Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 29. Juni 1896 hinterlegten die Kläger beim eidgenössi¬ schen Amt für geistiges Eigentum behufs Erwerbung des Muster¬ und Mødellschutzes ein offenes Paket, enthaltend zwei Formen so¬ genannter Spitzhüte, denen sie die Nummern 303 und 304 gaben. Da die Kläger vernahmen, daß der Beklagte Angstmann diese Hüte nachahme, erhoben sie, nach erfolgter Verwarnung gegen denselben, am 1. Februar 1897 Klage beim aargauischen Handels¬ gerichte mit den Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte habe jede weitere Herstellung von Hüten der beiden Modelle 303 und 304 der Kläger und jeden weitern Auftrag zur Herstellung an Dritte, und jeden Verkehr in diesen Hüten als unstatthaft, und bei Ver¬ meidung der gesetzlichen Folgen (Strafe und Schadenersatz) zu unterlassen. 2. Der Beklagte habe den Klägern wegen der bis¬ herigen Nachahmung der Hüte vollen Schadenersatz zu leisten, und zwar in dem durch das Beweisverfahren festgestellten und das Ermessen des Richters bezeichneten Umfange. Sie behaupteten, der Beklagte habe die beiden Hüte, trotz außergerichtlicher Ver¬ warnungen, seit mehreren Monaten in großen Quantitäten nach¬ gemacht und dadurch den Klägern erheblichen Schaden, der sich in die tausende von Franken belaufe, zugefügt. Der Beklagte bestritt vorerst die Kompetenz des Handelgerichts, da er nicht im Handels¬ register eingetragen sei. In der Hauptsache machte er geltend: Die von den Klägern hinterlegten Spitzhüte seien keine neuarti¬ gen Formen. Schon im Jahre 1895 habe die Firma Bruggisser & Cie. in Wohlen Spitzhüte hinterlegt und wegen Nachahmung dieses Patentes die Kläger belangt. Der Prozeß sei dann aber gütlich beigelegt worden. Es werde bestritten, daß die von den Klägern hinterlegten Hüte identisch seien mit den von ihnen im Prozesse vorgelegten und mit den vom Beklagten fabrizierten. Der Beklagte stelle seine Hüte für Jakoby, Strohhutfabrikant in Zürich, her, welcher sich dem Prozeß als Nebenintervenient an¬
schließe und für die Hüte selbst ein Patent in der Schweiz und auch in Frankreich erworben habe. Der Beklagte und Jakoby seien daher berechtigt, die Hüte zu fabrizieren und zu verkaufen; dieselben seien auch von denjenigen der Kläger verschieden; sie seien Doppelhüte; beim binden sei, wie bei den gewöhnlichen Spitzhüten, einmal herumgefahren und dann im zweiten Mal die Garnitur auf den Grundhalm gesetzt, während bei den Klägern kein Grundhalm vorhanden sei. Nur die Form sei ähnlich. Die¬ selbe sei aber Gemeingut aller Spitzhutfabrikanten. Das Verbot der Nachahmung sei daher unbegründet. Ein Schaden sei den Klägern nicht entstanden. In der Replik machten die Kläger gel¬ tend, die Firma Bruggisser & Cie. habe im September 1895 ein Erfindungspatent für einen Spitzhut erworben, dessen Neuheit darin bestehe, daß der Bindfadenzettel an der äußern Hutseite vom Geflecht überdeckt sei. Die Kläger haben dagegen ein Muster dieses Hutes erfunden und dasselbe schützen lassen. Dasselbe sei eine Anwendung des Patentes Bruggisser in einem besondern Muster. Sie haben deshalb eine Lizenz des Patentes Bruggisser erwerben müssen, was auf die Klage von Bruggisser & Cie. hin geschehen sei. Die vom Beklagten vorgelegten, für Jakoby ange¬ fertigten Hüte seien zwar, um eine Verschiedenheit zu bewirken, mit möglichst starken Halmen gearbeitet, als Muster aber ganz die gleichen, wie die klägerischen. Das klägerische Muster sei durch¬ aus neu und eigenartig und keineswegs Gemeingut. Das Muster Jakobys sei gegenüber dem klägerischen ohne Schutz, weil es erst nach dem klägerischen hinterlegt worden sei. Die Patente Jakobys fallen also dahin und ebenso sein Recht, dieselben auszunützen. Mit Jakoby haben Kläger überhaupt nichts zu thun, sondern ir mit Angstmann; die Intervention Jakobys werde abgelehnt. Bezüglich des Schadens bemerkten die Kläger, die Nachahmung des Musters 303 geschehe in großen Quantitäten. Am 6. De¬ zember 1896 habe der Beklagte dem Jakoby 5000 Dutzend dieser Hüte angetragen. Die Kläger verkaufen das Dutzend zu 30 Fr. mit einem Gewinn von 25 %. Wenn nun Beklagter dem Jakoby auch nur 2000 Dutzend geliefert haben sollte, entstehe den Klä¬ gern ein Schaden, der jedenfalls 6000 Fr. betrage. Jakoby liefere seine Ware 10 % billiger; um so mehr finde sie Aufnahme und mache der klägerischen Konkurrenz. Die vom Handelsgericht be¬ stellten Experten erklärten, die von den Klägern bei dem eidge¬ nössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Modelle seien mit den vom Beklagten fabrizierten Hüten allerdings nicht in dem Sinne identisch, daß sie in allen Teilen gleich seien und vollkom¬ men übereinstimmen. Dagegen stimmen die beklagtischen Hüte in Art und Weise der geschützten Fabrikation mit Hut 303 überein, freilich in etwas abweichender und namentlich verbesserter Aus¬ führung. Der Umstand, daß bei den beklagtischen Mustern in¬ wendig ein gewöhnliches Spitzdoppel mit abweichender Farben¬ anlage unterknüpft sei, sei nicht als ein Unterschied zu betrachten, der ein neues Muster oder Modell schaffen würde. Die Eigenart der Hüte beider Parteien bestehe in der Deckung des Fadenzettels durch einen gewickelten Halm, und darin erblicken die Experten auch die Eigenart jener Spezialität, wie sie durch Modell 303 dargestellt werde. Über die Frage, ob das klägerische Muster Ge¬ meingut aller Spitzhutfabrikanten sei, bemerkten die Experten: Die ersten Anfänge des Wickelverfahrens bei der Spitzhutfabrikation reichen allerdings bis über ein Jahr zurück, nicht aber die Ver¬ deckungsmanier des Zettelfadens durch den Wickelhalm selbst, wie er im Modell 303 angewendet sei, und worauf es nach Ansicht der Experten hauptsächlich ankomme. Sie halten dafür, daß der deponierte Hut 303 zur Zeit der Deponierung nicht Gemeingut aller Spitzhutfabrikanten gewesen sei. Am 20. April 1897 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau in dieser Sache das unter Fakt. A eingangs mitgeteilte Urteil erlassen.
