Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Da der Kapiialwert der eingeklagten Fischereigerechtigkeit den Betrag von 3000 Fr. zweifellos übersteigt, ist das Bundesgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache kompetent (Art. 54 und Art. 48 Ziff. 4 O.=G.)
E. 2 Nach den Klagebegehren bildet den Klagegegenstand das Recht des Fischfangs auf einem bestimmten Teile des Zugersees, dem sogenannten „unverlehnten“, d. h. nicht verpachteten See, so¬ weit er auf dem Gebiete der Gemeinde Zug liegt. Während nach er Klage anzunehmen ist, daß dieses Recht als selbständige Ge¬ rechtigkeit an einem sonst nicht privatrechtlicher Herrschaft unter¬ worfenen Gewässer beansprucht werde, hat die Klägerin im spätern Verlauf des Prozesses behauptet, daß ihr auch das Eigentum am See in dem fraglichen Umfange zustehe, so daß sich die eingeklagte Fischereiberechtigung als ein Ausfluß dieses Rechts darstellen würde. Heute ist jedoch dieser Standpunkt nicht aufgenommen worden, und es frägt sich somit bloß, ob der Klägerin am Zuger¬ see innert den im Klagebegehren angegebenen Grenzen eine be¬ sondere Fischereigerechtigkeit zustehe oder nicht, wobei zu bemerken ist, daß nach den in der Klagschrift und in den spätern Eingaben und Verhandlungen abgegebenen Erklärungen als Grenze der ein¬ geklagten Berechtigung seewärts die Mitte des Sees — und nicht die sog. „Triechten“, die keineswegs dasselbe bedeuten, wie die Nitte des Sees — zu betrachten ist.
E. 3 Daraus, daß die Klägerin nicht darauf beharrt hat, das fragliche Gebiet des Zugersees als ihr Eigentum hinzustellen, darf wohl ohne Bedenken gefolgert werden, daß sie den See als öffent¬ liches Gewässer anerkennt, d. h. als solches, dessen Benutzung abgesehen von nachgewiesenen Privatberechtigungen und hoheitlichen Beschränkungen, jedermann freisteht. Es entspricht dies auch der Natur der Sache; denn sicherlich ist ein so großes, durch so be¬ deutende Wasserläufe gespiesenes und von jeher zur Schifffahrt benutztes Wasserbecken niemals als ein in seiner Gesamtheit oder in bestimmten größern Teilstücken zu privater Herrschaft geeignetes Objekt betrachtet worden. An öffentlichen Gewässern steht nun aber der Regel nach gemäß § 1 der Vollziehungsbestimmungen zum Bundesgesetze betreffend die Fischerei, vom 28. Oktober 1891, das Recht der Fischerei dem Staate zu, und es müssen abwei¬ chende private Berechtigungen von dem, der solche prätendiert, nach¬ gewiesen werden. Es hat denn auch die Klägerin nicht etwa be¬ hauptet, daß für ihre Berechtigung eine Vermutung spreche, son¬ dern sie hat einen speziellen Nachweis für dieselbe unternommen.
E. 4 Dabei hat sie es freilich unterlassen, den Ursprung der ein¬ geklagten Berechtigung anzugeben. Sie führt keinen bestimmten Erwerbtitel oder Erwerbsgrund an, sondern begnügt sich damit, zu behaupten, daß die Stadtgemeinde Zug von jeher über die Fischerei im betreffenden Seegebiet verfügt habe, daß ihr das Recht in den Ausscheidungsurkunden zwischen dem Staat und der Gemeinde einerseits, zwischen der Korporation und der Orts¬ bürgergemeinde Zug, und darauf zwischen letzterer und der Ein¬ wohnergemeinde Zug, anderseits zugeschieden worden sei, daß der Beklagte das streitige Recht mehrfach anerkannt habe und daß sich dasselbe auch aus einer Reihe anderer Momente ergebe.
E. 5 Frägt es sich nun, wie es sich mit dem Beweise dieser Thatsachen verhält und inwieweit aus dem nachgewiesenen That¬ bestand auf den Bestand des eingeklagten Rechts geschlossen wer¬ den kann, so ist zunächst richtig, daß die Stadtgemeinde Zug über die Fischerei im See seit Jahrhunderten Verordnungen erlassen hat, deren erste aus dem Jahre 1489 stammt, während die letzte im Jahre 1872 erlassen und im Jahre 1891 erneuert wurde, und daß sich dieselben zweifellos auch, die letztere sogar ausschlie߬ lich auf den unverlehnten See bezogen. Es waren darin Vor¬ schriften über die Ausübung der Fischerei — in den frühern Er¬ lassen auch über die Aufbewahrung und den Verkauf der Fische — aufgestellt, und es geht daraus hervor, daß die Fischer in Zug unter städtischer Kontrolle standen, wie sie denn auch früher ihre Pflichten der Stadt gegenüber beschwören mußten. Allein schon Form und Inhalt der Verordnungen weisen darauf hin, daß man es nicht mit einer privatrechtlichen Verfügung über die Fischerei¬ gerechtigkeit, sondern lediglich mit einer polizeilichen Reglementie¬ rung des Fischfangs (und Handels) zu thun hat. Dieselben stellen
