Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Ansprüche, die Witwe Riedinger auf die in das Ver¬ wertungsverfahren gegen Karl Rüede einbezogene Liegenschaft er¬ hebt, können nicht von vornherein als unbegründet angesehen werden. Wenn auch mit der Rekurrentin angenommen wird, für die Beerbung des Albert Riedinger sei nicht baselstädtisches, son¬ dern elsäßisches Recht maßgebend, weil die Eheleute Riedinger im Elsaß domiziliert gewesen seien, so müßten dann auch die ehelichen Güterverhältnisse derselben nach diesem Rechte beurteilt werden, und es würde danach der Witwe schon kraft ehelichen Güterrechts die Hälfte der Liegenschaft, die doch wohl in die Errungenschafts¬ gemeinschaft gefallen ist, zuzuerkennen sein; überdies stund der Witwe an der halben zweiten Hälfte derselben die Nutznießung zu. In diesem Sinne spricht sich denn auch Notar Salzer in Hüningen, von dem die Rekurrentin selbst sich Aufschluß erbeten hatte, über die Verhältnisse aus. Es ist deshalb mit Rücksicht auf ihre zwar bestrittenen, aber doch nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Ansprüche auf die fragliche Liegenschaft Witwe Rie¬ dinger mit Recht von der kantonalen Aufsichtsbehörde als zur Beschwerde legitimiert betrachtet worden.
E. 2 War somit die Witwe Riedinger als zu ihrer Beschwerde legitimiert zu erachten, so war letztere, wie die kantonale Instanz dies ausgeführt hat, für begründet zu erklären. Die gegenwärtige Rekurrentin beabsichtigte, durch eine gegen den Bürgen einer pfandversicherten Forderung gerichteten Betreibung auf Pfandver¬ wertung das vom Hauptschuldner für seine Schuld bestellte und in dessen Eigentum stehende Pfand zu liquidieren. Dies geht aber offenbar nicht an. Die Betreibung auf Pfandverwertung muß selbstverständlich und wie sich übrigens aus den Bestimmungen des Gesetzes (Art. 151 ff.) unzweideutig ergibt, gegen den Pfandschuldner, den Schuldner der pfandversicherten Forderung, gerichtet und kann nicht gegen den bloß acces¬ sorisch verpflichteten Bürgen desselben, dessen accessorische Schuld ja gar nicht pfandversichert ist, angehoben werden. Da¬ durch, daß sich ihm noch ein Bürge verpflichtet, kann doch der Pfandgläubiger unmöglich das Recht erlangen, das ihm vom Hauptschuldner bestellte Pfand zu realisieren und dadurch die Hauptschuld (welche ja von der Bürgschaftsschuld verschieden ist) geltend zu machen, ohne den Hauptschuldner selbst zu belangen, ihn in die Möglichkeit zu versetzen, die Schuld durch Erhebung des Rechtsvorschlags zu bestreiten, u. s. w. Freilich ist nach Art. 151 ff. des Betreibungsgesetzes, wenn ein Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat, die Betreibung auf Pfandverwertung nicht gegen den Pfand¬ besteller oder dritten Eigentümer des Pfandes, sondern gegen den Pfandschuldner zu richten und können also Vermögensstücke des dritten Pfandeigentümers ohne eine gegen ihn gerichtete Betreibung verwertet werden. Allein darum handelt es sich im vorliegenden Falle ja nicht; im vorliegenden Falle ist gerade
nicht der Pfandschuldner betrieben worden, sondern will der Gläubiger die Vollstreckung in das vom Pfandrecht ergriffene Vermögen des Pfandschuldners durchführen, ohne diesen, dessen Schuld doch die Pfandbetreibung sich bezieht und nur be¬ ziehen kann, überhaupt zu belangen, indem er lediglich den accessorisch verpflichteten Bürgen betreibt. Dies ist aber gewiß mit dem Gesetze unvereinbar, welches es nirgends zuläßt, daß das Vermögen eines Bürgen für eine ihm obliegende Schuld zur Zwangsvollstreckung herangezogen werde, ohne daß die Betreibung ihm gegenüber eingeleitet wurde. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
169. Entscheid vom 8. Juli 1897 in Sachen Handwerkerbank Basel. I. Laut Kaufvertrag vom 23. April 1895 verkauften die Ehe¬ leute Karl und Elisabeth Rüede=Bühler in Duggingen dem Albert Riedinger=Bögli, damals in Kleinhüningen, eine Liegenschaft in Duggingen um 30,000 Fr. Vom Kaufpreis blieb der Käufer dem Verkäufer eine Restanz von 12,100 Fr. schuldig, die auf
1. Juli 1895 abbezahlt werden sollte. Für dieselbe behielten sich die Eheleute Rüede=Bühler das Privileg des Verkäufers auf dem Kaufsgegenstand vor. Am 27. Juni 1895 traten sie diese Re¬ stanz an die Handwerkerbank Basel ab, wobei sie erklärten, daß sie für die cedierte Forderung als Nachbürgen=Selbstzahler Ga¬ rantie leisteten. Am 1. Februar 1896 starb Albert Riedinger¬ Bögli kinderlos in der Irrenanstalt Basel, ohne daß er auf den