E. 2 In rechtlicher Beziehung stützt sich die Klage auf Art. 18 Ziff. 1 und Art. 20 des Bundesgesetzes über Muster und Modelle vom 21. Dezember 1888, wonach auf dem Wege des Civilprozesses belangt werden kann, wer ein hinterlegtes Muster oder Modell vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit nachmacht, oder ein solches in unerlaubter Weise nachahmt. Daß nun in casu ein Muster der Kläger im Sinne des Art. 1 des genannten Bundesgesetzes vor¬ liegt, ist nicht bestritten. Dagegen hat der Beklagte dem klägeri¬ schen Muster die Neuheit abgesprochen, indem er vor dem kanto¬ nalen Gerichte behauptete, dasselbe sei Gemeingut aller Spitzhut¬ fabrikanten, und in der Berufungserklärung geltend machte, das
klägerische Muster sei gegenüber der patentierten Erfindung von Bruggisser & Cie. kein anderes Muster. Auf diese letztere Be¬ hauptung kann jedoch gemäß Art, 80 O.=G. in der bundesgericht¬ lichen Instanz nicht mehr eingetreten werden, denn vor dem Han¬ delsgericht hat der Beklagte nie eingewendet, daß nicht die Kläger, sondern Bruggisser & Cie. die Urheber des von den Klägern hinterlegten Musters seien, bezw. daß das klägerische Muster gegen¬ über der patentierten Erfindung nicht neu sei, sondern gegenteils behauptet, Bruggisser & Cie. werden die gegen die Kläger ange¬ hobene Klage wahrscheinlich deshalb zurückgezogen haben, weil sich herausgestellt habe, daß die Hüte nicht neu seien. Es muß des¬ halb in vorliegendem Prozesse die Frage unerörtert bleiben, ob das klägerische Muster sich von der Erfindung von Bruggisser & Cie. derart unterscheide, daß es als neues, selbständiges und daher schutzfähiges Muster betrachtet werden könne, da die in der Berufungserklärung des Beklagten aufgestellte Behauptung, daß ein solcher Unterschied nicht bestehe, vor dem kantonalen Ge¬ richte nicht vorgebracht worden ist. Darüber kann nämlich ein be¬ gründeter Zweifel nicht bestehen, daß nicht die Kläger die Neuheit des von ihnen hinterlegten Musters zu behaupten und zu be¬ weisen haben, sondern demjenigen, welcher dasselbe nachgemacht oder nachgeahmt hat und deshalb belangt wird, die Behauptungs¬ pflicht und der Beweis zufällt, daß mangels der Neuheit die Hinterlegung, resp. die Registrierung nicht hätte erfolgen sollen. Denn die Hinterlegung und Registrierung des Musters erzeugt für den Hinterleger die Vermutung, daß das Muster neu und daß er der Urheber desselben sei. Allerdings ist diese Vermutung im Bundesgesetz betreffend den Muster= und Modellschutz nicht wie im Markenschutzgesetze — ausdrücklich ausgesprochen; allein sie folgt aus den Art. 1, 3, 4, 6, 7 und 18 desselben, indem nach diesen Gesetzesbestimmungen der Musterschutz, wie der Mar¬ kenschutz und der Patentschutz, durch die Hinterlegung und Regi¬ strierung des Musters begründet, und die Bestreitung der Neuheit oder der Urheberschaft des Hinterlegers (in Art. 7) denjenigen überlassen wird, welche ein Interesse dafür nachweisen. Wie be¬ merkt, hat nun aber der Beklagte vor der kantonalen Instanz den Einwand der Nichtigkeit des klägerischen Musters aus dem in der Berufungserklärung vorgeschützten Grund gar nicht vorgebracht, sondern nur behauptet und den Beweis dafür anerboten, daß das klägerische Muster Gemeingut aller Spitzhutfabrikanten sei. Dieser Beweis ist ihm jedoch mißlungen. Nach dem Ausspruch der Ex¬ perten bildet die Deckung des Fadenzettels durch einen gewickelten Halm eine Eigenart des klägerischen Musters und hierin tritt unbestrittenermaßen ein eigener schöpferischer Gedanke des Ur¬ hebers zu Tage, durch welchen der Formensinn des Anschauenden in eigenartiger, von der Wirkung früher bekannter Verbindungen von Formelementen verschiedener Weise berührt wird. Bezüglich dieser Verdeckungsmanier des Fadenzettels durch den Wickelhalm erklären die Experten ausdrücklich, daß dieselbe zur Zeit der De¬ ponierung des klägerischen Musters nicht Gemeingut aller Spitz¬ hutfabrikanten gewesen sei.
E. 3 Ist also nach den vorliegenden Akten davon auszugehen, daß das von den Klägern hinterlegte Muster neu, und von den¬ selben erfunden, d. h. Ausfluß eines eigenen schöpferischen Ge¬ dankens der Kläger, und in der Gesamtheit seiner charakteristischen Formen früher nicht bekannt gewesen, also nach dem Bundes¬ gesetze betreffend die gewerblichen Muster und Modelle schutzfähig sei, so muß sich fragen, ob sich der Beklagte einer Nachahmung dieses Musters schuldig gemacht habe. Bei dieser Frage kommt, wie die Experten und die Vorinstanz mit Recht angenommen haben, nicht bloß eine sklavische Nachbildung in Betracht, sondern es kommt darauf an, ob der Beklagte einfach die gleichen ästheti¬ schen Gedanken verwertet, oder nur ein einzelnes Motiv des klä¬ gerischen Musters in freier Weise zur Herstellung eines neuen Musters benutzt habe, so daß dieses neue Muster auf einem eigenen schöpferischen Gedanken des Beklagten, resp. seines Gewährsmannes Jakoby beruht; denn nach Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle fällt unter die Bestimmungen des vorhergehenden Art. 18 nicht die freie Be¬ nutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Her¬ stellung eines neuen Musters oder Modells. Abänderungen dagegen, welche nur bei besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, oder nur das Verfahren betreffen, jedoch nicht verhindern, daß die Nachbildung den gleichen ästhetischen Eindruck macht, wie
das Original, machen die Nachbildung nicht zu einer erlaubten. Mit Recht haben daher die Experten die abweichende, und nament¬ lich verbesserte Ausführung des beklagtischen Hutes, sowie die in¬ wendige Verschiedenheit des beklagtischen und klägerischen Hutes und die Verschiedenheit des Materials und der Farbengebung nicht als wesentlich betrachtet, sondern das Unterscheidungsmerkmal in der Selbständigkeit des in dem Hute des Beklagten hervortretenden schöpferischen Gedankens, bezw. darin erblickt, daß das geschützte Muster der Kläger und der Hut des Beklagten bezüglich der Deckung des Fadenzettels durch einen gewickelten Halm überein¬ stimmen, und deshalb denselben ästhetischen Eindruck machen. Wenn nun aber die Vorinstanz mit den Experten angenommen hat, daß in dieser letztern Beziehung eine Nachahmung vorliege, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. In der That ergibt sich aus der Vergleichung der beidseitigen Hüte, daß die geschützte Eigentümlichkeit des klägerischen Musters sich trotz der verbesserten Ausführung und einiger nebensächlicher Abwei¬ chungen auch beim beklagtischen Hute vorfindet und denselben Ein¬ druck auf den Formensinn des Anschauenden hervorbringt, wie beim klägerischen Muster, und zwar so, daß keinem begründeten Zweifel unterliegen kann, daß es beim Beklagten auf diesen Ein¬ pruck abgesehen war.
E. 4 Als unbegründet erscheint ferner der Einwand des Beklagten,
daß die Klage deshalb abgewiesen werden müsse, weil er die Hüte
auf Bestellung des Intervenienten Jakoby, nach einem von diesem
hinterlegten Muster, angefertigt habe; denn einmal kann sich der
Beklagte überhaupt nicht auf das von Jakoby hinterlegte Muster
berufen, sondern könnte nur Jakoby den aus der Hinterlegung
folgenden gesetzlichen Musterschutz beanspruchen. Sodann aber be¬
steht kein Streit darüber, daß die Hinterlegung Jakobys erst
einige Monate nach der klägerischen erfolgt ist, und nun unter¬
liegt keinem Zweifel, daß, wenn dasselbe gewerbliche Muster von
zwei verschiedenen Personen und zu verschiedenen Zeiten hinter¬
legt wird, die spätere Hinterlegung dem wohlerworbenen Rechte
des frühern Hinterlegers nicht präjudizieren, und daher nicht zur
Folge haben kann, daß der spätere Hinterleger, so lange sein
Muster nicht nichtig erklärt worden ist, gegen das nach Art. 3
des Musterschutzgesetzes aus der Hinterlegung resultierende Ver¬
bietungsrecht des ältern Hinterlegers gedeckt ist; denn sonst wäre
es auch dem bösgläubigen Nachbildner eines geschützten Musters
ein leichtes, die gesetzlichen Folgen seiner unerlaubten Nachbildung
durch Hinterlegung desselben Musters von sich abzuwälzen, da
die Eintragung oder Registrierung eines hinterlegten Musters
ohne irgend welche Prüfung der Neuheit oder Urheberschaft statt¬
findet. Ein späterer Hinterleger, welcher in Kenntnis der Identität
des Musters und der frühern Hinterlegung desselben durch den
Urheber ein Muster hat registrieren lassen, oder welcher später,
nach seiner Hinterlegung, von der frühern Registrierung Kenntnis
erhalten, und sein Muster dennoch gewerblich verwertet hat, unter¬
liegt demnach den in Art. 18 ff. leg. cit. vorgesehenen civil= und
strafrechtlichen Folgen, sofern nicht etwa die ältere Hinterlegung
nichtig erklärt wird. Fragen könnte sich nur, ob nicht vor der
Verurteilung des Nachbildners dessen Muster nichtig erklärt wer¬
den müsse; indessen hat das Bundesgericht bereits in seiner Ent¬
scheidung in Sachen Salquin gegen Bund (Amtl. Samml.,
Bd. XXII, S. 639) ausgesprochen, daß nach schweizerischem Rechte
die Nichtigkeit eines Patentes nicht nur auf dem Wege der Klage,
sondern auch auf dem Wege der Einrede geltend gemacht werden
könne, und das gleiche muß auch für den Muster= und Modell¬
schutz gelten, da beide Gesetze im wesentlichen von den gleichen
Gesichtspunkten ausgehen, und den Schutz der Muster und der
Erfindungen formell und materiell im wesentlichen ganz gleich ge¬
stalten. Kann aber die Nichtigkeit eines Patentes oder Musters
mittelst Einrede geltend gemacht werden, so kann dies auch mit¬
telst Replik geschehen, und es haben denn auch in casu die Klä¬
ger wirklich die Nichtigkeit des Jakoby'schen Musters in ihrer
Replik behauptei. Allein, wie bereits bemerkt, kann sich der Be¬
klagte, der nach den Akten kein Angestellter des Jakoby, sondern
ein selbständiger Gewerbetreibender ist, auf die Hinterlegung und
Registrierung des Jakoby'schen Musters überhaupt nicht berufen,
sondern stehen ihm gegen die Klage lediglich diejenigen Einwen¬
dungen zu, welche von dem Nachahmer oder Nachbildner eines
hinterlegten Musters überhaupt gegen eine Klage wegen Ver¬
letzung des Musterrechts erhoben werden können.