sich keineswegs als Statuten oder Nutzungsreglemente der Ge¬ meindegenossen über eine ihnen zustehende nutzbare Gerechtigkeit dar, sondern als behördliche Erlasse und obrigkeitliche Befehle an die sämtlichen, die Fischerei ausübenden Bürger. Diese Vermutung, daß es sich bloß um polizeiliche Erlasse handle, wird durch die von der Klägerin selbst angeführte Thatsache bestätigt, daß die Fischerei im fraglichen Seegebiet stets allen Bürgern und Ein¬ wohnern der Stadt Zug offen gestanden ist. Denn wäre die Stadt privatrechtliche Inhaberin der streitigen Fischereigerechtigkeit gewesen, so hätte sie wohl auch die wirtschaftliche Ausbeutung nicht frei gelassen, sondern das Recht ökonomisch zu verwerten ge¬ sucht, oder doch die Nutzungsberechtigung auf ihre Angehörigen beschränkt. Die Klägerin wendet nun ein, der Gemeinde Zug seien keinerlei Hoheitsrechte zugestanden, und sie habe deshalb auch nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse die fraglichen Verordnungen erlassen können. Hierauf ist jedoch zu bemerken: In den schwei¬ zerischen Städtekantonen waren überhaupt im Mittelalter die städtische und die staatliche Hoheit nicht genau ausgeschieden. Spe¬ ziell im Kanton Zug war das Verhältnis der Stadt zum Amte ein eigenartiges. Der Verband der Stadt mit den äußern Ge¬ meinden war nur ein lockerer und erstere behielt bis zum Jahre 1798 eine eigene Souveränität, die anfänglich durch Ammann und Rat, dann durch die Bürgergemeinde ausgeübt wurde, und die später wiederum fast ausschließlich in den Händen der städti¬ schen Behörde, des Stadtrates, lag, dem speziell die Polizeigewalt, insbesondere auch über die Jagd und Fischerei zustand (s. Renaud, Beiträge zur Staats= und Rechtsgeschichte des Kantons Zug, S. 13 ff., und Blumer, Staats= und Rechtsgeschichte der schwei¬ zerischen Demokratieen, Bd. I, S. 232 ff.). Es ist deshalb durch¬ aus nicht auffallend, daß die Stadtbehörde und nicht die Behörde des Kantons, bezw. von Stadt und Amt, die polizeilichen Vor¬ schriften über die Fischerei im Zugersee erließ. Ein Übergriff in fremde, dem Verbande der Gemeinden zustehende Hoheitsrechte kann darin nicht erblickt werden. Und wenn auch nach der Um¬ gestaltung der politischen Verhältnisse im Jahre 1798 und nach genauerer Ausscheidung der kantonalen und kommunalen Kompe¬ tenzen in der neuen Zeit die Stadt gleichwohl noch mehrfach Ver¬ ordnungen und Reglemente über die Fischerei im unverlehnten See erlassen hat, so ist darin lediglich die Fortsetzung einer bis¬ herigen Übung, ein Überrest der frühern Gemeindehoheit, zu er¬ blicken, und für das Bestehen einer privaten Fischereiberechtigung der Klägerin ist auch hieraus nichts herzuleiten. Weiter ist aber auch die Liquidationsurkunde vom 9. März 1804 für die im Streit liegende Frage ohne alle Bedeutung. Es handelte sich da¬ mals um die Güterausscheidung zwischen Stadt und Kanton Zug. Schon durch Dekret vom 11. Oktober 1799 hatten die gesetz¬ gebenden Räte der helvetischen Republik erklärt, daß die Güter der Gemeinde Zug nicht als Nationalgüter im Sinne des Gesetzes vom 3. April 1799 zu betrachten seien; und unterm 9. März 1804 traf dann die eidgenössische Liquidationskommission, indem sie das Dekret vom 11. Oktober 1799 bestätigte, eine genaue Ausscheidung zwischen Stadt und Kanton. Unter den der Stadt zugeschiedenen Objekten werden nun allerdings unter anderm „die Fischenzen in der Reuß, im See, in der Lorze und alle in der Gemeinde Zug liegenden Seegestade“ aufgeführt. Allein es fehlen jegliche Angaben über den Umfang dieser Fischenzen, und es können darunter zum mindesten ebenso gut, wie die eingeklagten, die damals schon verliehenen Rechte verstanden werden, die einzig der Stadtgemeinde von Nutzen waren und die man deshalb wohl auch einzig als eigentliches Gemeindegut behandelte, wie die All¬ menden, die Wälder und übrigen Realitäten, unter denen die Fi¬ schenzen in der Reuß, im See und in der Lorze aufgeführt sind. Übrigens sind die in der Liquidationsurkunde der Stadtgemeinde zuerkannten „Fischenzen in der Reuß, im See und in der Lorze“ offenbar identisch mit den laut Ausscheidungsurkunde über die Güter der Ortsbürgergemeinde und Korporation Zug, vom 14. Ja¬ nuar 1874, der letztern zugeschiedenen „Fischenzenrechte in der Reuß, Lorze und dem See“ oder wie es im Vertragsentwurfe vom 28. Oktober 1859 hieß: mit den „Fischenzen in der Reuß, Lorze und dem See“. Was an Fischereirechten seinerzeit der Ge¬ meinde ist überlassen worden, gehört somit jetzt der Korporation. Wären der Ortsbürgergemeinde noch bestimmte andere Fischerei¬ rechte verblieben, die früher der gesamten Stadtgemeinde gehört hätten, so wäre dies gewiß in dem Ausscheidungsvertrage erwähnt worden. Daraus geht klar hervor, daß in der Liquidationsurkunde der Stadt nicht weitergehende Rechte zuerkannt worden sind, als
die später der Korporation überlassenen, d. h. die verpachteten Fischenzen, und es ist nicht recht begreiflich, wie die Klägerin fo¬ gar daraus, daß der Ausscheidungsvertrag von 1874 über die von ihr beanspruchten Rechte nichts enthält, etwas für sich her¬ leiten will. Daran vermag das Zeugnis des Verwaltungsrates der Korporation Zug, vom 21. März 1895, daß der Korpora¬ tion bei der Güterausscheidung nur die Rechte in dem sogenannten „verlehnten“ See zugeteilt worden seien, daß dagegen der „unver¬ lehnte“ See der Ortsbürger=, bezw. der Einwohnergemeinde ver¬ blieben sei, nichts zu ändern. Der Korporation stand über den unverlehnten See so wenig wie über die Fischerei in demselben die Verfügungsbefugnis zu. Das Zeugnis ist somit kein konstitu¬ tiver Rechtsakt, sondern lediglich die unverbindliche Ansichtsäuße¬ rung einer am Streite nicht beteiligten Behörde, der höchstens die Beweiskraft eines Indiziums zuerkannt werden kann. Was sodann die behauptete Anerkennung der eingeklagten Fischerei¬ berechtigung durch den Beklagten