Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Es kann keinem Zweifel unterliegen, und ist auch, heute wenigstens, nicht mehr bestritten, daß das Unternehmen der Be¬ klagten den besondern Normen über gewerbliche Haftpflicht unter¬ steht; ebenso ist anerkannt, daß man es mit einem Betriebsunfall zu thun hat, für dessen Folgen die Beklagten aufzukommen haben,
falls nicht einer der in Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vor¬ gesehenen Befreiungsgründe vorliegt.
E. 2 Die Beklagten haben denn auch der Klage gegenüber die Einrede des Selbstverschuldens des Getöteten erhoben. Sie er¬ blicken ein solches zunächst darin, daß Viglia entgegen einem ausdrücklichen Verbot auf den Wagen gesprungen sei und so einen verhängnisvollen Sturz mit ersterem verursacht habe. Über die dieser Einrede zu Grunde liegenden Thatsachen enthält das obergerichtliche Urteil keine bestimmten Feststellungen, und das¬ jenige des Kantonsgerichtes bemerkt bloß, es greife die Anschauung Platz, daß Viglia auf dem Boden gestanden sei und beim raschen Fahren des Wagens sich an denselben angeklammert habe. Bei dieser Unsicherheit muß das Bundesgericht selbständig an Hand der Akten die notwendigen Feststellungen vornehmen. Eine Prü¬ fung des Beweismaterials ergibt nun in der That nicht, daß Viglia nach dem Wegwerfen des Bremsprügels auf den Wagen gesprungen sei. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß die ganze Situation, die Art und Weise, wie der Unfall sich ereignete, die Vermutung aufkommen läßt, die Arbeiter hätten, wie dies er¬ fahrungsgemäß oft geschieht, aus Bequemlichkeit den Bremsprügel zu früh weggeworfen, um dann auf den Wagen zu springen und auf diese Weise vermittelst der durch das Abwärtsfahren gewon¬ nenen lebendigen Kraft desselben auch noch das Gegengefälle auf dem Gerüste ganz oder teilweise zu überwinden, und so der Mühe des Hinaufstoßens enthoben zu sein. Allein dieser Annahme stehen doch vorliegend die Aussagen des Mitarbeiters Momo entgegen. Dieser hatte sich in seinem polizeilichen Verhör dahin geäußert, Viglia habe sich nach dem Wegwerfen des Bremsprügels an den Wagen geklammert und sei mit ihm fortgefahren, wie er auch selbst mit demselben habe fortfahren wollen und ihn nur nicht mehr habe erreichen können, welche Darstellung die Vermutung, daß Viglia auf den Wagen gesprungen sei, um damit fortzu¬ fahren, bestätigen würde. Allein bei der maßgebenden Einvernahme vor Gericht stellte Momo den Hergang anders dar, nämlich so, daß der Wagen, nachdem er, Zeuge, seinen Bremsprügel eben¬ falls entfernt hatte, entschlüpft sei, daß dann Viglia denselben mit den Händen habe halten wollen, jedoch mitgerissen worden sei bis zur Unglücksstelle. Es ist danach zum mindesten nicht ausgeschlossen, daß Viglia den Wagen, nachdem er nicht mehr mechanisch gebremst wurde, mit den Händen habe zurückhalten wollen und dabei von demselben mitgerissen worden sei, und es kann deshalb der Beweis dafür, daß er auf den Wagen ge¬ sprungen sei, nicht als erbracht betrachtet werden. Dann braucht aber auch nicht weiter geprüft zu werden, ob in diesem Verhalten, sei es, weil es ausdrücklich verboten war, sei es, weil es eine für jedermann offensichtliche Gefahr in sich schloß, ein Verschulden des Viglia erblickt werden müßte. Dagegen hat nun dieser in anderer Richtung die durch die Umstände gebotene Vorsicht außer Acht gelassen und dadurch eine Ursache für den Unfall gesetzt. Nach dem Berichte der zur Begutachtung verschiedener fachmän¬ nischer Fragen beigezogenen Experten wäre nämlich der Wagen nicht entgleist und der Unfall nicht geschehen, wenn derselbe nicht in eine allzurasche Bewegung geraten wäre, die beim Übergang aus der Kurve in die Gerade und zugleich vom Gefäll in die Steigung dessen Umkippen zur Folge hatte. Die allzu große Schnelligkeit aber konnte der Wagen nur erlangt haben, weil er auf dem Gefälle zu wenig lang gebremst wurde. In der That haben zuerst Viglia, dann Momo, die Stangen, mit denen sie das Bremsen besorgen sollten, wie die Zeugenabhörung in Ver¬ bindung mit der Expertise unumstößlich dargethan hat, an einer Stelle weggeworfen, wo das Geleise ein Gefälle von 8 oder doch mindestens noch von 4,66% auf eine längere Strecke aufwies und sich zudem in einer Kurve befand, und es ist ohne weiteres klar, daß infolgedessen der beladene Rollwagen bis zum Über¬ gang in die Steigung eine außerordentliche, die Gefahr des Ent¬ gleisens und Umkippens bedeutend erhöhende Schnelligkeit erhalten mußte. Nun ist freilich nicht dargethan, daß dem Viglia, der nur ausnahmsweise für diese Arbeit verwendet wurde, eine spezielle Instruktion, sei es über die Besorgung derselben im allgemeinen, oder darüber, bis wo gebremst werden müsse, insbesondere erteilt worden sei. Wenn nämlich auch der Unterakkordant Rossi be¬ merkte, es sei Vorschrift, erst dann die Prügel wegzuwerfen, wenn der Wagen stille steht, so konnte er doch nicht sagen, daß diese Vorschrift dem Viglia bekannt gegeben worden sei; wohl behauptet
