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23_I_1226

BGE 23 I 1226

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-07-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 § 6 Abs. 5 der Staatsverfassung des Kantons Baselland¬

schaft vom 4. April 1892 bestimmt: „Ungesetzliche, sowie un¬

„verschuldete Haft gibt den Betroffenen Anspruch auf Entschä¬

„digung und Genugthuung durch den Staat.“ Die entsprechende

Bestimmung der frühern Verfassung vom 6. März 1863 lautete:

„Wer ohne gesetzlichen Grund verhaftet wird, oder ohne eigenes

„Verschulden peinliche Untersuchung erduldet, erhält Anspruch

„auf vollen Ersatz des ausgemittelten Schadens nebst öffentlicher

„Ehrenerklärung,“ ähnlich war § 7 der Verfassung formuliert,

unter deren Herrschaft das Gesetz vom 3. Dezember 1849 er¬

lassen wurde. Während also früher einerseits nur die unge¬

setzliche Haft, anderseits jede ohne eigenes Verschulden erduldete

peinliche Untersuchung einen Anspruch auf Entschädigung

erzeugte, ist die jetzt geltende Bestimmung insofern enger gefaßt,

als entschädigungsberechtigt nur derjenige ist, der in Haft

gesetzt wurde, während anderseits nicht nur ungesetzliche, sondern

auch unverschuldete Haft für die Entstehung eines An¬

spruches genügt. Danach kann aber vorab der Kläger deshalb,

weil er in Untersuchung gezogen worden ist, und weil diese

längere Zeit dauerte, den Staat nicht gestützt auf § 6, Abs. 5

der Staatsverfassung auf Schadenersatz belangen; ebensowenig

deshalb, weil er nach seiner Verhaftung nicht sogleich verhört

und weil ihm die Ehrenerklärung vorenthalten worden ist. Als

anspruchsbegründende Thatbestand kann vielmehr nur die Haft

angesehen werden, der der Kläger am 5. August 1895 während

zwei Stunden unterworfen war, wobei aber immerhin zu berück¬

sichtigen ist, daß eine Verhaftung nicht nur deshalb einen An¬

spruch auf Entschädigung begründet, weil dadurch der Betroffene

während der Dauer derselben seiner Freiheit beraubt war, son¬

dern auch deshalb, weil durch dieselbe der Verhaftete amtlich und

öffentlich der Strafthat bezichtigt wird und weil die bürgerliche

und soziale Stellung desselben durch eine solche Maßnahme in

der Regel in einem weit höhern Grade erschüttert wird, als durch

die bloße Anhebung einer Strafuntersuchung.

E. 5 Damit der Staat aus einer Verhaftung entschädigungs¬ und genugthuungspflichtig werde, muß dieselbe entweder un¬ gesetzlich oder unverschuldet gewesen sein. Vorliegend stellt sich der Kläger nicht auf den erstern Standpunkt; und in der That ist den Akten nicht zu entnehmen, daß die gesetzlichen Voraus¬ setzungen zur Verhaftung nicht vorhanden gewesen, oder daß dabei die gesetzlichen Formen nicht beobachtet worden wären. Dagegen wird behauptet, daß die Haft eine unverschuldete gewesen sei, und es frägt sich deshalb, wie es sich hiemit verhalte. Dabei ist zunächst festzustellen, was im allgemei¬ nen unter unverschuldeter Haft im Sinne des § 6, Abs. 5 der Staatsverfassung des Kantons Basellandschaft zu verstehen sei. Die Bestimmung beruht offenbar auf dem Gedanken, daß

der Staat auch für die Folgen eines an sich nicht rechts¬ widrigen, eines gesetzmäßigen Eingriffes in die persönliche Frei¬ heit eines Bürgers aufkommen soll, wenn es sich herausstellt, daß der Eingriff ein grundloser gewesen ist. Es soll der Staat für die Nachteile, die seine Organe, wenn auch in berechtigter Ausübung ihrer Hoheit, einem Dritten zugefügt haben, auf¬ kommen, wenn es sich ergibt, daß der Betroffene unschuldig war. Dies ist der Ausgangspunkt. Allein nicht jedem Unschuldigen wollte ein Entschädigungs= und Genugthuungsanspruch zuge¬ standen werden, sondern nur demjenigen, der unverschuldeter Weise in Haft gesetzt worden ist. Diese Einschränkung fordert der Wortlaut der Bestimmung, sowie die Erwägung, daß der Ausdruck „unverschuldet“ offenbar synonym mit der Wendung „ohne eigenes Verschulden“ ist, wie sie in den frühern Ver¬ fassungen enthalten war. Es muß also, um den Anspruch des Klägers begründet erscheinen zu lassen, dargethan sein, nicht nur, daß er unschuldig war, sondern auch, daß er die Verhaftung nicht selbst, durch sein eigenes Verhalten verschuldet hat.

