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23_I_1205

BGE 23 I 1205

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-07-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Voraussetzungen des Art. 48 Ziff. 4 O.=G., auf welchen der Kläger die Kompetenz des Bundesgerichtes stützt, sind unbestritten und unbestreitbar nach allen Richtungen vorhanden. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes ist also begründet. Daß zu den civilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne dieser Gesetzesbe¬ stimmung auch Feststellungsklagen gehören, und zwar sowohl posi¬ tive als negative, ist vom Bundesgericht schon wiederholt anerkannt worden (s. z. B. bundesgerichtl. Entsch., Amtl. Samml. Bd. VI, S. 324; VII, 198; XIII, 348 Erw. 3; XIV, 369 Erw. 4,

u. 718).

E. 2 In casu handelt es sich um eine positive Feststellungs¬ klage, indem das Rechtsbegehren des Klägers auf gerichtliche Anerkennung, Feststellung seines Rechtes geht, die ihm durch die Verträge mit den Beklagten vom Jahre 1871 und 1886 zuge¬ sicherten, über die konzessionsmäßige Abgabe hinausgehenden Ver¬ mögensvorteile von den Beklagten auch dann verlangen zu können, wenn er den HH. Vögeli und Zurlinden die im Rechtsbegehren bezeichnete Konzession erteile. Die Zulässigkeit einer solchen Fest¬ stellungsklage ist nach der bundesgerichtlichen Praxis (s. die oben angeführten Entscheidungen) anzuerkennen, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechts¬ verhältnisses darthun kann. Mit Unrecht haben die Beklagten die Unstatthaftigkeit derselben aus Art. 41 der eidgenössischen C.=P.=O. herleiten wollen. Denn dieser Artikel enthält, wie sich schon aus der Überschrift desselben klar ergibt, nur das Verbot der Auffor¬ derung zur Klage, und in casu liegt eine solche Aufforderung nicht vor. Nicht zu erörtern ist hier die Frage, ob nicht in der negativen Feststellungsklage eine Umgehung des in Art. 41 ausgesprochenen Verbotes zu erblicken sei, insofern dieselbe sich nicht auf die Behaup¬ tung eines in der Person des Klägers zu schützenden konkreten Rechtes gründet, sondern den Rechtsschutz durch Abwehr eines vom Beklagten angemaßten Privatrechtes bezweckt, und daher der Be¬ klagte allerdings in die Lage kommen kann, die Existenz des von ihm behaupteten, vom Kläger aber verneinten subjektiven Rechtes zu beweisen, sofern — was bekanntlich streitig ist, in casu aber unerörtert bleiben kann — nicht dem Kläger der Beweis des Nicht¬

bestehens des vom Beklagten angesprochenen Rechtes aufzulegen ist. Denn hier liegt, wie bemerkt, eine positive Feststellungsklage vor, und bei dieser handelt es sich um ein subjektives Recht, welches vom Kläger gegenüber den Beklagten beansprucht wird; mit der positiven Feststellungsklage wird also Feststellung des sub¬ jektiven Rechtes des Klägers verlangt, und kann daher gegen deren Zulässigkeit Art. 41 cit. jedenfalls nicht angerufen werden. Es kann sich also nur fragen, ob der Kläger ein rechtliches In¬ teresse an der alsbaldigen Feststellung des fraglichen Rechtsver¬ hältnisses besitze. Die Beklagten bestreiten, daß diese Voraussetzung in casu vorhanden sei, indem sie in erster Linie geltend machen, sie haben das eingeklagte Recht des Klägers bis jetzt weder verletzt noch bestritten. Nun ist zwar richtig, daß die Be¬ klagten kein Recht des Klägers verletzt haben; allein die Fest¬ stellungsklage unterscheidet sich eben von der Leistungsklage gerade dadurch, daß sie nicht Rechtsschutz gegen eine vorausgegangene Verletzung bezweckt, sondern die Sicherung von Rechten mittelst Feststellung des Rechtsbestandes. Die Feststellungsklage setzt daher nur eine Bedrohung oder Gefährdung, und nicht, wie die Leistungs¬ klage, welche sich auf Befriedigung eines Rechtes richtet, eine Ver¬ letzung desselben voraus. (S. z. B. Wach, Feststellungsanspruch, S. 52 ff.; Kohler, prozeßrechtliche Forschungen, S. 63 f.) Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellungsklage ist gegeben, sobald zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, für welches das zu erlassende Urteil von Erheblichkeit ist, und das trifft in casu unzweifelhaft zu. Mit Unrecht behaupten die Beklagten, es handle sich hier um ein zukünftiges Rechts¬ verhältnis. Die Klage verlangt die Feststellung der richtigen Auslegung der von den Litiganten in den Jahren 1871 und 1886 abgeschlossenen Verträge, resp. einer einzelnen Bestimmung derselben, die Feststellung, daß sie nach diesen Verträgen berechtigt seien, die projektierte Konzession zu erteilen, ohne die ihr vertrag¬ lich zugesicherten Vermögensvorteile zu verlieren. In Frage stehen also die aus diesen Verträgen für die Parteien resultierenden Rechtsfolgen, und damit ist ohne weiteres das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung gegeben. Nun ist allerdings weiter erforderlich, daß der Kläger ein rechtliches Interesse nicht bloß an der Feststellung überhaupt, sondern an alsbaldiger Feststellung habe. Das Interesse muß also ein aktuelles, prä¬ sentes sein. Dies ist aber der Fall, wenn einerseits zwischen zwei Parteien eine rechtliche Meinungsdifferenz darüber besteht, nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechts= bezw. Vertrags¬ verhältnisse die eine Partei befugt sei, eine Rechtshandlung vor¬ zunehmen, ohne sich dadurch dem Verluste vertraglicher Rechte auszusetzen, andrerseits diese Frage von gegenwärtiger praktischer Bedeutung ist, die praktische Bedeutung derselben also nicht in unbestimmter Ferne liegt. Die Erteilung der projektierten Kon¬ zession und deren Folge zwischen Kläger und Beklagten sind nun in der That gegenwärtig von praktischer Bedeutung. Vögeli und Zurlinden haben dieselbe verlangt, und Regierungsrat und Großer Rat des Kantons Aargau dieselbe bereits zum Gegenstand einer Schlußnahme gemacht; sodann haben die Beklagten sowohl vor An¬ hebung dieses Prozesses bei der Konferenz in Olten und in ihrer Zuschrift vom 16. Mai 1894, als auch in diesem Prozesse ihre Auffassung der Verträge in dem Sinne, daß der Kläger mit Er¬ teilung der projektierten Konzession den Anspruch auf die ver¬ tragliche Mehrleistung verliere, mit einer Bestimmtheit und Deut¬ lichkeit ausgesprochen, daß über deren Ernstlichkeit kein Zweifel bestehen kann, vielmehr als sicher anzunehmen ist, daß die Be¬ klagten nach Erteilung der Konzession die vertraglichen Mehr¬ leistungen verweigern würden. Dadurch ist aber in der That der Rechtsstand des Klägers in einer Weise unsicher gemacht und in Frage gestellt worden, daß für denselben zur Zeit ein unbestreit¬ bares Bedürfnis für Feststellung dieses Rechtsstandes besteht, damit er seine Handlungsweise ohne Gefahr wesentlicher Verluste bestimmen kann. Unerheblich ist endlich auch die Einwendung der Beklagten, daß nicht der genaue und verbindliche Konzessions¬ inhalt in das Rechtsbegehren aufgenommen, und namentlich von der Kontrolle des Staates über den chemisch=technischen Teil und der Verwirkung der Konzession bei konzessionswidrigem Verhalten von Vögeli und Zurlinden nichts gesagt sei. Um diese Einwendung als begründet anzuerkennen, müßte die Frage, ob die projektierte Konzession eine weitere Konzession im Sinne der Verträge von 1871 und 1886 sei, davon abhangen, ob der

Staat sich zu einer bestimmten Kontrolle verpflichtet, und auf die Nichtbeobachtung der Konzession die Verwirkung derselben an¬ drohe. Nun gehört aber die Feststellung der Folgen der wider¬ rechtlichen Ueberschreitung einer Konzession nicht zu deren wesent¬ lichem Inhalt, und die Beklagten haben mit Recht selbst nicht behauptet, daß die Beantwortung der Frage, ob eine „weitere Konzession“ im Sinne der Verträge vorliege, durch die Art der Kontrolle und die Androhung der Verwirkung im Falle Nicht¬ einhaltens der Konzession beeinflußt werden, oder daß etwa dem Staate Aargau eine Verpflichtung im angedeuteten Sinne gegen¬ über den Beklagten obliege.

