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23_I_1131

BGE 23 I 1131

Bundesgericht (BGE) ·I · 1897-09-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 6. Oktober 1896 wurden die beiden Kinder des Klä¬ gers, Johann und Elisa Marti in der Freiestraße in Basel durch ein Lastfuhrwerk des Beklagten derart verletzt, daß das (sechs¬ jährige) Knäblein noch am gleichen Tage starb, das (fünfjährige) Mädchen längere Zeit in ärztliche Behandlung genommen werden mußte. Über den Hergang des Unfalles stellt die Vorinstanz übereinstimmend mit dem erstinstanzlichen kantonalen Gericht fest: Der Knecht des Beklagten, Johann Isele, fuhr Vormittags gegen 10 Uhr mit einer Ladung Bauholz im Gewichte von un¬ gefähr 50 Kilozentner die Freiestraße hinunter. Der Wagen, mit einem eigenen Gewichte von etwa 20 Kilozentnern, war mit zwei Pferden bespannt. Auf der abschüssigen Strecke dieser Straße geriet er in eine etwas beschleunigte Bewegung. Kurz vor der Abzweigung der Barfüßergasse lief Isele von den Pferden weg

zur hintern der beiden am Wagen befindlichen Bremsen, und zog dieselbe an. Unmittelbar nachher brachen die Pferde aus und rissen den Wagen gegen die links abwärts führende Barfüßer¬ gasse hinunter, wobei das Fuhrwerk an ein bei der Straßenecke befindliches Eisengeländer stieß. Hier fand die Verletzung der beiden Kinder des Klägers statt, indem sie von dem Wagen an das Geländer, bei welchem sie gestanden waren, gedrückt wurden. Auch zwei Passanten und der Knecht Isele selbst wurden, immerhin nur leicht, verletzt. Gegen Isele, sowie gegen den Fuhrmann eines Schnappkarrenfuhrwerkes, das zur Zeit des Unfalles die Straße hinauffuhr, und mit dem einen Pferd Iseles zusammen¬ gestoßen sein soll, wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körper¬ verletzung eine Strafuntersuchung geführt, die jedoch wieder sistiert wurde, da eine strafbare Fahrlässigkeit des Angeschuldigten nicht nachgewiesen schien. Die Veranlassung des Unfalles anbelangend, bemerkt das kantonale Gericht, es habe sich darüber nichts be¬ stimmtes aus der Untersuchung feststellen lassen, da die Aussagen der Augenzeugen kein übereinstimmendes und zuverlässiges Bild von dem Hergang böten. Es scheine, daß die Pferde des Isele infolge des beschleunigten Ganges auf ein in langsamerem Tempo vorausfahrendes Schnappkarrenfuhrwerk aufzustoßen gedroht haben, und zur Vermeidung des Anpralles auf die linke Seite gegen den Abhang ausgebrochen und von der bisherigen Fahrrichtung ab¬ gewichen seien. Isele, welcher in diesem Momente wieder bei inen Pferden gewesen sei, habe nicht mehr genug Gewalt be¬ sessen, um sie zurückzuhalten, und sei dabei selbst unter den Wagen geraten. Mit Klage vom 9. März 1897 belangte der Kläger den Beklagten auf Bezahlung von 1000 Fr. Aversalent¬ schädigung für die fahrlässige Tötung seines Knaben, sowie als gesetzlicher Vertreter seines Töchterchens Elisa von 2500 Fr. für Schmerzensgeld und allfällig bleibenden Nachteil, endlich auf Ersatz der Spital= und Arztkosten im Betrag von 1 Fr. 50 Cts. per Tag, mit dem Bemerken, daß die ärztliche Behandlung des Mädchens auf der Frauenklinik immer noch andauere. Der Be¬ klagte behauptete, sowohl er, als sein Knecht hätten alles Erfor¬ derliche vorgekehrt, um das Unglück zu vermeiden; eine Fahr¬ lässigkeit liege auf ihrer Seite nicht vor. Er bestritt demnach die Klage gänzlich, eventuell im geltend gemachten Betrage. Die beiden, vom Civilgericht Basel als Experten einvernommenen Fuhrhalter Meier und Freudiger erklärten, nach ihrer Ansicht sei es durchaus üblich, die Freiestraße mit Wagenbelastungen von 100 Zentnern zu befahren, falls keine andere Straße frei sei, und es genüge nach der Praxis für zwei Pferde ein Mann Be¬ dienung bei einer Fracht, wie der hier in Rede stehenden, voll¬ ständig, selbst bei den abnormalen Verkehrsverhältnissen, wie sie hier vorgelegen haben. Beide Experten räumten indessen ein, sie betrachten es allerdings für gefährlich, daß Isele habe die Pferde verlassen und zur hintern Bremse springen müssen. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, indem sie übereinstimmend ausführten: Der dem Beklagten nach Art. 62 O.=R. vorbehaltene Entlastungsbeweis müsse als erbracht gelten. Es sei erwiesen, daß die Freiestraße am Tage des Unfalls die einzig fahrbare Passage für schwere Fuhrwerke durch die Stadt nach der alten Rheinbrücke gebildet habe (die Wettsteinbrücke sei nämlich damals abgesperrt und die St. Johannvorstadt infolge von Kanalisationsarbeiten ebenfalls unpassierbar gewesen, so daß die Freiestraße die kürzeste Zufahrtsstraße zu der einzig zugänglichen Brücke, der alten Rheinbrücke, gewesen sei). In dem Befahren dieser verkehrsreichen Straße habe daher keine Unvorsichtigkeit ge¬ legen. Daß die Belastung mit 100 Zentner Gewicht zu stark gewesen, sei von den zwei Sachverständigen nicht bestätigt worden. Nach ihrem Urteil und nach dortigem Brauch habe ein Fuhrmann für beide Pferde genügt. Was die Qualifikation des Kutschers Isele betreffe, so stehe nach den Strafuntersuchungsakten fest, daß er während seiner jahrelangen Thätigkeit niemals wegen Fahr¬ vergehen bestraft worden sei. Der Beklagte habe deshalb, da irgendwelche Vorwürfe gegen Isele von keiner Seite erhoben worden, keinen Grund gehabt, seine Tüchtigkeit zu dem fraglichen Geschäft in Zweifel zu ziehen. Es könne also nicht gesagt werden, daß der Beklagte dasjenige, was normalerweise von einem Fuhr¬ halter an Sorgfalt in der Auswahl und Aufsicht seines Per¬ sonals und in der Qualität des Materials verlangt werden müsse, außer Acht gelassen habe. Selbstverständlich dürfe ihm aber nicht zugemutet werden, daß er alle Eventualitäten in jedem einzelnen