E. 6 Die erste dieser Voraussetzungen ist nun vorliegend da¬ durch gegeben, daß die Untersuchung gegen den Kläger fallen gelassen worden ist. Dies begründet vorliegend eine Vermutung für die Unschuld desselben, die wohl nur durch Wiederaufnahme des Strafverfahrens entkräftet werden könnte. Kläger brauchte also nicht überdies nachzuweisen, daß er nicht der Thäter sei, oder daß ein anderer die That begangen habe, und es sind alle diesbezüglichen Vorbringen desselben, speziell der Versuch, den „Unbekannten,“ der am Nachmittag des 21. Juni 1895 mehrfach in der Gegend gesehen wurde, als Thäter hinzustellen, unerheblich. Vielmehr genügte der Hinweis darauf, daß das Pro¬ zeßmaterial nicht hinreichte, um den Kläger strafrechtlich ver¬ antwortlich zu erklären. Übrigens ergibt sich vorliegend aus dem Aktenmaterial positiv, daß der Kläger nicht der Thäter sein kann, und daß er an dem Morde unschuldig ist.

E. 7 Was sodann die zweite Voraussetzung betrifft, daß die Haft

eine unverschuldete gewesen sei, so wird in dieser Beziehung in

der Regel nicht der Kläger als behauptungs= und beweispflichtig

angesehen werden können, da er gewöhnlich nicht in der Lage

sein wird, zu beurteilen, was den Anlaß zu seiner Verhaftung

gegeben habe, und da es ihm unter solchen Umständen nicht

zugemutet werden kann, von vornherein den schweren negativen

Beweis zu führen, daß er nichts gethan oder unterlassen habe,

was ihm zur Schuld angerechnet werden könnte. Sondern es

wird der Beklagte einredeweise darzuthun haben, daß und warum

dem Kläger eine Schuld an seiner Verhaftung beizumessen sei,

er weiß, weshalb die Verhaftung vorgenommen wurde, ihm

stehen die Akten zur Verfügung und er soll daher auch, wenn

er sich dem Anspruch widersetzt, darthun, daß infolge eigener

Schuld des Verhafteten ein Entschädigungs= und Genugthuungs¬

anspruch nicht bestehe. Auf diesen Boden hat sich denn auch

der beklagte Kanton Baselland im vorliegenden Falle gestellt,

indem er in der Antwort die Gründe anführte, weshalb Tschopp

in Strafuntersuchung gezogen worden ist und indem er weiter

darin die gegen denselben vorliegenden Verdachtsmomente auf¬

zählte. Bevor nun aber auf die Prüfung der einzelnen Punkte

eingetreten wird, ist im allgemeinen zu bemerken: Von einer

verschuldeten Haft kann einmal nur dann gesprochen werden,

wenn es dem Verhafteten selbst, ausschließlich oder doch teilweise

zuzuschreiben ist, daß er verhaftet wurde. Es muß dieser selbst

also durch eine Handlung oder Unterlassung dazu beigetragen

haben, daß gegen ihn die Haft verhängt wurde; und zwar muß

sich diese Handlung oder Unterlassung als eine schuldhafte dar¬

stellen, d. h. es muß sich ergeben, daß der betreffende absichtlich

seine Verhaftung herbeigeführt hat, oder daß er sich ein Be¬

nehmen hat zu schulden kommen lassen, von dem er selbst einsehen

mußte, daß es den Verdacht gegen ihn erwecken oder erhöhen

und ihn der Gefahr der Verhaftung aussetzen könne. Dieses

subjektiv schuldhafte Verhalten muß überdies mit der Untersuchung

des konkreten Falles in einem Zusammenhang stehen, und von

einer selbstverschuldeten Haft kann nicht gesprochen werden, wenn

die Gründe hiefür darin liegen, daß der Verhaftete durch seine

frühere Lebensführung oder durch sein Benehmen bei einem an¬

dern Anlaße ein Verdachtsmoment gegen sich gesetzt haben mag.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