er, dem Verunglückten hätten die beiden Nebenarbeiter die In¬ struktion bekannt gemacht, allein es beruht diese Aussage offen¬ sichtlich nicht auf eigener Wahrnehmung, und sie erscheint um so unglaubwürdiger, als der eine Mitarbeiter Truchetti zum ersten Male bei der fraglichen Arbeit mithalf. Der Aufseher Albertini sodann erklärt, Rossi habe die nötigen Weisungen und am Tage habe er auch selbst den Arbeitern über das Bremsen die nötige Instruktion erteilt; daß aber Viglia ebenfalls von ihm instruiert worden sei, behauptet er nicht. Und der Aufseher Pinazo endlich, der die Nachtarbeit überwachte, will wohl jedes Mal die nötigen Anordnungen darüber, wie gebremst werden sollte, gegeben haben, nach seinen eigenen Angaben war er jedoch gerade bei der un¬ glücklichen Fahrt im Tunnel zurückgeblieben. Zudem geht aus den Aussagen der Arbeiter Momo, Brave und Tabaki hervor, daß auch unter den Augen der Aufseher die Rollwagen zum Ent¬ bremsen gewöhnlich nicht angehalten und daß die Bremsprügel in der Regel schon da entfernt wurden, wo sie am Unglücksabend von Momo und Viglia weggeworfen worden sind. Nichtsdesto¬ weniger muß dem Viglia sein Verhalten zum Verschulden ange¬ rechnet werden. Die einfachste Überlegung hätte ihm sagen müssen, daß ein beladener Wagen, der sich bei solchem Gefälle auf Schienen abwärts bewegt, gebremst werden muß, und daß man ihm unter solchen Umständen nicht freien Lauf lassen darf; und jeder, auch nur mit einem geringen Maß von Kenntnissen und Erfahrung ausgerüstete Arbeiter mußte einsehen, daß bei einem andern Verfahren infolge der größern Schnelligkeit und der da¬ durch erhöhten Möglichkeit eines Entgleisens oder Umkippens des nicht mehr in der Gewalt der Bedienungsmannschaft befindlichen, sondern der Einwirkung elementarer Kräfte ausgesetzten Wagens für Jedermann, der in den Bereich desselben kommt, eine Gefahr entstand, der ein gewissenhafter Arbeiter sich und andere nicht aussetzen durfte. In dieser Beziehung hat Viglia die schul¬ dige Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, und es kann ihm um so weniger der Vorwurf der Sorglosigkeit erspart werden, als er einsehen mußte, daß er die Bewegung des nicht mehr gebremsten Wagens von Hand zu regulieren nicht mehr im Stande sei, und als er deshalb diesen Versuch hätte unterlassen sollen.
E. 3 Freilich haben auch noch andere Faktoren zu dem verhäng¬ nisvollen Erfolg beigetragen, darunter auch solche, die die Unter¬ nehmer zu vertreten haben, und die deshalb bewirken, daß die Klage trotz der Schuld des Verunglückten zum Teil gutgeheißen werden muß. Zunächst hätte, wie die Experten konstatieren, der Mitarbeiter Momo, wenn er weiter gebremst hätte, einzig den Wagen in seiner Gewalt behalten können, und es hat somit der¬ selbe dadurch, daß er seinen Bremsprügel, obschon nach Viglia, doch auch zu früh wegwarf, seinerseits eine Ursache für den Un¬ fall gesetzt. Ihm ist dieses Verhalten ferner ebenfalls, ja in höherem Maße, als dem Viglia, zum Verschulden anzurechnen, deshalb, weil er stets diese Arbeit besorgt hatte. Für dieses kon¬ kurrierende Verschulden haben nun aber die Beklagten einzustehen. Es liegt in der menschlichen Natur, daß die Aufmerksamkeit von einer anhaltenden Arbeit, die man besorgt, besonders wenn diese eine gleichförmige ist, leicht vorübergehend abgelenkt wird, oder aus andern Gründen momentan nachläßt; ebenso werden Mi߬ griffe und Ungeschicklichkeiten nie gänzlich vermieden werden können. Solche Unvollkommenheiten, die wohl an sich ein Verschulden des Betreffenden konstituieren können, haften namentlich auch jedem gewerblichen Betriebe an, in dem eine größere Anzahl von Arbeitern und daneben mechanische Kräfte verwendet werden und es dürfen deshalb füglich die daraus sich ergebenden Ge¬ fahren, wenn sie nicht dem Verunglückten selbst zur Last fallen, als solche erklärt werden, die dem Betrieb als solchem inne¬ wohnen, und für die der Arbeitgeber, wie für eigentliche Zu¬ fälligkeiten, einzustehen hat. Auf diesem Boden steht aber offen¬ bar Art. 2 des Bundesgesetzes über die Haftpflicht aus Fabrik¬ betrieb, wo die eigentliche Haftung für die Betriebsgefahr statuiert und wo das Verschulden dritter Personen, darunter der gewöhn¬ lichen Mitarbeiter, nur dann als Befreiungsgrund für den Haft¬ pflichtigen anerkannt ist, wenn sich dasselbe als ein „Verbrechen oder Vergehen“ qualifiziert. Man könnte einwenden, daß die Haftung des Unternehmers für Dritte in Art. 1 leg. cit. nor¬ miert und daß hier ein Einstehen desselben für das Verschulden eines gewöhnlichen Mitarbeiters nicht vorgesehen sei. Dem gegen¬ über ist jedoch zu bemerken: Die Art. 1 und 2 des Fabrikhaft¬
pflichtgesetzes beruhen augenscheinlich auf zwei verschiedenen recht¬ lichen Prinzipien. Der Rechtsgrund für die Haftung nach Art. 1 ist im gemeinrechtlichen Culpaprinzip zu suchen, und es stellt sich dieselbe als ein Spezialfall der culpa in eligendo vel inspi¬ ciendo dar. In Art. 2 dagegen hat der modernrechtliche Gedanke Ausdruck gefunden, daß die ordentlichen Gefahren eines Betriebes von demjenigen zu tragen seien, dessen Interessen derselbe dient. Wäre nun Art. 1 weggelassen worden, so würde sich die Haftung des Unternehmers wegen eigenen Verschuldens und wegen Ver¬ schuldens seiner Angestellten oder Arbeiter nach den einschlägigen allgemeinen Bestimmungen über Haftung aus Verschulden richten. Dies wollte der Gesetzgeber aber offenbar nicht; sondern er wollte die Haftung des Unternehmers in ihrer Gesamtheit in singulärer Weise ordnen. Wenn er einerseits die Haftbarkeit erschwerte da¬ durch, daß er, abgesehen von den Fällen von Selbstverschulden oder eines Verbrechens oder Vergehens eines Dritten, den Unter¬ nehmer für alle Betriebsunfälle bis zur höhern Gewalt haften ließ, so wollte er dann anderseits denselben auch bei Haftpflicht wegen eigenen Verschuldens oder wegen Verschuldens seiner Leute der mildern Behandlung mit Bezug namentlich auf die Höhe der Entschädigung teilhaftig sein lassen. Zu diesem Zwecke mußte aber notwendigerweise eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen werden, die die letztere Haftung speziell ordnete. Es hat somit Art. