Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Beklagte hat schon vor den kantonalen Instanzen und auch heute wieder in erster Linie bestritten, daß sein Geschäft, das bis dahin nicht auf dem Fabrikverzeichnis gestanden war, der Haft¬ pflichtgesetzgebung unterstellt sei. Das Bezirksgericht hat angenom¬
men, daß diese Klagsvoraussetzung vorhanden sei, während die Appellationskammer die Frage offen gelassen hat, weil sie aus inem andern Grunde zur Abweisung der Klage gelangte. Würden nun über diesen Punkt Zweifel walten, so hätte nach Art. 14 des Fabrikhaftpflichtgesetzes der Bundesrat über die Frage endgültig zu entscheiden, und es müßten unter Aufhebung des vorinstanz¬ lichen Urteils die Akten zur Vervollständigung in diesem Punkte und zur Entscheidung auf Grund des ergänzten Aktenmaterials in die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 82, Abs. 2, Org.¬ Ges.). Nun hat aber der Bundesrat, bezw. das eidgen. Handels¬ departement laut einer bei den Akien liegenden Zuschrift des Statthalteramts Zürich an den Beklagten vom 21. Mai 1896, bereits erklärt, daß dessen Etablissement unter das Fabrikgesetz falle. Und andrerseits hat der Beklagte in der Verhandlung vor der Appellationskammer ausdrücklich anerkannt, daß er seit dem Unfall die Anzahl seiner Arbeiter nicht vermehrt habe. Die von der zuständigen Behörde im Mai 1896 ausgesprochene Unterstel¬ lung des Betriebes des Beklagten unter die Fabrik= und damit unter die Haftpflichtgesetzgebung darf deshalb unbedenklich auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, in dem der Unfall sich ereignete.
E. 2 Der Beklagte hat in zweiter Linie der Klage gegenüber die Einrede des Selbstverschuldens erhoben und dieselbe im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger die Maschine verkehrt in Bewe¬ gung gesetzt habe. Beide Vorinstanzen haben angenommen, daß hierin wirklich ein für den Unfall kausales Verschulden des Ver¬ letzten erblickt werden müsse. Diese Annahme kann nun nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Die Maschine, an der dem Kläger der Unfall zugestoßen ist, war ihrer Konstruktion nach nur für die Bohrung von Löchern mittels Rotation in einem gewissen Sinne bestimmt. Zu ihrer ordnungsmäßigen Bedienung mußte der dieselbe benutzende Arbeiter die Kurbel von sich weg bewegen, und es liefen dann die ineinander greifenden horizontalen Zahnräder auf der Seite des Arbeiters auseinander. Nun ver¬ wendete der Kläger am Unglückstage einen Bohrer mit einer nicht zur Maschine passenden Schnittfläche, und er mußte deshalb, um gleichwohl bohren zu können, die Maschine verkehrt in Bewegung setzen, d. h. er mußte die Kurbel gegen sich hin ziehen, und dabei liefen dann die beiden Zahnräder auf seine Seite ineinander. zu manipulieren war aber gewiß nicht nur nicht sachgemäß und fachmännisch inkorrekt, sondern es begründet ein solches Verfahren auch, wegen der damit verbundenen erhöhten Gefährdung der die Maschine handhabenden Arbeiter, diesen gegenüber den Vorwurf eigener Unvorsichtigkeit. Daß sich der Kläger etwa in einer dienst¬ lichen Zwangslage befunden habe, wenn er die Maschine mit verkehrter Bewegung ansetzte, ist nicht dargethan. Zwar mangelt ein Beweis dafür, daß die andere Bohrmaschine des Beklagten, die für die Bohrung von Löchern in anderm Sinne eingerichtet war, damals dem Kläger zur Verfügung gestanden wäre. Dagegen sagt der technische Experte, es hätte sich Kläger einfach schnell einen andern, zu seiner Maschine passenden Bohrer machen sollen, eine Arbeit, die jeder Schlosser selbst besorge und die weder viel Zeit noch große Mühe erfordere, wie denn auch die Appellations¬ kammer beim Augenschein konstatierte, daß die Wiederherstellung eines abgenutzten Bohrers bloß 2 Minuten Zeit erfordert. Wenn sodann vom Kläger