E. 5 Den den Klägern durch die Nachbildung ihres Musters entstandenen Schaden hat die Vorinstanz auf 1000 Fr. festgesetzt, indem sie feststellte, daß der Beklagte lediglich Februar bis zum 20. April 1897, also ohne Berücksichtigung der rühern Zeit, circa 400 Dutzend dem Muster der Kläger nachgebildete Hüte abgeliefert habe. Mit Recht nimmt die Vorinstanz an, daß den Klägern aus dieser Konkurrenz Schaden entstanden sei, wenn auch nicht ohne weiteres angenommen werden könne, daß die Fabri¬ kation aller jener Hüte den Klägern zugefallen wäre, Berück¬ sichtigt man die durchaus glaubwürdigen Angaben der Kläger über den auf solche Hüte zu erzielenden Gewinn, so erscheint die von der Vorinstanz den Klägern zugesprochene Entschädigung, welche übrigens heute eventuell nicht angefochten worden ist, nicht zu hoch bemessen.
E. 6 Gegen das in Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils aus¬ gesprochene Verbot hat der Beklagte eventuell keine Einwendung erhoben, und es ist dasselbe (abgesehen von der Strafandrohung) gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888 auch begründet. Nicht haltbar ist dagegen die Strafandrohung in Dispositiv 3. Die Art. 20 und 22 des citierten Bundesgesetzes, auf welche die Vorinstanz das Verbot stützt, vermögen dieselbe nicht zu begründen. Art. 22 hat, wie sich aus seinem Wortlaute ergibt, nur vorsorgliche Verfügungen, nach Anhebung der Klage und vor Erlaß des Haupturteils, im Auge, und Art. 20 gibt dem Richter keine Befugnis, eine bestimmte Strafe anzudrohen, sondern nur das Recht, resp. die Pflicht, die in diesem Artikel angedrohten Strafen im gegebenen Falle anzuwenden. Der bezüglichen Ent¬ scheidung des Strafrichters kann durch ein Civilurteil nicht vor¬ gegriffen, und muß daher die Strafandrohung aufgehoben werden. Dieselbe ist bereits im Gesetze enthalten und deren Ausmessung im einzelnen Falle steht lediglich dem Strafrichter zu.
E. 7 Was schließlich die Berufung Jakobys anbetrifft, so ist die¬ selbe durch die Erklärung der Kläger, daß sie ihm gegenüber auf das Urteil des Handelsgerichts verzichten, gegenstandslos geworden; dem Begehren desselben, die Kläger ihm gegenüber zum Kosten¬ ersatz zu verpflichten, kann schon aus dem Grunde keine Folge gegeben werden, weil die Kläger ihm gegenüber gar keine Anträge gestellt, sondern seine Intervention abgelehnt haben. Was die Ge¬ richtskosten betrifft, so stützt sich die bezügliche Bestimmung des vorinstanzlichen Urteils auf eine Bestimmung des kantonalen Prozeßrechts, deren Auslegung und Anwendung daher der Nach¬ prüfung des Bundesgerichts entzogen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Von der Erklärung der Kläger, daß sie auf das Urteil des Handelsgerichts gegenüber Jakoby verzichten, wird Vormerk ge¬ nommen und daher das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, soweit es den Jakoby betrifft, in der Hauptsache auf¬ gehoben.
2. Die Berufung des Beklagten Angstmann wird als unbe¬ gründet abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kan¬ tons Aargau vom 20. April 1897 ihm gegenüber in allen Teilen bestätigt, mit Ausnahme des Dispositivs 3.
3. Hinsichtlich der kantonalen Kosten hat es gegenüber dem Beklagten Angstmann und dem Nebenintervenienten Jakoby sein Bewenden.
Dispositiv
- Der Beklagte und dessen Nebenintervenient C. Jakoby haben jede weitere Herstellung von Hüten des Modells 303 der Kläger und jeden weitern Auftrag zur Herstellung an Dritte und jeden Verkehr in diesen Hüten als unstatthaft und bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen zu unterlassen.
- Der Beklagte und dessen Nebenintervenient haben den Klägern wegen der bisherigen Nachahmung des Hutes unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz im Betrage von 1000 Fr. zu leisten.
- Dem Beklagten und dessen Nebenintervenienten wird bei einer Buße von 500 Fr. oder entsprechender Gefängnisstrafe untersagt, und zwar unter Androhung der Verdopplung der Buße im Wiederholungsfalle, Spitzhüte des Modells, wie es die Kläger am 29. Juni 1896 in Bern hinterlegt haben (Musternummer 303 der Kläger), selbst, durch die ihrigen, oder durch dritte Personen herzustellen, bezw. herstellen zu lassen, oder darin Verkehr zu trei¬ ben, bezw. treiben zu lassen.
- Der Beklagte und sein Nebenintervenient sind unter solida¬ rischer Haftbarkeit verfällt: a. den Klägern die Kosten der schriftlichen Einrede mit 12 Fr., des Sistierungsbegehrens mit 37 Fr. 80 Cts., sowie des Haupt¬ streites mit 216 Fr. 40 Cts., zu ersetzen; b. eine für das Vor= und das Hauptverfahren zusammen auf 450 Fr. festgesetzte Spruchgebühr zu entrichten. B. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Angstmann und dessen Nebenintervenient Jakoby die Berufung an das Bundes¬ gericht erklärt mit dem Antrage:
- Es sei die Klage gänzlich abzuweisen.
- Eventuell sei den Klägern der Beweis — durch Expertise aufzulegen, daß ihr geschützter Hut gegenüber der für Bruggisser & Cie. in Wohlen geschützten Erfindung ein neues Muster sei, eventuell dem Beklagten der Beweis durch Expertise dafür zu ge¬ statten, daß der Hut der Kläger gegenüber der von Bruggisser & Cie. geschützten Erfindung kein neues Muster sei.
- Eventuell sei die Mitverfällung des C. Jakoby im End¬ urteile aufzuheben. Seither ist Jakoby in Konkurs geraten. Die Kläger erklärten, daß sie auf das Urteil gegenüber demselben verzichten, da sie die Verurteilung Jakobys nie verlangt, sondern dessen Intervention abgelehnt haben. C. Bei der heutigen Verhandlung erneuert Fürsprech H. Gug¬ genheim in Baden namens des Beklagten Angstmann die von demselben gestellten Berufungsanträge. Namens des Nebeninter¬ venienten Jakoby beantragt er, die Kläger zum Kostenersatz an denselben zu verpflichten, da sie ihm gegenüber auf das Urteil verzichtet haben. Der Anwalt der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten abzuweisen, ebenso das Begehren des Nebeninter¬ venienten Jakoby bezüglich des Kostenpunktes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 29. Juni 1896 hinterlegten die Kläger beim eidgenössi¬ schen Amt für geistiges Eigentum behufs Erwerbung des Muster¬ und Mødellschutzes ein offenes Paket, enthaltend zwei Formen so¬ genannter Spitzhüte, denen sie die Nummern 303 und 304 gaben. Da die Kläger vernahmen, daß der Beklagte Angstmann diese Hüte nachahme, erhoben sie, nach erfolgter Verwarnung gegen denselben, am 1. Februar 1897 Klage beim aargauischen Handels¬ gerichte mit den Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte habe jede weitere Herstellung von Hüten der beiden Modelle 303 und 304 der Kläger und jeden weitern Auftrag zur Herstellung an Dritte, und jeden Verkehr in diesen Hüten als unstatthaft, und bei Ver¬ meidung der gesetzlichen Folgen (Strafe und Schadenersatz) zu unterlassen. 