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, mag derselbe immerhin nach innern Okonomie desselben in der Hauptsache als überflüssig er¬ scheinen, doch nach außen für das Verhältnis zum gemeinen Recht die wesentliche Bedeutung, daß dadurch in unzweideutiger Weise die Haftung des Unternehmers für eigenes und für Verschulden seiner Leute aus dem gemeinen Recht ausgeschieden und den be¬ sondern Normen des Haftpflichtgesetzes unterstellt wird. Überdies umfaßt Art. 1 auch gewisse Fälle, die nicht unter Art. 2 fallen, indem nach ausdrücklicher Vorschrift bei Vergehen oder Ver¬ brechen der in Art. 1 genannten Personen Art. 2 nicht zutrifft, die Haftung des Unternehmers somit nur mit Art. 1 begründet werden kann. Endlich ist zu beachten, daß das Maß der Haftung in den Fällen des Art. 1 ein anderes ist, als in denjenigen des Art. 2. Denn bei der Haftpflicht für Zufall nach Art. 2 hat nach Art. 5 litt. a eine billige Reduktion Platz zu greifen. Es kann somit keineswegs gesagt werden, daß Art. 1, wenn für gewöhnliches Verschulden irgend eines Dritten der Unternehmer schon nach Art. 2 haften würde, überflüssig wäre, und es darf dieses Argument der Annahme, daß nach Art. 2 der Arbeitgeber ein gewöhnliches Verschulden eines Mitarbeiters vertreten müsse, nicht entgegengehalten werden. Mit aller Deutlichkeit ist denn auch in der bundesrätlichen Botschaft ausgesprochen, daß bei kon¬ kurrierendem Verschulden des Verletzten und Getöteten mit einem solchen eines Dritten die Hapftpflicht nicht ausgeschlossen, sondern nur reduziert sei (Bundesbl. 1880, IV, S. 569); mit andern Worten, es hat der Arbeitgeber für das gewöhnliche Verschulden eines Dritten, also auch eines Mitarbeiters einzustehen (vgl. auch Zeerleder, die schweiz. Haftpflichtgesetzgebung, S. 62 ff.; Soldan, La responsabilité des fabricants etc., S. 39 ff.; Forestier, La notion de la faute dans l'application des lois fédérales spéciales sur la responsabilité civile en matière d'accidents de transport et de travail, S. 153 ff.). Weiterhin haben aber vorliegend auch die Beklagten selbst, sowie die mit der Leitung der fraglichen Arbeit betrauten Angestellten nicht alles gethan, was zum Schutz der Arbeiter unter den gegebenen Verhältnissen geboten war. Vor allem fällt diesbezüglich in Betracht, daß nach den Experten, wenn auch der Unterbau des Geleises solid erstellt war, doch auf die Ausgleichung der Kurven eiwas zu wenig Sorgfalt verwendet worden ist, indem die den Radien der Kurven ent¬ sprechende Überhöhung und auch die Ausbiegung der Schienen nicht eine völlig gleichmäßige war; ferner hätte auf das Gerüf zu die Kurve entfallen und das Geleise in gerade Linie geführt werden sollen, und endlich war letzteres auf dem Gerüste, statt wagrecht, um 2 und 3 Centimeter auf einer Seite überhöht. Solche Fehler durften sich aber die Unternehmer, die zum Schutze ihrer Arbeiter alles aufzuwenden haben, was technisch möglich ist, und die dabei auch auf die im Betriebe nicht zu vermeidenden Unvorsichtigkeiten und Unachtsamkeiten Rücksicht zu nehmen haben, nicht zu Schulden kommen lassen, zumal da die ganze Anlage nach Grundriß und Aufriß ganz besonders gefährlich war. Es ist ferner klar, daß solche Unregelmäßigkeiten zum Umkippen und
Entgleisen des mit großer Schnelligkeit heranfahrenden Rollwagens ebenfalls beitragen konnten und wohl auch beigetragen haben, wie die Experten selbst an einer Stelle ihres Gutachtens zugeben. An anderer Stelle bemerken dieselben dann freilich, daß der Roll¬ wagen auch auf einem untadelhaften Geleise hätte entgleisen müssen. Allein es darf dieser Widerspruch nach den übrigen Außerungen der Experten füglich als ein Versehen betrachtet, und es darf deshalb trotzdem der Kausalzusammenhang zwischen den Mängeln der Geleiseanlage und dem Unfall als erstellt betrachtet werden. Weiterhin fehlte es aber auch an der erforderlichen Auf¬ sicht seitens der Unternehmer bezw. der mit der Leitung der be¬ treffenden Arbeiten betrauten Angestellten. In Ermangelung be¬ stimmter Instruktionen mußte doch dem Transport des Ausbruch¬ materials auf dem Nebengeleise, insbesondere zur Nachtzeit, eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden. Erfahrungsgemäß ist wenigstens ein Teil der Arbeiter allzu leicht geneigt, gerade bei solchen Arbeiten die gebotene Vorsicht aus Bequemlichkeit und weil sie an die Gefahren nicht denken, außer Acht zu lassen. Entweder mußten daher die Unternehmer zu der Arbeit Leute verwenden, die die Gefahren kannten und auf deren Zuverlässigkeit sie sich verlassen konnten, oder es bedurfte dann einer beständigen Kontrolle und Aufsicht. Vorliegend nun war der eine Arbeiter Truchetti zum ersten Mal beim Transport des Abbruchmaterials behülflich, und Viglia selbst war erst einige wenige Male dazu verwendet worden. Es war somit aller Anlaß für eine intensive Überwachung vorhanden, wie denn auch der Unterakkordant Rossi selbst deponierte, es sei der Aufseher gewöhnlich hinter dem Wagen hergegangen. Nun war aber gerade bei der unglücklichen Fahrt der Aufseher Pinazo, wie er selbst berichtet, im Tunnel zurückge¬ blieben, und der Umstand, daß er den Arbeitern jeweilen die nötigen Befehle für ihr Verhalten erteilt haben will, vermag den Mangel persönlicher Aufsicht, die doch ungleich wirksamer ist, als ein bloßer unkontrolierter Befehl, nicht zu ersetzen. Wäre aber Pinazo zugegen gewesen, so hätte er pflichtgemäß das zu frühe Losbremsen verhindern müssen, und der Unfall wäre ungeschehen geblieben.
