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23_I_1266

BGE 23 I 1266

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-07-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

168. Entscheid vom 8. Juli 1897 in Sachen Brauchli. I. Peter Brauchli, Sticker, in Keßweil, stellte bei der Verwal¬ tung seines Konkurses das Begehren, es möchte ihm seine Stick¬ maschine nebst Zubehör (Seifentrog, Fädeltischchen und zwei Lampen), welche Gegenstände zusammen auf 307 Fr. taxiert wurden, als Kompetenzstück überlassen werden. II. Brauchli erneuerte dasselbe bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau, indem er ausführte: Er arbeite seit zehn Jahren auf der fraglichen Stickmaschine. Er verdiene dabei täglich etwa 3 Fr. 50 Cts, da ihm seine Frau oder seine Kinder helfen. Die Maschine sei veraltet und bei einer Zwangsversteigerung würde für dieselbe nicht einmal der Taxationswert von 300 Fr. erzielt werden. Sie bilde für ihn ein zur Ausübung des Sticker¬ berufs notwendiges Werkzeug. Nach bisheriger Rechtssprechung qualifiziere sich eine Maschine als Kompetenzstück, wenn der Schuldner durch deren Wegnahme in die Stellung eines bloßen Lohnarbeiters gedrängt und in letzterer ein für den Lebensunter¬ halt genügendes Auskommen nicht finden würde (Archiv I, Nr. 24; II, Nr. 19; IV, Nr. 110). Mit 20 bis 30 Fr. Dé¬ montage= und Montagekosten könne Brauchli die Maschine in seine neue Wohnung transportieren und Platz für dieselbe sei in der kleinsten Wohnung. Müsse Rekurrent seinen Verdienst in einer Stickfabrik suchen, so reiche sein Taglohn für ihn, seine Frau und seine fünf Kinder nicht mehr aus. Sein Verdienst würde dann nämlich 2 Fr. nicht übersteigen. Für die Richtigkeit dieser Angaben stelle Rekurrent eventuell auf Expertise ab. Der Bundes¬ rat habe als Kompetenzstücke erklärt: Rundmaschine und Sicken¬ maschine eines Spenglermeisters (Archiv I, Nr. 24), zwei Leder¬ nähmaschinen eines Schuhmachers (Archiv II, Nr. 19), eine neue englische Drehbank im Werte von 800 Fr. (Archiv II, Nr. 26), das Pferd eines Fuhrhalters (Archiv II, Nr. 51), Bohr= und Reifbiegmaschine eines Schmieds (Archiv III, Nr. 81), Fleisch¬ wiege und Fleischstock eines Metzgers (Archiv II, Nr. 81), ein Piano (Revue X, Nr. 87), die Nähmaschine eines Landschusters (Revue XII, Nr. 127). Die Konkursverwaltung beantragte ihrerseits Abweisung der Beschwerde, indem sie bemerkte, daß ihres Wissens bisher noch in keinem Konkurse eine Stickmaschine als Kompetenzstück dem Schuld¬ ner belassen worden sei. Es wäre dies, führte sie weiter aus, auch nicht gerechtfertigt, weil ein Sticker seinen Beruf auch als Fabriksticker ausüben könne, was oft lohnender sei, als wenn er auf einer ältern und der Reparatur bedürftigen eigenen Maschine arbeite. Es sei auch nicht außer Acht zu lassen, daß die Dé¬ montage und Wiederaufstellung einer Maschine mindestens 100 Fr. koste, und daß eine Stickmaschine nur in geräumigen Lokalitäten mit solidem Unterbau sich aufstellen lasse. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbe¬ gründet ab. Ihre Entscheidung stützt sich wesentlich auf folgende Erwägungen: Ein Sticker könne, wie das praktische Leben Tag für Tag zeige, seinen Beruf ausüben, auch wenn er nicht Eigen¬ tümer einer Stick= oder Fädelmaschine sei, denn es stehe ihm die Möglichkeit offen, als Einzelsticker eine Maschine in Pacht zu nehmen oder als Fabriksticker zu arbeiten. Zu dieser Erwägung komme noch hinzu, daß Stick= und Fädelmaschinen einen verhält¬ nismäßig großen Vermögenswert repräsentieren. Es dürfte dem Rekurrenten auch schwer fallen, die Maschine an einem andern Orte wieder aufzustellen und zu benutzen. Wenn man die Kosten für den Bezug eines neuen Lokals in Anschlag bringe, sei es für den Rekurrenten vielleicht vorteilhafter, in Zukunft auf einer fremden, anstatt auf einer eigenen Maschine zu arbeiten. III. Brauchli hat gegen das Erkenntnis der thurgauischen Auf¬ sichtsbehörde den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, indem er beantragte: Die Stickmaschine nebst Zubehör sei ihm als Kom¬ petenzstück zu belassen; eventuell sei vor Entscheid der Streit¬ frage ein Expertengutachten bezüglich der Bedeutung und des Wertes einer Stickmaschine für einen Einzelsticker einzuholen. Zur Begründung seines Rekurses beruft sich der Beschwerde¬ führer auf feine Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde. Daß ein Sticker auch auf einer Maschine, die nicht sein Eigentum sei, zu Hause oder in einer Fabrik sticken könne, sei im übrigen irre¬ levant. Ferner werde Rekurrent seine bisherige Wohnung wahr¬ scheinlich nicht verlassen. Sein Arbeitgeber habe ihm schriftlich er¬ klärt, er werde das Heimwesen einsteigern, damit Brauchli darin