betrifft, so kann eine solche vorab darin, daß der Beklagte gegen die von der Stadt erlassenen Fischereiverordnungen, speziell gegen diejenige von 1872 bezw. 1891, keine Einsprache erhoben hat, nicht erblickt werden, da jene Akte eben nicht in Ausübung privatrechtlicher Herrschaft, sondern in Ausübung kommunaler Polizeihoheit vorgenommen worden sind. Aber ebenso wenig sind die übrigen Momente, aus denen die Klägerin eine Anerkennung ihrer privaten Gerechtigkeit seitens des Beklagten folgern will, beweiskräftig. Die Publikation in Nr. 12 des Zuger Amtsblattes von 1892 und die Zuschrift des Stadtrates von Zug an das kantonale Bau= und Straßendeparte¬ ment, vom 3. Februar 1879, sind einseitige Akte der Stadt¬ behörden, und wenn darin auch gewisse Rechte am streitigen See¬ gebiete in Anspruch genommen wurden, so liegt doch darin, daß die Staatsbehörden nicht dagegen protestierten, keinerlei Anerken¬ nung derselben. Sie hatten ja bis zum Erlaß der Vollziehungs¬ bestimmungen zum Bundesgesetze betreffend die Fischerei, vom
28. Oktober 1891, kein Interesse und keinen Anlaß, den An¬ sprüchen anderer entgegenzutreten, und so kann aus ihrem Still¬ schweigen keineswegs auf eine Anerkennung der übrigens dem Umfang und dem Inhalt nach in den fraglichen Aktenstücken nur höchst summarisch umschriebenen Berechtigung geschlossen werden. Auch die positiven Außerungen des zugerischen Departements des Innern, vom 19. Februar und vom 4. April 1881, können nach der damaligen rechtlichen Sachlage, ganz abgesehen von der Frage, ob durch die Außerungen eines Departements der Kanton gebun¬ den wäre, nicht als Anerkennung einer privaten Berechtigung aufgefaßt werden; denn wenn auch hier auf die Fischerei der Ge¬ meinde Rücksicht genommen wurde, so kann doch darunter ebenso wohl, wie eine private Fischereiberechtigung, die allen Bürgern offenstehende, bisher durch die Gemeinde polizeilich reglementierte Fischerei verstanden werden. Völlig unerheblich sind endlich auch die übrigen, von der Klägerin zum Beweise ihres Rechts ange¬ führten Momente. Die Gründung einer Fischbrutanstalt hat rein wirtschaftliche Bedeutung, und der Umstand, daß über eine, auf dem Seegrund gefundene Leiche die Behörden der Stadt Zug das nötige verfügten, ist lediglich von Belang für die Frage nach der terri¬ torialen Abgrenzung der Gemeinde seewärts, die, wie die Klägerin zugibt, bei den in den Jahren 1882—1888 vorgenommenen Aus¬ marchungen zwischen den verschiedenen, an den See anstoßenden zugerischen Gemeinden unterlassen worden war, und daher in einem Einzelfalle zu Auseinandersetzungen Anlaß geben konnte. Nicht entscheidend ist es weiterhin für die streitige Frage, daß einige Privatsischer die Gemeinde Zug als Inhaberin der Fischerei¬ gerechtigkeit im unverlehnten See betrachtet haben mögen, und daß die Gemeinde über die Seegestade, die ihr in der Liquida¬ tionsurkunde von 1804 ausdrücklich zuerkannt worden waren, jeweilen verfügt hat. Sonach liegt aber ein hinreichender Nachweis dafür, daß die Klägerin das beanspruchte Recht von jeher als privatrechtliches ausgeübt oder daß der Beklagte dasselbe aner¬ kannt habe, nicht vor. So wenig als eine besondere Fischerei¬ gerechtigkeit am fraglichen Seegebiet könnte übrigens nach dem Beweismaterial das Eigentum am See selbst als nachgewiesen angenommen werden. Auch wenn deshalb auf diesem Standpunkt beharrt worden wäre, müßte die Klage zurückgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
165. Urteil vom 16. September 1897 in Sachen Einwohnergemeinde Zug gegen Kanton Zug. A. Am 14. Januar 1894 beschloß die Einwohnergemeinde Zug, es seien in Zukunft die Fischenzen auf einem bestimmten Teile des Zugersees zu verpachten, und in Ausführung dieses Beschlusses kündete der Einwohnerrat von Zug, nachdem er die gesamte zu verpachtende Fischenz in 7 Untergebiete eingeteilt hatte, im zuge¬ rischen Amtsblatte vom 8. Februar 1894 eine Pachtsteigerung über 6 der neu geschaffenen Reviere aus. Auf Ansuchen des Re¬ gierungsrates des Kantons Zug wurde jedoch der Einwohner¬ rat der Stadt Zug gemäß Verfügung vom 14. Februar 1894 gerichtlich angewiesen, die ausgekündete Fischenzen=Pachtsteigerung nicht abzuhalten und über die betreffenden Fischenzen keine Ver¬ fügungen zu treffen, bis die Frage, wem die Berechtigung hiefür zustehe, gütlich oder rechtlich erledigt sein werde. Und mittelst ge¬ richtlicher Provokation vom 19. April 1894 forderte der Regie¬ rungsrat des Kantons Zug den Einwohnerrat der Gemeinde Zug auf, die beanspruchten, zur Verpachtung ausgeschriebenen Fischerei¬ rechte innert gewisser Frist gerichtlich geltend zu machen. Die Provokation wurde zwar bestritten; dagegen beschloß die Ein¬ wohnergemeinde Zug ihrerseits unterm 22. April 1894, zur Wah¬ rung ihrer Fischenzenrechte im Zugersee den Rechtsweg zu betreten. B. Mit Klage vom 10. April 1895 stellte demgemäß die Ein¬ wohnergemeinde Zug gegen den Kanton Zug vor dem Bundes¬ gericht die Begehren: „1. Die beklagte Kantonsregierung von Zug habe die Ein¬ „wohnergemeinde Zug als Eigentümerin der Fischenz im nach¬ „stehend bezeichneten Gebiete des Zugersees anzuerkennen, nämlich „vom „Marchstein an beim Galgen“ auf der Lorzen in südlicher „Richtung aufwärts bis zur Eiola=Fischenz und an diefer letztern „bis zur Gemeindegrenze in Lothenbach und in westlicher Rich¬ „tung dieser ganzen Länge nach bis an den „Triechten“, d. h. „bis zur Mitte des Sees. „2. Die Beklagte habe die Einwohnergemeinde Zug für die „unberechtigte Verhinderung der Verpachtung dieser Fischenz in „den Jahren 1894 und 1895 mit 600 Fr. per Jahr zu ent¬ „schädigen. „3. Die Beklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen „und an die Klägerin eine richterlich festzusetzende Prozeßentschä¬ „digung zu leisten.