1896 reichte hierauf der Betriebene beim Bezirksgericht Sursee Aberkennungsklage ein. Ed. Heuer & Cie. verweigerten die Einlassung, weil die 10tägige Frist von Art. 83, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes versäumt und dadurch die Klage verwirkt sei. Das Bezirksgericht Sursee und das Ober¬ gericht des Kantons Luzern wiesen jedoch diese uneinläßliche Ein¬ rede ab und verhielten die Beklagten zur Einlassung auf die Klage. Im obergerichtlichen Urteil vom 21. April 1897 wird zur Begründung dieses Entscheides ausgeführt: Art. 83, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes verweise die Aberkennungsstreitsachen selbst auf den Weg des ordentlichen Prozesses. Wenn aber das Betrei¬

bungsgesetz die Regelung des Verfahrens dem kantonalen Rechte überlasse, so müßten auch die Bestimmungen des kantonalen Prozeßrechts über die Gerichtsferien darauf Anwendung finden. Nun falle das Ende — wie auch der Anfang — der 10tägigen Frist in die Zeit der luzernischen Gerichtsferien (§ 99, Abs. 3 des luzernischen Civilrechtsverfahrens), und es sei dieselbe deshalb bis zum 10. Tage des folgenden Monats erstreckt und danach vor¬ liegend eingehalten worden. II. Trotzdem stellten Ed. Heuer & Cie. unterm 28./29. April 1897 beim Betreibungsamt Sursee das Verwertungsbegehren unter Hinweis darauf, daß die provisorische Rechtsöffnung da¬ durch, daß der Betriebene nicht innert 10 Tagen die Aberkennungs¬ klage angestellt habe, definitiv geworden und die Frist des Art. 154 des Betreibungsgesetzes verstrichen sei. Das Betreibungsamt Sur¬ see weigerte sich, dem Begehren zu entsprechen, und die Beschwerde, die Ed. Heuer & Cie. hiegegen zunächst an die untere und so¬ dann an die obere kantonale Aufsichtsbehörde richteten, wurde beiderorts abgewiesen, von letzterer Instanz unterm 16. Juni 1897 mit der Begründung, daß das obergerichtliche Urteil vom 21. April 1897 für den Entscheid der vorliegenden Beschwerde maßgebend sei. III. Nun ergriffen Ed. Heuer & Cie., vertreten durch Fürsprech Dr. Schaller in Luzern, den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom

16. Juni 1897 aufzuheben und das Betreibungsamt Sursee an¬ zuhalten, dem Verwertungsbegehren der Rekurrenten für die be¬ triebene Summe von 1063 Fr. 25 Cts. unverzüglich Folge zu geben. Der angefochtene Entscheid bedeute, wird angebracht, eine Verletzung des Grundsatzes, daß die Bundesgesetze den kantonalen Gesetzen vorgehen, speziell des Art. 318 und der Bestimmungen in Art. 31 ff. des Betreibungsgesetzes. Danach sei die 10tägige Frist des Art. 83, Abs. 2 leg. cit. am 14. August 1896 un¬ zweifelhaft abgelaufen gewesen, und hieran vermöchten die Be¬ timmungen des kantonalen Rechts über die Gerichtsferien nichts zu ändern, da die Frage nach den betreibungsrechtlichen Folgen der Nichteinhaltung der fraglichen Frist sich einzig nach dem Be¬ treibungsgesetze beurteile. Das Verhalten der kantonalen Behörden involviere zudem eine Rechtsverweigerung, insofern dieselben dem Verwertungsbegehren der Rekurrenten keine Folge gegeben hätten, trotzdem die Voraussetzung in Art. 154 des Betreibungsgesetzes klar vorgelegen hätte. IV. Namens des A. Ph. Loup=Jeanfavre antwortete Fürsprech Julius Beck in Sursee auf den Rekurs im wesentlichen folgendes: Vorab fehle dem Bundesgericht, speziell der Schuldbetreibungs¬ und Konkurskammer, die Kompetenz, auf den Rekurs einzutreten. Dieser richte sich nämlich im Grunde nicht gegen eine Verfügung eines Betreibungsbeamten, sondern gegen ein gerichtliches Urteil. Zudem bewege sich die angefochtene Entscheidung auf dem Gebiete des kantonalen Prozeßrechts, § 99 des luzernischen Civilrechts¬ verfahrens, wonach rechtliche Zustellungen, die in