1. Juli 1895 seine Schuld gegenüber der Handwerkerbank abbe¬ zahlt hatte. Eine Auseinandersetzung über den Nachlaß hat bis jetzt nicht stattgefunden; überhaupt sind die Erbverhältnisse noch nicht klar gestellt, insbesondere nicht die Frage, welches Recht zur Anwendung zu kommen habe, und ebensowenig herrscht Sicher¬ heit darüber, welches eheliche Güterrecht hinsichtlich der Rechte der überlebenden Witwe am ehelichen Vermögen zur Anwendung zu kommen habe. So viel steht immerhin fest, daß letztere, Witwe Riedinger=Bögli, auf die fragliche Liegenschaft in Duggingen An¬ spruch erhebt. II. Auf Begehren der Handwerkerbank Basel erließ am 18. März 1896 das Betreibungsamt Laufen an Karl Rüede=Bühler in Angenstein, als Bürgen und Selbstzahler für Albert Riedinger, einen Zahlungsbefehl für die Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes für die Kaufrestanz von 12,100 Fr. Der Betrie¬ bene erhob keinerlei Einwendungen gegen diese Betreibung, und das Betreibungsamt Laufen schickte sich deshalb an, die Verwer¬ tung der für die Forderung haftenden Liegenschaft, die dem Albert Riedinger=Bögli gehört hatte, vorzunehmen. Als hievon die Witwe des letztern erfuhr, erhob sie zunächst beim Betreibungsamt von Laufen und sodann mit Eingabe vom 9. März 1897 beim dorti¬ gen Amtsgericht Protest gegen die Verwertung ihrer Liegenschaft. Die letztere Zuschrift wurde vom Gerichtspräsidenten von Laufen an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet, welche dieselbe als Beschwerde betrachtete, und zur Beantwortung an das Betreibungsamt Laufen überwies. Dieses focht in einer Vernehmlassung vom 18. März 1897 nach Darlegung der thatsächlichen Verhältnisse zunächst die Legitima¬ tion der Witwe Riedinger zur Beschwerde an, mit der Begrün¬ dung, daß dieselbe ihre Qualität als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes nicht dargethan habe, und schloß auch im übrigen auf Abweisung der Beschwerde, weil gesetzmäßig vorgegangen worden sei und der Betriebene gegen die Betreibung keinerlei Ein¬ wendungen erhoben habe. III. Mit Entscheid vom 21. Mai 1897 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Witwe Riedinger gut und hob das in Frage stehende Pfandverwertungsverfahren auf. Über die Legitimation der Beschwerdeführerin bemerkte sie, da die Eheleute Riedinger zuletzt in Kleinhüningen domiziliert gewesen seien, und der Ehemann auch im Kanton Baselstadt kinderlos gestorben sei, so sei für die gesetzliche Erbfolge über seinen Nachlaß gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes über die eivilrechtlichen Verhält¬ nisse der Niedergelassenen baselstädtisches Recht maßgebend, und es hätte danach Witwe Riedinger ein Erbrecht am Nachlasse ihres Ehemannes hinter allen erbberechtigten Verwandten. Diese Mög¬ lichkeit der Erbberechtigung genüge nun jedenfalls, um sie zur Anfechtung einer Betreibung zu legitimieren, welche die im Nach¬ lasse ihres Ehemannes befindlichen Immobilien zum Gegenstande habe. In der Hauptsache führte die kantonale Aufsichtsbehörde aus: Bereits in zwei Beschwerdeentscheiden habe der Bundesrat als damalige Rekursinstanz sich grundsätzlich dahin ausgesprochen, daß die Betreibung auf Pfandverwertung gemäß Art. 41 des Be¬ treibungsgesetzes nur zulässig sei gegen den Schuldner, der im Besitze des Pfandgegenstandes sich befinde (Archiv II, Nr. 140) und an dieser Auslegung müsse schon im Interesse der Rechts¬ sicherheit festgehalten werden. Danach stelle sich aber die Einlei¬ tung der Betreibung auf Pfandverwertung gegen den bloßen Garanten der Forderung von vornherein als ungesetzlich dar, und
es müsse deshalb die Betreibung von Anfang an kassiert werden. IV. Gegen diesen Entscheid hat namens der Handwerkerbank Basel Dr. Ernst A. Köchlin in Basel den Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei unter Aufhebung desselben die Beschwerde der Frau Riedinger abzuweisen und das Verwertungsverfahren gegen Karl Rüede in Kraft zu erklären. Was die Legitimationsfrage betrifft, wird geltend gemacht, es sei feststehend, daß die schuldnerischen Ehegatten Riedinger=Bögli ihr Domizil im Elsaß gehabt hätten und daß Riedinger lediglich in einer Heilanstalt des Kantons Baselstadt, die doch kein Domizil begründe, gestorben sei. Es sei von schuldnerischer Seite auch nie nur angedeutet worden, daß baselstädtisches