“ Zur Begründung wird angebracht: Seit alten Zeiten habe die Stadtgemeinde Zug Fischenzen im Zugersee besessen. Dieselben seien von der Gemeinde verpachtet worden, mit Ausnahme des im Streite liegenden Bezirks. Dies sei der sogenannte „unver¬ lehnte See“ gewesen, in dem das Fischen allen Bürgern und Einwohnern von Zug gestattet gewesen sei, unter Beobachtung immerhin spezieller Vorschriften, die der Stadtrat von Zug von Zeit zu Zeit in eigenen Fischerei=Verordnungen aufgestellt habe. In der Liquidationsurkunde vom 9. März 1804 seien ausdrück¬ lich die Fischenzen im See als Gemeindegut der Stadt Zug an¬ erkannt worden, und es habe auch seither die Gemeindebehörde die Fischerei auf dem „unverlehnten“ See reglementiert. Bei der im Jahre 1874 vollzogenen Ausscheidung zwischen der Korpora¬ tion und der Ortsbürgergemeinde Zug seien ersterer die bisher verpachteten Fischenzen zugeteilt, letzterer dagegen diejenigen am unverlehnten See belassen worden. Und von dieser seien dieselben dann gemäß Ausscheidung vom November 1874 an die Ein¬ wohnergemeinde übergegangen. Es gehe dies namentlich aus einem Amtszeugnis des Verwaltungsrates der Korporation Zug, vom
23. März 1895, hervor. Der Einwohnerrat habe denn auch über die Fischenz im bezeichneten Seegebiet verfügt und unterm 12. Au¬ gust 1891 die Fischerei=Verordnung vom 18. Mai 1872 erneuert. Gegen diese im Amtsblatt veröffentlichte Erneuerung sei so wenig, wie gegen die frühern städtischen Verordnungen von irgend einer Seite, insbesondere nicht von der Regierung des Kantons Zug Einsprache erhoben worden. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin auf dem fraglichen Seegebiet das Fischereirecht besitze, das sich als wohlerworbenes Privatrecht im Sinne des § 1 der Vollziehungs¬ bestimmungen des Kantons Zug zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 28. Oktober 1891 qualifiziere. Dieses Recht sei von der Regierung anzuerkennen, und es habe diese auch für die
Behinderung in der Ausübung desselben angemessenen Schaden¬ ersatz zu leisten. C. In der Antwort stellte namens des Kantons Zug der Re¬ gierungsrat die Anträge, es sei zu erkennen, daß der Einwohner¬ gemeinde Zug ein wohlerworbenes Privatrecht an den Fischenzen im Zugersee im beanspruchten Umfange nicht zustehe, und es sei deshalb auch die Entschädigungsforderung wegen unberechtigter Verhinderung in der Ausübung des Rechts abzuweisen, unter Auflage der Kosten an die Gegenpartei; eventuell sei zu er¬ kennen, es sei die Beklagtschaft einzig pflichtig, der Klägerschaft ein Fischenzenrecht im Zugersee der von ihr beanspruchten Strecke entlang, nicht bis in die Mitte des Sees, sondern nur dem Ufer entlang bis zu den sogenannten „Furren“ anzuerkennen; es sei dementsprechend die klägerische Entschädigungsforderung zu redu¬ zieren und es seien die Kosten zu gleichen Teilen von beiden Par¬ teien zu tragen. Es wird bestritten, daß der Gemeinde Zug die Fischenzen im Zugersee auf dem fraglichen Gebiete zu Privat¬ eigentum zustehen und den Klagsanbringen gegenüber namentlich eingewendet: Vor 1798 habe zwischen den Gemeinden des Kan¬ tons, resp. der Stadt und dem Amte Zug nur ein loser Verband bestanden, und es habe jede Gemeinde Hoheitsrechte in ausgedehn¬ tem Maße ausgeübt. So seien auch die früher vom Stadtrat von Zug erlassenen Verordnungen über die Ausübungen der Fischerei hoheitlicher Natur. Aber auch die seither vom Stadtrate, bezw. Einwohnerrate erlassenen Fischereiverordnungen seien lediglich Po¬ lizeireglemente betreffend die Benutzung von öffentlichem Gut, resp. betreffend die Ausübung der Fischerei im ganzen zum Territorium der Stadtgemeinde gehörenden Seegebiet, und einen privatrecht¬ lichen Titel für die beanspruchten Fischenzen vermöchten sie nicht abzugeben. Die Liquidationsurkunde vom 9. März 1804 bestimme die Grenzen der der Stadt zugeschiedenen Fischenzen im See nicht näher, und der Natur der Sache entspreche es, daß darunter nur die verpachteten Berechtigungen verstanden worden seien. Diese seien bei der Ausscheidung zwischen der Ortsbürger= und der Korporationsgemeinde vom Jahre 1874 der letztern zugeschieden worden, während darüber, daß auch der Ortsbürgergemeinde Fischereirechte zustehen, weder im Ausscheidungsvertrage vom