E. 3 In der Hauptsache dreht sich der Streit um die Frage, ob eine Konzession des in den Rechtsbegehren des Klägers angege¬ benen Inhalts eine weitere Konzession im Sinne des § 4 des Vertrages vom 19./20. Dezember 1871, resp. des § 5 des Vertrages vom 6./12. Oktober 1886 sei, und daher die Beklagten vom Tage ihrer Erteilung an den Kanton Aargau lediglich noch den in den Konzessionen bedungenen zehnten Teil des jährlichen Salzertrages zu entrichten haben, und jede Mehrleistung derselben wegfalle. Eine weitere Konzession im Sinne dieser Vertrags¬ bestimmungen ist nun offenbar eine solche, durch die Jemandem ein Recht verliehen wird, welches von der Erteilung einer Kon¬ zession abhängig und auch in der den Beklagten erteilten Konzes¬ sion enthalten ist, welches diese daher nicht erst durch eine neue Konzession erwerben müßten. Bei der Entscheidung der Frage nun, ob durch die projektierte Konzession den HH. Vögeli und Zurlinden eine Berechtigung erteilt werden wolle, welche von einer Konzession abhängig und nicht auch in den Konzessionen der Beklagten enthalten ist, ist zunächst festzustellen, daß die aargauische Gesetzgebung schon zur Zeit der Erteilung der beklagtischen Konzessionen zwischen der Gewinnung des Salzes, d. h. der Ausbeutung der im Kanton Aargau vorhandenen Salzlager (dem Salzregal) einerseits, und der Verwertung, dem Verkauf des gewonnenen Salzes im Kanton (dem Salzhandelsmonopol) unterschieden hat. Zwar bestanden bis 1873 gesetzliche Bestimmungen nur über den Salzvertrieb oder Salzverkauf im Kanton, nicht dagegen über die Gewinnung von Salz und andern Mineralien. Allein aus den Vorgängen bei Erteilung der beklagtischen Konzessionen und insbesondere auch aus diesen Konzessionen selbst ergibt sich, daß gewohnheitsrechtlich der deutschrechtliche Begriff des Bergregals im Kanton Aargau bezüglich der Gewinnung von Salz zur Geltung gelangt ist. Im Eingange aller dieser Konzessionen heißt es nämlich ausdrücklich: „In Erwägung, daß dem Staat kraft des Bergbauregales das ausschließliche Recht zur Salzausbeutung im Kanton zusteht, welches er entweder selbst zu betreiben, oder unter beliebiger Be¬ dingung konzessionsweise an Private zu verleihen befugt ist..., und mit dieser Auffassung stimmt sodann auch der Inhalt der Konzessionen überein, indem den Konzessionären gestattet wird, auf einem näher bezeichneten Gebiete das von ihnen entdeckte oder noch zu entdeckende Salz auszubeuten und zu diesem Zweck eine Saline zu errichten. Dagegen bestanden über den Salzvertrieb, den Salz¬ handel, im Kanton Aargau schon vor dem Jahr 1873 gesetz¬ liche Bestimmungen, nämlich die Verordnung vom 16. Brach¬ monat 1824 und das Gesetz vom 9. November 1836, welche den Verkauf von Kochsalz und denaturiertem Salz als Sache des Staates erklärten und dann durch das vom 19. März dieses Jahres erlassene Gesetz über den Salzverkauf ersetzt wurden; in § 1 dieses Gesetzes ist nun allerdings, einem ältern Sprach¬ gebrauche entsprechend, die Ausbeutung von Salzlagern und der Verkauf der daherigen Prødukte zusammengeworfen, und als Staatsregal erklärt. Allein es ist klar, daß von einem Staats¬ regal im eigentlichen Sinne, jedenfalls von einem Bergregal, nur insofern gesprochen werden kann, als es sich um die Gewinnung, die Ausbeutung des Salzes als regales Mineral handelt, wäh¬ rend dagegen bezüglich des Verkaufes des Salzes nur von einem Monopol die Rede sein kann. Denn unter Bergregal wird nur das Gewinnungsrecht des Regalherrn, des Staates, verstanden, während der Handel mit den gewonnenen Mineralien nicht zu den Regalien, wohl aber zu den Monopolen gehören kann, wenn nämlich das gewonnene Mineral an den Staat abgegeben werden muß, die Privatunternehmer dasselbe also nicht unmittelbar an Händler und Konsumenten abgeben dürfen. Auch nach dem Ge¬ setze selbst ist der Umstand, daß in § 1 desselben die Aus¬

beutung der Salzlager und der Verkauf der daherigen Produkte als Staatsregal zusammengefaßt sind, ohne alle Bedeutung, in¬ dem dasselbe in seinen folgenden Bestimmungen (insbesondere §§ 2-4) das Recht des Staates als Regalherrn zur Ge¬ winnung des Salzes, bezw. zur Verfügung über die Salzlager und das Verkaufs= oder Handelsmonopol desselben entsprechend ihrer verschiedenen Natur auch verschieden regelt, und die Ord¬ nung der Salzausbeutung und des Salzverkaufs im Kanton Aargau gerade auf der Auseinanderhaltung der beiden ver¬ schiedenen Begriffe beruht. In der richtigen Erkenntniß, daß nur das Recht zur Gewinnung des Salzes Regal sei, bestimmt näm¬ lich § 2 des Gesetzes, daß zur Handhabung dieses Regals für die Errichtung neuer Salinen eine Konzession des Großen Rates erforderlich sei, und deren Betrieb unter staatlicher Aufsicht stehe. Denn, wie bemerkt, enthält das Bergregal nach seinem deutsch¬ rechtlichen, im Kanton Aargau zur gewohnheitsrechtlichen Aner¬ kennung gelangten Begriff, das Recht des Regalherrn, die Ge¬ winnung von Mineralien entweder sich selbst vorzubehalten, oder von seiner Bewilligung abhängig zu machen. Das Monopol besteht dagegen in dem ausschließlichen Recht des Staates ent¬ weder zur Produktion einer gewissen Waare, oder zum Handel mit derselben, oder zu beidem, und schließt daher begrifflich jede Konzession an Private aus. Demgemäß bestimmt auch § 3 des erwähnten Gesetzes: „Der Verkauf des Salzes im Innern des Kantons bleibt ausschließlich dem Staate vorbehalten.“ Von einer Konzession zum Verkauf von Salz im Kanton Aargau, überhaupt zum Handel mit Salinenprodukten ist überall keine Rede. Wenn sodann § 4 des citierten Gesetzes bestimmt: „Die übrigen Produkte der Saline, wie Soole u. s. w., können direkt von der Saline bezogen werden, jedoch ist dafür eine besondere Bewilligung des Staates erforderlich,“ so kann hierin zwar aller¬ dings nicht eine völlige Freigabe des Verkaufes dieser Produkte, richtiger Weise aber doch nur eine Kontrollmaßregel erblickt werden, durch welche sich der Kanton Aargau vor Umgehung des Salzhandelmonopols schützen wollte. Sowohl nach dem Ge¬ setze vom 19. März 1873, als nach dem frühern Gesetzes= und Gewohnheitsrechte im Kanton Aargau ist vielmehr eine staat¬ liche, vom Großen Rate zu erteilende, Konzession nur für die Salzgewinnung, die Salzausbeutung, erforderlich und bekannt, nicht dagegen für die Verwertung der Salinenprodukte.

E. 4 Nach dem Inhalte der den Beklagten erteilten Konzessionen

kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagten sowohl Ge¬

nußsalz als auch alle in § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Au¬

gust 1873 erwähnten übrigen Salinenprodukte unbeschränkt her¬

stellen, und außerhalb des Kantons Aargau abgeben dürfen, da eben

das Salzhandelsmonopol des Kantons nur den Handel resp.

Verwertung des Salzes im Innern des Kantons beschlägt, mit

Bezug auf den Handel nach außen dagegen die Beklagten

der unbeschränkten Handelsfreiheit erfreuen. Die Vertreter des Klä¬

rs haben denn auch am Rechtstage mit allem Grund anerkannt,

daß die Beklagten berechtigt seien, auch Abgangssalz und denatu¬

riertes Salz ohne Bewilligung des aargauischen Regierungsrates

außerhalb des Kantons Aargau zu veräußern. Das gleiche gilt aber

nach § 4 der Konzessionen und § 4 Abs. 1 des erwähnten Ge¬

setzes auch bezüglich Soole und Mutterlauge, da die Konzessionen

auch bezüglich dieser Produkte nur die, ohne Zweifel aus dem

staatlichen Monopol fließende, Beschränkung aufstellen, daß die¬

selben nicht ohne Bewilligung des Regierungsrates an Kantons¬

einwohner abgegeben werden dürfen. Auch hinsichtlich dieser Pro¬

dukte steht also den Beklagten volle Handelsfreiheit zu, soweit

dieselbe nicht im angegebenen Sinne durch das staatliche Handels¬

monopol beschränkt ist. Die gesetz= und konzessionsmäßigen Be¬

schränkungen der Beklagten beziehen sich also alle durchaus nicht

auf die Gewinnung des Salzes, sondern lediglich auf die Abgabe,

die Verwertung, den Verkauf des Kochsalzes und der übrigen

Salinenprodukte im Gebiete des Kantons Aargau, und erklären

sich vollständig aus dem staatlichen Salzhandelsmonopol, dessen

Konsequenzen sie lediglich sind. Wie beim Rechtstag beidseitig an¬

erkannt worden ist, können die Beklagten selbst, in gleichem Umfange

wie jeder Kantonseinwohner, denaturiertes Kochsalz und die übri¬

gen Salinenprodukte, wie Soole u. s. w., mit Bewilligung des

Regierungsrates zu industriellen Zwecken, insbesondere also auch

zur Herstellung chemischer Fabrikate, wie Soda, Atznatron, Chlor,

verwenden.