E. 4 Was das Ausmaß der Entschädigung betrifft, so ist zuge¬ geben worden, daß Vater und Mutter des Viglia, die im Alter von 54 und 52 Jahren stehen, unterstützungsbedürftig sind. Eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers von Muraglio weist ferner aus, daß der verunglückte Sohn deren einzige Stütze war. Daß eine Alimentationspflicht bestand, kann nach dem maßgebenden italienischen Recht nicht bezweifelt werden, ebensowenig, daß Viglia in der Lage war, einen erheblichen Teil seines auf 900 Fr. anzuschlagenden Verdienstes an seine Eltern abzugeben. Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren mag das Aquivalent für den Wegfall der Unterstützungspflicht rund auf 3000 Fr., und der wegen des Verschuldens reduzierte Anspruch der Kläger an die Beklagten auf etwa zwei Drittel d. h. auf 2000 Fr. ange¬ schlagen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird insofern als begründet er¬ klärt, als der Betrag, den sie dem Kläger zu bezahlen haben, auf 2000 Fr. herabgesetzt wird, nebst Zins zu 5 % seit dem
2. September 1896.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
160. Urteil vom 14. Juli 1897 in Sachen Hitz & Cie. gegen Viglia. A. Die Bauunternehmer Hitz & Cie. in Zug hatten die Er¬ stellung eines Stückes der Bahnlinie Zug=Goldau übernommen und ließen bei der Ausführung dieser Arbeit in Lothenbach einen etwa 30 Meter langen Tunnel schlagen. Das Ausbruchmaterial desselben wurde beim südlichen Ausgang mittelst Rollwagen auf einem Arbeitsgeleise in der Richtung der Bahnachse zunächst zu einer Drehscheibe transportiert, um dann auf einem rechtwinklig einmündenden Nebengeleise nach dem See hin führt und dort in diesen ausgeleert zu werden. Das Nebengeleise ruhte in seinem äußern Teile auf einem über die Kantonsstraße Zug=Baar führenden Holzgerüste. Dasselbe war auf eine kurze Strecke von der Drehscheibe an horizontal; dann folgte auf 16,35 Meter ein Gefäll von 8%, hernach auf 15 Meter ein solches von 4,66 ¼, die niederste Strecke bis zum Anfang des Holzgerüstes wies 0,8 ¼ Gefäll auf, und auf dem Gerüste stieg das Geleise auf 25 Meter wieder mit 1,32 %. Im Grundriß betrachtet bewegte sich dasselbe von der Drehscheibe aus zunächst in einer Geraden, beschrieb dann einen Korbbogen nach rechts mit Radien von 45, 20, 10 und 30 Meter; es folgte auf 5 Meter wieder eine Gerade und nachher gegen das Gerüst hin eine Kurve nach links mit 70 Meter Radius, die dann wieder in die Gerade auf dem Gerüste überging. An dem Tunnel wurde Tag und Nacht schichtenweise gearbeitet. Bei der Unternehmung war seit etwa drei Wochen der 19jährige Tomaso Viglia von Muraglio (Italien) angestellt. Derselbe wurde gewöhnlich als Mineur verwendet, half aber auch etwa bei dem Transporte des Ausbruchmaterials aus dem Tunnel aus, so auch am 2. Sep¬ tember 1896 nachts. Dabei erlitt er ungefähr um 10 Uhr einen tötlichen Unfall: Er hatte mit zwei Mitarbeitern, Truchetti und Momo, einen mit Ausbruchmaterial beladenen Rollwagen über die Drehscheibe hinaus auf das Nebengeleise geschoben. Da, wo dieses abfällt, hatten Viglia rechts, Momo links, mit sog. Brems¬ prügeln den Wagen gebremst, während Truchetti in der Mitte dem Wagen nachfolgte. Schon bei Beginn der Kurve warfen jedoch zuerst Viglia, dann Momo die Bremsprügel fort. Der Wagen geriet infolge dessen in schnellere Bewegung. Viglia hielt sich daran fest. Auf der Fahrt scheint der Wagen entgleist zu sein; er kippte um und fiel beim Eingang des Holzgerüstes über dieses auf die Kantonsstraße hinunter, den Viglia mit sich reißend. Dieser fiel so unglücklich, daß er bald darauf starb. B. Namens des Vaters des Verunglückten, Domenico Viglia in Muraglio, erhob nun Fürsprech Hildebrand in Zug, der von