14. Juni 1874, noch im Entwurfe desselben vom 28. Oktober 1859 etwas enthalten sei. Das vom Verwaltungsrat der Korpo¬ ration Zug am 23. März 1895 ausgestellte Amtszeugnis, wonach der Einwohnergemeinde Zug Fischenzenrechte am See zukommen beruhe auf Irrtum und beweise nichts. Der Kanton Zug habe allerdings bis zum Erlasse der kantonalen Vollziehungsbestimmun¬ gen zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei gegen die von der Gemeinde Zug erlassenen Fischereiverordnungen keine Einsprache erhoben. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, daß er ein Privatrecht auf die Fischerei am unverlehnten See anerkannt habe. Nach dem erwähnten Erlasse stehe nunmehr das Fischereirecht an öffentlichen Gewässern — wohlerworbene Privatrechte vorbehalten dem Staate zu. Der Zugersee sei ein öffentliches Gewässer. Ein Beweis für ein Privatrecht im eingeklagten Umfange sei nicht erbracht und die Klage deshalb grundsätzlich abzuweisen. Eventuell wird angebracht, das Recht der Gemeinde erstrecke sich nicht bis zur Mitte des Sees, sondern nur bis zu den Triechten oder Furren, d. h. bis zu der Stelle, wo der Seegrund steil abfalle, und wo nicht mehr mit gewöhnlichen Netzen bis auf den Grund gefischt werden könne. Eventuell wird endlich auch die Höhe der geforderten Entschädigung bestritten. D. In der Replik wird insbesondere der Behauptung entgegen¬ getreten, daß die Stadtgemeinde Zug über den „unverlehnten“ See nur Hoheitsrechte ausgeübt habe, und behauptet, daß die¬ selbe nur als Eigentümerin so über den See habe verfügen kön¬ nen, wie sie angebe. Eine andere Auffassung bedeute eine Verken¬ nung der rechtsgeschichtlichen Verhältnisse des Kantons Zug, der auch in frühern Zeiten seine Hoheitsrechte durch eine besondere kantonale Behörde, den „Stadt= und Amtrat“, ausgeübt habe, welch letzterer Übergriffe der Stadtbehörde in seine Rechte nicht geduldet hätte. Ergänzungsweise wird ferner diesbezüglich auf eine im Amtsblatte Nr. 52 von 1892 enthaltene Bekannimachung der Einwohnerkanzlei Zug verwiesen, in der die nicht in der Ge¬ meinde Zug domizilierten Inhaber kantonaler Fischereipatente darauf aufmerksam gemacht wurden, daß diese Patente im Eigen¬ tum der Stadtgemeinde Zug (Strecke Eiolen=Lorze bis zum Triechter) nicht zum Fischen berechtigen, und der der Regierungs¬ rat nicht widersprochen habe. Ferner wird releviert, daß die Ein¬
wohnergemeinde Zug im Jahre 1883 eine städtische Fischbrut¬ anstalt eingerichtet habe, was sie kaum gethan hätte, wenn sie nicht Eigentümerin der fraglichen Fischenzen wäre. Im übrigen werden die selbständigen Schutzbehauptungen des Beklagten bestritten. E. Letzterer bestreitet duplicando, daß daraus, daß der Regie¬ rungsrat des Kantons Zug gegen die Publikation des Einwohner¬ rats vom Dezember 1892 keine Einsprache erhoben, sowie daraus, daß die Gemeinde Zug eine Fischbrutanstalt errichtet habe, ein Privatrecht auf die eingeklagten Fischereirechte hergeleitet werden könne. Gegenüber der Behauptung, daß der See selbst im fragli¬ chen Umfange Eigentum der Klägerin sei, wird darauf verwiesen, daß laut den Marchverbalen über die Grenzbereinigung zwischen den um den Zugersee gelegenen Gemeinden der Einwohnergemeinde Zug keinerlei zum Zugersee gehörendes Gebiet zugeschieden, und daß in denselben die Grenze durchwegs nur vom Seeufer landein¬ oder =aufwärts festgesetzt worden sei. Im übrigen wird auf den Anbringen der Antwort beharrt. F. Im Beweisführungsstadium suchte die Klägerin die That¬ sache, daß bei den in den Jahren 1882—1888 vorgenommenen Vermarchungen zwischen den an den Zugersee anstoßenden Ge¬ meinden vom Seegebiet nicht die Rede ist, damit zu erklären, daß man eben nur das Landgebiet ausgemarcht, während man die Ge¬ meinden von jeher als Eigentümer des Sees bis zur Mitte be¬ trachtet habe. Dafür, daß sich speziell die Stadtgemeinde Zug als Eigentümerin des Sees in diesem Umfange betrachtet habe, wird überdies auf eine Zuschrift des Einwohnerrates von Zug an das Bau= und Straßendepartement des Kantons Zug, vom 3. Februar 1879, verwiesen, in der diese Prätention erhoben worden sei und gegen die die Staatsbehörden nicht protestiert hätten. Ferner wird angebracht, als im Jahre 1880 auf dem Seegrund an einer Stelle, wo die Gemeinden Zug und Cham sich schneiden, eine Leiche gefunden worden sei, habe man, wie die über den Fall ausgefertigten amtlichen Aktenstücke auswiesen, sowohl seitens der Regierung als seitens der Gemeinde Cham die Fundstelle als zum Territorium der Gemeinde Zug gehörend betrachtet. Sodann habe das Departement des Innern in einer Zuschrift an den Ein¬ wohnerrat von Zug vom 19. Februar 1891, in Beantwortung eines Gesuches der genannten Behörde um Bezeichnung eines Schonreviers für die Laichzeit der Hechte, die Uferstrecke vom Aa¬ bach bis zur Korporationsfischenz für ein Jahr als Schonrevier bezeichnet, jedoch beigefügt, daß im übrigen Teile des der Ein¬ wohnergemeinde Zug gehörenden Seeufers der Fischfang frei sei, sofern nicht von Seite der Einwohnergemeinde beschränkende Be¬ stimmungen aufgestellt, resp. erneuert werden wollten; damit sei wiederum die privatrechtliche Verfügungsgewalt der Gemeinde über das ihr gehörende Seegebiet anerkannt worden. Und unterm