E. 5 Steht hiernach fest, daß die Beklagten eine volle, unbeschränkte Konzession zur Salzausbeutung, aber auch lediglich eine solche be¬ sitzen, so folgt hieraus, daß eine weitere Konzession im Sinne der Verträge von 1871 und 1886 nur eine Konzession zur Salzausbeutung sein kann, und die Verwendung oder Ver¬ wertung des Salzes auf dem Gebiete des Kantons Aargau dabei vollständig außer Betracht fällt, soweit das staatliche Monopol reicht, da die Beklagten in dieser Richtung kein konzessionsmäßiges Privilegium besitzen. Darüber nun, daß die projektierte Kon¬ zession den Konzessionären ein Recht auf Salzausbeutung gewährt, welches auch den Beklagten zusteht, mit andern Worten, daß die Konzession den Konzessionären bezüglich der Salzgewinnung kein Recht einräumt, welches nach den bestehenden Konzessionen nicht auch den Beklagten zustehen würde, kann schlechterdings keine Meinungsverschiedenheit obwalten. Der Unterschied der Konzession besteht nur darin, daß die projektierte Konzession den Inhabern nicht das unbeschränkte Recht, welches den Beklagten zusteht, einräumt, sondern eine Schranke aufstellt, welche den beklagtischen Konzessionen unbekannt ist. Es muß sich also fragen, ob unter einer weiteren Konzession nur eine solche Konzession zu ver¬ stehen sei, welche den Inhabern ganz das gleiche Recht einräumt, welches für die Beklagten aus ihren Konzessionen resultiert, oder ob und beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen darunter auch solche Konzessionen fallen können, welche dieses Recht nur teilweise, in mehr oder weniger beschränktem Umfange, speziell mit der in der projektierten Konzession aufgestellten Schranke, gewährt. Kläger geht nun, mit Recht, selbst nicht davon aus, daß nur eine völlig gleiche Konzession eine weitere im Sinne der Verträge sei. Denn er hat für seine Behauptung, daß die projektierte Konzession keine weitere Konzession sei, wesentlich darauf abgestellt, daß nach der¬ selben den Konzessionären die Produktion von Genußsalz untersagt, letztere aber jedenfalls den Hauptbestandteil der beklagtischen Konzes¬ sionen bilde, indem die Abgabe von Nebenprodukten zu industriellen Zwecken zur Zeit der Erteilung der beklagtischen Konzessionen und des Abschlusses der Verträge verhältnißmäßig gering gewesen sei. Nun ist richtig, daß bei den Konzessionen der Beklagten die Ausbeutung und Herstellung von Genußsalz die Hauptsache ist, und die Beklagten haben dies auch nicht bestritten. Allein es ist dies nicht entschei¬ dend. Denn nach dem bereits Gesagten steht nicht weniger fest, daß die Beklagten nach ihren Konzessionen berechtigt sind, auch alle andern Salinenprodukte herzustellen und nach außen beliebig und unbeschränkt, nach innen wenigstens mit regierungsrätlicher Be¬ willigung zu verkaufen, und Kläger hat anerkannt, daß die Be¬ klagten aus der Veräußerung von Industriesalz, sei es im Kanton, sei es außerhalb desselben, eine Einnahme erzielt haben, und noch erzielen können. Nun ist klar, daß wenn auch für die Salzgewin¬ nung eine Konzession erforderlich war, die Beklagten dieselbe nur erworben haben, um aus der Veräußerung des ausgebeuteten Salzes Gewinn zu ziehen. Die Hauptsache ist für die Beklagten so gut, wie für Vögeli & Zurlinden, nicht die Ausbeutung, son¬ dern die Verwertung des Salzes. Entscheidend für die Frage, ob die projektierte Konzession eine weitere im Sinne der Verträge muß hiernach erachtet werden, einerseits, ob die Einnahme, welche die Beklagten aus dem Absatz von Industriesalz zur Herstellung chemi¬ scher Fabrikate erzielen, bei Festsetzung der in den Verträgen von 1871 und 1886 dem Kläger zugesicherten Mehrleistungen, berück¬ sichtigt worden sei, und andrerseits, ob aus der Erteilung der projektierten Konzession den Beklagten eine Konkurrenz drohe, welche voraussichtlich eine Einbuße an jenen Einnahmen zur Folge hat. Müssen diese beiden Fragen bejaht werden, so erscheint die Klage als unbegründet. Denn unbestreitbar ist der Vorbehalt des Wegfalles der vertraglich stipulierten Mehrleistung für den Fall der Erteilung weiterer Konzessionen lediglich wegen der den Be¬ klagten durch solche Konzessionen drohenden Konkurrenz aufge¬ nommen worden; ein anderer Grund läßt sich schlechterdings nicht denken. Daß nun die Einnahmen der Beklagten aus der Gewin¬ nung und Veräußerung der sogenannten Salinennebenprodukte, wie Soole, denaturiertem Kochsalz zu industriellen Zwecken, u. s. w. bei Feststellung jener Mehrleistungen nicht in Betracht gefallen seien, hat der Kläger nie behauptet, und das Gegenteil ergiebt sich daraus, daß die Beklagten von der Zahlung des in bar zu entrich¬ tenden Teils der Mehrgebühr in denjenigen Jahren befreit werden, in welchen die den Aktionären zufallende Dividende 4 % nicht erreichen soll, während die übrigen Mehrleistungen von der Divi¬

dende unabhängig sind; selbstverständlich werden aber bei der Fest¬ stellung der Dividende resp. des Reingewinns, welcher für die Dividende maßgebend ist, alle Einnahmen der Gesellschaft in Be¬ rücksichtigung gezogen. Was sodann die bei Erteilung der projek¬ tierten Konzession den Beklagten drohende Einbuße betrifft, so hat der Kläger in den Rechtsschriften und namentlich auch beim Rechtstage ausdrücklich anerkannt, daß eine solche Einbuße entstehen werde, und nur geltend gemacht, daß dieselbe keine erhebliche sei, ohne sich jedoch darüber auszusprechen, welche Einbuße nach seiner Ansicht eine erhebliche sei und welche nicht. Als eine unerhebliche müßte seiner Ansicht nach wohl eine solche Einbuße betrachtet werden, welche im Verhältnis zu den vertrag¬ lich stipulierten Mehrleistungen als eine geringe erschiene. Es wäre danach also Sache des Richters festzustellen, in welchem Verhältnis die Einbuße zu jenen Mehrleistungen stehen müsse, um eine Konzession für Salzausbeutung als eine weitere Konzession im Sinne der Verträge zu erklären, und wäre diese ganze Frage, ob und wann eine solche weitere Konzession vorliege, auf die Erheblichkeit der durch dieselbe den Beklagten drohenden Einbuße gestellt. Unzweifelhaft hätten nun die Parteien die Sache vertrag¬ lich so ordnen können; allein es ist das eben nicht geschehen. Vielmehr sagen die Verträge einfach, daß bei Erteilung weiterer Konzessionen der Staat auf seine konzessionsmäßigen Ansprüche beschränkt werde. Daß die Parteien bei Abschluß jener Verträge der Meinung gewesen seien, daß die vertraglichen Mehrleistungen von den Beklagten doch gemacht werden müssen, wenn die denselben erwachsende Einbuße eine verhältnismäßig geringe sei, worüber das richterliche Ermessen entscheiden würde, ergiebt sich aus den Akten nicht, und ist auch gar nicht wahrscheinlich, abgesehen da¬ von, daß eine genaue Feststellung der Einbuße in der Regel sehr schwierig, oder gar unmöglich wäre. Wie der Kläger selbst aner¬ kennt, kann nun aber nach den vorliegenden Verträgen nicht etwa auf eine der drohenden Einbuße entsprechende Reduktion der vertrag¬ lichen Mehrleistungen erkannt werden, sondern kann es sich nur um die unbeschränkte Fortentrichtung dieser Leistungen oder den gänz¬ lichen Wegfall derselben handeln. Der Richter würde sich daher auf einen sehr unsichern, in den Verträgen in keiner Weise be¬ ündeten Boden begeben, wenn er den Entscheid der Frage, ob eine weitere Konzession vorliege oder nicht, von der mehr oder weniger großen Einbuße, welche den Beklagten daraus entstehe, abhängig machen, und selbst einen Maßstab für die Erheblichkeit oder Nichterheblichkeit einer solchen Einbuße aufstellen wollte. Ein solches Verfahren wäre um so unstatthafter, als ja der Kanton Aargau nicht verhindert wäre, eine beliebige Anzahl in dieser oder jener Richtung beschränkter Konzessionen zu erteilen, von welchen jede einzelne möglicherweise nur einen geringen ökonomischen Nach¬ teil für die Beklagten zur Folge hätte, während dagegen derjenige aller zusammen als ein erheblicher betrachtet werden müßte. Selbst¬ verständlich ginge es aber nicht an, eine neue Konzession dann etwa deshalb als eine weitere zu erklären, weil dieselbe zwar nicht für sich allein, aber in Verbindung mit den frühern, andern Personen erteilten Konzessionen für die Beklagten eine erhebliche ökonomische Einbuße zur Folge haben würde. Da bei Auslegung von Verträgen in erster Linie die Rücksicht auf Treue und Glauben maßgebend ist, kann dies unter Umständen allerdings dazu führen, daß der fehlende Parteiwille durch den Richter ergänzt werden muß. Die Berücksichtigung der bona fides kann aber in casu unmöglich dazu führen, die Beklagten ohne Rücksicht auf die ihnen durch die projektierte Konzession drohende Einbuße zur vollen Fortentrich¬ tung der vertraglichen Mehrleistungen zu verpflichten, und da nun, wie bereits oben betont, nach den Verträgen (worüber beide Parteien einig gehen) eine der Einbuße entsprechende Reduktion dieser Leistungen ohne neue Vereinbarung der Parteien nicht eintreten kann, so erscheint die Klage als unbegründet. Demgemäß ist denn auch nicht weiter darauf abzustellen, daß nach dem Ex¬ pertenbericht keineswegs feststeht, daß die den Beklagten durch die projektierte Konzession drohende Einbuße nur eine unbedeutende, verhältnißmäßig geringe sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage des Kantons Aargau wird als unbegründet abge¬ wiesen.

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163. Urteil vom 2. Juli 1897 in Sachen Kanton Aargau gegen Schweizerische Rheinsalinen. A. Die schweiz. Rheinsalinen sind Inhaber von drei Konzef¬ sionen, d. d. 20. Juni 1844, 31. August 1846 und 24. Juli 1863, durch welche ihnen, resp. ihren Rechtsvorfahren, vom Kan¬ ton Aargau das Recht eingeräumt worden ist, auf ihrem Grund¬ eigentum das von ihnen entdeckte und noch zu entdeckende Salz auszubeuten, und zu diesem Behufe eine Saline zu errichten. Als Konzessionsgebühr ist die unentgeltliche Ablieferung des zehnten Teiles von dem Gesamtbetrage des ausgebeuteten Salzes festge¬ setzt. Alle drei Konzessionen enthalten u. a. auch folgende Be¬ stimmung: „Die Unternehmer der Saline sind verpflichtet, das Salzregal des Staates in allen Teilen unverletzt zu erhalten,