repliziert worden ist, es hätten auch andere Arbeiter und der Beklagte selbst die Maschine bisweilen in ver¬ kehrtem Sinne in Bewegung gesetzt, so läßt dies freilich die Schuld des erstern in etwas milderem Lichte erscheinen; allein deshalb, weil andere gelegentlich gleichfalls sorglos gehandelt und eine offensichtliche Gefahr übersehen haben mögen, kann dem Kläger doch seine eigene Sorglosigkeit nicht vollständig nachgesehen werden. Jedenfalls mußte dann von ihm auch eine der größern Gefährlichkeit entsprechende höhere Achtsamkeit verlangt werden. Diese hat er aber zweifellos nicht aufgewendet. Wie nämlich die Vorinstanz in unanfechtbarer Weise feststellt, hat sich Pfeiffer, während seine rechte Hand die Kurbel der Maschine bewegte, mit der linken am obern Teil derselben, bei einer das Vordringen des Bohrers automatisch regulierenden Vorrichtung zu schaffen gemacht und ist auf diese Weise mit derselben in das in der Nähe befind¬ liche Zahnradgetriebe gelangt. Diese Manipulation war nun, wie die Vorinstanz im Anschluß an den Bericht des Experten aus¬ führt, nicht nur unnötig, sondern auch unzweckmäßig, da der die Bohrmaschine benutzende Arbeiter die linke Hand zum Olen und Abkühlen des Bohrers an einer andern Stelle zu verwenden hat.
Infolge dieser Bewegung aber geriet Kläger mit der Hand in die Räder, und es muß ihm deshalb aus diesem Gesichtspunkte jeden¬ falls eine Schuld an dem Unfall beigemessen werden.
E. 3 Anderseits ist es richtig, daß der Unfall sich trotz der Un¬
achtsamkeit des Klägers nicht hätte ereignen können, wenn die
Zahnräder der Maschine mit einer passenden Schutzvorrichtung
umgeben gewesen wären. Wenn daher das Fehlen einer solchen
Vorrichtung dem Beklagten zur Fahrlässigkeit anzurechnen ist, wie
der Kläger eventuell behauptet, so muß als Ursache des Unfalls
konkurrierendes Verschulden der Parteien angenommen werden.
Nun stellt Art. 2, Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit
in den Fabriken, vom 23. März 1877, an den Arbeitgeber die
allgemeine Anforderung, daß er zum Schutze der Gesundheit
und zur Sicherheit gegen Verletzungen alle erfahrungsgemäß
und durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die
gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel anwende. Das
Gesetz stellt somit nicht etwa auf die Üblichkeit einer Schutzma߬
nahme oder darauf ab, daß ein Durchschnittsmaß von Sorgfalt
zu beobachten sei; vielmehr läßt dessen Fassung keinen Zweifel
darüber zu, daß man weiter gehen und gegenüber jeder Gefähr¬
dung durch den Betrieb alle durch die Technik gebotenen und die
Erfahrung erprobten Vorsichtsmaßregeln angewendet wissen sollte,
unter der Einschränkung immerhin, daß die konkreten Verhältnisse
dieselben ermöglichen. Unter Hinweis auf ein solches konkretes
Moment, den Umstand nämlich, daß die Konstruktion der Ma¬
schine eine einfache ist, und daß sie von Hand getrieben wird, hat
denn auch die Appellationskammer geglaubt, das Fehlen einer
Schutzvorrichtung entschuldigen zu können. Sie übersieht aber
dabei, daß es nach dem Wortlaute und dem Zwecke des Gesetzes
nicht darauf ankommt, ob eine Maschine einen einfachen oder
einen komplizierten Bau aufweise, noch darauf, ob sie von Hand
oder mittels eines Motors getrieben werde, sondern lediglich auf
die Gefährlichkeit derselben für die Arbeiter, die damit in Berüh¬
rung kommen können. Und nun ist nicht zu bezweifeln, daß bei
einer Bohrmaschine, auch wenn sie einfach konstruiert und bloß
für Handbetrieb eingerichtet ist, für den dieselbe bedienenden Arbei¬
ter doch nicht jede Gefahr der Verletzung durch das Zahnrad¬
getriebe ausgeschlossen ist. Es beweist denn auch die vom Experten
festgestellte Thatsache, daß solche Einrichtungen in etwa einem
Viertel der Schlossereien des Kantons Zürich im Gebrauche sind,