164. Urteil vom 19. Juli 1897 in Sachen Tschopp gegen Kanton Baselland. Am 21. Juni 1895, vermutlich mittags zwischen 12 und1 Uhr, war an der 9 ½jährigen Rosalie Schaad, des Lorenz und der Viktoria geb. Meyer, von Radersdorf, in Pfeffingen, ein Lustmord mit nachheriger Leichenschändung begangen worden. Die von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Baselland vorgenommene Untersuchung richtete sich u. a. gegen den Onkel des Mädchens, Alois Tschopp, Lehrer, in Grellingen, und verschiedene Momente führten den Untersuchungsrichter dazu, über Tschopp am 5. Au¬ gust Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung und Visitation zu verhängen. Die Haft dauerte indessen nur zwei Stunden, und die Untersuchung gegen Tschopp wurde im Verlaufe fallen ge¬ lassen, wovon der Regierungsrat von Baselland am 4. Januar 1896 Vormerk nahm. Am 21. Juli 1896 erhob nun Tschopp gegen den Kanton Baselland Klage mit dem Begehren, der Be¬ klagte sei, gestützt auf § 6 der Kantonsverfassung und das Gesetz betreffend Entschädigung unschuldig Verhafteter, zu verhalten, dem Kläger eine Entschädigung von 8500 Fr. zu bezahlen, unter Koftenfolge. Das — nach Art. 48 Ziff. 4 Org.=Ges. zustän¬ dige — Bundesgericht hieß die Klage im Betrage von 2000 Fr. gut. Über die grundsätzlich zur Anwendung kommenden Normen sprach es sich dabei folgendermaßen aus:

4. § 6 Abs. 5 der Staatsverfassung des Kantons Baselland¬ schaft vom 4. April 1892 bestimmt: „Ungesetzliche, sowie un¬ „verschuldete Haft gibt den Betroffenen Anspruch auf Entschä¬ „digung und Genugthuung durch den Staat.“ Die entsprechende Bestimmung der frühern Verfassung vom 6. März 1863 lautete: „Wer ohne gesetzlichen Grund verhaftet wird, oder ohne eigenes „Verschulden peinliche Untersuchung erduldet, erhält Anspruch „auf vollen Ersatz des ausgemittelten Schadens nebst öffentlicher „Ehrenerklärung,“ ähnlich war § 7 der Verfassung formuliert, unter deren Herrschaft das Gesetz vom 3. Dezember 1849 er¬ lassen wurde. Während also früher einerseits nur die unge¬ setzliche Haft, anderseits jede ohne eigenes Verschulden erduldete peinliche Untersuchung einen Anspruch auf Entschädigung erzeugte, ist die jetzt geltende Bestimmung insofern enger gefaßt, als entschädigungsberechtigt nur derjenige ist, der in Haft gesetzt wurde, während anderseits nicht nur ungesetzliche, sondern auch unverschuldete Haft für die Entstehung eines An¬ spruches genügt. Danach kann aber vorab der Kläger deshalb, weil er in Untersuchung gezogen worden ist, und weil diese längere Zeit dauerte, den Staat nicht gestützt auf § 6, Abs. 5 der Staatsverfassung auf Schadenersatz belangen; ebensowenig deshalb, weil er nach seiner Verhaftung nicht sogleich verhört und weil ihm die Ehrenerklärung vorenthalten worden ist. Als anspruchsbegründende Thatbestand kann vielmehr nur die Haft angesehen werden, der der Kläger am 5. August 1895 während zwei Stunden unterworfen war, wobei aber immerhin zu berück¬ sichtigen ist, daß eine Verhaftung nicht nur deshalb einen An¬ spruch auf Entschädigung begründet, weil dadurch der Betroffene während der Dauer derselben seiner Freiheit beraubt war, son¬ dern auch deshalb, weil durch dieselbe der Verhaftete amtlich und öffentlich der Strafthat bezichtigt wird und weil die bürgerliche und soziale Stellung desselben durch eine solche Maßnahme in der Regel in einem weit höhern Grade erschüttert wird, als durch die bloße Anhebung einer Strafuntersuchung.

5. Damit der Staat aus einer Verhaftung entschädigungs¬ und genugthuungspflichtig werde, muß dieselbe entweder un¬ gesetzlich oder unverschuldet gewesen sein. Vorliegend stellt sich der Kläger nicht auf den erstern Standpunkt; und in der That ist den Akten nicht zu entnehmen, daß die gesetzlichen Voraus¬ setzungen zur Verhaftung nicht vorhanden gewesen, oder daß dabei die gesetzlichen Formen nicht beobachtet worden wären. Dagegen wird behauptet, daß die Haft eine unverschuldete gewesen sei, und es frägt sich deshalb, wie es sich hiemit verhalte. Dabei ist zunächst festzustellen, was im allgemei¬ nen unter unverschuldeter Haft im Sinne des § 6, Abs. 5 der Staatsverfassung des Kantons Basellandschaft zu verstehen sei. Die Bestimmung beruht offenbar auf dem Gedanken, daß