daher weder im großen noch im kleinen von ihrem gewonnenen Kochsalz oder Viehsalz, sei es zum eigenen Konsum zu verwen¬ den, sei es dasselbe zum Selbstverbrauch oder zum Wiederver¬ kauf an Einwohner des Kantons zu verkaufen, oder sonst zu veräußern oder veräußern zu lassen. Hingegen ist der Kleine Rat ermächtigt, unter seiner Aufsicht und unter Verantwortlich¬ keit der Unternehmer, ihnen den Verkauf von Düngsalz, der sog. Halerde, des Pfannensteins und zu Heilzwecken auch der Salzsoole zu gestatten.“ In der Konzession vom 24. Juli 1863 ist statt von Kochsalz und Viehsalz einfach von gewonnenem Salz die Rede. Am 19./20. Christmonat 1871 kam zwischen dem Regie¬ rungsrat des Kantons Aargau und den Rechtsvorfahren der Beklagten, nämlich den aargauischen Rheinsalinen zu Rheinfelden, Ryburg und Kaiseraugst ein Vertrag zu Stande, durch welchen den letzteren die am 31. Dezember 1880 auslaufenden Konzes¬ sionen auf 1. Januar 1907 verlängert wurden, wogegen die Rheinsalinen gegenüber dem Kanton Aargau insbesondere Verpflichtung eingingen, den ganzen Bedarf desselben an Koch¬ und Viehsalz, auch wenn der Ertrag des konzessionsmäßigen Zehnten dadurch überschritten würde, unentgeltlich zu liefern. § 4 dieses Vertrages behielt sich der Kanton Aargau das Recht vor, weitere Konzessionen zu erteilen, selbst eine neue aargauische Saline zu erstellen und zu betreiben, oder sich bei einer solchen in gutfindender Weise zu betheiligen. In allen diesen Fällen sollten aber die Stipulationen dieses Vertrages mit dem Tage, wo der Staat eine neue Konzession erteilt, erlöschen, und die Bestimmungen der früheren Konzessionen wieder in Kraft treten. Hervorzuheben ist aus dem Vertrage noch § 2 litt. a Abs. 5, welcher bestimmt: „Unter dem Salzbedarf des Kantons (welchen die Beklagten unentgeltlich decken müssen) ist der Konsum für indu¬ strielle Zwecke nicht inbegriffen, sondern es darf der letztere in denaturiertem Zustand von den Unternehmern direkt bei der Saline bezogen werden; daherige Lieferungen unterliegen jedoch bezüglich der Quantität der Genehmigung des Regierungsrates. Am 19. März 1873 erließ der aargauische Große Rat ein Ge¬ setz, welches u. a. folgende Bestimmungen enthält: § 1. Die Aus¬ beutung von Salzlagern oder Verkauf der daherigen Produkte im Kanton ist Staatsregal. § 2. Zur Handhabung dieses Regals bedarf es zur Errichtung neuer Salinen einer Konzession des Großen Rates und es steht deren Betrieb, gleich wie derjenige der bereits bestehenden Salinen, unter staatlicher Aufsicht. § 3. Die übrigen Produkte der Salinen, wie Soole, Mutterlauge, Pfannen¬ stein, Abgangsalz, denaturiertes Kochsalz zu industriellen Zwecken,

u. s. f., können direkt von den Salinen bezogen werden; jedoch ist dafür eine besondere Bewilligung des Regierungsrates erfor¬ derlich. Für den Fall des Ablaufs der bestehenden oder Erteilung neuer Konzessionen bleibt dem Staate das Recht vorbehalten, von diesen Produkten eine Abgabe zu erheben. Am 23. April 1885 gab sich der Kanton Aargau eine neue Verfassung, welche unter Art. 78 bestimmt: „Der Bergbau gehört zu den Regalien des Staates. Die Staatsverwaltung hat sofort die geeigneten Maßnahmen zur Übernahme und zum Betrieb der bestehenden Salinen zu treffen.“ Diese Verfassungsbestimmung ist aber bisher unausgeführt geblieben. Behörden und Volk des Kantons Aargau zogen es vor, mit den Beklagten am 6./12. Oktober, bezw. 24. Novem¬ ber 1886 einen Vertrag zu schließen, durch welchen die Beklagten gegenüber dem Kanton Aargau noch weitere ökonomische Ver¬ pflichtungen im Betrage von 45,000 Fr. übernahmen, wogegen der Kanton Aargau denselben die Fortexistenz der Konzessionen bis 1. Januar 1907 zusicherte, und sodann in § 5 die in § 4 des Vertrages vom Jahre 1871 enthaltene, oben erwähnte Be¬ stimmung wiederholt wurde. B. Am 20. Juni 1893 stellten C. Vögeli in Zurzach und Zurlinden & Cie. in Aarau beim aargauischen Großen Rate das Gesuch, derselbe wolle ihnen, ohne besondere Auflage, die über¬ tragbare Konzession erteilen, das von Cornelius Vögeli entdeckte Salzlager in seiner ganzen Ausdehnung im Bezirke Zurzach, lediglich zur technisch=industriellen Verwertung, auszubeuten. Da jedoch die Beklagten für den Fall der Erteilung dieser Konzession die Hinfälligkeit der dem Kanton Aargau durch die Verträge vom 19./20. Dezember 1871 und 6./12. Oktober 1886 eingeräumten Vorteile behaupteten, fand am 12. März 1894 in Olten eine

Konferenz des aargauischen Finanzdirektors mit Vertretern der Beklagten statt, welche indessen zu keiner Verständigung führte; mit Zuschrift vom 16. März 1894 bestätigte die Direktion der Beklagten der aargauischen Finanzdirektion auf ihren Wunsch noch schriftlich, daß die projektierte Konzession an die Herren Vögeli und Zurlinden als eine weitere Konzession im Sinne von § 5 des Vertrages vom Jahre 1886 betrachtet würde. C. Gemäß einem Beschluß des Großen Rates vom 6. Februar 1895 reichte der Regierungsrat des Kantons Aargau am 26. Juli 1895 dem Bundesgerichte Klage ein mit dem Rechtsbegehren: „Es sei gerichtlich zu erkennen, daß der Kanton Aargau be¬ rechtigt sei, unbeschadet den Mehrleistungen, welche die Verträge vom 19./20. Dezember 1871 und 6./12. Oktober 1886 mit Nachtrag vom 11. März 1887 den schweizerischen Rheinsalinen auferlegen, zur Ausbeutung des Salzlagers bei Koblenz=Klingnau einem Dritten eine übertragbare Konzession zu erteilen, nach welchem dem Konzessionär unter noch näher zu bestimmenden Bedingungen:

a. die Erlaubnis erteilt wird, auf einem bestimmt begrenzten Grubenfeld Salz auszubeuten, jedoch nur in demjenigen Umfange, welcher zur Herstellung chemischer Produkte in den an der Ge¬ winnungsstelle zu errichtenden Fabriken erforderlich ist;

b. dagegen die Abgabe von Salz zum Genusse, zur Düngung oder zu gewerblichen und industriellen Zwecken, sowie von Soole, Halerde und allen mit dem Salinenbetrieb verbundenen Neben¬ produkten unterfagt wird. Unter Kostenfolge.“ In der Klagebegründung wird die Kompetenz des Bundesgerichts auf Art. 48 Ziff. 4 O.=G. gestützt und bezüglich der Zulässigkeit der Feststellungsklage bemerkt, daß nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis eine Feststellungsklage immer zugelassen worden sei, wenn die betreffende Partei den Nachweis geleistet habe, daß sie ein rechtliches Interesse habe, die betreffende Rechtsfrage festgestellt zu wissen. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, indem der Kanton Aargau ein rechtliches Interesse daran habe, jetzt schon rechts¬ kräftig feststellen zu lassen, ob er berechtigt sei, ohne Schädigung seiner sehr erheblichen Interessen die projektierte Konzession an Vögeli und Zurlinden zu erteilen, bevor diese Konzession wirk¬ lich erteilt werde. Für den Kanton Aargau stehe eine jährliche Einnahme von über 80,000 Fr. auf dem Spiele. In materieller Beziehung wird im wesentlichen ausgeführt: Aus den Konzes¬ sionsgesuchen aus den Jahren 1843 u. ff. und den Konzessionen gehe hervor, daß es sich dabei immer nur um Genußsalz ge¬ handelt habe. Der Kanton Aargau sei daher allerdings nicht be¬ rechtigt, eine neue Konzession zur Ausbeutung von Kochsalz, resp. Genußsalz zu erteilen, ohne die vertraglich zugesicherten Vorteile zu verlieren, dagegen sei er befugt, eine Konzession zur Salzgewinnung für industrielle Zwecke zu erteilen, ohne sich jenem Nachteil auszusetzen. Im Kanton Aargau bilde das Berg¬ regal die Regel und die konzessionierten Rechte die Ausnahme. Letztere seien daher strikte zu interpretieren. Den Konzessionären stehen nur diejenigen Rechte zu, welche in den Konzessionen aus¬ drücklich genannt seien. Nun erteilen die Konzessionen den Be¬ klagten nur das Recht, Salz auszubeuten und eine Saline zu rrichten. Unter Saline habe man zur Zeit der Errichtung, wie aus den Konzessionen hervorgehe, nur die Einrichtung zur Aus¬ beutung von Koch= und Viehsalz verstanden. Die Beklagten dürfen das Salz nicht zu eigenem Konsum erwerben, und daher auch nicht an Ort und Stelle eine Fabrik errichten, in welcher Salz zu industriellen Zwecken verwendet werde. Die Verwendung des Salzes zu industriellen Zwecken sei erst im Vertrage von 1871 und zwar mehr im Vorbeigehen erwähnt. Es habe auch damals nicht in der Absicht des Staates gelegen, eine Konzession zur Ausbeutung der Salzlager zu industriellen Zwecken zu erteilen sondern es habe sich nur um die industrielle Verwendung von Nebenprodukten gehandelt. Das ergebe sich auch daraus, daß der Kanton Aargau vor Abschluß des Vertrages die Mächtigkeit der Salzlager habe untersuchen lassen. Auch würde der Kanton dann nicht von einer besondern Abgabe abgesehen haben, und hätten die Salinen sich nicht damit einverstanden erklärt, die Verwendung von Salz zu industriellen Zwecken durch den aargauischen Regie¬ rungsrat quantitativ beschränken zu lassen. Das Gesetz von 1873 gebe dem Regierungsrat das Recht, die Bewilligung zum Bezug von Salz zu industriellen Zwecken zu erteilen oder zu verweigern.