daß dieselben keineswegs etwa allgemein als überflüssig oder un¬
nütz betrachtet werden, und daß überhaupt der Anbringung von
Schutzvorrichtungen ein erhebliches Hindernis, sei es ökonomischer,
sei es betriebstechnischer Natur, nicht entgegensteht. Wenn dies¬
bezüglich auf die Unbequemlichkeiten hingewiesen wird, die beim
Vorhandensein von Schutzvorrichtungen an Maschinen mit Hand¬
betrieb sich ergeben, die Nötigung nämlich, dieselben bei gewissen
Umschaltungen zu entfernen und dann wieder einzusetzen, so sind
diese doch nicht derart, daß gesagt werden könnte, sie verunmög¬
lichen die Anbringung der fraglichen Einrichtungen; ja es ist nicht
einmal anzunehmen, daß deshalb der Betrieb in irgendwie erheb¬
lichem Maße störend beeinflußt oder die nutzbringende Verwendung
der Maschine beeinträchtigt würde. Ebensowenig ist ersichtlich,
weshalb dadurch, daß zur Bearbeitung gewisser Stücke die Schutz¬
vorrichtung notwendigerweise entfernt werden muß, der Arbeitgeber
seiner Pflicht, die für den ordentlichen Betrieb dienlichen und
genügenden Vorkehren zu treffen, enthoben sein sollte. Danach
begründet aber der Mangel einer Schutzvorrichtung an der Ma¬
schine eine Mitschuld des Beklagten. Neben diesem fällt das andere
demselben zur Last gelegte Verschuldensmoment, daß er die unrich¬
tige Verwendung der Maschine geduldet, ja selbst geübt habe,
jedenfalls nicht wesentlich in Betracht, wenn darin überhaupt ein
auf den Nachweis einer Fahrlässigkeit des Beklagten gerichtetes
Anbringen, und nicht bloß ein Einwand zur Entkräftung der aus
der unrichtigen Verwendung der Maschine hergeleiteten Einrede
des Selbstverschuldens des Klägers erblickt werden will. Eine
hälftige Teilung der Schadensfolgen des Unfalls dürfte bei dieser
Sachlage angemessen sein.
E. 4 Bei der Bemessung der Entschädigung hat die erste Instanz mit Recht eine abstrakte Berechnung vorgenommen, in der Weise, daß sie an Hand des Berichts des medizinischen Sachverständigen feststellte, welches der Erwerbsausfall nach den bisherigen Lohn¬ verhältnissen sein werde. Zwar ist gewiß nicht gänzlich außer acht zu lassen, daß der Kläger nach dem Unfall noch eine Zeit lang
zum gleichen Lohne, nämlich zu 5 Fr. 50 Cts. per Tag, gear¬ beitet und während des Prozesses noch einen Lohn von 4 Fr. 80 Cts. bezogen hat. Allein es ist sehr wohl möglich, daß diese Gelegen¬ heiten nur vorübergehende sind, und so bildet eine sichere Grund¬ lage für die Bemessung der dauernden Verminderung der Erwerbs¬ fähigkeit bloß das auf die Durchschnittsannahmen deutscher und österreichischer Unfallbehörden sich stützende Befinden des medizinischen Experten, der dieselbe auf 20—25 % taxiert. Die erwähnten konkreten Verhältnisse rechtfertigen es dann aber immerhin, daß vorliegend der niedrigste Prozentsatz angewendet werde, wie dies auch die erste Instanz gethan hat. Ein höherer Lohn als der von dieser eingesetzte ist nicht nachgewiesen, so daß der Verdienstausfall mit derselben auf 330 Fr. im Jahre anzuschlagen ist. Bei der Umrechnung in ein Rentenkapital und nach der üblichen Reduktion wegen der Vorteile der Kapitalabfindung gelangt man so auf einen erstattungsfähigen Schaden von ungefähr 4000 Fr., wovon der Beklagte die Hälfte mit 2000 Fr., inbegriffen die anerkannten 10 Fr. 50 Ets. Heilungskosten, zu tragen hat. Zinsen können keine gesprochen werden, da solche in der Klage nicht gefordert worden sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird dahin für begründet erklärt, daß in Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagte verur¬ teilt wird, dem Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