4. April 1881 habe das nämliche Departement, als es sich um Bezeichnung eines Schonreviers für Wasservögel auf dem See¬ gebiet von Zug nach Cham gehandelt habe, den Einwohnerrat von Zug angefragt, ob er mit Rücksicht darauf, daß ein solches Schonrevier die Fischerei der Gemeinde schädigen könnte, nichts einwenden wolle. Auch die privaten Fischer aus der Gemeinde Zug und der Umgebung hätten stets das Eigentums= und Ver¬ fügungsrecht der Einwohnergemeinde an der im Streite liegenden Seestrecke anerkannt. Ferner bewiesen die vielen Verfügungen, die die Gemeinde Zug über das Seeufer und über das Anlegen von Land in den See hinaus getroffen habe, sowie die Reverse, die diesfalls von den privaten Seeanstößern ihr stets ausgestellt worden seien, daß sie stets als Eigentümerin des Sees gegolten habe. Zum Schlusse wird auf ein Werk des Hypothekarschreibers Wy¬ kart verwiesen, das die Fischerei im Zugersee, speziell auch von der rechtlichen Seite, behandle. In einer spätern Eingabe bestritt der Beklagte die Richtigkeit der aus den verschiedenen, neu vor¬ gebrachten Thatsachen gezogenen Schlußfolgerungen. G. Im weitern Verlaufe des Prozesses wurden die angerufenen wesentlichen Beweisurkunden zu den Akten gebracht und durch die bundesgerichtliche Instruktionskommission ein Augenschein einge¬ nommen. Ferner wurden über den Ertrag der eingeklagten schenzen, sowie über die Bedeutung des Wortes „Triechten“ Ex¬ pertengutachten eingeholt. Bei der Augenscheinsverhandlung erklärte der Vertreter der Klägerin positiv, daß letztere das Eigentum am See bis zur Mitte desselben beanspruche; das Klagebegehren sei in diesem Sinne zu interpretieren. H. Bei der bundesgerichtlichen Verhandlung wiederholten die Parteivertreter die schriftlich gestellten Anträge und Begehren mit der von beklagter Seite zugestandenen Erweiterung, daß sich die
Entschädigungsforderung unter Ziffer 2 der Klagebegehren auf sämtliche Jahre seit Anhebung der Klage erstrecken soll. Bei Be¬ gründung des klägerischen Standpunktes beharrte Fürsprech Stadlin nicht mehr darauf, daß der See im fraglichen Umfange Eigentum der Klägerin sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da der Kapiialwert der eingeklagten Fischereigerechtigkeit den Betrag von 3000 Fr. zweifellos übersteigt, ist das Bundesgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache kompetent (Art. 54 und Art. 48 Ziff. 4 O.=G.)
2. Nach den Klagebegehren bildet den Klagegegenstand das Recht des Fischfangs auf einem bestimmten Teile des Zugersees, dem sogenannten „unverlehnten“, d. h. nicht verpachteten See, so¬ weit er auf dem Gebiete der Gemeinde Zug liegt. Während nach er Klage anzunehmen ist, daß dieses Recht als selbständige Ge¬ rechtigkeit an einem sonst nicht privatrechtlicher Herrschaft unter¬ worfenen Gewässer beansprucht werde, hat die Klägerin im spätern Verlauf des Prozesses behauptet, daß ihr auch das Eigentum am See in dem fraglichen Umfange zustehe, so daß sich die eingeklagte Fischereiberechtigung als ein Ausfluß dieses Rechts darstellen würde. Heute ist jedoch dieser Standpunkt nicht aufgenommen worden, und es frägt sich somit bloß, ob der Klägerin am Zuger¬ see innert den im Klagebegehren angegebenen Grenzen eine be¬ sondere Fischereigerechtigkeit zustehe oder nicht, wobei zu bemerken ist, daß nach den in der Klagschrift und in den spätern Eingaben und Verhandlungen abgegebenen Erklärungen als Grenze der ein¬ geklagten Berechtigung seewärts die Mitte des Sees — und nicht die sog. „Triechten“, die keineswegs dasselbe bedeuten, wie die Nitte des Sees — zu betrachten ist.
3. Daraus, daß die Klägerin nicht darauf beharrt hat, das fragliche Gebiet des Zugersees als ihr Eigentum hinzustellen, darf wohl ohne Bedenken gefolgert werden, daß sie den See als öffent¬ liches Gewässer anerkennt, d. h. als solches, dessen Benutzung abgesehen von nachgewiesenen Privatberechtigungen und hoheitlichen Beschränkungen, jedermann freisteht. Es entspricht dies auch der Natur der Sache; denn sicherlich ist ein so großes, durch so be¬ deutende Wasserläufe gespiesenes und von jeher zur Schifffahrt benutztes Wasserbecken niemals als ein in seiner Gesamtheit oder in bestimmten größern Teilstücken zu privater Herrschaft geeignetes Objekt betrachtet worden. An öffentlichen Gewässern steht nun aber der Regel nach gemäß § 1 der Vollziehungsbestimmungen zum Bundesgesetze betreffend die Fischerei, vom 28. Oktober 1891, das Recht der Fischerei dem Staate zu, und es müssen abwei¬ chende private Berechtigungen von dem, der solche prätendiert, nach¬ gewiesen werden. Es hat denn auch die Klägerin nicht etwa be¬ hauptet, daß für ihre Berechtigung eine Vermutung spreche, son¬ dern sie hat einen speziellen Nachweis für dieselbe unternommen.
4. Dabei hat sie es freilich unterlassen, den Ursprung der ein¬ geklagten Berechtigung anzugeben. Sie führt keinen bestimmten Erwerbtitel oder Erwerbsgrund an, sondern begnügt sich damit, zu behaupten, daß die Stadtgemeinde Zug von jeher über die Fischerei im betreffenden Seegebiet verfügt habe, daß ihr das Recht in den Ausscheidungsurkunden zwischen dem Staat und der Gemeinde einerseits, zwischen der Korporation und der Orts¬ bürgergemeinde Zug, und darauf zwischen letzterer und der Ein¬ wohnergemeinde Zug, anderseits zugeschieden worden sei, daß der Beklagte das streitige Recht mehrfach anerkannt habe und daß sich dasselbe auch aus einer Reihe anderer Momente ergebe.