Auch daraus, daß der Zehnten nur von Genußsalz (Kochsalz und Viehsalz) bezogen werde, gehe hervor, daß die Konzessionen in Wirklichkeit nur für Ausbeutung von Kochsalz gegeben seien. Die Abgabe von Nebenprodukten sei verhältnismäßig gering und insgesamt sog. Abgangssalz gewesen. Ebenso seien die Bewilligun¬ gen, welche von der Finanzdirektion zum Bezug von Salzproduk¬ ten erteilt worden seien, sehr gering gewesen. Eine „neue“ oder „weitere“ Konzession im Sinne der Verträge von 1871 und 1886 heiße nun nichts anderes, als eine Konzession, wie solche den Rheinsalinen erteilt worden sei, also eine Konzession der Aus¬ beutung der Salzlager zu Genußsalz. Eine solche Konzession wolle nun Vögeli und Zurlinden nicht erteilt werden, sondern nur eine Konzession zur Salzausbeutung behufs Herstellung von chemischen Produkten an der Gewinnungsstelle, in welcher alles dasjenige untersagt werde, was in den Konzessionen und Ver¬ trägen mit der Beklagten als Inhalt derselben erscheine. Der Kanton Aargau sei daher berechtigt, diese Konzession zu erteilen, ohne die vertraglich stipulierten Vorteile zu verlieren. Nach ihren Konzessionen dürfen die Beklagten keine Fabrik errichten und das Salz darin auf elektrolytischem Wege in Soda verwandeln, denn der eigene Konsum sei ihnen verboten. Allerdings wolle auch Vögeli die Konzesston zur Ausbeutung des von ihm entdeckten Salzlagers, allein lediglich zu technischen Zwecken, und die projek¬ tierte Konzession gestatte Vögeli keinen Verkauf, weder von Ge¬ nußsalz, noch von irgend welchen Nebenprodukten. Die Hauptsache sei nicht die Ausbeutung der Salzlager, sondern die Verwendung des ausgebeuteten Salzes. Dem Kanton Aargau könne mit Rück¬ sicht auf die spätere unentgeltliche Übernahme der Salzlager nicht gleichgültig sein, zu welchem Zweck die betreffenden Salzlager ausgebeutet werden. D. Die Beklagten beantragten in erster Linie, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Da sie bis jetzt weder einen Rechts¬ anspruch erhoben, noch einen solchen des Kantons Aargau ver¬ letzt haben, werde mit der gegenwärtigen Klage eine reine Kuriosi¬ tätsfräge aufgeworfen, und handle es sich um eine weit über das Maß des Zulässigen hinausgehende Feststellungsklage. Die er¬ hobene Feststellungsklage sei deshalb nicht zulässig, weil die Be¬ klagten durch dieselbe im Widerspruch mit § 41 der eidg. C.-P.=O. gezwungen würden, ein ihnen wirklich oder vermeintlich zustehendes Recht wider ihren Willen geltend zu machen. Der Kläger, dem sie bis jetzt alle vertraglichen Mehrleistungen anstandslos ent¬ richtet haben, wolle sie zwingen, entweder das Recht, diese Leistun¬ gen künftig zu verweigern, jetzt schon geltend zu machen, oder jetzt schon auf dasselbe zu verzichten; dadurch werde § 41 der eidg. C.=P.=O. verletzt. Sodann werde bestritten, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses habe. Das bloße Bedürfnis nach größerer Rechtssicherheit oder auch völliger Rechtsgewißheit begründe kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage. Eventuell müßte das rechtliche Interesse von den Beklagten pro¬ voziert sein, was jedoch ebenfalls nicht zutreffe. In casu handle es sich auch nicht um ein gegenwärtiges, sondern um ein mög¬ liches zukünftiges Rechtsverhältnis. Erst wenn die projektierte Konzession erteilt sei, könne sich fragen, ob in Folge davon ein neues Rechtsverhältnis zwischen den Parteien entstehe. Erst dann habe es einen Sinn, eine Feststellungsklage zu stellen. Es stehe ja noch gar nicht fest, ob jene Konzession wirklich erteilt werde. Endlich sei hervorzuheben, daß im Klagschluß das zukünftige Er¬ eignis, mit Bezug auf dessen Einwirkung auf das gegenwärtige Rechtsverhältnis man möglicherweise verschiedener Ansicht sein könnte, gar nicht ausreichend umschrieben sei. Es hätte in die Klage der genaue, verbindliche Konzessionsinhalt hineingehört. Da derselbe fehle, so leide die Klage an einem Mangel, welcher zur Abweisung angebrachtermaßen führen müsse. In zweiter Linie beantragten die Beklagten, die Klage materiell als unbegründet abzuweisen, und führten im wesentlichen aus: Es frage sich einfach, ob die Konzession, um die es sich handle, eine weitere Konzession im Sinne des § 4 des Vertrages vom Jahre 1871 und 1886 sei. Müsse diese Frage bejaht werden, so haben die Beklagten nicht nachzuweisen, daß sie ein Interesse an der Nichterteilung jener Konzession haben. Immerhin falle es den Beklagten nicht schwer, ein solches Interesse zu beweisen. Die chemischen Produkte, zu deren Herstellung Salz verwendet werde, oder doch verwendet werden könne, seien sehr zahlreich und wach¬

sen mit jedem Jahre. In denselben seien jedenfalls inbegriffen die Soda, die Seifenfabrikate, die Farben und die Erzeugnisse der Gerberei. Nach der Konzession stehe es den Inhabern frei, alle oder nur einzelne dieser Produkte aus Salz oder mit Hilfe von Salz herzustellen. Es frage sich also, ob den Beklagten hieraus eine Konkurrenz erwachse, wobei nicht in Betracht falle, ob die Konkurrenz eine bedeutende oder unbedeutende sei. Die Beklagten wollen nun beweisen, daß sie schon seit den 50ger Jahren Salz verkauft haben, und heute noch verkaufen, welches zur Herstellung chemischer Produkte verwendet werde. Alle diese chemischen Pro¬ dukte könne auch Zurzach fabrizieren, und die heutigen Abnehmer der Beklagten werden einen Teil ihres Absatzes oder den ganzen Absatz an Zurzach abgeben müssen. Zurzach werde auf den Preis drücken und die Rückwirkung auf das Geschäft der Beklagten liege auf der Hand. Entweder brauchen die Beklagten weniger Indu¬ striesalz oder sie müssen es billiger abgeben. Der Verkauf von Industriesalz sei der Beklagten nicht verboten, sondern die Be¬ klagten können so viel Industriefalz verkaufen als sie wollen, und haben diese Artikel dem Kanton Aargau auch versteuert. Ob die Beklagten für die Abgabe von Industriesalz in andern Kantonen obrigkeitlicher Bewilligung bedürfen, gehe den Kläger nichts an, immerhin besitzen die Beklagten in andern Kantonen solche Be¬ willigungen; im Auslande bedürfen sie keiner solchen. Es falle auch in Betracht, daß die Konzession übertragbar sein solle, und der Rechtsnachfolger könne einer der heutigen Abnehmer von Industriesalz sein; auch die Beklagten könnten in die Notlage versetzt werden, die Konzession käuflich zu erwerben. Die Rechts¬ ausführungen des Klägers werden bestritten, namentlich, daß die Beklagten nur eine Konzession zur Salzausbeutung für Genu߬ salz besitzen. Beklagte dürfen Salz gewinnen so viel sie können und wollen, und, soweit sie nicht durch das Monopol einge¬ schränkt werden, mit dem Salz machen, was ihnen beliebe. E. In der Replik hielt der Kläger an seinen Ausführungen in der Klage fest. Er bestritt, daß die Beklagten ein erhebliches Interesse an der Nichterteilung der Konzession haben; nur beim Nachweis eines erheblichen Interesses könnte gesagt werden, daß die projektierte Konzession eine „neue weitere Konzession“ sei. Das sei nicht der Fall. Die Lieferung von Industriesalz sei im Grunde kein eigentlicher Bestandteil der beklagtischen Konzession, sonst hätte man im Jahre 1871 die Quantitätsbestimmung nicht dem Regierungsrat überlassen. Für die Verwertung von Neben¬ produkten müssen die Beklagten eine besondere Erlaubnis haben. Um das gewonnene Salz an Ort und Stelle zu eigenem Kon¬ sum zu verwerten, bedürften Beklagte einer besondern Konzession. Die Klageschrift und die projektierte Konzession schließen die Ge¬ winnung von Kochsalz ausdrücklich aus. Salinenbetrieb begreife in sich die Darstellung von Kochsalz aus Soole durch Ein¬ dampfen der letzteren, nicht aber auch das Heraufpumpen der Soole zur Darstellung von Soda oder anderer chemischer Pro¬ dukte. Vögeli und Zurlinden dürfen das gewonnene Salz nur an Ort und Stelle verarbeiten, der Verkauf sei ihnen verboten. F. In der Duplik bestritten die Beklagten die mit den ihrigen im Widerspruch stehenden Behauptungen des Klägers, namentlich auch die klägerische Definition vom Salinenbetrieb. Schon das Koch¬ salz werde nicht bloß durch Eindampfen der Soole, sondern auch auf andere Weise hergestellt. Außerdem gehöre zum Salinenbe¬ trieb auch die Fabrikation von Glaubersalz, Düngsalz, Soda, Reagentien für Anilinfarben u. s. w. Die geplante Konzession der HH. Vögeli und Zurlinden beschränke sich nicht auf die Soda¬ fabrikation. G. Am Rechtstage haben die Parteien folgende Erklärungen abgegeben:

1. Der Zehnten sei nur von dem verkauften reinen Kochsalze erhoben, und auf Grundlage der Bücher der Beklagten. resp. der von den Beklagten erstellten Zehntenabrechnung berechnet worden. Abgangssalz sei das für den Genuß nicht brauchbare Salz; Vieh¬ salz sei denaturiertes Salz, werde aber von den Beklagten nicht bereitet; Düngsalz sei der sog. Pfannenstein. Dabei beharrten die Beklagten darauf, daß vor 1872 das Abgangssalz mit 5 seines Wertes versteuert worden sei.

2. Abgangssalz und denaturiertes Salz können die Beklagten an Nichteinwohner des Kantons ohne Bewilligung des aargauischen Regierungsrates verkaufen.

3. Beklagte seien bezüglich des Bezuges von Salz zu industri¬

ellen Zwecken andern Industriellen des Kantons Aargau gleich¬ gestellt und können daher vom Kanton Aargau solches Salz er¬ werben und mit Bewilligung der gargauischen Regierung industriellen Zwecken verwenden. Der Vertreter des Klägers fügte aber bei, daß die Regierung die Bewilligung verweigern, bezw. an bestimmte Bedingungen knüpfen könnte, und bisher keine Be¬ willigung zum Bezug von Salz zu industriellen Zwecken in sol¬ chem Umfange, wie sie hier in Betracht kämen, erteilt worden seien.