159. Urteil vom 7. Juli 1897 in Sachen Pfeiffer gegen Müller. A. Den im Jahre 1845 gebornen Schlosser Friedrich Pfeiffer, der seit mehreren Jahren bei Heinrich Müller in Zürich in Arbeit stand, traf am 14. März 1896, als er damit beschäftigt war, mit einer Bohrmaschine ein Loch in ein Schloß zu bohren, ein Unfall. Er geriet nämlich mit dem Daumen der linken Hand in die Zahnräder der Maschine, die mittels einer Kurbel durch die rechte Hand in Bewegung gesetzt wird, wobei der Finger derart zerquetscht wurde, daß er abgenommen werden mußte. Pfeiffer spielte dann gegen Müller eine Haftpflichtklage aus, worin er Ersatz der Heilungskosten und 6000 Fr. Entschädigung wegen bleibenden Nachteils verlangte. Die erste Instanz, das Bezirks¬ gericht Zürich, hieß die Klage in einem Betrage von 2000 Fr. gut, indem sie davon ausging, daß der Unfall in einem geteilten Verschulden des Arbeiters und des Arbeitgebers seine Ursache habe, und ferner annahm, es habe Kläger einen Fünftel seiner Erwerbsfähigkeit eingebüßt, was einem Erwerbsausfall von 330 Fr. gleichkomme. Auf Appellation beider Parteien hin änderte die Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich unterm
5. Mai 1897 das bezirksgerichtliche Urteil ab und erkannte: Die Klage wird abgewiesen. Die Appellationskammer nahm dabei an, der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet. B. Gegen dieses Urteil hat namens des Klägers Dr. Curti in Winterthur rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bun¬ desgericht erklärt und die Anträge gestellt: Es sei die Klage im Betrage von 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem Datum der Weisung, eventuell in einem geringeren Betrage gutzuheißen. Ferner wurde für den Fall, daß die Frage der Unterstellung des Betriebes des Beklagten unter das Haftpflichtgesetz nicht schon liquid sein sollte, Überweisung der Akten im Sinne des Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 verlangt. Im heutigen Vorstande wurde ferner eventuell betreffend den Hergang beim Unfall auf einen Augenschein mit Expertise angetragen. Der An¬ walt des Beklagten, Advokat Mettler in Zürich, schloß in erster Linie auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils. Eventuell erklärte er sich sowohl mit der Über¬ weisung der Akten an den Bundesrat im Sinne von Art. 14 leg. cit., als auch mit der Abhaltung eines Augenscheins mit Exper¬ tise einverstanden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte hat schon vor den kantonalen Instanzen und auch heute wieder in erster Linie bestritten, daß sein Geschäft, das bis dahin nicht auf dem Fabrikverzeichnis gestanden war, der Haft¬ pflichtgesetzgebung unterstellt sei. Das Bezirksgericht hat angenom¬
men, daß diese Klagsvoraussetzung vorhanden sei, während die Appellationskammer die Frage offen gelassen hat, weil sie aus inem andern Grunde zur Abweisung der Klage gelangte. Würden nun über diesen Punkt Zweifel walten, so hätte nach Art. 14 des Fabrikhaftpflichtgesetzes der Bundesrat über die Frage endgültig zu entscheiden, und es müßten unter Aufhebung des vorinstanz¬ lichen Urteils die Akten zur Vervollständigung in diesem Punkte und zur Entscheidung auf Grund des ergänzten Aktenmaterials in die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Art. 82, Abs. 2, Org.¬ Ges.). Nun hat aber der Bundesrat, bezw. das eidgen. Handels¬ departement laut einer bei den Akien liegenden Zuschrift des Statthalteramts Zürich an den Beklagten vom 21. Mai 1896, bereits erklärt, daß dessen Etablissement unter das Fabrikgesetz falle. Und andrerseits hat der Beklagte in der Verhandlung vor der Appellationskammer ausdrücklich anerkannt, daß er seit dem Unfall die Anzahl seiner Arbeiter nicht vermehrt habe. Die von der zuständigen Behörde im Mai 1896 ausgesprochene Unterstel¬ lung des Betriebes des Beklagten unter die Fabrik= und damit unter die Haftpflichtgesetzgebung darf deshalb unbedenklich auf den Zeitpunkt zurückbezogen werden, in dem der Unfall sich ereignete.