Falle mit in Betracht ziehe, und alles Objektive zur Verhütung einer bestimmten, nicht voraussehbaren Gefahr anwende.

E. 2 Da nach Vorschrift des Art. 67 letzter Absatz des Bundes¬ gesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege der Berufungskläger, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Be¬ trag von 4000 Fr. nicht erreicht, der Berufungserklärung eine Rechtsschrift, welche die Berufung begründet, beizulegen hat, die vorliegende Berufung jedoch ohne Beifügung einer solchen Rechts¬ schrift eingelegt worden ist, so ist die für die Einlegung des Rechtsmittels vorgeschriebene gesetzliche Form nur gewahrt, sofern der Streitwert den Betrag von 4000 Fr. erreicht. Nun hat der Kläger neben den beiden, im Klagebegehren bezifferten Forderun¬ gen von 1000 Fr. und 2500 Fr. noch Ersatz der Spital= und Kurkosten für sein Töchterchen verlangt, deren Höhe zur Zeit der Klageeinleitung noch nicht feststand, indem damals die Spitalbe¬ handlung noch fortdauerte, jedenfalls aber kann nicht gesagt wer¬ den, daß zu jenem Zeitpunkte der Wert dieses letztern Klagebe¬ gehrens mit Sicherheit auf weniger als 500 Fr. habe angeschlagen werden müssen, so daß also ein Streitwert von mindestens 4000 Fr. als gegeben erscheint. Unter diesen Umständen ist die gesetzliche Form der Berufung durch die bloße Einreichung der Berufungserklärung mit den zu stellenden Anträgen gewahrt. Auch die materiellen Voraussetzungen des Rechtsmittels sind, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, allseitig vorhanden.