der dortigen Regierung mit der Wahrung der Civilinteressen der Hinterbliebenen des Getöteten beauftragt war, gegen die Bau¬ unternehmer Hitz & Cie. Klage auf Ersatz der Kosten für ver¬ suchte Heilung, für ärztlichen Untersuch und für die Beerdigung, und ferner eine Entschädigung von 5000 Fr. samt Zins zu 5 % seit dem Todestage, wegen Wegfalls der Alimentations¬ pflicht, unter Kostenfolge. Er behauptete im wesentlichen, daß man es mit einem beim Betriebe der beklagtischen Unternehmung erfolgten Unfall zu thun habe, für den diese haftpflichtig sei, und brachte weiter an: Die Rollbahn sei nicht richtig erstellt gewesen. Es hätten ferner immer die nämlichen Arbeiter zu der, wenigstens zur Nachtzeit, an sich gefährlichen Arbeit verwendet werden sollen, und es seien dem Verunglückten, der zudem als Mineur angestellt gewesen sei, nicht die nötigen Instruktionen erteilt worden. Hätte endlich Momo weiter gebremst, so wäre der Wagen nicht in zu schnellen Lauf geraten und das Unglück nicht passiert. Der Ver¬ unglückte sei der einzige Sohn seiner 54 und 52 Jahre alten Eltern, die nebst einem 82jährigen Großvater auf die Unter¬ stützung ihres Sohnes, als ihrer einzigen Stütze angewiesen ge¬ wesen seien, wie ihnen dieser denn auch monatlich circa 30 Fr. nach Hause gesandt habe. Die Beklagten schlossen durch ihren Anwalt Fürsprech Schiffmann=Hotz in Baar auf Abweisung der Klage, eventuell auf Zuspruch bloß in einem Betrage von 1277 Fr. 05 Ets. Sie verneinten, daß sie eine Schuld an dem Unfalle treffe, und erhoben ihrerseits die Einrede des Selbstver¬ schuldens des Verunglückten: Dieser sei entgegen einem aus¬ drücklichen Verbot auf den Wagen gesprungen und habe ferner entgegen den bestehenden Instruktionen den Bremsprügel zu früh weggeworfen. Richtig sei, daß Momo den Prügel auch nicht hätte wegwerfen sollen, und daß die Eltern Viglia unterstützungs¬ bedürftig und thatsächlich von ihrem verunglückten Sohne unter¬ stützt worden seien. Replikando wurde bestritten, daß Viglia auf dem Wagen gestanden sei, und was das zu frühe Wegwerfen des Bremsprügels betrifft, bemerkt, daß spezielle Instruktionen hierüber nicht bestanden hätten und daß es üblich und von den Aufsehern geduldet gewesen sei, mit Bremsen da aufzuhören, wo am Unglückstage die Prügel weggeworfen worden seien. Der Schadensberechnung sei ein Taglohn von 3 Fr. 60 Cts. und ein Arbeitsjahr von 250 Tagen zu Grunde zu legen. Von dem hieraus sich ergebenden Jahresverdienst habe Viglia 300 Fr. nach Hause gesandt. Das entsprechende Kapital betrage 5910 Fr.; rechne man einen Betrag wegen Zufall und sofortiger Auszahlung ab, so sei die Forderung von 5000 Fr. nicht zu hoch. Beklagt¬ schaft anerkennt eventuell als Quote, die Viglia seinen Eltern zu leisten verpflichtet war, bloß 150 Fr. und gelangt dann bei der Detailberechnung zu dem eventuell anerkannten Betrag von 277 Fr. 05 Cts. C. Das Kantonsgericht Zug nahm an, es liege ein beidseitiges Verschulden vor und verurteilte die Beklagten, unter der Annahme, daß Viglia von seinem jährlichen Verdienste von 900 Fr. 200 Fr. seinen Eltern hätte sollen zukommen lassen, zu einer Entschädi¬ gung von 2000 Fr. mit Zins seit dem Unfalltage. Auf Appel¬ lation beider Parteien hin änderte das Obergericht des Kantons Zug das erstinstanzliche Urteil dahin ab, daß es die Entschädi¬ gungssumme auf 2700 Fr. erhöhte. Dasselbe ging dabei von der Erwägung aus, daß ein Verschulden des Viglia nicht nachge¬ wiesen sei. D. Gegen dieses Urteil hat namens der Beklagten Fürsprech Schiffmann rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bundesgericht erklärt und die Anträge gestellt:
1. Es sei die Klage gänzlich abzuweisen;
2. Eventuell sei sie für einen Betrag von 851 Fr. 50 Cts. und
3. Subeventuell für einen solchen von 1277 Fr. 05 Cts. zu¬ zusprechen. Fürsprech Hildebrand, namens des Klägers, trug auf Ab¬ weisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur¬ teils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es kann keinem Zweifel unterliegen, und ist auch, heute wenigstens, nicht mehr bestritten, daß das Unternehmen der Be¬ klagten den besondern Normen über gewerbliche Haftpflicht unter¬ steht; ebenso ist anerkannt, daß man es mit einem Betriebsunfall zu thun hat, für dessen Folgen die Beklagten aufzukommen haben,
falls nicht einer der in Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vor¬ gesehenen Befreiungsgründe vorliegt.