die Gerichts¬ ferien fallen, erst mit dem Ablauf derselben rechtswirksam wer¬ den, und nun sei es ohne Zweifel Sache der kantonalen Gesetz¬ gebung, die Bedingungen zu normieren, unter denen eine rechtliche Zustellung genügend und rechtswirksam erfolgen könne, und eine Überprüfung einer bezüglichen Entscheidung eines kantonalen Ge¬ richts durch das Bundesgericht sei unstatthaft. In gleicher Weise sei es Sache der kantonalen Prozeßgesetzgebung, die Frage zu regulieren, was erforderlich sei, damit der Aberkennungsprozeß als rechtzeitig angehoben gelten könne, und wenn das Gericht und im Anschluß an den Gerichtsentscheid die Aufsichtsbehörden er¬ klärt hätten, daß Kläger das nötige gethan habe, um die Frist des Art. 83, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes zu wahren, so könne hieran wiederum das Bundesgericht nichts ändern. Der Rekurs sei aber auch materiell unbegründet, wofür vor allem auf die Motive des obergerichtlichen Urteils vom 21. April 1897 ver¬ wiesen werde. Zu bemerken sei nur: Es handle sich überall nicht um Erstreckung oder Modifikation der im Betreibungsgesetze ge¬ gebenen Klagefrist. Allein diese könne nicht zu laufen beginnen, fo lange der Rechtsstillstand daure, da während desselben keine a momento rechtswirksame Zustellungen gemacht werden könnten. Es verweise denn auch das Bundesgesetz geradezu auf das kan¬ tonale Recht, nicht gegen dasselbe, sondern kraft desselben sei letz¬ teres im obergerichtlichen Urteile zur Anwendung gelangt. Die Frage, ob eine Rechtsöffnung definitiv geworden, sei richterlicher Natur, und es habe die daherige Entscheidung von der kantonalen

obern Instanz nur in der Stellung als richterliche Behörde zweiter Instanz getroffen werden können; darüber dürfe aber weder der Betreibungsbeamte, noch irgend eine Aufsichtsbehörde hinweggehen. Gegenüber der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung genüge es, darauf zu verweisen, daß die Weigerung, die Ver¬ wertung zu vollziehen, motiviert und daß die Motive nicht bloß Scheinmotive seien. Schließlich sei zu beachten, daß das ober¬ gerichtliche Urteil vom 21. April 1897 rechtskräftig geworden sei, und daß es sich nur darum handle, ob der Betreibungsbeamte von Sursee — die Rechtskraft dieses Urteils vorausgesetzt — un¬ richtig gehandelt habe oder nicht. V. Die kantonale Aufsichtsbehörde begnügt sich, statt einer Vernehmlassung auf die Erwägungsgründe des angefochtenen Enk¬ scheides zu verweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 83, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes schreibt vor, daß der Betriebene binnen 10 Tagen seit Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung auf dem Wege des ordentlichen Prozesses beim Ge¬ richt des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen könne, und in Art. 83, Abs. 3 ist an die Unterlassung dieser Vorkehr die Folge geknüpft, daß die Rechtsöffnung eine definitive wird. Diese Frist, die im Interesse der Beschleunigung des Ver¬ fahrens und der raschen Abklärung eines provisorischen Zustandes kurz bemessen wurde, wollte offenbar im eidgenössischen Betrei¬ bungsgesetze für dessen ganzes Geltungsgebiet einheitlich festgesetzt werden, und durch kantonale Bestimmungen prozessualischer oder gerichtsorganisatorischer Natur sollte dieselbe nicht abgeändert wer¬ den können. So kommt es namentlich bei der Frage nach der Einhaltung jener Frist nicht darauf an, ob die 10 Tage in die kantonalen Gerichtsferien fallen, während deren gerichtliche Zu¬ stellungen nach Vorschrift des kantonalen Rechts nicht vorgenom¬ men werden dürfen. Es würde dadurch nicht nur die Einheitlich¬ keit der Bestimmung durchbrochen, sondern es würde so auch