2. Der Beklagte habe den Klägern wegen der bis¬ herigen Nachahmung der Hüte vollen Schadenersatz zu leisten, und zwar in dem durch das Beweisverfahren festgestellten und das Ermessen des Richters bezeichneten Umfange. Sie behaupteten, der Beklagte habe die beiden Hüte, trotz außergerichtlicher Ver¬ warnungen, seit mehreren Monaten in großen Quantitäten nach¬ gemacht und dadurch den Klägern erheblichen Schaden, der sich in die tausende von Franken belaufe, zugefügt. Der Beklagte bestritt vorerst die Kompetenz des Handelgerichts, da er nicht im Handels¬ register eingetragen sei. In der Hauptsache machte er geltend: Die von den Klägern hinterlegten Spitzhüte seien keine neuarti¬ gen Formen. Schon im Jahre 1895 habe die Firma Bruggisser & Cie. in Wohlen Spitzhüte hinterlegt und wegen Nachahmung dieses Patentes die Kläger belangt. Der Prozeß sei dann aber gütlich beigelegt worden. Es werde bestritten, daß die von den Klägern hinterlegten Hüte identisch seien mit den von ihnen im Prozesse vorgelegten und mit den vom Beklagten fabrizierten. Der Beklagte stelle seine Hüte für Jakoby, Strohhutfabrikant in Zürich, her, welcher sich dem Prozeß als Nebenintervenient an¬ schließe und für die Hüte selbst ein Patent in der Schweiz und auch in Frankreich erworben habe. Der Beklagte und Jakoby seien daher berechtigt, die Hüte zu fabrizieren und zu verkaufen; dieselben seien auch von denjenigen der Kläger verschieden; sie seien Doppelhüte; beim binden sei, wie bei den gewöhnlichen Spitzhüten, einmal herumgefahren und dann im zweiten Mal die Garnitur auf den Grundhalm gesetzt, während bei den Klägern kein Grundhalm vorhanden sei. Nur die Form sei ähnlich. Die¬ selbe sei aber Gemeingut aller Spitzhutfabrikanten. Das Verbot der Nachahmung sei daher unbegründet. Ein Schaden sei den Klägern nicht entstanden. In der Replik machten die Kläger gel¬ tend, die Firma Bruggisser & Cie. habe im September 1895 ein Erfindungspatent für einen Spitzhut erworben, dessen Neuheit darin bestehe, daß der Bindfadenzettel an der äußern Hutseite vom Geflecht überdeckt sei. Die Kläger haben dagegen ein Muster dieses Hutes erfunden und dasselbe schützen lassen. Dasselbe sei eine Anwendung des Patentes Bruggisser in einem besondern Muster. Sie haben deshalb eine Lizenz des Patentes Bruggisser erwerben müssen, was auf die Klage von Bruggisser & Cie. hin geschehen sei. Die vom Beklagten vorgelegten, für Jakoby ange¬ fertigten Hüte seien zwar, um eine Verschiedenheit zu bewirken, mit möglichst starken Halmen gearbeitet, als Muster aber ganz die gleichen, wie die klägerischen. Das klägerische Muster sei durch¬ aus neu und eigenartig und keineswegs Gemeingut. Das Muster Jakobys sei gegenüber dem klägerischen ohne Schutz, weil es erst nach dem klägerischen hinterlegt worden sei. Die Patente Jakobys fallen also dahin und ebenso sein Recht, dieselben auszunützen. Mit Jakoby haben Kläger überhaupt nichts zu thun, sondern ir mit Angstmann; die Intervention Jakobys werde abgelehnt. Bezüglich des Schadens bemerkten die Kläger, die Nachahmung des Musters 303 geschehe in großen Quantitäten. Am 6. De¬ zember 1896 habe der Beklagte dem Jakoby 5000 Dutzend dieser Hüte angetragen. Die Kläger verkaufen das Dutzend zu 30 Fr. mit einem Gewinn von 25 %. Wenn nun Beklagter dem Jakoby auch nur 2000 Dutzend geliefert haben sollte, entstehe den Klä¬ gern ein Schaden, der jedenfalls 6000 Fr. betrage. Jakoby liefere seine Ware 10 % billiger; um so mehr finde sie Aufnahme und mache der klägerischen Konkurrenz. Die vom Handelsgericht be¬ stellten Experten erklärten, die von den Klägern bei dem eidge¬ nössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Modelle seien mit den vom Beklagten fabrizierten Hüten allerdings nicht in dem Sinne identisch, daß sie in allen Teilen gleich seien und vollkom¬ men übereinstimmen. Dagegen stimmen die beklagtischen Hüte in Art und Weise der geschützten Fabrikation mit Hut 303 überein, freilich in etwas abweichender und namentlich verbesserter Aus¬ führung. Der Umstand, daß bei den beklagtischen Mustern in¬ wendig ein gewöhnliches Spitzdoppel mit abweichender Farben¬ anlage unterknüpft sei, sei nicht als ein Unterschied zu betrachten, der ein neues Muster oder Modell schaffen würde. Die Eigenart der Hüte beider Parteien bestehe in der Deckung des Fadenzettels durch einen gewickelten Halm, und darin erblicken die Experten auch die Eigenart jener Spezialität, wie sie durch Modell 303 dargestellt werde. Über die Frage, ob das klägerische Muster Ge¬ meingut aller Spitzhutfabrikanten sei, bemerkten die Experten: Die ersten Anfänge des Wickelverfahrens bei der Spitzhutfabrikation reichen allerdings bis über ein Jahr zurück, nicht aber die Ver¬ deckungsmanier des Zettelfadens durch den Wickelhalm selbst, wie er im Modell 303 angewendet sei, und worauf es nach Ansicht der Experten hauptsächlich ankomme. Sie halten dafür, daß der deponierte Hut 303 zur Zeit der Deponierung nicht Gemeingut aller Spitzhutfabrikanten gewesen sei. Am 20. April 1897 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau in dieser Sache das unter Fakt. A eingangs mitgeteilte Urteil erlassen.
- In rechtlicher Beziehung stützt sich die Klage auf Art. 18 Ziff. 1 und Art. 20 des Bundesgesetzes über Muster und Modelle vom 21. Dezember 1888, wonach auf dem Wege des Civilprozesses belangt werden kann, wer ein hinterlegtes Muster oder Modell vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit nachmacht, oder ein solches in unerlaubter Weise nachahmt. Daß nun in casu ein Muster der Kläger im Sinne des Art. 1 des genannten Bundesgesetzes vor¬ liegt, ist nicht bestritten. Dagegen hat der Beklagte dem klägeri¬ schen Muster die Neuheit abgesprochen, indem er vor dem kanto¬ nalen Gerichte behauptete, dasselbe sei Gemeingut aller Spitzhut¬ fabrikanten, und in der Berufungserklärung geltend machte, das klägerische Muster sei gegenüber der patentierten Erfindung von Bruggisser & Cie. kein anderes Muster. Auf diese letztere Be¬ hauptung kann jedoch gemäß Art, 80 O.=G. in der bundesgericht¬ lichen Instanz nicht mehr eingetreten werden, denn vor dem Han¬ delsgericht hat der Beklagte nie eingewendet, daß nicht die Kläger, sondern Bruggisser & Cie. die Urheber des von den Klägern hinterlegten Musters seien, bezw. daß das klägerische Muster gegen¬ über der patentierten Erfindung nicht neu sei, sondern gegenteils behauptet, Bruggisser & Cie. werden die gegen die Kläger ange¬ hobene Klage wahrscheinlich deshalb zurückgezogen haben, weil sich herausgestellt habe, daß die Hüte nicht neu seien. Es muß des¬ halb in vorliegendem Prozesse die Frage unerörtert bleiben, ob das klägerische Muster sich von der Erfindung von Bruggisser & Cie. derart unterscheide, daß es als neues, selbständiges und daher schutzfähiges Muster betrachtet werden könne, da die in der Berufungserklärung des Beklagten aufgestellte Behauptung, daß ein solcher Unterschied nicht bestehe, vor dem kantonalen Ge¬ richte nicht vorgebracht worden ist. Darüber kann nämlich ein be¬ gründeter Zweifel nicht bestehen, daß nicht die Kläger die Neuheit des von ihnen hinterlegten Musters zu behaupten und zu be¬ weisen haben, sondern demjenigen, welcher dasselbe nachgemacht oder nachgeahmt hat und deshalb belangt wird, die Behauptungs¬ pflicht und der Beweis zufällt, daß mangels der Neuheit die Hinterlegung, resp. die Registrierung nicht hätte erfolgen sollen. Denn die Hinterlegung und Registrierung des Musters erzeugt für den Hinterleger die Vermutung, daß das Muster neu und daß er der Urheber desselben sei. Allerdings ist diese Vermutung im Bundesgesetz betreffend den Muster= und Modellschutz nicht wie im Markenschutzgesetze — ausdrücklich ausgesprochen; allein sie folgt aus den Art. 1, 3, 4, 6, 7 und 18 desselben, indem nach diesen Gesetzesbestimmungen der Musterschutz, wie der Mar¬ kenschutz und der Patentschutz, durch die Hinterlegung und Regi¬ strierung des Musters begründet, und die Bestreitung der Neuheit oder der Urheberschaft des Hinterlegers (in Art. 7) denjenigen überlassen wird, welche ein Interesse dafür nachweisen. Wie be¬ merkt, hat nun aber der Beklagte vor der kantonalen Instanz den Einwand der Nichtigkeit des klägerischen Musters aus dem in der Berufungserklärung vorgeschützten Grund gar nicht vorgebracht, sondern nur behauptet und den Beweis dafür anerboten, daß das klägerische Muster Gemeingut aller Spitzhutfabrikanten sei. Dieser Beweis ist ihm jedoch mißlungen. Nach dem Ausspruch der Ex¬ perten bildet die Deckung des Fadenzettels durch einen gewickelten Halm eine Eigenart des klägerischen Musters und hierin tritt unbestrittenermaßen ein eigener schöpferischer Gedanke des Ur¬ hebers zu Tage, durch welchen der Formensinn des Anschauenden in eigenartiger, von der Wirkung früher bekannter Verbindungen von Formelementen verschiedener Weise berührt wird. Bezüglich dieser Verdeckungsmanier des Fadenzettels durch den Wickelhalm erklären die Experten ausdrücklich, daß dieselbe zur Zeit der De¬ ponierung des klägerischen Musters nicht Gemeingut aller Spitz¬ hutfabrikanten gewesen sei.