2. Die Beklagten haben denn auch der Klage gegenüber die Einrede des Selbstverschuldens des Getöteten erhoben. Sie er¬ blicken ein solches zunächst darin, daß Viglia entgegen einem ausdrücklichen Verbot auf den Wagen gesprungen sei und so einen verhängnisvollen Sturz mit ersterem verursacht habe. Über die dieser Einrede zu Grunde liegenden Thatsachen enthält das obergerichtliche Urteil keine bestimmten Feststellungen, und das¬ jenige des Kantonsgerichtes bemerkt bloß, es greife die Anschauung Platz, daß Viglia auf dem Boden gestanden sei und beim raschen Fahren des Wagens sich an denselben angeklammert habe. Bei dieser Unsicherheit muß das Bundesgericht selbständig an Hand der Akten die notwendigen Feststellungen vornehmen. Eine Prü¬ fung des Beweismaterials ergibt nun in der That nicht, daß Viglia nach dem Wegwerfen des Bremsprügels auf den Wagen gesprungen sei. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß die ganze Situation, die Art und Weise, wie der Unfall sich ereignete, die Vermutung aufkommen läßt, die Arbeiter hätten, wie dies er¬ fahrungsgemäß oft geschieht, aus Bequemlichkeit den Bremsprügel zu früh weggeworfen, um dann auf den Wagen zu springen und auf diese Weise vermittelst der durch das Abwärtsfahren gewon¬ nenen lebendigen Kraft desselben auch noch das Gegengefälle auf dem Gerüste ganz oder teilweise zu überwinden, und so der Mühe des Hinaufstoßens enthoben zu sein. Allein dieser Annahme stehen doch vorliegend die Aussagen des Mitarbeiters Momo entgegen. Dieser hatte sich in seinem polizeilichen Verhör dahin geäußert, Viglia habe sich nach dem Wegwerfen des Bremsprügels an den Wagen geklammert und sei mit ihm fortgefahren, wie er auch selbst mit demselben habe fortfahren wollen und ihn nur nicht mehr habe erreichen können, welche Darstellung die Vermutung, daß Viglia auf den Wagen gesprungen sei, um damit fortzu¬ fahren, bestätigen würde. Allein bei der maßgebenden Einvernahme vor Gericht stellte Momo den Hergang anders dar, nämlich so, daß der Wagen, nachdem er, Zeuge, seinen Bremsprügel eben¬ falls entfernt hatte, entschlüpft sei, daß dann Viglia denselben mit den Händen habe halten wollen, jedoch mitgerissen worden sei bis zur Unglücksstelle. Es ist danach zum mindesten nicht ausgeschlossen, daß Viglia den Wagen, nachdem er nicht mehr mechanisch gebremst wurde, mit den Händen habe zurückhalten wollen und dabei von demselben mitgerissen worden sei, und es kann deshalb der Beweis dafür, daß er auf den Wagen ge¬ sprungen sei, nicht als erbracht betrachtet werden. Dann braucht aber auch nicht weiter geprüft zu werden, ob in diesem Verhalten, sei es, weil es ausdrücklich verboten war, sei es, weil es eine für jedermann offensichtliche Gefahr in sich schloß, ein Verschulden des Viglia erblickt werden müßte. Dagegen hat nun dieser in anderer Richtung die durch die Umstände gebotene Vorsicht außer Acht gelassen und dadurch eine Ursache für den Unfall gesetzt. Nach dem Berichte der zur Begutachtung verschiedener fachmän¬ nischer Fragen beigezogenen Experten wäre nämlich der Wagen nicht entgleist und der Unfall nicht geschehen, wenn derselbe nicht in eine allzurasche Bewegung geraten wäre, die beim Übergang aus der Kurve in die Gerade und zugleich vom Gefäll in die Steigung dessen Umkippen zur Folge hatte. Die allzu große Schnelligkeit aber konnte der Wagen nur erlangt haben, weil er auf dem Gefälle zu wenig lang gebremst wurde. In der That haben zuerst Viglia, dann Momo, die Stangen, mit denen sie das Bremsen besorgen sollten, wie die Zeugenabhörung in Ver¬ bindung mit der Expertise unumstößlich dargethan hat, an einer Stelle weggeworfen, wo das Geleise ein Gefälle von 8 oder doch mindestens noch von 4,66% auf eine längere Strecke aufwies und sich zudem in einer Kurve befand, und es ist ohne weiteres klar, daß infolgedessen der beladene Rollwagen bis zum Über¬ gang in die Steigung eine außerordentliche, die Gefahr des Ent¬ gleisens und Umkippens bedeutend erhöhende Schnelligkeit erhalten mußte. Nun ist freilich nicht dargethan, daß dem Viglia, der nur ausnahmsweise für diese Arbeit verwendet wurde, eine spezielle Instruktion, sei es über die Besorgung derselben im allgemeinen, oder darüber, bis wo gebremst werden müsse, insbesondere erteilt worden sei. Wenn nämlich auch der Unterakkordant Rossi be¬ merkte, es sei Vorschrift, erst dann die Prügel wegzuwerfen, wenn der Wagen stille steht, so konnte er doch nicht sagen, daß diese Vorschrift dem Viglia bekannt gegeben worden sei; wohl behauptet
er, dem Verunglückten hätten die beiden Nebenarbeiter die In¬ struktion bekannt gemacht, allein es beruht diese Aussage offen¬ sichtlich nicht auf eigener Wahrnehmung, und sie erscheint um so unglaubwürdiger, als der eine Mitarbeiter Truchetti zum ersten Male bei der fraglichen Arbeit mithalf. Der Aufseher Albertini sodann erklärt, Rossi habe die nötigen Weisungen und am Tage habe er auch selbst den Arbeitern über das Bremsen die nötige Instruktion erteilt; daß aber Viglia ebenfalls von ihm instruiert worden sei, behauptet er nicht. Und der Aufseher Pinazo endlich, der die Nachtarbeit überwachte, will wohl jedes Mal die nötigen Anordnungen darüber, wie gebremst werden sollte, gegeben haben, nach seinen eigenen Angaben war er jedoch gerade bei der un¬ glücklichen Fahrt im Tunnel zurückgeblieben. Zudem geht aus den Aussagen der Arbeiter Momo, Brave und Tabaki hervor, daß auch unter den Augen der Aufseher die Rollwagen zum Ent¬ bremsen gewöhnlich nicht angehalten und daß die Bremsprügel in der Regel schon da entfernt wurden, wo sie am Unglücksabend von Momo und Viglia weggeworfen worden sind. Nichtsdesto¬ weniger muß dem Viglia sein Verhalten zum Verschulden ange¬ rechnet werden. Die einfachste Überlegung hätte ihm sagen müssen, daß ein beladener Wagen, der sich bei solchem Gefälle auf Schienen abwärts bewegt, gebremst werden muß, und daß man ihm unter solchen Umständen nicht freien Lauf lassen darf; und jeder, auch nur mit einem geringen Maß von Kenntnissen und Erfahrung ausgerüstete Arbeiter mußte einsehen, daß bei einem andern Verfahren infolge der größern Schnelligkeit und der da¬ durch erhöhten Möglichkeit eines Entgleisens oder Umkippens des nicht mehr in der Gewalt der Bedienungsmannschaft befindlichen, sondern der Einwirkung elementarer Kräfte ausgesetzten Wagens für Jedermann, der in den Bereich desselben kommt, eine Gefahr entstand, der ein gewissenhafter Arbeiter sich und andere nicht aussetzen durfte. In dieser Beziehung hat Viglia die schul¬ dige Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, und es kann ihm um so weniger der Vorwurf der Sorglosigkeit erspart werden, als er einsehen mußte, daß er die Bewegung des nicht mehr gebremsten Wagens von Hand zu regulieren nicht mehr im Stande sei, und als er deshalb diesen Versuch hätte unterlassen sollen.