4. Kläger anerkannte, daß den Beklagten bei Erteilung der projektierten Konzession bezüglich der Abgabe von Salz zu in¬ dustriellen Zwecken eine Einbuße entstehe, bestritt aber, daß die¬ selbe eine erhebliche sei, während Beklagte behaupteten, daß die Gefahr einer erheblichen Einbuße bestehe.

5. Die HH. Vögeli und Zurlinden seien nach der projektierten Konzession berechtigt, alle möglichen chemischen Produkte an Ort und Stelle zu erzeugen; Düngsalz gehöre aber nicht dazu.

6. Gebr. Schnorf, Besitzer einer chemischen Fabrik in Uetikon haben bis vor 2, resp. jetzt 3 Jahren, auch von andern Orten Salz bezogen, gegenwärtig aber beziehen sie alles von den Be¬ klagten, jedoch nicht direkt, sondern durch die Vermittlung des Kantons Zürich. H. Über die Fragen: 1. ob die den Beklagten erteilten Kon¬ zessionen und die Konzession, welche nach den Rechtsbegehren des Klägers den HH. Vögeli und Zurlinden erteilt werden will, auf die Gewinnung des gleichen Materials gehe, und 2. ob anzunehmen sei, daß durch die Erteilung der projektierten Kon¬ zession an Vögeli und Zurlinden die Beklagten eine ökonomische Einbuße erleiden, und eventuell in welchem Umfange (bis zum Jahr 1907), wurde eine Expertise angeordnet. Die Expertise gelangt zu dem Schlusse, daß die erste Frage unbedingt zu be¬ jahen sei, ebenso dürfe mit Sicherheit angenommen werden, daß die Beklagten durch die Erteilung der fraglichen Konzession an Vögeli und Zurlinden eine ökonomische Einbuße erleiden werden, deren voraussichtlichen Betrag auch nur annähernd anzugeben je¬ doch nicht möglich sei. I. In der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteivertreter die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Voraussetzungen des Art. 48 Ziff. 4 O.=G., auf welchen der Kläger die Kompetenz des Bundesgerichtes stützt, sind unbestritten und unbestreitbar nach allen Richtungen vorhanden. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes ist also begründet. Daß zu den civilrechtlichen Streitigkeiten im Sinne dieser Gesetzesbe¬ stimmung auch Feststellungsklagen gehören, und zwar sowohl posi¬ tive als negative, ist vom Bundesgericht schon wiederholt anerkannt worden (s. z. B. bundesgerichtl. Entsch., Amtl. Samml. Bd. VI, S. 324; VII, 198; XIII, 348 Erw. 3; XIV, 369 Erw. 4,

u. 718).

2. In casu handelt es sich um eine positive Feststellungs¬ klage, indem das Rechtsbegehren des Klägers auf gerichtliche Anerkennung, Feststellung seines Rechtes geht, die ihm durch die Verträge mit den Beklagten vom Jahre 1871 und 1886 zuge¬ sicherten, über die konzessionsmäßige Abgabe hinausgehenden Ver¬ mögensvorteile von den Beklagten auch dann verlangen zu können, wenn er den HH. Vögeli und Zurlinden die im Rechtsbegehren bezeichnete Konzession erteile. Die Zulässigkeit einer solchen Fest¬ stellungsklage ist nach der bundesgerichtlichen Praxis (s. die oben angeführten Entscheidungen) anzuerkennen, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechts¬ verhältnisses darthun kann. Mit Unrecht haben die Beklagten die Unstatthaftigkeit derselben aus Art. 41 der eidgenössischen C.=P.=O. herleiten wollen. Denn dieser Artikel enthält, wie sich schon aus der Überschrift desselben klar ergibt, nur das Verbot der Auffor¬ derung zur Klage, und in casu liegt eine solche Aufforderung nicht vor. Nicht zu erörtern ist hier die Frage, ob nicht in der negativen Feststellungsklage eine Umgehung des in Art. 41 ausgesprochenen Verbotes zu erblicken sei, insofern dieselbe sich nicht auf die Behaup¬ tung eines in der Person des Klägers zu schützenden konkreten Rechtes gründet, sondern den Rechtsschutz durch Abwehr eines vom Beklagten angemaßten Privatrechtes bezweckt, und daher der Be¬ klagte allerdings in die Lage kommen kann, die Existenz des von ihm behaupteten, vom Kläger aber verneinten subjektiven Rechtes zu beweisen, sofern — was bekanntlich streitig ist, in casu aber unerörtert bleiben kann — nicht dem Kläger der Beweis des Nicht¬

bestehens des vom Beklagten angesprochenen Rechtes aufzulegen ist. Denn hier liegt, wie bemerkt, eine positive Feststellungsklage vor, und bei dieser handelt es sich um ein subjektives Recht, welches vom Kläger gegenüber den Beklagten beansprucht wird; mit der positiven Feststellungsklage wird also Feststellung des sub¬ jektiven Rechtes des Klägers verlangt, und kann daher gegen deren Zulässigkeit Art. 41 cit. jedenfalls nicht angerufen werden. Es kann sich also nur fragen, ob der Kläger ein rechtliches In¬ teresse an der alsbaldigen Feststellung des fraglichen Rechtsver¬ hältnisses besitze. Die Beklagten bestreiten, daß diese Voraussetzung in casu vorhanden sei, indem sie in erster Linie geltend machen, sie haben das eingeklagte Recht des Klägers bis jetzt weder verletzt noch bestritten. Nun ist zwar richtig, daß die Be¬ klagten kein Recht des Klägers verletzt haben; allein die Fest¬ stellungsklage unterscheidet sich eben von der Leistungsklage gerade dadurch, daß sie nicht Rechtsschutz gegen eine vorausgegangene Verletzung bezweckt, sondern die Sicherung von Rechten mittelst Feststellung des Rechtsbestandes. Die Feststellungsklage setzt daher nur eine Bedrohung oder Gefährdung, und nicht, wie die Leistungs¬ klage, welche sich auf Befriedigung eines Rechtes richtet, eine Ver¬ letzung desselben voraus. (S. z. B. Wach, Feststellungsanspruch, S. 52 ff.; Kohler, prozeßrechtliche Forschungen, S. 63 f.) Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellungsklage ist gegeben, sobald zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, für welches das zu erlassende Urteil von Erheblichkeit ist, und das trifft in casu unzweifelhaft zu. Mit Unrecht behaupten die Beklagten, es handle sich hier um ein zukünftiges Rechts¬ verhältnis. Die Klage verlangt die Feststellung der richtigen Auslegung der von den Litiganten in den Jahren 1871 und 1886 abgeschlossenen Verträge, resp. einer einzelnen Bestimmung derselben, die Feststellung, daß sie nach diesen Verträgen berechtigt seien, die projektierte Konzession zu erteilen, ohne die ihr vertrag¬ lich zugesicherten Vermögensvorteile zu verlieren. In Frage stehen also die aus diesen Verträgen für die Parteien resultierenden Rechtsfolgen, und damit ist ohne weiteres das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung gegeben. Nun ist allerdings weiter erforderlich, daß der Kläger ein rechtliches Interesse nicht bloß an der Feststellung überhaupt, sondern an alsbaldiger Feststellung habe. Das Interesse muß also ein aktuelles, prä¬ sentes sein. Dies ist aber der Fall, wenn einerseits zwischen zwei Parteien eine rechtliche Meinungsdifferenz darüber besteht, nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechts= bezw. Vertrags¬ verhältnisse die eine Partei befugt sei, eine Rechtshandlung vor¬ zunehmen, ohne sich dadurch dem Verluste vertraglicher Rechte auszusetzen, andrerseits diese Frage von gegenwärtiger praktischer Bedeutung ist, die praktische Bedeutung derselben also nicht in unbestimmter Ferne liegt. Die Erteilung der projektierten Kon¬ zession und deren Folge zwischen Kläger und Beklagten sind nun in der That gegenwärtig von praktischer Bedeutung. Vögeli und Zurlinden haben dieselbe verlangt, und Regierungsrat und Großer Rat des Kantons Aargau dieselbe bereits zum Gegenstand einer Schlußnahme gemacht; sodann haben die Beklagten sowohl vor An¬ hebung dieses Prozesses bei der Konferenz in Olten und in ihrer Zuschrift vom 16. Mai 1894, als auch in diesem Prozesse ihre Auffassung der Verträge in dem Sinne, daß der Kläger mit Er¬ teilung der projektierten Konzession den Anspruch auf die ver¬ tragliche Mehrleistung verliere, mit einer Bestimmtheit und Deut¬ lichkeit ausgesprochen, daß über deren Ernstlichkeit kein Zweifel bestehen kann, vielmehr als sicher anzunehmen ist, daß die Be¬ klagten nach Erteilung der Konzession die vertraglichen Mehr¬ leistungen verweigern würden. Dadurch ist aber in der That der Rechtsstand des Klägers in einer Weise unsicher gemacht und in Frage gestellt worden, daß für denselben zur Zeit ein unbestreit¬ bares Bedürfnis für Feststellung dieses Rechtsstandes besteht, damit er seine Handlungsweise ohne Gefahr wesentlicher Verluste bestimmen kann. Unerheblich ist endlich auch die Einwendung der Beklagten, daß nicht der genaue und verbindliche Konzessions¬ inhalt in das Rechtsbegehren aufgenommen, und namentlich von der Kontrolle des Staates über den chemisch=technischen Teil und der Verwirkung der Konzession bei konzessionswidrigem Verhalten von Vögeli und Zurlinden nichts gesagt sei. Um diese Einwendung als begründet anzuerkennen, müßte die Frage, ob die projektierte Konzession eine weitere Konzession im Sinne der Verträge von 1871 und 1886 sei, davon abhangen, ob der

Staat sich zu einer bestimmten Kontrolle verpflichtet, und auf die Nichtbeobachtung der Konzession die Verwirkung derselben an¬ drohe. Nun gehört aber die Feststellung der Folgen der wider¬ rechtlichen Ueberschreitung einer Konzession nicht zu deren wesent¬ lichem Inhalt, und die Beklagten haben mit Recht selbst nicht behauptet, daß die Beantwortung der Frage, ob eine „weitere Konzession“ im Sinne der Verträge vorliege, durch die Art der Kontrolle und die Androhung der Verwirkung im Falle Nicht¬ einhaltens der Konzession beeinflußt werden, oder daß etwa dem Staate Aargau eine Verpflichtung im angedeuteten Sinne gegen¬ über den Beklagten obliege.