Recht zur Anwendung zu kommen habe. Die hierauf beruhende Argumentation der ber¬ nischen Aufsichtsbehörde sei somit unrichtig. Ebenso sei die weitere Begründung des angefochtenen Entscheides nicht stichhaltig: den beiden angezogenen Fällen habe der Bundesrat lediglich aus¬ gesprochen, daß der Solidarbürge oder =Schuldner, für dessen Schuld ein ihm nicht gehörendes Pfand haftet, auch auf dem Wege der gewöhnlichen Betreibung belangt werden könne. Da¬ gegen sei keineswegs ausgesprochen, daß derselbe nicht auch auf Pfandverwertung betrieben werden dürfe. Wenn dieser Weg einge¬ schlagen werde, so bedeute dies für den Solidarschuldner einen Vorteil, und hierin könne doch nicht eine Gefährdung der Rechts¬ sicherheit erblickt werden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Ansprüche, die Witwe Riedinger auf die in das Ver¬ wertungsverfahren gegen Karl Rüede einbezogene Liegenschaft er¬ hebt, können nicht von vornherein als unbegründet angesehen werden. Wenn auch mit der Rekurrentin angenommen wird, für die Beerbung des Albert Riedinger sei nicht baselstädtisches, son¬ dern elsäßisches Recht maßgebend, weil die Eheleute Riedinger im Elsaß domiziliert gewesen seien, so müßten dann auch die ehelichen Güterverhältnisse derselben nach diesem Rechte beurteilt werden, und es würde danach der Witwe schon kraft ehelichen Güterrechts die Hälfte der Liegenschaft, die doch wohl in die Errungenschafts¬ gemeinschaft gefallen ist, zuzuerkennen sein; überdies stund der Witwe an der halben zweiten Hälfte derselben die Nutznießung zu. In diesem Sinne spricht sich denn auch Notar Salzer in Hüningen, von dem die Rekurrentin selbst sich Aufschluß erbeten hatte, über die Verhältnisse aus. Es ist deshalb mit Rücksicht auf ihre zwar bestrittenen, aber doch nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Ansprüche auf die fragliche Liegenschaft Witwe Rie¬ dinger mit Recht von der kantonalen Aufsichtsbehörde als zur Beschwerde legitimiert betrachtet worden.
2. War somit die Witwe Riedinger als zu ihrer Beschwerde legitimiert zu erachten, so war letztere, wie die kantonale Instanz dies ausgeführt hat, für begründet zu erklären. Die gegenwärtige Rekurrentin beabsichtigte, durch eine gegen den Bürgen einer pfandversicherten Forderung gerichteten Betreibung auf Pfandver¬ wertung das vom Hauptschuldner für seine Schuld bestellte und in dessen Eigentum stehende Pfand zu liquidieren. Dies geht aber offenbar nicht an. Die Betreibung auf Pfandverwertung muß selbstverständlich und wie sich übrigens aus den Bestimmungen des Gesetzes (Art. 151 ff.) unzweideutig ergibt, gegen den Pfandschuldner, den Schuldner der pfandversicherten Forderung, gerichtet und kann nicht gegen den bloß acces¬ sorisch verpflichteten Bürgen desselben, dessen accessorische Schuld ja gar nicht pfandversichert ist, angehoben werden. Da¬ durch, daß sich ihm noch ein Bürge verpflichtet, kann doch der Pfandgläubiger unmöglich das Recht erlangen, das ihm vom Hauptschuldner bestellte Pfand zu realisieren und dadurch die Hauptschuld (welche ja von der Bürgschaftsschuld verschieden ist) geltend zu machen, ohne den Hauptschuldner selbst zu belangen, ihn in die Möglichkeit zu versetzen, die Schuld durch Erhebung des Rechtsvorschlags zu bestreiten, u. s. w. Freilich ist nach Art. 151 ff. des Betreibungsgesetzes, wenn ein Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat, die Betreibung auf Pfandverwertung nicht gegen den Pfand¬ besteller oder dritten Eigentümer des Pfandes, sondern gegen den Pfandschuldner zu richten und können also Vermögensstücke des dritten Pfandeigentümers ohne eine gegen ihn gerichtete Betreibung verwertet werden. Allein darum handelt es sich im vorliegenden Falle ja nicht; im vorliegenden Falle ist gerade
nicht der Pfandschuldner betrieben worden, sondern will der Gläubiger die Vollstreckung in das vom Pfandrecht ergriffene Vermögen des Pfandschuldners durchführen, ohne diesen, dessen Schuld doch die Pfandbetreibung sich bezieht und nur be¬ ziehen kann, überhaupt zu belangen, indem er lediglich den accessorisch verpflichteten Bürgen betreibt. Dies ist aber gewiß mit dem Gesetze unvereinbar, welches es nirgends zuläßt, daß das Vermögen eines Bürgen für eine ihm obliegende Schuld zur Zwangsvollstreckung herangezogen werde, ohne daß die Betreibung ihm gegenüber eingeleitet wurde. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.