der Staat auch für die Folgen eines an sich nicht rechts¬ widrigen, eines gesetzmäßigen Eingriffes in die persönliche Frei¬ heit eines Bürgers aufkommen soll, wenn es sich herausstellt, daß der Eingriff ein grundloser gewesen ist. Es soll der Staat für die Nachteile, die seine Organe, wenn auch in berechtigter Ausübung ihrer Hoheit, einem Dritten zugefügt haben, auf¬ kommen, wenn es sich ergibt, daß der Betroffene unschuldig war. Dies ist der Ausgangspunkt. Allein nicht jedem Unschuldigen wollte ein Entschädigungs= und Genugthuungsanspruch zuge¬ standen werden, sondern nur demjenigen, der unverschuldeter Weise in Haft gesetzt worden ist. Diese Einschränkung fordert der Wortlaut der Bestimmung, sowie die Erwägung, daß der Ausdruck „unverschuldet“ offenbar synonym mit der Wendung „ohne eigenes Verschulden“ ist, wie sie in den frühern Ver¬ fassungen enthalten war. Es muß also, um den Anspruch des Klägers begründet erscheinen zu lassen, dargethan sein, nicht nur, daß er unschuldig war, sondern auch, daß er die Verhaftung nicht selbst, durch sein eigenes Verhalten verschuldet hat.

6. Die erste dieser Voraussetzungen ist nun vorliegend da¬ durch gegeben, daß die Untersuchung gegen den Kläger fallen gelassen worden ist. Dies begründet vorliegend eine Vermutung für die Unschuld desselben, die wohl nur durch Wiederaufnahme des Strafverfahrens entkräftet werden könnte. Kläger brauchte also nicht überdies nachzuweisen, daß er nicht der Thäter sei, oder daß ein anderer die That begangen habe, und es sind alle diesbezüglichen Vorbringen desselben, speziell der Versuch, den „Unbekannten,“ der am Nachmittag des 21. Juni 1895 mehrfach in der Gegend gesehen wurde, als Thäter hinzustellen, unerheblich. Vielmehr genügte der Hinweis darauf, daß das Pro¬ zeßmaterial nicht hinreichte, um den Kläger strafrechtlich ver¬ antwortlich zu erklären. Übrigens ergibt sich vorliegend aus dem Aktenmaterial positiv, daß der Kläger nicht der Thäter sein kann, und daß er an dem Morde unschuldig ist.

7. Was sodann die zweite Voraussetzung betrifft, daß die Haft eine unverschuldete gewesen sei, so wird in dieser Beziehung in der Regel nicht der Kläger als behauptungs= und beweispflichtig angesehen werden können, da er gewöhnlich nicht in der Lage sein wird, zu beurteilen, was den Anlaß zu seiner Verhaftung gegeben habe, und da es ihm unter solchen Umständen nicht zugemutet werden kann, von vornherein den schweren negativen Beweis zu führen, daß er nichts gethan oder unterlassen habe, was ihm zur Schuld angerechnet werden könnte. Sondern es wird der Beklagte einredeweise darzuthun haben, daß und warum dem Kläger eine Schuld an seiner Verhaftung beizumessen sei, er weiß, weshalb die Verhaftung vorgenommen wurde, ihm stehen die Akten zur Verfügung und er soll daher auch, wenn er sich dem Anspruch widersetzt, darthun, daß infolge eigener Schuld des Verhafteten ein Entschädigungs= und Genugthuungs¬ anspruch nicht bestehe. Auf diesen Boden hat sich denn auch der beklagte Kanton Baselland im vorliegenden Falle gestellt, indem er in der Antwort die Gründe anführte, weshalb Tschopp in Strafuntersuchung gezogen worden ist und indem er weiter darin die gegen denselben vorliegenden Verdachtsmomente auf¬ zählte. Bevor nun aber auf die Prüfung der einzelnen Punkte eingetreten wird, ist im allgemeinen zu bemerken: Von einer verschuldeten Haft kann einmal nur dann gesprochen werden, wenn es dem Verhafteten selbst, ausschließlich oder doch teilweise zuzuschreiben ist, daß er verhaftet wurde. Es muß dieser selbst also durch eine Handlung oder Unterlassung dazu beigetragen haben, daß gegen ihn die Haft verhängt wurde; und zwar muß sich diese Handlung oder Unterlassung als eine schuldhafte dar¬ stellen, d. h. es muß sich ergeben, daß der betreffende absichtlich seine Verhaftung herbeigeführt hat, oder daß er sich ein Be¬ nehmen hat zu schulden kommen lassen, von dem er selbst einsehen mußte, daß es den Verdacht gegen ihn erwecken oder erhöhen und ihn der Gefahr der Verhaftung aussetzen könne. Dieses subjektiv schuldhafte Verhalten muß überdies mit der Untersuchung des konkreten Falles in einem Zusammenhang stehen, und von einer selbstverschuldeten Haft kann nicht gesprochen werden, wenn die Gründe hiefür darin liegen, daß der Verhaftete durch seine frühere Lebensführung oder durch sein Benehmen bei einem an¬ dern Anlaße ein Verdachtsmoment gegen sich gesetzt haben mag.