3. Freilich haben auch noch andere Faktoren zu dem verhäng¬ nisvollen Erfolg beigetragen, darunter auch solche, die die Unter¬ nehmer zu vertreten haben, und die deshalb bewirken, daß die Klage trotz der Schuld des Verunglückten zum Teil gutgeheißen werden muß. Zunächst hätte, wie die Experten konstatieren, der Mitarbeiter Momo, wenn er weiter gebremst hätte, einzig den Wagen in seiner Gewalt behalten können, und es hat somit der¬ selbe dadurch, daß er seinen Bremsprügel, obschon nach Viglia, doch auch zu früh wegwarf, seinerseits eine Ursache für den Un¬ fall gesetzt. Ihm ist dieses Verhalten ferner ebenfalls, ja in höherem Maße, als dem Viglia, zum Verschulden anzurechnen, deshalb, weil er stets diese Arbeit besorgt hatte. Für dieses kon¬ kurrierende Verschulden haben nun aber die Beklagten einzustehen. Es liegt in der menschlichen Natur, daß die Aufmerksamkeit von einer anhaltenden Arbeit, die man besorgt, besonders wenn diese eine gleichförmige ist, leicht vorübergehend abgelenkt wird, oder aus andern Gründen momentan nachläßt; ebenso werden Mi߬ griffe und Ungeschicklichkeiten nie gänzlich vermieden werden können. Solche Unvollkommenheiten, die wohl an sich ein Verschulden des Betreffenden konstituieren können, haften namentlich auch jedem gewerblichen Betriebe an, in dem eine größere Anzahl von Arbeitern und daneben mechanische Kräfte verwendet werden und es dürfen deshalb füglich die daraus sich ergebenden Ge¬ fahren, wenn sie nicht dem Verunglückten selbst zur Last fallen, als solche erklärt werden, die dem Betrieb als solchem inne¬ wohnen, und für die der Arbeitgeber, wie für eigentliche Zu¬ fälligkeiten, einzustehen hat. Auf diesem Boden steht aber offen¬ bar Art. 2 des Bundesgesetzes über die Haftpflicht aus Fabrik¬ betrieb, wo die eigentliche Haftung für die Betriebsgefahr statuiert und wo das Verschulden dritter Personen, darunter der gewöhn¬ lichen Mitarbeiter, nur dann als Befreiungsgrund für den Haft¬ pflichtigen anerkannt ist, wenn sich dasselbe als ein „Verbrechen oder Vergehen“ qualifiziert. Man könnte einwenden, daß die Haftung des Unternehmers für Dritte in Art. 1 leg. cit. nor¬ miert und daß hier ein Einstehen desselben für das Verschulden eines gewöhnlichen Mitarbeiters nicht vorgesehen sei. Dem gegen¬ über ist jedoch zu bemerken: Die Art. 1 und 2 des Fabrikhaft¬
pflichtgesetzes beruhen augenscheinlich auf zwei verschiedenen recht¬ lichen Prinzipien. Der Rechtsgrund für die Haftung nach Art. 1 ist im gemeinrechtlichen Culpaprinzip zu suchen, und es stellt sich dieselbe als ein Spezialfall der culpa in eligendo vel inspi¬ ciendo dar. In Art. 2 dagegen hat der modernrechtliche Gedanke Ausdruck gefunden, daß die ordentlichen Gefahren eines Betriebes von demjenigen zu tragen seien, dessen Interessen derselbe dient. Wäre nun Art. 1 weggelassen worden, so würde sich die Haftung des Unternehmers wegen eigenen Verschuldens und wegen Ver¬ schuldens seiner Angestellten oder Arbeiter nach den einschlägigen allgemeinen Bestimmungen über Haftung aus Verschulden richten. Dies wollte der Gesetzgeber aber offenbar nicht; sondern er wollte die Haftung des Unternehmers in ihrer Gesamtheit in singulärer Weise ordnen. Wenn er einerseits die Haftbarkeit erschwerte da¬ durch, daß er, abgesehen von den Fällen von Selbstverschulden oder eines Verbrechens oder Vergehens eines Dritten, den Unter¬ nehmer für alle Betriebsunfälle bis zur höhern Gewalt haften ließ, so wollte er dann anderseits denselben auch bei Haftpflicht wegen eigenen Verschuldens oder wegen Verschuldens seiner Leute der mildern Behandlung mit Bezug namentlich auf die Höhe der Entschädigung teilhaftig sein lassen. Zu diesem Zwecke mußte aber notwendigerweise eine Bestimmung in das Gesetz aufgenommen werden, die die letztere Haftung speziell ordnete. Es hat somit Art. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, mag derselbe immerhin nach innern Okonomie desselben in der Hauptsache als überflüssig er¬ scheinen, doch nach außen für das Verhältnis zum gemeinen Recht die wesentliche Bedeutung, daß dadurch in unzweideutiger Weise die Haftung des Unternehmers für eigenes und für Verschulden seiner Leute aus dem gemeinen Recht ausgeschieden und den be¬ sondern Normen des Haftpflichtgesetzes unterstellt wird. Überdies umfaßt Art. 1 auch gewisse Fälle, die nicht unter Art. 2 fallen, indem nach ausdrücklicher Vorschrift bei Vergehen oder Ver¬ brechen der in Art. 1 genannten Personen Art. 2 nicht zutrifft, die Haftung des Unternehmers somit nur mit Art. 1 begründet werden kann. Endlich ist zu beachten, daß das Maß der Haftung in den Fällen des Art. 1 ein anderes ist, als in denjenigen des Art. 2. Denn bei der Haftpflicht für Zufall nach Art. 2 hat nach Art. 5 litt. a eine billige Reduktion Platz zu greifen. Es kann somit keineswegs gesagt werden, daß Art. 1, wenn für gewöhnliches Verschulden irgend eines Dritten der Unternehmer schon nach Art. 2 haften würde, überflüssig wäre, und es darf dieses Argument der Annahme, daß nach Art. 2 der Arbeitgeber ein gewöhnliches Verschulden eines Mitarbeiters vertreten müsse, nicht entgegengehalten werden. Mit aller Deutlichkeit ist denn auch in der bundesrätlichen Botschaft ausgesprochen, daß bei kon¬ kurrierendem Verschulden des Verletzten und Getöteten mit einem solchen eines Dritten die Hapftpflicht nicht ausgeschlossen, sondern nur reduziert sei (Bundesbl. 