bleiben könne. Die Gläubiger und der neue Eigentümer hätten kein Interesse am Wegzuge des Rekurrenten, da die Wegnahme der Maschine bauliche Reparaturen zur Folge hätte. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Indem die Vorinstanz die Frage, ob eine Stickmaschine gemäß Art. 92, Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes Kompetenzstück sei, im negativen Sinne beantwortet hat, hat sie keinen gesetzwidrigen Entscheid im Sinne des Art. 19 leg. cit. gefällt. Genannter Art. 92 enthält, wie das Bundesgericht bereits be¬ tont hat (Entscheid vom 11. Juni 1896 in Sachen Frank, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 710), singuläres Recht und darf des¬ halb nicht ausdehnend interpretiert werden. Das Gesetz erklärt nicht alle Arbeitsmittel, welche einem Schuldner zum Betriebe seines Gewerbes notwendig sind, als unpfändbar, sondern nur die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, welche ihm zur Ausübung seines Berufes, d. h. zur persönlichen Ausübung desselben, zur beruflichen Bethätigung seiner persönlichen Arbeits¬ raft nötig sind. Maschinen, welche zu ihrer Bedienung einer Mehrheit von Personen bedürfen, fallen, in der Regel wenig¬ stens, sofern nicht ganz besondere Verhältnisse vorliegen, ebenso¬ wenig hierunter, als Werkzeugstücke, welche einem Handwerks¬ meister nicht zum Betriebe seines Handwerks in eigener Person, sondern zum Betriebe desselben mit einer größern oder geringern Anzahl von Gesellen erforderlich sind. (Vergl. in diesem Sinne für das französische Recht: Garsonnet, Traité théorique et pratique de procédure, Bd. III, S. 549 ff.) In beiden Fällen handelt es sich eben nicht mehr um Arbeitsmittel, welche für die berufliche Bethätigung der persönlichen Arbeitskraft des Schuldners erforderlich sind, sondern um Arbeitsmittel, welche einen ausge¬ dehnteren oder intensiveren Gewerbebetrieb ermöglichen sollen, in welchem nicht mehr einzig die persönliche Arbeitskraft des Schuld¬ ners mit den für deren Bethätigung erforderlichen Mitteln einge¬ setzt wird, sondern wo daneben mechanische Hülfsmittel in größe¬ rem Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen, und fremde gemietete Arbeitskraft verwendet werden. Einen derartigen ausgedehnteren oder intensiveren, über die persönliche Berufsaus¬ übung hinausgehenden Gewerbebetrieb, welcher nicht nur eigene, sondern auch fremde Arbeitskraft, und demgemäß einen deutenderen Bestand an mechanischen Hülfsmitteln verwendet, und welcher damit sich als eine, wenn auch vielleicht kleine und be¬ scheidene, Unternehmung darstellt, wollte nun aber das Gesetz dem zahlungsunfähigen Schuldner nicht sichern, sondern nur die zu beruflicher Bethätigung seiner persönlichen Arbeitskraft nötigen Arbeitsmittel. Wenn hievon abgegangen und dem Art. 92, Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes eine weitere Auslegung gegeben wird, so ist ein festes Prinzip für die Abgrenzung der pfändbaren und un¬ pfändbaren Arbeitsmittel kaum mehr zu finden, und scheinen, da das Gesetz eine Wertgrenze für die Kompetenzstücke nicht auf¬ stellt, Konsequenzen nahe zu liegen, welche das Gesetz gewiß nicht gewollt hat; z. B. ist dann nicht recht einzusehen, warum ein kleiner, nur mit einer geringen Zahl von Gehülfen arbeitender Fabrikant nicht die für seinen Betrieb nötigen, vielleicht sehr kost¬ spieligen, maschinellen Einrichtungen als Kompetenzstücke sollte beanspruchen können. Nun erfordert eine Stickmaschine zu ihrer Bedienung die Beihülfe eines zweiten Arbeiters; es prävaliert bei der Maschinenstickerei, da die Thätigkeit des Hauptarbeiters wesent¬ lich in der Erregung der Bewegung und der Führung eines ein¬ zelnen Maschinenbestandteils nach einem genau vorgezeichneten Muster, also in einer mehr nur mechanischen Thätigkeit besteht, die maschinelle über die persönliche Leistung des Stickers; die Anschaffung einer Stickmaschine erfordert einen verhältnismäßig bedeutenden Kapitalaufwand und ihre Unterbringung eine besondere Einrichtung des Lokals, ebenso sind für ihre Aufstellung und Wegnahme verhältnismäßig kostspielige Arbeiten eines geübten und sachkundigen Monteurs erforderlich. Es kann danach eine Stickmaschine nach den oben entwickelten Grundsätzen nicht mehr als ein lediglich zur beruflichen Bethätigung der persönlichen Ar¬ beitskraft des Stickers dienendes Arbeitsmittel betrachtet werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.