- Ist also nach den vorliegenden Akten davon auszugehen, daß das von den Klägern hinterlegte Muster neu, und von den¬ selben erfunden, d. h. Ausfluß eines eigenen schöpferischen Ge¬ dankens der Kläger, und in der Gesamtheit seiner charakteristischen Formen früher nicht bekannt gewesen, also nach dem Bundes¬ gesetze betreffend die gewerblichen Muster und Modelle schutzfähig sei, so muß sich fragen, ob sich der Beklagte einer Nachahmung dieses Musters schuldig gemacht habe. Bei dieser Frage kommt, wie die Experten und die Vorinstanz mit Recht angenommen haben, nicht bloß eine sklavische Nachbildung in Betracht, sondern es kommt darauf an, ob der Beklagte einfach die gleichen ästheti¬ schen Gedanken verwertet, oder nur ein einzelnes Motiv des klä¬ gerischen Musters in freier Weise zur Herstellung eines neuen Musters benutzt habe, so daß dieses neue Muster auf einem eigenen schöpferischen Gedanken des Beklagten, resp. seines Gewährsmannes Jakoby beruht; denn nach Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle fällt unter die Bestimmungen des vorhergehenden Art. 18 nicht die freie Be¬ nutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Her¬ stellung eines neuen Musters oder Modells. Abänderungen dagegen, welche nur bei besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, oder nur das Verfahren betreffen, jedoch nicht verhindern, daß die Nachbildung den gleichen ästhetischen Eindruck macht, wie das Original, machen die Nachbildung nicht zu einer erlaubten. Mit Recht haben daher die Experten die abweichende, und nament¬ lich verbesserte Ausführung des beklagtischen Hutes, sowie die in¬ wendige Verschiedenheit des beklagtischen und klägerischen Hutes und die Verschiedenheit des Materials und der Farbengebung nicht als wesentlich betrachtet, sondern das Unterscheidungsmerkmal in der Selbständigkeit des in dem Hute des Beklagten hervortretenden schöpferischen Gedankens, bezw. darin erblickt, daß das geschützte Muster der Kläger und der Hut des Beklagten bezüglich der Deckung des Fadenzettels durch einen gewickelten Halm überein¬ stimmen, und deshalb denselben ästhetischen Eindruck machen. Wenn nun aber die Vorinstanz mit den Experten angenommen hat, daß in dieser letztern Beziehung eine Nachahmung vorliege, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. In der That ergibt sich aus der Vergleichung der beidseitigen Hüte, daß die geschützte Eigentümlichkeit des klägerischen Musters sich trotz der verbesserten Ausführung und einiger nebensächlicher Abwei¬ chungen auch beim beklagtischen Hute vorfindet und denselben Ein¬ druck auf den Formensinn des Anschauenden hervorbringt, wie beim klägerischen Muster, und zwar so, daß keinem begründeten Zweifel unterliegen kann, daß es beim Beklagten auf diesen Ein¬ pruck abgesehen war.
- Als unbegründet erscheint ferner der Einwand des Beklagten, daß die Klage deshalb abgewiesen werden müsse, weil er die Hüte auf Bestellung des Intervenienten Jakoby, nach einem von diesem hinterlegten Muster, angefertigt habe; denn einmal kann sich der Beklagte überhaupt nicht auf das von Jakoby hinterlegte Muster berufen, sondern könnte nur Jakoby den aus der Hinterlegung folgenden gesetzlichen Musterschutz beanspruchen. Sodann aber be¬ steht kein Streit darüber, daß die Hinterlegung Jakobys erst einige Monate nach der klägerischen erfolgt ist, und nun unter¬ liegt keinem Zweifel, daß, wenn dasselbe gewerbliche Muster von zwei verschiedenen Personen und zu verschiedenen Zeiten hinter¬ legt wird, die spätere Hinterlegung dem wohlerworbenen Rechte des frühern Hinterlegers nicht präjudizieren, und daher nicht zur Folge haben kann, daß der spätere Hinterleger, so lange sein Muster nicht nichtig erklärt worden ist, gegen das nach Art. 3 des Musterschutzgesetzes aus der Hinterlegung resultierende Ver¬ bietungsrecht des ältern Hinterlegers gedeckt ist; denn sonst wäre es auch dem bösgläubigen Nachbildner eines geschützten Musters ein leichtes, die gesetzlichen Folgen seiner unerlaubten Nachbildung durch Hinterlegung desselben Musters von sich abzuwälzen, da die Eintragung oder Registrierung eines hinterlegten Musters ohne irgend welche Prüfung der Neuheit oder Urheberschaft statt¬ findet. Ein späterer Hinterleger, welcher in Kenntnis der Identität des Musters und der frühern Hinterlegung desselben durch den Urheber ein Muster hat registrieren lassen, oder welcher später, nach seiner Hinterlegung, von der frühern Registrierung Kenntnis erhalten, und sein Muster dennoch gewerblich verwertet hat, unter¬ liegt demnach den in Art. 18 ff. leg. cit. vorgesehenen civil= und strafrechtlichen Folgen, sofern nicht etwa die ältere Hinterlegung nichtig erklärt wird. Fragen könnte sich nur, ob nicht vor der Verurteilung des Nachbildners dessen Muster nichtig erklärt wer¬ den müsse; indessen hat das Bundesgericht bereits in seiner Ent¬ scheidung in Sachen Salquin gegen Bund (Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 639) ausgesprochen, daß nach schweizerischem Rechte die Nichtigkeit eines Patentes nicht nur auf dem Wege der Klage, sondern auch auf dem Wege der Einrede geltend gemacht werden könne, und das gleiche muß auch für den Muster= und Modell¬ schutz gelten, da beide Gesetze im wesentlichen von den gleichen Gesichtspunkten ausgehen, und den Schutz der Muster und der Erfindungen formell und materiell im wesentlichen ganz gleich ge¬ stalten. Kann aber die Nichtigkeit eines Patentes oder Musters mittelst Einrede geltend gemacht werden, so kann dies auch mit¬ telst Replik geschehen, und es haben denn auch in casu die Klä¬ ger wirklich die Nichtigkeit des Jakoby'schen Musters in ihrer Replik behauptei. Allein, wie bereits bemerkt, kann sich der Be¬ klagte, der nach den Akten kein Angestellter des Jakoby, sondern ein selbständiger Gewerbetreibender ist, auf die Hinterlegung und Registrierung des Jakoby'schen Musters überhaupt nicht berufen, sondern stehen ihm gegen die Klage lediglich diejenigen Einwen¬ dungen zu, welche von dem Nachahmer oder Nachbildner eines hinterlegten Musters überhaupt gegen eine Klage wegen Ver¬ letzung des Musterrechts erhoben werden können.
- Den den Klägern durch die Nachbildung ihres Musters entstandenen Schaden hat die Vorinstanz auf 1000 Fr. festgesetzt, indem sie feststellte, daß der Beklagte lediglich Februar bis zum 20. April 1897, also ohne Berücksichtigung der rühern Zeit, circa 400 Dutzend dem Muster der Kläger nachgebildete Hüte abgeliefert habe. Mit Recht nimmt die Vorinstanz an, daß den Klägern aus dieser Konkurrenz Schaden entstanden sei, wenn auch nicht ohne weiteres angenommen werden könne, daß die Fabri¬ kation aller jener Hüte den Klägern zugefallen wäre, Berück¬ sichtigt man die durchaus glaubwürdigen Angaben der Kläger über den auf solche Hüte zu erzielenden Gewinn, so erscheint die von der Vorinstanz den Klägern zugesprochene Entschädigung, welche übrigens heute eventuell nicht angefochten worden ist, nicht zu hoch bemessen.
- Gegen das in Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils aus¬ gesprochene Verbot hat der Beklagte eventuell keine Einwendung erhoben, und es ist dasselbe (abgesehen von der Strafandrohung) gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888 auch begründet. Nicht haltbar ist dagegen die Strafandrohung in Dispositiv 3. Die Art. 20 und 22 des citierten Bundesgesetzes, auf welche die Vorinstanz das Verbot stützt, vermögen dieselbe nicht zu begründen. Art. 22 hat, wie sich aus seinem Wortlaute ergibt, nur vorsorgliche Verfügungen, nach Anhebung der Klage und vor Erlaß des Haupturteils, im Auge, und Art. 20 gibt dem Richter keine Befugnis, eine bestimmte Strafe anzudrohen, sondern nur das Recht, resp. die Pflicht, die in diesem Artikel angedrohten Strafen im gegebenen Falle anzuwenden. Der bezüglichen Ent¬ scheidung des Strafrichters kann durch ein Civilurteil nicht vor¬ gegriffen, und muß daher die Strafandrohung aufgehoben werden. Dieselbe ist bereits im Gesetze enthalten und deren Ausmessung im einzelnen Falle steht lediglich dem Strafrichter zu.