1880, IV, S. 569); mit andern Worten, es hat der Arbeitgeber für das gewöhnliche Verschulden eines Dritten, also auch eines Mitarbeiters einzustehen (vgl. auch Zeerleder, die schweiz. Haftpflichtgesetzgebung, S. 62 ff.; Soldan, La responsabilité des fabricants etc., S. 39 ff.; Forestier, La notion de la faute dans l'application des lois fédérales spéciales sur la responsabilité civile en matière d'accidents de transport et de travail, S. 153 ff.). Weiterhin haben aber vorliegend auch die Beklagten selbst, sowie die mit der Leitung der fraglichen Arbeit betrauten Angestellten nicht alles gethan, was zum Schutz der Arbeiter unter den gegebenen Verhältnissen geboten war. Vor allem fällt diesbezüglich in Betracht, daß nach den Experten, wenn auch der Unterbau des Geleises solid erstellt war, doch auf die Ausgleichung der Kurven eiwas zu wenig Sorgfalt verwendet worden ist, indem die den Radien der Kurven ent¬ sprechende Überhöhung und auch die Ausbiegung der Schienen nicht eine völlig gleichmäßige war; ferner hätte auf das Gerüf zu die Kurve entfallen und das Geleise in gerade Linie geführt werden sollen, und endlich war letzteres auf dem Gerüste, statt wagrecht, um 2 und 3 Centimeter auf einer Seite überhöht. Solche Fehler durften sich aber die Unternehmer, die zum Schutze ihrer Arbeiter alles aufzuwenden haben, was technisch möglich ist, und die dabei auch auf die im Betriebe nicht zu vermeidenden Unvorsichtigkeiten und Unachtsamkeiten Rücksicht zu nehmen haben, nicht zu Schulden kommen lassen, zumal da die ganze Anlage nach Grundriß und Aufriß ganz besonders gefährlich war. Es ist ferner klar, daß solche Unregelmäßigkeiten zum Umkippen und
Entgleisen des mit großer Schnelligkeit heranfahrenden Rollwagens ebenfalls beitragen konnten und wohl auch beigetragen haben, wie die Experten selbst an einer Stelle ihres Gutachtens zugeben. An anderer Stelle bemerken dieselben dann freilich, daß der Roll¬ wagen auch auf einem untadelhaften Geleise hätte entgleisen müssen. Allein es darf dieser Widerspruch nach den übrigen Außerungen der Experten füglich als ein Versehen betrachtet, und es darf deshalb trotzdem der Kausalzusammenhang zwischen den Mängeln der Geleiseanlage und dem Unfall als erstellt betrachtet werden. Weiterhin fehlte es aber auch an der erforderlichen Auf¬ sicht seitens der Unternehmer bezw. der mit der Leitung der be¬ treffenden Arbeiten betrauten Angestellten. In Ermangelung be¬ stimmter Instruktionen mußte doch dem Transport des Ausbruch¬ materials auf dem Nebengeleise, insbesondere zur Nachtzeit, eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden. Erfahrungsgemäß ist wenigstens ein Teil der Arbeiter allzu leicht geneigt, gerade bei solchen Arbeiten die gebotene Vorsicht aus Bequemlichkeit und weil sie an die Gefahren nicht denken, außer Acht zu lassen. Entweder mußten daher die Unternehmer zu der Arbeit Leute verwenden, die die Gefahren kannten und auf deren Zuverlässigkeit sie sich verlassen konnten, oder es bedurfte dann einer beständigen Kontrolle und Aufsicht. Vorliegend nun war der eine Arbeiter Truchetti zum ersten Mal beim Transport des Abbruchmaterials behülflich, und Viglia selbst war erst einige wenige Male dazu verwendet worden. Es war somit aller Anlaß für eine intensive Überwachung vorhanden, wie denn auch der Unterakkordant Rossi selbst deponierte, es sei der Aufseher gewöhnlich hinter dem Wagen hergegangen. Nun war aber gerade bei der unglücklichen Fahrt der Aufseher Pinazo, wie er selbst berichtet, im Tunnel zurückge¬ blieben, und der Umstand, daß er den Arbeitern jeweilen die nötigen Befehle für ihr Verhalten erteilt haben will, vermag den Mangel persönlicher Aufsicht, die doch ungleich wirksamer ist, als ein bloßer unkontrolierter Befehl, nicht zu ersetzen. Wäre aber Pinazo zugegen gewesen, so hätte er pflichtgemäß das zu frühe Losbremsen verhindern müssen, und der Unfall wäre ungeschehen geblieben.
4. Was das Ausmaß der Entschädigung betrifft, so ist zuge¬ geben worden, daß Vater und Mutter des Viglia, die im Alter von 54 und 52 Jahren stehen, unterstützungsbedürftig sind. Eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers von Muraglio weist ferner aus, daß der verunglückte Sohn deren einzige Stütze war. Daß eine Alimentationspflicht bestand, kann nach dem maßgebenden italienischen Recht nicht bezweifelt werden, ebensowenig, daß Viglia in der Lage war, einen erheblichen Teil seines auf 900 Fr. anzuschlagenden Verdienstes an seine Eltern abzugeben. Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren mag das Aquivalent für den Wegfall der Unterstützungspflicht rund auf 3000 Fr., und der wegen des Verschuldens reduzierte Anspruch der Kläger an die Beklagten auf etwa zwei Drittel d. h. auf 2000 Fr. ange¬ schlagen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird insofern als begründet er¬ klärt, als der Betrag, den sie dem Kläger zu bezahlen haben, auf 2000 Fr. herabgesetzt wird, nebst Zins zu 5 % seit dem
2. September 1896.