2. Der Beklagte hat in zweiter Linie der Klage gegenüber die Einrede des Selbstverschuldens erhoben und dieselbe im wesentlichen damit begründet, daß der Kläger die Maschine verkehrt in Bewe¬ gung gesetzt habe. Beide Vorinstanzen haben angenommen, daß hierin wirklich ein für den Unfall kausales Verschulden des Ver¬ letzten erblickt werden müsse. Diese Annahme kann nun nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Die Maschine, an der dem Kläger der Unfall zugestoßen ist, war ihrer Konstruktion nach nur für die Bohrung von Löchern mittels Rotation in einem gewissen Sinne bestimmt. Zu ihrer ordnungsmäßigen Bedienung mußte der dieselbe benutzende Arbeiter die Kurbel von sich weg bewegen, und es liefen dann die ineinander greifenden horizontalen Zahnräder auf der Seite des Arbeiters auseinander. Nun ver¬ wendete der Kläger am Unglückstage einen Bohrer mit einer nicht zur Maschine passenden Schnittfläche, und er mußte deshalb, um gleichwohl bohren zu können, die Maschine verkehrt in Bewegung setzen, d. h. er mußte die Kurbel gegen sich hin ziehen, und dabei liefen dann die beiden Zahnräder auf seine Seite ineinander. zu manipulieren war aber gewiß nicht nur nicht sachgemäß und fachmännisch inkorrekt, sondern es begründet ein solches Verfahren auch, wegen der damit verbundenen erhöhten Gefährdung der die Maschine handhabenden Arbeiter, diesen gegenüber den Vorwurf eigener Unvorsichtigkeit. Daß sich der Kläger etwa in einer dienst¬ lichen Zwangslage befunden habe, wenn er die Maschine mit verkehrter Bewegung ansetzte, ist nicht dargethan. Zwar mangelt ein Beweis dafür, daß die andere Bohrmaschine des Beklagten, die für die Bohrung von Löchern in anderm Sinne eingerichtet war, damals dem Kläger zur Verfügung gestanden wäre. Dagegen sagt der technische Experte, es hätte sich Kläger einfach schnell einen andern, zu seiner Maschine passenden Bohrer machen sollen, eine Arbeit, die jeder Schlosser selbst besorge und die weder viel Zeit noch große Mühe erfordere, wie denn auch die Appellations¬ kammer beim Augenschein konstatierte, daß die Wiederherstellung eines abgenutzten Bohrers bloß 2 Minuten Zeit erfordert. Wenn sodann vom Kläger repliziert worden ist, es hätten auch andere Arbeiter und der Beklagte selbst die Maschine bisweilen in ver¬ kehrtem Sinne in Bewegung gesetzt, so läßt dies freilich die Schuld des erstern in etwas milderem Lichte erscheinen; allein deshalb, weil andere gelegentlich gleichfalls sorglos gehandelt und eine offensichtliche Gefahr übersehen haben mögen, kann dem Kläger doch seine eigene Sorglosigkeit nicht vollständig nachgesehen werden. Jedenfalls mußte dann von ihm auch eine der größern Gefährlichkeit entsprechende höhere Achtsamkeit verlangt werden. Diese hat er aber zweifellos nicht aufgewendet. Wie nämlich die Vorinstanz in unanfechtbarer Weise feststellt, hat sich Pfeiffer, während seine rechte Hand die Kurbel der Maschine bewegte, mit der linken am obern Teil derselben, bei einer das Vordringen des Bohrers automatisch regulierenden Vorrichtung zu schaffen gemacht und ist auf diese Weise mit derselben in das in der Nähe befind¬ liche Zahnradgetriebe gelangt. Diese Manipulation war nun, wie die Vorinstanz im Anschluß an den Bericht des Experten aus¬ führt, nicht nur unnötig, sondern auch unzweckmäßig, da der die Bohrmaschine benutzende Arbeiter die linke Hand zum Olen und Abkühlen des Bohrers an einer andern Stelle zu verwenden hat.