Rücksichten Raum gegeben, denen Rechnung zu tragen der Bundes¬ gesetzgeber durchaus keinen Anlaß hatte und die im Betreibungs¬ gesetze auch keinen Ausdruck gefunden haben. Denn selbstverständ¬ lich bezieht sich die Verweisung auf den ordentlichen Prozeßweg (in Art. 83, Abs. 2) nicht auf die Berechnung der Klagefrist, sondern auf das Verfahren nach Anhebung der Klage. Kommt aber die Bestimmung über Gerichtsferien in § 99 des luzernischen Civilrechtsverfahrens bei der Beantwortung der Frage, ob die Aberkennungsklage rechtzeitig eingeleitet worden sei, nicht in Be¬ tracht, so kann es dann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Frage verneint werden muß. Denn es ist während der 10tägigen Frist des Art. 83, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes von Seite des Betriebenen überhaupt nichts geschehen, was als Anhebung einer Aberkennungsklage angesehen oder ausgelegt werden könnte. Es ist deshalb zweifellos nach Ablauf der Frist gemäß Art. 83, Abs. 2 von Gesetzes wegen die provisorische Rechtsöffnung zu einer desi¬ nitiven geworden, und es mußte dem Verwertungsbegehren der Gläubiger, da auch die übrigen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Betreibung vorhanden waren, Folge gegeben werden. Daß nun vorliegend die Gerichtsbehörden die verspätet eingereichte Ab¬ erkennungsklage angenommen haben, ändert hieran nichts. Die Betreibungsbeamten und die Aufsichtsbehörden sind jedenfalls nicht schlechthin an derartige Entscheide der Gerichtsbehörden gebunden. Zwar muß diesen, da es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt, die Kompetenz ebenfalls zugestanden werden, zu prüfen, ob die 10tägige Frist eingehalten sei. Allein daneben steht den Betrei¬ bungsbeamten und den Aufsichtsbehörden hierüber eine selbständige Kognition zu insofern, als von der Beobachtung der Frist die Frage abhängt, ob das Vollstreckungsverfahren seinen Fortgang nehmen könne oder nicht. Und nun brauchen sich die Voll¬ streckungsorgane dann jedenfalls an einen ihrer Ansicht nach un¬ richtigen Gerichtsentscheid nicht zu halten, wenn sich die Gerichte mit der Frage befaßt haben, trotzdem sie nach der Sachlage offen¬ bar die Angelegenheit von vorneherein hätten von der Hand weisen sollen. Dies trifft aber im vorliegenden Falle zu. Nachdem innert der 10tägigen Frist von Seite des Betriebenen überhaupt nichts geschehen war, um dieselbe zu unterbrechen, ist die provi¬ sorische Rechtsöffnung nach klarer Gesetzesvorschrift zu einer defi¬ nitiven geworden, und eine Aberkennungsklage konnte mit der Wirkung, daß dadurch der weitere Fortgang des Vollziehungs¬

verfahrens gehemmt worden wäre, nicht mehr angebracht und durfte von den Gerichten nicht mehr angenommen werden. Wenn sie dies aber gleichwohl thaten, so brauchten sich dann doch die Betreibungsorgane hieran nicht zu halten; vielmehr ist über den Gerichtsentscheid hinweg das Recht der Gläubiger auf Fortsetzung der Betreibung, das dieselben infolge unbenutzten Ablaufs der Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage erworben haben, zu schützen. Das durch die verspätete, von den Gerichten angenom¬ mene Aberkennungsklage eingeleitete Verfahren wird dadurch frei¬ lich nicht hinfällig; es ist in demselben über den Bestand des streitigen Anspruchs zu entscheiden, wobei nur die Klage praktisch, wenn inzwischen die Vollstreckung stattgefunden hat, die Bedeutung einer Rückforderungsklage erlangt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß, unter Auf¬ hebung des Entscheides der Vorinstanz, das Betreibungsamt Sur¬ see angehalten, dem Verwertungsbegehren von Ed. Heuer & Cie. für die betriebene Summe von 1063 Fr. 25 Cts. unverzüglich Folge zu geben.