- Was schließlich die Berufung Jakobys anbetrifft, so ist die¬ selbe durch die Erklärung der Kläger, daß sie ihm gegenüber auf das Urteil des Handelsgerichts verzichten, gegenstandslos geworden; dem Begehren desselben, die Kläger ihm gegenüber zum Kosten¬ ersatz zu verpflichten, kann schon aus dem Grunde keine Folge gegeben werden, weil die Kläger ihm gegenüber gar keine Anträge gestellt, sondern seine Intervention abgelehnt haben. Was die Ge¬ richtskosten betrifft, so stützt sich die bezügliche Bestimmung des vorinstanzlichen Urteils auf eine Bestimmung des kantonalen Prozeßrechts, deren Auslegung und Anwendung daher der Nach¬ prüfung des Bundesgerichts entzogen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
- Von der Erklärung der Kläger, daß sie auf das Urteil des Handelsgerichts gegenüber Jakoby verzichten, wird Vormerk ge¬ nommen und daher das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, soweit es den Jakoby betrifft, in der Hauptsache auf¬ gehoben.
- Die Berufung des Beklagten Angstmann wird als unbe¬ gründet abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kan¬ tons Aargau vom 20. April 1897 ihm gegenüber in allen Teilen bestätigt, mit Ausnahme des Dispositivs 3.
- Hinsichtlich der kantonalen Kosten hat es gegenüber dem Beklagten Angstmann und dem Nebenintervenienten Jakoby sein Bewenden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
161. Urteil vom 19. Juli 1897 in Sachen Angstmann gegen Fischers Söhne. A. Durch Urteil vom 20. April 1897 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt:
1. Der Beklagte und dessen Nebenintervenient C. Jakoby haben jede weitere Herstellung von Hüten des Modells 303 der Kläger und jeden weitern Auftrag zur Herstellung an Dritte und jeden
Verkehr in diesen Hüten als unstatthaft und bei Vermeidung der gesetzlichen Folgen zu unterlassen.
2. Der Beklagte und dessen Nebenintervenient haben den Klägern wegen der bisherigen Nachahmung des Hutes unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz im Betrage von 1000 Fr. zu leisten.
3. Dem Beklagten und dessen Nebenintervenienten wird bei einer Buße von 500 Fr. oder entsprechender Gefängnisstrafe untersagt, und zwar unter Androhung der Verdopplung der Buße im Wiederholungsfalle, Spitzhüte des Modells, wie es die Kläger am 29. Juni 1896 in Bern hinterlegt haben (Musternummer 303 der Kläger), selbst, durch die ihrigen, oder durch dritte Personen herzustellen, bezw. herstellen zu lassen, oder darin Verkehr zu trei¬ ben, bezw. treiben zu lassen.
4. Der Beklagte und sein Nebenintervenient sind unter solida¬ rischer Haftbarkeit verfällt:
a. den Klägern die Kosten der schriftlichen Einrede mit 12 Fr., des Sistierungsbegehrens mit 37 Fr. 80 Cts., sowie des Haupt¬ streites mit 216 Fr. 40 Cts., zu ersetzen;
b. eine für das Vor= und das Hauptverfahren zusammen auf 450 Fr. festgesetzte Spruchgebühr zu entrichten. B. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Angstmann und dessen Nebenintervenient Jakoby die Berufung an das Bundes¬ gericht erklärt mit dem Antrage:
1. Es sei die Klage gänzlich abzuweisen.
2. Eventuell sei den Klägern der Beweis — durch Expertise aufzulegen, daß ihr geschützter Hut gegenüber der für Bruggisser & Cie. in Wohlen geschützten Erfindung ein neues Muster sei, eventuell dem Beklagten der Beweis durch Expertise dafür zu ge¬ statten, daß der Hut der Kläger gegenüber der von Bruggisser & Cie. geschützten Erfindung kein neues Muster sei.
3. Eventuell sei die Mitverfällung des C. Jakoby im End¬ urteile aufzuheben. Seither ist Jakoby in Konkurs geraten. Die Kläger erklärten, daß sie auf das Urteil gegenüber demselben verzichten, da sie die Verurteilung Jakobys nie verlangt, sondern dessen Intervention abgelehnt haben. C. Bei der heutigen Verhandlung erneuert Fürsprech H. Gug¬ genheim in Baden namens des Beklagten Angstmann die von demselben gestellten Berufungsanträge. Namens des Nebeninter¬ venienten Jakoby beantragt er, die Kläger zum Kostenersatz an denselben zu verpflichten, da sie ihm gegenüber auf das Urteil verzichtet haben. Der Anwalt der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten abzuweisen, ebenso das Begehren des Nebeninter¬ venienten Jakoby bezüglich des Kostenpunktes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 29. Juni 1896 hinterlegten die Kläger beim eidgenössi¬ schen Amt für geistiges Eigentum behufs Erwerbung des Muster¬ und Mødellschutzes ein offenes Paket, enthaltend zwei Formen so¬ genannter Spitzhüte, denen sie die Nummern 303 und 304 gaben. Da die Kläger vernahmen, daß der Beklagte Angstmann diese Hüte nachahme, erhoben sie, nach erfolgter Verwarnung gegen denselben, am 1. Februar 1897 Klage beim aargauischen Handels¬ gerichte mit den Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte habe jede weitere Herstellung von Hüten der beiden Modelle 303 und 304 der Kläger und jeden weitern Auftrag zur Herstellung an Dritte, und jeden Verkehr in diesen Hüten als unstatthaft, und bei Ver¬ meidung der gesetzlichen Folgen (Strafe und Schadenersatz) zu unterlassen. 2. Der Beklagte habe den Klägern wegen der bis¬ herigen Nachahmung der Hüte vollen Schadenersatz zu leisten, und zwar in dem durch das Beweisverfahren festgestellten und das Ermessen des Richters bezeichneten Umfange. Sie behaupteten, der Beklagte habe die beiden Hüte, trotz außergerichtlicher Ver¬ warnungen, seit mehreren Monaten in großen Quantitäten nach¬ gemacht und dadurch den Klägern erheblichen Schaden, der sich in die tausende von Franken belaufe, zugefügt. Der Beklagte bestritt vorerst die Kompetenz des Handelgerichts, da er nicht im Handels¬ register eingetragen sei. In der Hauptsache machte er geltend: Die von den Klägern hinterlegten Spitzhüte seien keine neuarti¬ gen Formen. Schon im Jahre 1895 habe die Firma Bruggisser & Cie. in Wohlen Spitzhüte hinterlegt und wegen Nachahmung dieses Patentes die Kläger belangt. Der Prozeß sei dann aber gütlich beigelegt worden. Es werde bestritten, daß die von den Klägern hinterlegten Hüte identisch seien mit den von ihnen im Prozesse vorgelegten und mit den vom Beklagten fabrizierten. Der Beklagte stelle seine Hüte für Jakoby, Strohhutfabrikant in Zürich, her, welcher sich dem Prozeß als Nebenintervenient an¬