5. Frägt es sich nun, wie es sich mit dem Beweise dieser Thatsachen verhält und inwieweit aus dem nachgewiesenen That¬ bestand auf den Bestand des eingeklagten Rechts geschlossen wer¬ den kann, so ist zunächst richtig, daß die Stadtgemeinde Zug über die Fischerei im See seit Jahrhunderten Verordnungen erlassen hat, deren erste aus dem Jahre 1489 stammt, während die letzte im Jahre 1872 erlassen und im Jahre 1891 erneuert wurde, und daß sich dieselben zweifellos auch, die letztere sogar ausschlie߬ lich auf den unverlehnten See bezogen. Es waren darin Vor¬ schriften über die Ausübung der Fischerei — in den frühern Er¬ lassen auch über die Aufbewahrung und den Verkauf der Fische — aufgestellt, und es geht daraus hervor, daß die Fischer in Zug unter städtischer Kontrolle standen, wie sie denn auch früher ihre Pflichten der Stadt gegenüber beschwören mußten. Allein schon Form und Inhalt der Verordnungen weisen darauf hin, daß man es nicht mit einer privatrechtlichen Verfügung über die Fischerei¬ gerechtigkeit, sondern lediglich mit einer polizeilichen Reglementie¬ rung des Fischfangs (und Handels) zu thun hat. Dieselben stellen
sich keineswegs als Statuten oder Nutzungsreglemente der Ge¬ meindegenossen über eine ihnen zustehende nutzbare Gerechtigkeit dar, sondern als behördliche Erlasse und obrigkeitliche Befehle an die sämtlichen, die Fischerei ausübenden Bürger. Diese Vermutung, daß es sich bloß um polizeiliche Erlasse handle, wird durch die von der Klägerin selbst angeführte Thatsache bestätigt, daß die Fischerei im fraglichen Seegebiet stets allen Bürgern und Ein¬ wohnern der Stadt Zug offen gestanden ist. Denn wäre die Stadt privatrechtliche Inhaberin der streitigen Fischereigerechtigkeit gewesen, so hätte sie wohl auch die wirtschaftliche Ausbeutung nicht frei gelassen, sondern das Recht ökonomisch zu verwerten ge¬ sucht, oder doch die Nutzungsberechtigung auf ihre Angehörigen beschränkt. Die Klägerin wendet nun ein, der Gemeinde Zug seien keinerlei Hoheitsrechte zugestanden, und sie habe deshalb auch nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse die fraglichen Verordnungen erlassen können. Hierauf ist jedoch zu bemerken: In den schwei¬ zerischen Städtekantonen waren überhaupt im Mittelalter die städtische und die staatliche Hoheit nicht genau ausgeschieden. Spe¬ ziell im Kanton Zug war das Verhältnis der Stadt zum Amte ein eigenartiges. Der Verband der Stadt mit den äußern Ge¬ meinden war nur ein lockerer und erstere behielt bis zum Jahre 1798 eine eigene Souveränität, die anfänglich durch Ammann und Rat, dann durch die Bürgergemeinde ausgeübt wurde, und die später wiederum fast ausschließlich in den Händen der städti¬ schen Behörde, des Stadtrates, lag, dem speziell die Polizeigewalt, insbesondere auch über die Jagd und Fischerei zustand (s. Renaud, Beiträge zur Staats= und Rechtsgeschichte des Kantons Zug, S. 13 ff., und Blumer, Staats= und Rechtsgeschichte der schwei¬ zerischen Demokratieen, Bd. I, S. 232 ff.). Es ist deshalb durch¬ aus nicht auffallend, daß die Stadtbehörde und nicht die Behörde des Kantons, bezw. von Stadt und Amt, die polizeilichen Vor¬ schriften über die Fischerei im Zugersee erließ. Ein Übergriff in fremde, dem Verbande der Gemeinden zustehende Hoheitsrechte kann darin nicht erblickt werden. Und wenn auch nach der Um¬ gestaltung der politischen Verhältnisse im Jahre 1798 und nach genauerer Ausscheidung der kantonalen und kommunalen Kompe¬ tenzen in der neuen Zeit die Stadt gleichwohl noch mehrfach Ver¬ ordnungen und Reglemente über die Fischerei im unverlehnten See erlassen hat, so ist darin lediglich die Fortsetzung einer bis¬ herigen Übung, ein Überrest der frühern Gemeindehoheit, zu er¬ blicken, und für das Bestehen einer privaten Fischereiberechtigung der Klägerin ist auch hieraus nichts herzuleiten. Weiter ist aber auch die Liquidationsurkunde vom 9. März 1804 für die im Streit liegende Frage ohne alle Bedeutung. Es handelte sich da¬ mals um die Güterausscheidung zwischen Stadt und Kanton Zug. Schon durch Dekret vom 11. Oktober 1799 hatten die gesetz¬ gebenden Räte der helvetischen Republik erklärt, daß die Güter der Gemeinde Zug nicht als Nationalgüter im Sinne des Gesetzes vom 3. April 1799 zu betrachten seien; und unterm 9. März 1804 traf dann die eidgenössische Liquidationskommission, indem sie das Dekret vom 11. Oktober 1799 bestätigte, eine genaue Ausscheidung zwischen Stadt und Kanton. Unter den der Stadt zugeschiedenen Objekten werden nun allerdings unter anderm „die Fischenzen in der Reuß, im See, in der Lorze und alle in der Gemeinde Zug liegenden Seegestade“ aufgeführt. Allein es fehlen jegliche Angaben über den Umfang dieser Fischenzen, und es können darunter zum mindesten ebenso gut, wie die eingeklagten, die damals schon verliehenen Rechte verstanden werden, die einzig der Stadtgemeinde von Nutzen waren und die man deshalb wohl auch einzig als eigentliches Gemeindegut behandelte, wie die All¬ menden, die Wälder und übrigen Realitäten, unter denen die Fi¬ schenzen in der Reuß, im See und in der Lorze aufgeführt sind. Übrigens sind die in der Liquidationsurkunde der Stadtgemeinde zuerkannten „Fischenzen in der Reuß, im See und in der Lorze“ offenbar identisch mit den laut Ausscheidungsurkunde über die Güter der Ortsbürgergemeinde und Korporation Zug, vom 14. Ja¬ nuar 1874, der letztern zugeschiedenen „Fischenzenrechte in der Reuß, Lorze und dem See“ oder wie es im Vertragsentwurfe vom 28. Oktober 1859 hieß: mit den „Fischenzen in der Reuß, Lorze und dem See“. Was an Fischereirechten seinerzeit der Ge¬ meinde ist überlassen worden, gehört somit jetzt der Korporation. Wären der Ortsbürgergemeinde noch bestimmte andere Fischerei¬ rechte verblieben, die früher der gesamten Stadtgemeinde gehört hätten, so wäre dies gewiß in dem Ausscheidungsvertrage erwähnt worden. Daraus geht klar hervor, daß in der Liquidationsurkunde der Stadt nicht weitergehende Rechte zuerkannt worden sind, als
