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167. Entscheid vom 8. Juli 1897 in Sachen Portlandcementfabrik Laufen. I. Mit chargiertem Briefe vom 9. Januar 1897 sandte die Portlandcementfabrik Laufen dem Betreibungsamt Oberehrendingen ein Fortsetzungsbegehren in einer gegen Baumeister Frei daselbst eingeleiteten Betreibung zu. Das angesuchte Betreibungsamt nahm eine Pfändung erst am 13. Februar 1897 vor, nachdem inzwischen am 8. Februar von einem andern Gläubiger, Notar Geißberger in Brugg, ein Fortsetzungsbegehren eingelaufen war. Auf der Pfändungsurkunde wurde als Datum des Eingangs des Fort¬ setzungsbegehrens der Portlandeementfabrik Laufen ebenfalls der
8. Februar angegeben. Im Betreibungsbuch ist das Fortsetzungs¬ begehren überhaupt nicht angemerkt, und es stellte sich dann auch der Betreibungsbeamte in der Folge auf den Standpunkt, ein solches nicht erhalten zu haben. An die Pfändung schloß das Betreibungsamt noch verschiedene andere Gläubiger an, die unterm 14., 21. und 24. Februar, 4. und 8. März die Fortsetzungs¬ begehren gestellt hatten. II. Hiegegen beschwerte sich die Portlandcementfabrik Laufen bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde und verlangte, daß sie mit Notar Geißberger einzig in der ersten Gruppe belassen und aus den übrigen Gläubigern eine zweite Gruppe gebildet werde. In unterer und auf Weiterziehung hin auch in oberer Instanz wurde
die Beschwerde abgewiesen, von letzterer mit folgender Begründung: Erstlich sei nicht erstellt, ob und wann das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Oberehrendingen ein¬ gelangt sei. Wenn aber auch nach den bestehenden Verumständun¬ gen angenommen werde, daß das Fortsetzungsbegehren am 9., bezw. 10. Januar 1897 gestellt worden sei, so könne die Be¬ schwerde doch nicht gutgeheißen werden. Denn da der Betreibungs¬ beamte trotz gestellten Pfändungsbegehrens die Pfändung nicht vorgenommen habe, so könne diese nicht als bestehend betrachtet und behandelt werden, und es bleibe der Beschwerdeführerin nur ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem fehlbaren Betrei¬ bungsbeamten — der seither ersetzt worden ist — übrig. III. Gegen diesen Entscheid hat namens der Portlandcement¬ fabrik Laufen Fürsprecher Reisse in Baden den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Zuerst wird darzuthun unternommen, daß das Fortsetzungsbegehren der Rekurrentin am 10. Januar 1897 in die Hände des Betreibungsbeamten von Oberehrendingen ge¬ langt sei und hieraus gefolgert, mit diesem Momente habe die Gläubigerin einen Anspruch auf Einreihung in die innert 30 Ta¬ gen abzuschließende Gruppe erworben. Entscheidend sei nicht Eintragung, sondern der thatsächliche Eingang des Fortsetzungs¬ begehrens. Nachträglich hat dann die Rekurrentin noch einen so¬ genannten Laufzettel betreffend ihren chargierten Brief vom 9. nuar 1897 eingelegt, aus dem sich ergibt, daß letzterer der Ehe¬ frau des damaligen Betreibungsbeamten von Oberehrendingen in dessen Wohnung gegen Empfangsbescheinigung abgegeben worden ist. Der Betreibungsbeamte beharrte nach einer Erklärung auf dem Laufzettel trotzdem darauf, die Sendung nicht erhalten zu haben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es darf, besonders mit Rücksicht auf den nachträglich einge¬ legten Laufzettel, füglich als erstellt betrachtet werden, daß der Chargébrief vom 9. Januar, der das Fortsetzungsbegehren der Rekurrentin enthielk, am 10. Januar in die Hände des damali¬ gen Betreibungsbeamten gelangt ist. Er hat davon wohl auch Kennmis genommen, sonst hätte er kaum in der Pfändungs¬ urkunde vom 13. Februar, allerdings unter Angabe eines unrich¬ tigen Datums betreffend den Eingang des Begehrens, die Rekur¬ rentin ebenfalls als pfändende Gläubigerin aufgeführt. Nichts¬ destoweniger muß der Rekurs abgewiesen werden, da der Entscheid der Vorinstanz nichts gesetzwidriges enthält, sondern vielmehr auf einer richtigen Anwendung des Art. 110 des Betreibungsgesetzes beruht. Mit aller Klarheit ist nämlich hier als Anfangspunkt der 30tägigen Frist, innert der sich eine Gruppe bilden kann, der Vollzug der Pfändung bezeichnet, und nicht der Zeitpunkt Einreichung des Fortsetzungsbegehrens, während dann allerdings für den Anschluß an eine bereits vollzogene Pfändung die Stel¬ lung des letztern maßgebend ist. Durch die Einreichung des Fort¬ setzungsbegehrens hatte die Rekurrentin freilich einen Anspruch darauf erworben, daß innert drei Tagen die Pfändung für sie vollzogen werde, und sie hätte diesen Anspruch auf dem Be¬ schwerdewege zur Anerkennung bringen können. Allein im Ver¬ hältnis zu den Gläubigern, die später das Fortsetzungsbegehren stellten, kommt es nicht darauf an, daß die Pfändung hätte vor¬ genommen werden sollen, sondern lediglich darauf, ob sie vorge¬ nommen worden ist, welche gesetzgeberische Ordnung auch wohl begründet erscheint deshalb, weil erst die Vornahme der Pfändung, und nicht schon die Stellung des Fortsetzungsbegehrens, eine gewisse Publizität erlangt und so als Ausgangspunkt einer Frist zum Anschluß verwendet werden kann, welche den Härten des reinen Prioritätssystems zu begegnen bestimmt ist und den übri¬ gen Gläubigern des Betriebenen die Möglichkeit offen läßt, mit dem erstpfändenden in eine gewisse Konkurrenz zu treten. Da nun eine Pfändung erst am 13. Februar 1897 stattgefunden hat, so haben alle Gläubiger, die innert 30 Tagen nach diesem Tage das Fortsetzungsbegehren gestellt haben, Anspruch darauf, an die Pfän¬ dung angeschlossen zu werden, und das Begehren der Rekurrentin, dieselbe in eine besondere Gruppe zu verweisen, erscheint als un¬ begründet. Selbstverständlich bleibt jedoch derselben die Verant¬ wortlichkeitsklage gegen den fehlbaren Beamten vorbehalten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.