schließe und für die Hüte selbst ein Patent in der Schweiz und auch in Frankreich erworben habe. Der Beklagte und Jakoby seien daher berechtigt, die Hüte zu fabrizieren und zu verkaufen; dieselben seien auch von denjenigen der Kläger verschieden; sie seien Doppelhüte; beim binden sei, wie bei den gewöhnlichen Spitzhüten, einmal herumgefahren und dann im zweiten Mal die Garnitur auf den Grundhalm gesetzt, während bei den Klägern kein Grundhalm vorhanden sei. Nur die Form sei ähnlich. Die¬ selbe sei aber Gemeingut aller Spitzhutfabrikanten. Das Verbot der Nachahmung sei daher unbegründet. Ein Schaden sei den Klägern nicht entstanden. In der Replik machten die Kläger gel¬ tend, die Firma Bruggisser & Cie. habe im September 1895 ein Erfindungspatent für einen Spitzhut erworben, dessen Neuheit darin bestehe, daß der Bindfadenzettel an der äußern Hutseite vom Geflecht überdeckt sei. Die Kläger haben dagegen ein Muster dieses Hutes erfunden und dasselbe schützen lassen. Dasselbe sei eine Anwendung des Patentes Bruggisser in einem besondern Muster. Sie haben deshalb eine Lizenz des Patentes Bruggisser erwerben müssen, was auf die Klage von Bruggisser & Cie. hin geschehen sei. Die vom Beklagten vorgelegten, für Jakoby ange¬ fertigten Hüte seien zwar, um eine Verschiedenheit zu bewirken, mit möglichst starken Halmen gearbeitet, als Muster aber ganz die gleichen, wie die klägerischen. Das klägerische Muster sei durch¬ aus neu und eigenartig und keineswegs Gemeingut. Das Muster Jakobys sei gegenüber dem klägerischen ohne Schutz, weil es erst nach dem klägerischen hinterlegt worden sei. Die Patente Jakobys fallen also dahin und ebenso sein Recht, dieselben auszunützen. Mit Jakoby haben Kläger überhaupt nichts zu thun, sondern ir mit Angstmann; die Intervention Jakobys werde abgelehnt. Bezüglich des Schadens bemerkten die Kläger, die Nachahmung des Musters 303 geschehe in großen Quantitäten. Am 6. De¬ zember 1896 habe der Beklagte dem Jakoby 5000 Dutzend dieser Hüte angetragen. Die Kläger verkaufen das Dutzend zu 30 Fr. mit einem Gewinn von 25 %. Wenn nun Beklagter dem Jakoby auch nur 2000 Dutzend geliefert haben sollte, entstehe den Klä¬ gern ein Schaden, der jedenfalls 6000 Fr. betrage. Jakoby liefere seine Ware 10 % billiger; um so mehr finde sie Aufnahme und mache der klägerischen Konkurrenz. Die vom Handelsgericht be¬ stellten Experten erklärten, die von den Klägern bei dem eidge¬ nössischen Amt für geistiges Eigentum hinterlegten Modelle seien mit den vom Beklagten fabrizierten Hüten allerdings nicht in dem Sinne identisch, daß sie in allen Teilen gleich seien und vollkom¬ men übereinstimmen. Dagegen stimmen die beklagtischen Hüte in Art und Weise der geschützten Fabrikation mit Hut 303 überein, freilich in etwas abweichender und namentlich verbesserter Aus¬ führung. Der Umstand, daß bei den beklagtischen Mustern in¬ wendig ein gewöhnliches Spitzdoppel mit abweichender Farben¬ anlage unterknüpft sei, sei nicht als ein Unterschied zu betrachten, der ein neues Muster oder Modell schaffen würde. Die Eigenart der Hüte beider Parteien bestehe in der Deckung des Fadenzettels durch einen gewickelten Halm, und darin erblicken die Experten auch die Eigenart jener Spezialität, wie sie durch Modell 303 dargestellt werde. Über die Frage, ob das klägerische Muster Ge¬ meingut aller Spitzhutfabrikanten sei, bemerkten die Experten: Die ersten Anfänge des Wickelverfahrens bei der Spitzhutfabrikation reichen allerdings bis über ein Jahr zurück, nicht aber die Ver¬ deckungsmanier des Zettelfadens durch den Wickelhalm selbst, wie er im Modell 303 angewendet sei, und worauf es nach Ansicht der Experten hauptsächlich ankomme. Sie halten dafür, daß der deponierte Hut 303 zur Zeit der Deponierung nicht Gemeingut aller Spitzhutfabrikanten gewesen sei. Am 20. April 1897 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau in dieser Sache das unter Fakt. A eingangs mitgeteilte Urteil erlassen.
2. In rechtlicher Beziehung stützt sich die Klage auf Art. 18 Ziff. 1 und Art. 20 des Bundesgesetzes über Muster und Modelle vom 21. Dezember 1888, wonach auf dem Wege des Civilprozesses belangt werden kann, wer ein hinterlegtes Muster oder Modell vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit nachmacht, oder ein solches in unerlaubter Weise nachahmt. Daß nun in casu ein Muster der Kläger im Sinne des Art. 1 des genannten Bundesgesetzes vor¬ liegt, ist nicht bestritten. Dagegen hat der Beklagte dem klägeri¬ schen Muster die Neuheit abgesprochen, indem er vor dem kanto¬ nalen Gerichte behauptete, dasselbe sei Gemeingut aller Spitzhut¬ fabrikanten, und in der Berufungserklärung geltend machte, das
klägerische Muster sei gegenüber der patentierten Erfindung von Bruggisser & Cie. kein anderes Muster. Auf diese letztere Be¬ hauptung kann jedoch gemäß Art, 80 O.=G. in der bundesgericht¬ lichen Instanz nicht mehr eingetreten werden, denn vor dem Han¬ delsgericht hat der Beklagte nie eingewendet, daß nicht die Kläger, sondern Bruggisser & Cie. die Urheber des von den Klägern hinterlegten Musters seien, bezw. daß das klägerische Muster gegen¬ über der patentierten Erfindung nicht neu sei, sondern gegenteils behauptet, Bruggisser & Cie. werden die gegen die Kläger ange¬ hobene Klage wahrscheinlich deshalb zurückgezogen haben, weil sich herausgestellt habe, daß die Hüte nicht neu seien. Es muß des¬ halb in vorliegendem Prozesse die Frage unerörtert bleiben, ob das klägerische Muster sich von der Erfindung von Bruggisser & Cie. derart unterscheide, daß es als neues, selbständiges und daher schutzfähiges Muster betrachtet werden könne, da die in der Berufungserklärung des Beklagten aufgestellte Behauptung, daß ein solcher Unterschied nicht bestehe, vor dem kantonalen Ge¬ richte nicht vorgebracht worden ist. Darüber kann nämlich ein be¬ gründeter Zweifel nicht bestehen, daß nicht die Kläger die Neuheit des von ihnen hinterlegten Musters zu behaupten und zu be¬ weisen haben, sondern demjenigen, welcher dasselbe nachgemacht oder nachgeahmt hat und deshalb belangt wird, die Behauptungs¬ pflicht und der Beweis zufällt, daß mangels der Neuheit die Hinterlegung, resp. die Registrierung nicht hätte erfolgen sollen. Denn die Hinterlegung und Registrierung des Musters erzeugt für den Hinterleger die Vermutung, daß das Muster neu und daß er der Urheber desselben sei. Allerdings ist diese Vermutung im Bundesgesetz betreffend den Muster= und Modellschutz nicht wie im Markenschutzgesetze — ausdrücklich ausgesprochen; allein sie folgt aus den Art. 1, 3, 4, 6, 7 und 18 desselben, indem nach diesen Gesetzesbestimmungen der Musterschutz, wie der Mar¬ kenschutz und der Patentschutz, durch die Hinterlegung und Regi¬ strierung des Musters begründet, und die Bestreitung der Neuheit oder der Urheberschaft des Hinterlegers (in Art. 7) denjenigen überlassen wird, welche ein Interesse dafür nachweisen. Wie be¬ merkt, hat nun aber der Beklagte vor der kantonalen Instanz den Einwand der Nichtigkeit des klägerischen Musters aus dem in der Berufungserklärung vorgeschützten Grund gar nicht vorgebracht, sondern nur behauptet und den Beweis dafür anerboten, daß das klägerische Muster Gemeingut aller Spitzhutfabrikanten sei. Dieser Beweis ist ihm jedoch mißlungen. Nach dem Ausspruch der Ex¬ perten bildet die Deckung des Fadenzettels durch einen gewickelten Halm eine Eigenart des klägerischen Musters und hierin tritt unbestrittenermaßen ein eigener schöpferischer Gedanke des Ur¬ hebers zu Tage, durch welchen der Formensinn des Anschauenden in eigenartiger, von der Wirkung früher bekannter Verbindungen von Formelementen verschiedener Weise berührt wird. Bezüglich dieser Verdeckungsmanier des Fadenzettels durch den Wickelhalm erklären die Experten ausdrücklich, daß dieselbe zur Zeit der De¬ ponierung des klägerischen Musters nicht Gemeingut aller Spitz¬ hutfabrikanten gewesen sei.