die später der Korporation überlassenen, d. h. die verpachteten Fischenzen, und es ist nicht recht begreiflich, wie die Klägerin fo¬ gar daraus, daß der Ausscheidungsvertrag von 1874 über die von ihr beanspruchten Rechte nichts enthält, etwas für sich her¬ leiten will. Daran vermag das Zeugnis des Verwaltungsrates der Korporation Zug, vom 21. März 1895, daß der Korpora¬ tion bei der Güterausscheidung nur die Rechte in dem sogenannten „verlehnten“ See zugeteilt worden seien, daß dagegen der „unver¬ lehnte“ See der Ortsbürger=, bezw. der Einwohnergemeinde ver¬ blieben sei, nichts zu ändern. Der Korporation stand über den unverlehnten See so wenig wie über die Fischerei in demselben die Verfügungsbefugnis zu. Das Zeugnis ist somit kein konstitu¬ tiver Rechtsakt, sondern lediglich die unverbindliche Ansichtsäuße¬ rung einer am Streite nicht beteiligten Behörde, der höchstens die Beweiskraft eines Indiziums zuerkannt werden kann. Was sodann die behauptete Anerkennung der eingeklagten Fischerei¬ berechtigung durch den Beklagten betrifft, so kann eine solche vorab darin, daß der Beklagte gegen die von der Stadt erlassenen Fischereiverordnungen, speziell gegen diejenige von 1872 bezw. 1891, keine Einsprache erhoben hat, nicht erblickt werden, da jene Akte eben nicht in Ausübung privatrechtlicher Herrschaft, sondern in Ausübung kommunaler Polizeihoheit vorgenommen worden sind. Aber ebenso wenig sind die übrigen Momente, aus denen die Klägerin eine Anerkennung ihrer privaten Gerechtigkeit seitens des Beklagten folgern will, beweiskräftig. Die Publikation in Nr. 12 des Zuger Amtsblattes von 1892 und die Zuschrift des Stadtrates von Zug an das kantonale Bau= und Straßendeparte¬ ment, vom 3. Februar 1879, sind einseitige Akte der Stadt¬ behörden, und wenn darin auch gewisse Rechte am streitigen See¬ gebiete in Anspruch genommen wurden, so liegt doch darin, daß die Staatsbehörden nicht dagegen protestierten, keinerlei Anerken¬ nung derselben. Sie hatten ja bis zum Erlaß der Vollziehungs¬ bestimmungen zum Bundesgesetze betreffend die Fischerei, vom
28. Oktober 1891, kein Interesse und keinen Anlaß, den An¬ sprüchen anderer entgegenzutreten, und so kann aus ihrem Still¬ schweigen keineswegs auf eine Anerkennung der übrigens dem Umfang und dem Inhalt nach in den fraglichen Aktenstücken nur höchst summarisch umschriebenen Berechtigung geschlossen werden. Auch die positiven Außerungen des zugerischen Departements des Innern, vom 19. Februar und vom 4. April 1881, können nach der damaligen rechtlichen Sachlage, ganz abgesehen von der Frage, ob durch die Außerungen eines Departements der Kanton gebun¬ den wäre, nicht als Anerkennung einer privaten Berechtigung aufgefaßt werden; denn wenn auch hier auf die Fischerei der Ge¬ meinde Rücksicht genommen wurde, so kann doch darunter ebenso wohl, wie eine private Fischereiberechtigung, die allen Bürgern offenstehende, bisher durch die Gemeinde polizeilich reglementierte Fischerei verstanden werden. Völlig unerheblich sind endlich auch die übrigen, von der Klägerin zum Beweise ihres Rechts ange¬ führten Momente. Die Gründung einer Fischbrutanstalt hat rein wirtschaftliche Bedeutung, und der Umstand, daß über eine, auf dem Seegrund gefundene Leiche die Behörden der Stadt Zug das nötige verfügten, ist lediglich von Belang für die Frage nach der terri¬ torialen Abgrenzung der Gemeinde seewärts, die, wie die Klägerin zugibt, bei den in den Jahren 1882—1888 vorgenommenen Aus¬ marchungen zwischen den verschiedenen, an den See anstoßenden zugerischen Gemeinden unterlassen worden war, und daher in einem Einzelfalle zu Auseinandersetzungen Anlaß geben konnte. Nicht entscheidend ist es weiterhin für die streitige Frage, daß einige Privatsischer die Gemeinde Zug als Inhaberin der Fischerei¬ gerechtigkeit im unverlehnten See betrachtet haben mögen, und daß die Gemeinde über die Seegestade, die ihr in der Liquida¬ tionsurkunde von 1804 ausdrücklich zuerkannt worden waren, jeweilen verfügt hat. Sonach liegt aber ein hinreichender Nachweis dafür, daß die Klägerin das beanspruchte Recht von jeher als privatrechtliches ausgeübt oder daß der Beklagte dasselbe aner¬ kannt habe, nicht vor. So wenig als eine besondere Fischerei¬ gerechtigkeit am fraglichen Seegebiet könnte übrigens nach dem Beweismaterial das Eigentum am See selbst als nachgewiesen angenommen werden. Auch wenn deshalb auf diesem Standpunkt beharrt worden wäre, müßte die Klage zurückgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.