3. In der Hauptsache dreht sich der Streit um die Frage, ob eine Konzession des in den Rechtsbegehren des Klägers angege¬ benen Inhalts eine weitere Konzession im Sinne des § 4 des Vertrages vom 19./20. Dezember 1871, resp. des § 5 des Vertrages vom 6./12. Oktober 1886 sei, und daher die Beklagten vom Tage ihrer Erteilung an den Kanton Aargau lediglich noch den in den Konzessionen bedungenen zehnten Teil des jährlichen Salzertrages zu entrichten haben, und jede Mehrleistung derselben wegfalle. Eine weitere Konzession im Sinne dieser Vertrags¬ bestimmungen ist nun offenbar eine solche, durch die Jemandem ein Recht verliehen wird, welches von der Erteilung einer Kon¬ zession abhängig und auch in der den Beklagten erteilten Konzes¬ sion enthalten ist, welches diese daher nicht erst durch eine neue Konzession erwerben müßten. Bei der Entscheidung der Frage nun, ob durch die projektierte Konzession den HH. Vögeli und Zurlinden eine Berechtigung erteilt werden wolle, welche von einer Konzession abhängig und nicht auch in den Konzessionen der Beklagten enthalten ist, ist zunächst festzustellen, daß die aargauische Gesetzgebung schon zur Zeit der Erteilung der beklagtischen Konzessionen zwischen der Gewinnung des Salzes, d. h. der Ausbeutung der im Kanton Aargau vorhandenen Salzlager (dem Salzregal) einerseits, und der Verwertung, dem Verkauf des gewonnenen Salzes im Kanton (dem Salzhandelsmonopol) unterschieden hat. Zwar bestanden bis 1873 gesetzliche Bestimmungen nur über den Salzvertrieb oder Salzverkauf im Kanton, nicht dagegen über die Gewinnung von Salz und andern Mineralien. Allein aus den Vorgängen bei Erteilung der beklagtischen Konzessionen und insbesondere auch aus diesen Konzessionen selbst ergibt sich, daß gewohnheitsrechtlich der deutschrechtliche Begriff des Bergregals im Kanton Aargau bezüglich der Gewinnung von Salz zur Geltung gelangt ist. Im Eingange aller dieser Konzessionen heißt es nämlich ausdrücklich: „In Erwägung, daß dem Staat kraft des Bergbauregales das ausschließliche Recht zur Salzausbeutung im Kanton zusteht, welches er entweder selbst zu betreiben, oder unter beliebiger Be¬ dingung konzessionsweise an Private zu verleihen befugt ist..., und mit dieser Auffassung stimmt sodann auch der Inhalt der Konzessionen überein, indem den Konzessionären gestattet wird, auf einem näher bezeichneten Gebiete das von ihnen entdeckte oder noch zu entdeckende Salz auszubeuten und zu diesem Zweck eine Saline zu errichten. Dagegen bestanden über den Salzvertrieb, den Salz¬ handel, im Kanton Aargau schon vor dem Jahr 1873 gesetz¬ liche Bestimmungen, nämlich die Verordnung vom 16. Brach¬ monat 1824 und das Gesetz vom 9. November 1836, welche den Verkauf von Kochsalz und denaturiertem Salz als Sache des Staates erklärten und dann durch das vom 19. März dieses Jahres erlassene Gesetz über den Salzverkauf ersetzt wurden; in § 1 dieses Gesetzes ist nun allerdings, einem ältern Sprach¬ gebrauche entsprechend, die Ausbeutung von Salzlagern und der Verkauf der daherigen Prødukte zusammengeworfen, und als Staatsregal erklärt. Allein es ist klar, daß von einem Staats¬ regal im eigentlichen Sinne, jedenfalls von einem Bergregal, nur insofern gesprochen werden kann, als es sich um die Gewinnung, die Ausbeutung des Salzes als regales Mineral handelt, wäh¬ rend dagegen bezüglich des Verkaufes des Salzes nur von einem Monopol die Rede sein kann. Denn unter Bergregal wird nur das Gewinnungsrecht des Regalherrn, des Staates, verstanden, während der Handel mit den gewonnenen Mineralien nicht zu den Regalien, wohl aber zu den Monopolen gehören kann, wenn nämlich das gewonnene Mineral an den Staat abgegeben werden muß, die Privatunternehmer dasselbe also nicht unmittelbar an Händler und Konsumenten abgeben dürfen. Auch nach dem Ge¬ setze selbst ist der Umstand, daß in § 1 desselben die Aus¬

beutung der Salzlager und der Verkauf der daherigen Produkte als Staatsregal zusammengefaßt sind, ohne alle Bedeutung, in¬ dem dasselbe in seinen folgenden Bestimmungen (insbesondere §§ 2-4) das Recht des Staates als Regalherrn zur Ge¬ winnung des Salzes, bezw. zur Verfügung über die Salzlager und das Verkaufs= oder Handelsmonopol desselben entsprechend ihrer verschiedenen Natur auch verschieden regelt, und die Ord¬ nung der Salzausbeutung und des Salzverkaufs im Kanton Aargau gerade auf der Auseinanderhaltung der beiden ver¬ schiedenen Begriffe beruht. In der richtigen Erkenntniß, daß nur das Recht zur Gewinnung des Salzes Regal sei, bestimmt näm¬ lich § 2 des Gesetzes, daß zur Handhabung dieses Regals für die Errichtung neuer Salinen eine Konzession des Großen Rates erforderlich sei, und deren Betrieb unter staatlicher Aufsicht stehe. Denn, wie bemerkt, enthält das Bergregal nach seinem deutsch¬ rechtlichen, im Kanton Aargau zur gewohnheitsrechtlichen Aner¬ kennung gelangten Begriff, das Recht des Regalherrn, die Ge¬ winnung von Mineralien entweder sich selbst vorzubehalten, oder von seiner Bewilligung abhängig zu machen. Das Monopol besteht dagegen in dem ausschließlichen Recht des Staates ent¬ weder zur Produktion einer gewissen Waare, oder zum Handel mit derselben, oder zu beidem, und schließt daher begrifflich jede Konzession an Private aus. Demgemäß bestimmt auch § 3 des erwähnten Gesetzes: „Der Verkauf des Salzes im Innern des Kantons bleibt ausschließlich dem Staate vorbehalten.“ Von einer Konzession zum Verkauf von Salz im Kanton Aargau, überhaupt zum Handel mit Salinenprodukten ist überall keine Rede. Wenn sodann § 4 des citierten Gesetzes bestimmt: „Die übrigen Produkte der Saline, wie Soole u. s. w., können direkt von der Saline bezogen werden, jedoch ist dafür eine besondere Bewilligung des Staates erforderlich,“ so kann hierin zwar aller¬ dings nicht eine völlige Freigabe des Verkaufes dieser Produkte, richtiger Weise aber doch nur eine Kontrollmaßregel erblickt werden, durch welche sich der Kanton Aargau vor Umgehung des Salzhandelmonopols schützen wollte. Sowohl nach dem Ge¬ setze vom 19. März 1873, als nach dem frühern Gesetzes= und Gewohnheitsrechte im Kanton Aargau ist vielmehr eine staat¬ liche, vom Großen Rate zu erteilende, Konzession nur für die Salzgewinnung, die Salzausbeutung, erforderlich und bekannt, nicht dagegen für die Verwertung der Salinenprodukte.

4. Nach dem Inhalte der den Beklagten erteilten Konzessionen kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagten sowohl Ge¬ nußsalz als auch alle in § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Au¬ gust 1873 erwähnten übrigen Salinenprodukte unbeschränkt her¬ stellen, und außerhalb des Kantons Aargau abgeben dürfen, da eben das Salzhandelsmonopol des Kantons nur den Handel resp. Verwertung des Salzes im Innern des Kantons beschlägt, mit Bezug auf den Handel nach außen dagegen die Beklagten der unbeschränkten Handelsfreiheit erfreuen. Die Vertreter des Klä¬ rs haben denn auch am Rechtstage mit allem Grund anerkannt, daß die Beklagten berechtigt seien, auch Abgangssalz und denatu¬ riertes Salz ohne Bewilligung des aargauischen Regierungsrates außerhalb des Kantons Aargau zu veräußern. Das gleiche gilt aber nach § 4 der Konzessionen und § 4 Abs. 1 des erwähnten Ge¬ setzes auch bezüglich Soole und Mutterlauge, da die Konzessionen auch bezüglich dieser Produkte nur die, ohne Zweifel aus dem staatlichen Monopol fließende, Beschränkung aufstellen, daß die¬ selben nicht ohne Bewilligung des Regierungsrates an Kantons¬ einwohner abgegeben werden dürfen. Auch hinsichtlich dieser Pro¬ dukte steht also den Beklagten volle Handelsfreiheit zu, soweit dieselbe nicht im angegebenen Sinne durch das staatliche Handels¬ monopol beschränkt ist. Die gesetz= und konzessionsmäßigen Be¬ schränkungen der Beklagten beziehen sich also alle durchaus nicht auf die Gewinnung des Salzes, sondern lediglich auf die Abgabe, die Verwertung, den Verkauf des Kochsalzes und der übrigen Salinenprodukte im Gebiete des Kantons Aargau, und erklären sich vollständig aus dem staatlichen Salzhandelsmonopol, dessen Konsequenzen sie lediglich sind. Wie beim Rechtstag beidseitig an¬ erkannt worden ist, können die Beklagten selbst, in gleichem Umfange wie jeder Kantonseinwohner, denaturiertes Kochsalz und die übri¬ gen Salinenprodukte, wie Soole u. s. w., mit Bewilligung des Regierungsrates zu industriellen Zwecken, insbesondere also auch zur Herstellung chemischer Fabrikate, wie Soda, Atznatron, Chlor, verwenden.