3. Ist also nach den vorliegenden Akten davon auszugehen, daß das von den Klägern hinterlegte Muster neu, und von den¬ selben erfunden, d. h. Ausfluß eines eigenen schöpferischen Ge¬ dankens der Kläger, und in der Gesamtheit seiner charakteristischen Formen früher nicht bekannt gewesen, also nach dem Bundes¬ gesetze betreffend die gewerblichen Muster und Modelle schutzfähig sei, so muß sich fragen, ob sich der Beklagte einer Nachahmung dieses Musters schuldig gemacht habe. Bei dieser Frage kommt, wie die Experten und die Vorinstanz mit Recht angenommen haben, nicht bloß eine sklavische Nachbildung in Betracht, sondern es kommt darauf an, ob der Beklagte einfach die gleichen ästheti¬ schen Gedanken verwertet, oder nur ein einzelnes Motiv des klä¬ gerischen Musters in freier Weise zur Herstellung eines neuen Musters benutzt habe, so daß dieses neue Muster auf einem eigenen schöpferischen Gedanken des Beklagten, resp. seines Gewährsmannes Jakoby beruht; denn nach Art. 19 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle fällt unter die Bestimmungen des vorhergehenden Art. 18 nicht die freie Be¬ nutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Her¬ stellung eines neuen Musters oder Modells. Abänderungen dagegen, welche nur bei besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, oder nur das Verfahren betreffen, jedoch nicht verhindern, daß die Nachbildung den gleichen ästhetischen Eindruck macht, wie
das Original, machen die Nachbildung nicht zu einer erlaubten. Mit Recht haben daher die Experten die abweichende, und nament¬ lich verbesserte Ausführung des beklagtischen Hutes, sowie die in¬ wendige Verschiedenheit des beklagtischen und klägerischen Hutes und die Verschiedenheit des Materials und der Farbengebung nicht als wesentlich betrachtet, sondern das Unterscheidungsmerkmal in der Selbständigkeit des in dem Hute des Beklagten hervortretenden schöpferischen Gedankens, bezw. darin erblickt, daß das geschützte Muster der Kläger und der Hut des Beklagten bezüglich der Deckung des Fadenzettels durch einen gewickelten Halm überein¬ stimmen, und deshalb denselben ästhetischen Eindruck machen. Wenn nun aber die Vorinstanz mit den Experten angenommen hat, daß in dieser letztern Beziehung eine Nachahmung vorliege, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. In der That ergibt sich aus der Vergleichung der beidseitigen Hüte, daß die geschützte Eigentümlichkeit des klägerischen Musters sich trotz der verbesserten Ausführung und einiger nebensächlicher Abwei¬ chungen auch beim beklagtischen Hute vorfindet und denselben Ein¬ druck auf den Formensinn des Anschauenden hervorbringt, wie beim klägerischen Muster, und zwar so, daß keinem begründeten Zweifel unterliegen kann, daß es beim Beklagten auf diesen Ein¬ pruck abgesehen war.
4. Als unbegründet erscheint ferner der Einwand des Beklagten, daß die Klage deshalb abgewiesen werden müsse, weil er die Hüte auf Bestellung des Intervenienten Jakoby, nach einem von diesem hinterlegten Muster, angefertigt habe; denn einmal kann sich der Beklagte überhaupt nicht auf das von Jakoby hinterlegte Muster berufen, sondern könnte nur Jakoby den aus der Hinterlegung folgenden gesetzlichen Musterschutz beanspruchen. Sodann aber be¬ steht kein Streit darüber, daß die Hinterlegung Jakobys erst einige Monate nach der klägerischen erfolgt ist, und nun unter¬ liegt keinem Zweifel, daß, wenn dasselbe gewerbliche Muster von zwei verschiedenen Personen und zu verschiedenen Zeiten hinter¬ legt wird, die spätere Hinterlegung dem wohlerworbenen Rechte des frühern Hinterlegers nicht präjudizieren, und daher nicht zur Folge haben kann, daß der spätere Hinterleger, so lange sein Muster nicht nichtig erklärt worden ist, gegen das nach Art. 3 des Musterschutzgesetzes aus der Hinterlegung resultierende Ver¬ bietungsrecht des ältern Hinterlegers gedeckt ist; denn sonst wäre es auch dem bösgläubigen Nachbildner eines geschützten Musters ein leichtes, die gesetzlichen Folgen seiner unerlaubten Nachbildung durch Hinterlegung desselben Musters von sich abzuwälzen, da die Eintragung oder Registrierung eines hinterlegten Musters ohne irgend welche Prüfung der Neuheit oder Urheberschaft statt¬ findet. Ein späterer Hinterleger, welcher in Kenntnis der Identität des Musters und der frühern Hinterlegung desselben durch den Urheber ein Muster hat registrieren lassen, oder welcher später, nach seiner Hinterlegung, von der frühern Registrierung Kenntnis erhalten, und sein Muster dennoch gewerblich verwertet hat, unter¬ liegt demnach den in Art. 18 ff. leg. cit. vorgesehenen civil= und strafrechtlichen Folgen, sofern nicht etwa die ältere Hinterlegung nichtig erklärt wird. Fragen könnte sich nur, ob nicht vor der Verurteilung des Nachbildners dessen Muster nichtig erklärt wer¬ den müsse; indessen hat das Bundesgericht bereits in seiner Ent¬ scheidung in Sachen Salquin gegen Bund (Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 639) ausgesprochen, daß nach schweizerischem Rechte die Nichtigkeit eines Patentes nicht nur auf dem Wege der Klage, sondern auch auf dem Wege der Einrede geltend gemacht werden könne, und das gleiche muß auch für den Muster= und Modell¬ schutz gelten, da beide Gesetze im wesentlichen von den gleichen Gesichtspunkten ausgehen, und den Schutz der Muster und der Erfindungen formell und materiell im wesentlichen ganz gleich ge¬ stalten. Kann aber die Nichtigkeit eines Patentes oder Musters mittelst Einrede geltend gemacht werden, so kann dies auch mit¬ telst Replik geschehen, und es haben denn auch in casu die Klä¬ ger wirklich die Nichtigkeit des Jakoby'schen Musters in ihrer Replik behauptei. Allein, wie bereits bemerkt, kann sich der Be¬ klagte, der nach den Akten kein Angestellter des Jakoby, sondern ein selbständiger Gewerbetreibender ist, auf die Hinterlegung und Registrierung des Jakoby'schen Musters überhaupt nicht berufen, sondern stehen ihm gegen die Klage lediglich diejenigen Einwen¬ dungen zu, welche von dem Nachahmer oder Nachbildner eines hinterlegten Musters überhaupt gegen eine Klage wegen Ver¬ letzung des Musterrechts erhoben werden können.
5. Den den Klägern durch die Nachbildung ihres Musters entstandenen Schaden hat die Vorinstanz auf 1000 Fr. festgesetzt, indem sie feststellte, daß der Beklagte lediglich Februar bis zum 20. April 1897, also ohne Berücksichtigung der rühern Zeit, circa 400 Dutzend dem Muster der Kläger nachgebildete Hüte abgeliefert habe. Mit Recht nimmt die Vorinstanz an, daß den Klägern aus dieser Konkurrenz Schaden entstanden sei, wenn auch nicht ohne weiteres angenommen werden könne, daß die Fabri¬ kation aller jener Hüte den Klägern zugefallen wäre, Berück¬ sichtigt man die durchaus glaubwürdigen Angaben der Kläger über den auf solche Hüte zu erzielenden Gewinn, so erscheint die von der Vorinstanz den Klägern zugesprochene Entschädigung, welche übrigens heute eventuell nicht angefochten worden ist, nicht zu hoch bemessen.
6. Gegen das in Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils aus¬ gesprochene Verbot hat der Beklagte eventuell keine Einwendung erhoben, und es ist dasselbe (abgesehen von der Strafandrohung) gestützt auf Art. 3 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888 auch begründet. Nicht haltbar ist dagegen die Strafandrohung in Dispositiv 3. Die Art. 20 und 22 des citierten Bundesgesetzes, auf welche die Vorinstanz das Verbot stützt, vermögen dieselbe nicht zu begründen. Art. 22 hat, wie sich aus seinem Wortlaute ergibt, nur vorsorgliche Verfügungen, nach Anhebung der Klage und vor Erlaß des Haupturteils, im Auge, und Art. 20 gibt dem Richter keine Befugnis, eine bestimmte Strafe anzudrohen, sondern nur das Recht, resp. die Pflicht, die in diesem Artikel angedrohten Strafen im gegebenen Falle anzuwenden. Der bezüglichen Ent¬ scheidung des Strafrichters kann durch ein Civilurteil nicht vor¬ gegriffen, und muß daher die Strafandrohung aufgehoben werden. Dieselbe ist bereits im Gesetze enthalten und deren Ausmessung im einzelnen Falle steht lediglich dem Strafrichter zu.
7. Was schließlich die Berufung Jakobys anbetrifft, so ist die¬ selbe durch die Erklärung der Kläger, daß sie ihm gegenüber auf das Urteil des Handelsgerichts verzichten, gegenstandslos geworden; dem Begehren desselben, die Kläger ihm gegenüber zum Kosten¬ ersatz zu verpflichten, kann schon aus dem Grunde keine Folge gegeben werden, weil die Kläger ihm gegenüber gar keine Anträge gestellt, sondern seine Intervention abgelehnt haben. Was die Ge¬ richtskosten betrifft, so stützt sich die bezügliche Bestimmung des vorinstanzlichen Urteils auf eine Bestimmung des kantonalen Prozeßrechts, deren Auslegung und Anwendung daher der Nach¬ prüfung des Bundesgerichts entzogen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Von der Erklärung der Kläger, daß sie auf das Urteil des Handelsgerichts gegenüber Jakoby verzichten, wird Vormerk ge¬ nommen und daher das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, soweit es den Jakoby betrifft, in der Hauptsache auf¬ gehoben.
2. Die Berufung des Beklagten Angstmann wird als unbe¬ gründet abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kan¬ tons Aargau vom 20. April 1897 ihm gegenüber in allen Teilen bestätigt, mit Ausnahme des Dispositivs 3.
3. Hinsichtlich der kantonalen Kosten hat es gegenüber dem Beklagten Angstmann und dem Nebenintervenienten Jakoby sein Bewenden.