Infolge dieser Bewegung aber geriet Kläger mit der Hand in die Räder, und es muß ihm deshalb aus diesem Gesichtspunkte jeden¬ falls eine Schuld an dem Unfall beigemessen werden.
3. Anderseits ist es richtig, daß der Unfall sich trotz der Un¬ achtsamkeit des Klägers nicht hätte ereignen können, wenn die Zahnräder der Maschine mit einer passenden Schutzvorrichtung umgeben gewesen wären. Wenn daher das Fehlen einer solchen Vorrichtung dem Beklagten zur Fahrlässigkeit anzurechnen ist, wie der Kläger eventuell behauptet, so muß als Ursache des Unfalls konkurrierendes Verschulden der Parteien angenommen werden. Nun stellt Art. 2, Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 23. März 1877, an den Arbeitgeber die allgemeine Anforderung, daß er zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit gegen Verletzungen alle erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel anwende. Das Gesetz stellt somit nicht etwa auf die Üblichkeit einer Schutzma߬ nahme oder darauf ab, daß ein Durchschnittsmaß von Sorgfalt zu beobachten sei; vielmehr läßt dessen Fassung keinen Zweifel darüber zu, daß man weiter gehen und gegenüber jeder Gefähr¬ dung durch den Betrieb alle durch die Technik gebotenen und die Erfahrung erprobten Vorsichtsmaßregeln angewendet wissen sollte, unter der Einschränkung immerhin, daß die konkreten Verhältnisse dieselben ermöglichen. Unter Hinweis auf ein solches konkretes Moment, den Umstand nämlich, daß die Konstruktion der Ma¬ schine eine einfache ist, und daß sie von Hand getrieben wird, hat denn auch die Appellationskammer geglaubt, das Fehlen einer Schutzvorrichtung entschuldigen zu können. Sie übersieht aber dabei, daß es nach dem Wortlaute und dem Zwecke des Gesetzes nicht darauf ankommt, ob eine Maschine einen einfachen oder einen komplizierten Bau aufweise, noch darauf, ob sie von Hand oder mittels eines Motors getrieben werde, sondern lediglich auf die Gefährlichkeit derselben für die Arbeiter, die damit in Berüh¬ rung kommen können. Und nun ist nicht zu bezweifeln, daß bei einer Bohrmaschine, auch wenn sie einfach konstruiert und bloß für Handbetrieb eingerichtet ist, für den dieselbe bedienenden Arbei¬ ter doch nicht jede Gefahr der Verletzung durch das Zahnrad¬ getriebe ausgeschlossen ist. Es beweist denn auch die vom Experten festgestellte Thatsache, daß solche Einrichtungen in etwa einem Viertel der Schlossereien des Kantons Zürich im Gebrauche sind, daß dieselben keineswegs etwa allgemein als überflüssig oder un¬ nütz betrachtet werden, und daß überhaupt der Anbringung von Schutzvorrichtungen ein erhebliches Hindernis, sei es ökonomischer, sei es betriebstechnischer Natur, nicht entgegensteht. Wenn dies¬ bezüglich auf die Unbequemlichkeiten hingewiesen wird, die beim Vorhandensein von Schutzvorrichtungen an Maschinen mit Hand¬ betrieb sich ergeben, die Nötigung nämlich, dieselben bei gewissen Umschaltungen zu entfernen und dann wieder einzusetzen, so sind diese doch nicht derart, daß gesagt werden könnte, sie verunmög¬ lichen die