5. Steht hiernach fest, daß die Beklagten eine volle, unbeschränkte Konzession zur Salzausbeutung, aber auch lediglich eine solche be¬ sitzen, so folgt hieraus, daß eine weitere Konzession im Sinne der Verträge von 1871 und 1886 nur eine Konzession zur Salzausbeutung sein kann, und die Verwendung oder Ver¬ wertung des Salzes auf dem Gebiete des Kantons Aargau dabei vollständig außer Betracht fällt, soweit das staatliche Monopol reicht, da die Beklagten in dieser Richtung kein konzessionsmäßiges Privilegium besitzen. Darüber nun, daß die projektierte Kon¬ zession den Konzessionären ein Recht auf Salzausbeutung gewährt, welches auch den Beklagten zusteht, mit andern Worten, daß die Konzession den Konzessionären bezüglich der Salzgewinnung kein Recht einräumt, welches nach den bestehenden Konzessionen nicht auch den Beklagten zustehen würde, kann schlechterdings keine Meinungsverschiedenheit obwalten. Der Unterschied der Konzession besteht nur darin, daß die projektierte Konzession den Inhabern nicht das unbeschränkte Recht, welches den Beklagten zusteht, einräumt, sondern eine Schranke aufstellt, welche den beklagtischen Konzessionen unbekannt ist. Es muß sich also fragen, ob unter einer weiteren Konzession nur eine solche Konzession zu ver¬ stehen sei, welche den Inhabern ganz das gleiche Recht einräumt, welches für die Beklagten aus ihren Konzessionen resultiert, oder ob und beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen darunter auch solche Konzessionen fallen können, welche dieses Recht nur teilweise, in mehr oder weniger beschränktem Umfange, speziell mit der in der projektierten Konzession aufgestellten Schranke, gewährt. Kläger geht nun, mit Recht, selbst nicht davon aus, daß nur eine völlig gleiche Konzession eine weitere im Sinne der Verträge sei. Denn er hat für seine Behauptung, daß die projektierte Konzession keine weitere Konzession sei, wesentlich darauf abgestellt, daß nach der¬ selben den Konzessionären die Produktion von Genußsalz untersagt, letztere aber jedenfalls den Hauptbestandteil der beklagtischen Konzes¬ sionen bilde, indem die Abgabe von Nebenprodukten zu industriellen Zwecken zur Zeit der Erteilung der beklagtischen Konzessionen und des Abschlusses der Verträge verhältnißmäßig gering gewesen sei. Nun ist richtig, daß bei den Konzessionen der Beklagten die Ausbeutung und Herstellung von Genußsalz die Hauptsache ist, und die Beklagten haben dies auch nicht bestritten. Allein es ist dies nicht entschei¬ dend. Denn nach dem bereits Gesagten steht nicht weniger fest, daß die Beklagten nach ihren Konzessionen berechtigt sind, auch alle andern Salinenprodukte herzustellen und nach außen beliebig und unbeschränkt, nach innen wenigstens mit regierungsrätlicher Be¬ willigung zu verkaufen, und Kläger hat anerkannt, daß die Be¬ klagten aus der Veräußerung von Industriesalz, sei es im Kanton, sei es außerhalb desselben, eine Einnahme erzielt haben, und noch erzielen können. Nun ist klar, daß wenn auch für die Salzgewin¬ nung eine Konzession erforderlich war, die Beklagten dieselbe nur erworben haben, um aus der Veräußerung des ausgebeuteten Salzes Gewinn zu ziehen. Die Hauptsache ist für die Beklagten so gut, wie für Vögeli & Zurlinden, nicht die Ausbeutung, son¬ dern die Verwertung des Salzes. Entscheidend für die Frage, ob die projektierte Konzession eine weitere im Sinne der Verträge muß hiernach erachtet werden, einerseits, ob die Einnahme, welche die Beklagten aus dem Absatz von Industriesalz zur Herstellung chemi¬ scher Fabrikate erzielen, bei Festsetzung der in den Verträgen von 1871 und 1886 dem Kläger zugesicherten Mehrleistungen, berück¬ sichtigt worden sei, und andrerseits, ob aus der Erteilung der projektierten Konzession den Beklagten eine Konkurrenz drohe, welche voraussichtlich eine Einbuße an jenen Einnahmen zur Folge hat. Müssen diese beiden Fragen bejaht werden, so erscheint die Klage als unbegründet. Denn unbestreitbar ist der Vorbehalt des Wegfalles der vertraglich stipulierten Mehrleistung für den Fall der Erteilung weiterer Konzessionen lediglich wegen der den Be¬ klagten durch solche Konzessionen drohenden Konkurrenz aufge¬ nommen worden; ein anderer Grund läßt sich schlechterdings nicht denken. Daß nun die Einnahmen der Beklagten aus der Gewin¬ nung und Veräußerung der sogenannten Salinennebenprodukte, wie Soole, denaturiertem Kochsalz zu industriellen Zwecken, u. s. w. bei Feststellung jener Mehrleistungen nicht in Betracht gefallen seien, hat der Kläger nie behauptet, und das Gegenteil ergiebt sich daraus, daß die Beklagten von der Zahlung des in bar zu entrich¬ tenden Teils der Mehrgebühr in denjenigen Jahren befreit werden, in welchen die den Aktionären zufallende Dividende 4 % nicht erreichen soll, während die übrigen Mehrleistungen von der Divi¬

dende unabhängig sind; selbstverständlich werden aber bei der Fest¬ stellung der Dividende resp. des Reingewinns, welcher für die Dividende maßgebend ist, alle Einnahmen der Gesellschaft in Be¬ rücksichtigung gezogen. Was sodann die bei Erteilung der projek¬ tierten Konzession den Beklagten drohende Einbuße betrifft, so hat der Kläger in den Rechtsschriften und namentlich auch beim Rechtstage ausdrücklich anerkannt, daß eine solche Einbuße entstehen werde, und nur geltend gemacht, daß dieselbe keine erhebliche sei, ohne sich jedoch darüber auszusprechen, welche Einbuße nach seiner Ansicht eine erhebliche sei und welche nicht. Als eine unerhebliche müßte seiner Ansicht nach wohl eine solche Einbuße betrachtet werden, welche im Verhältnis zu den vertrag¬ lich stipulierten Mehrleistungen als eine geringe erschiene. Es wäre danach also Sache des Richters festzustellen, in welchem Verhältnis die Einbuße zu jenen Mehrleistungen stehen müsse, um eine Konzession für Salzausbeutung als eine weitere Konzession im Sinne der Verträge zu erklären, und wäre diese ganze Frage, ob und wann eine solche weitere Konzession vorliege, auf die Erheblichkeit der durch dieselbe den Beklagten drohenden Einbuße gestellt. Unzweifelhaft hätten nun die Parteien die Sache vertrag¬ lich so ordnen können; allein es ist das eben nicht geschehen. Vielmehr sagen die Verträge einfach, daß bei Erteilung weiterer Konzessionen der Staat auf seine konzessionsmäßigen Ansprüche beschränkt werde. Daß die Parteien bei Abschluß jener Verträge der Meinung gewesen seien, daß die vertraglichen Mehrleistungen von den Beklagten doch gemacht werden müssen, wenn die denselben erwachsende Einbuße eine verhältnismäßig geringe sei, worüber das richterliche Ermessen entscheiden würde, ergiebt sich aus den Akten nicht, und ist auch gar nicht wahrscheinlich, abgesehen da¬ von, daß eine genaue Feststellung der Einbuße in der Regel sehr schwierig, oder gar unmöglich wäre. Wie der Kläger selbst aner¬ kennt, kann nun aber nach den vorliegenden Verträgen nicht etwa auf eine der drohenden Einbuße entsprechende Reduktion der vertrag¬ lichen Mehrleistungen erkannt werden, sondern kann es sich nur um die unbeschränkte Fortentrichtung dieser Leistungen oder den gänz¬ lichen Wegfall derselben handeln. Der Richter würde sich daher auf einen sehr unsichern, in den Verträgen in keiner Weise be¬ ündeten Boden begeben, wenn er den Entscheid der Frage, ob eine weitere Konzession vorliege oder nicht, von der mehr oder weniger großen Einbuße, welche den Beklagten daraus entstehe, abhängig machen, und selbst einen Maßstab für die Erheblichkeit oder Nichterheblichkeit einer solchen Einbuße aufstellen wollte. Ein solches Verfahren wäre um so unstatthafter, als ja der Kanton Aargau nicht verhindert wäre, eine beliebige Anzahl in dieser oder jener Richtung beschränkter Konzessionen zu erteilen, von welchen jede einzelne möglicherweise nur einen geringen ökonomischen Nach¬ teil für die Beklagten zur Folge hätte, während dagegen derjenige aller zusammen als ein erheblicher betrachtet werden müßte. Selbst¬ verständlich ginge es aber nicht an, eine neue Konzession dann etwa deshalb als eine weitere zu erklären, weil dieselbe zwar nicht für sich allein, aber in Verbindung mit den frühern, andern Personen erteilten Konzessionen für die Beklagten eine erhebliche ökonomische Einbuße zur Folge haben würde. Da bei Auslegung von Verträgen in erster Linie die Rücksicht auf Treue und Glauben maßgebend ist, kann dies unter Umständen allerdings dazu führen, daß der fehlende Parteiwille durch den Richter ergänzt werden muß. Die Berücksichtigung der bona fides kann aber in casu unmöglich dazu führen, die Beklagten ohne Rücksicht auf die ihnen durch die projektierte Konzession drohende Einbuße zur vollen Fortentrich¬ tung der vertraglichen Mehrleistungen zu verpflichten, und da nun, wie bereits oben betont, nach den Verträgen (worüber beide Parteien einig gehen) eine der Einbuße entsprechende Reduktion dieser Leistungen ohne neue Vereinbarung der Parteien nicht eintreten kann, so erscheint die Klage als unbegründet. Demgemäß ist denn auch nicht weiter darauf abzustellen, daß nach dem Ex¬ pertenbericht keineswegs feststeht, daß die den Beklagten durch die projektierte Konzession drohende Einbuße nur eine unbedeutende, verhältnißmäßig geringe sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage des Kantons Aargau wird als unbegründet abge¬ wiesen.