Anbringung der fraglichen Einrichtungen; ja es ist nicht einmal anzunehmen, daß deshalb der Betrieb in irgendwie erheb¬ lichem Maße störend beeinflußt oder die nutzbringende Verwendung der Maschine beeinträchtigt würde. Ebensowenig ist ersichtlich, weshalb dadurch, daß zur Bearbeitung gewisser Stücke die Schutz¬ vorrichtung notwendigerweise entfernt werden muß, der Arbeitgeber seiner Pflicht, die für den ordentlichen Betrieb dienlichen und genügenden Vorkehren zu treffen, enthoben sein sollte. Danach begründet aber der Mangel einer Schutzvorrichtung an der Ma¬ schine eine Mitschuld des Beklagten. Neben diesem fällt das andere demselben zur Last gelegte Verschuldensmoment, daß er die unrich¬ tige Verwendung der Maschine geduldet, ja selbst geübt habe, jedenfalls nicht wesentlich in Betracht, wenn darin überhaupt ein auf den Nachweis einer Fahrlässigkeit des Beklagten gerichtetes Anbringen, und nicht bloß ein Einwand zur Entkräftung der aus der unrichtigen Verwendung der Maschine hergeleiteten Einrede des Selbstverschuldens des Klägers erblickt werden will. Eine hälftige Teilung der Schadensfolgen des Unfalls dürfte bei dieser Sachlage angemessen sein.
4. Bei der Bemessung der Entschädigung hat die erste Instanz mit Recht eine abstrakte Berechnung vorgenommen, in der Weise, daß sie an Hand des Berichts des medizinischen Sachverständigen feststellte, welches der Erwerbsausfall nach den bisherigen Lohn¬ verhältnissen sein werde. Zwar ist gewiß nicht gänzlich außer acht zu lassen, daß der Kläger nach dem Unfall noch eine Zeit lang
zum gleichen Lohne, nämlich zu 5 Fr. 50 Cts. per Tag, gear¬ beitet und während des Prozesses noch einen Lohn von 4 Fr. 80 Cts. bezogen hat. Allein es ist sehr wohl möglich, daß diese Gelegen¬ heiten nur vorübergehende sind, und so bildet eine sichere Grund¬ lage für die Bemessung der dauernden Verminderung der Erwerbs¬ fähigkeit bloß das auf die Durchschnittsannahmen deutscher und österreichischer Unfallbehörden sich stützende Befinden des medizinischen Experten, der dieselbe auf 20—25 % taxiert. Die erwähnten konkreten Verhältnisse rechtfertigen es dann aber immerhin, daß vorliegend der niedrigste Prozentsatz angewendet werde, wie dies auch die erste Instanz gethan hat. Ein höherer Lohn als der von dieser eingesetzte ist nicht nachgewiesen, so daß der Verdienstausfall mit derselben auf 330 Fr. im Jahre anzuschlagen ist. Bei der Umrechnung in ein Rentenkapital und nach der üblichen Reduktion wegen der Vorteile der Kapitalabfindung gelangt man so auf einen erstattungsfähigen Schaden von ungefähr 4000 Fr., wovon der Beklagte die Hälfte mit 2000 Fr., inbegriffen die anerkannten 10 Fr. 50 Ets. Heilungskosten, zu tragen hat. Zinsen können keine gesprochen werden, da solche in der Klage nicht gefordert worden sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird dahin für begründet erklärt, daß in Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagte verur¬ teilt wird, dem Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. zu bezahlen.