E. 3 In der Sache selbst steht nach den thatsächlichen Feststel¬

lungen der Vorinstanz über den Hergang des Unfalles vom

6. Oktober 1896 fest, daß die beiden Kinder des Klägers durch

ein Fuhrwerk verletzt worden sind, welches der Knecht des Be¬

klagten, Isele, in dessen Dienst führte. Es handelt sich also um

einen Schaden, der in ursächlichem Zusammenhang mit der Aus¬

übung geschäftlicher Verrichtungen eines Angestellten des Beklagten

steht, und zwar muß dem Angestellten ein Verschulden beigemessen

werden. Aus den Zeugenaussagen und der eigenen Deposition

Iseles in der Strafuntersuchung ergibt sich, daß er die Pferde in

einem Momente verlassen hat, wo er unbedingt bei denselben hätte

bleiben sollen. Isele gibt selbst an, er habe sich veranlaßt gefehen,

auf der abschüssigen Strecke der Freiestraße zweimal von den

Pferden weg nach der Bremse, die sich hinten an dem 8 Meter

langen Fuhrwerk befand, zu gehen, um sie noch fester anzuziehen,

das zweite Mal in dem Angenblick, als bereits sein Fuhrwerk

mit dem vorausfahrenden Schnappkarrenfuhrwerk in Kollision

kam, wo also die Gefahr des Ausbrechens der Pferde vor Augen

stand. Dieses Verhalten des Fuhrmannes, das ungenügende An¬

ziehen der hintern Bremse zur rechten Zeit, und das Verlassen

der Pferde in dem gefahrvollen Momente, um das Versäumte

nachzuholen, war ein fahrlässiges, und es trifft demnach den

Knecht Isele der Vorwurf, die Verletzung der Kinder des Klägers

schuldhaft verursacht zu haben. Bei der Frage nach der Haftbarkeit

des Beklagten für den eingeklagten Schaden kommt also, abgesehen

von der allgemeinen Bestimmung des Art. 50 O.=R. über die

Verantwortlichkeit für eigenes außerkontraktliches Verschulden, Art.

62 O.=R. zur Anwendung, ohne daß es in casu einer Ent¬

scheidung der Frage bedürfte, ob die in Art. 62 cit. statuierte

Haftung des Geschäftsherrn ein Verschulden des Angestellten oder

Arbeiters voraussetze, oder ob sich seine Haftung, ohne Rücksicht

auf die subjektive Seite des Verhaltens des Angestellten oder Ar¬

beiters, schlechthin an die objektive Voraussetzung des Schadens

durch diese Personen knüpfe (wie dies z. B. Bieder, die Haftung

für fremde unerlaubte Handlungen in der Zeitschrift für schweiz.

Recht, Bd. 27, S. 327 ff., annimmt).

E. 4 Muß sich also fragen, ob der dem Beklagten nach Art. 62 O.=R. obliegende Entlastungsbeweis geleistet sei, daß derselbe alle erforderliche Sorgfalt zur Verhütung eines solchen Schadens an¬ gewendet habe, so darf dies, was zunächst die Auswahl des zu der betreffenden geschäftlichen Verrichtung bestimmten Angestellten anbelangt, bejaht werden. Nach den Akten und den Feststel¬ ungen der Vorinstanzen steht fest, daß Isele ein mit dem Fuhr¬ handwerk durchaus vertrauter Knecht war, der auch während seiner langjährigen Thätigkeit in diesem Berufe wegen Fahrver¬ gehen, außer einer Buße von 5 Fr., niemals bestraft worden war. Die fragliche Buße soll er nach seiner Angabe im Jahre 1895 erhalten haben, weil er einmal kein Licht am Fuhrwerk hatte. Aus dieser einmaligen Übertretung einer polizeilichen Vorschrift, die doch keinen schweren Verstoß bedeutete, den Schluß zu ziehen,

daß Isele kein zuverlässiger Fuhrmann gewesen sei, und der Be¬ klagte ihm deswegen die Leitung des in Rede stehenden Fuhr¬ werkes nicht mit voller Beruhigung hätte überlassen dürfen, würde offenbar zu weit gehen. Eine solche äußerste Besorgnis kann ver¬ nünftigerweise auch demjenigen nicht zur Pflicht gemacht werden, an dessen Umsicht und Sorgfalt das Gesetz gesteigerte Anfor¬ derungen stellt. Im weitern ist rücksichtlich des vom Beklagten nach dieser Richtung hin zu führenden Entlastungsbeweises fest¬ zuhalten, daß Art. 62 O.=R. eine so weit gehende Forderung an den Geschäftsherrn nicht stellt, daß er auch das Nichtvorhandensein von Thatsachen, welche auf ein Verschulden auf seiner Seite schließen lassen, beweisen müsse, wenn solche Thatsachen vom Ge¬ schädigten gar nicht behauptet worden sind. Vielmehr liegt ihm, was die Auswahl der Angestellten anbetrifft, nur der Beweis dafür ob, daß er bei der Anstellung mit der nötigen Vorsicht vorgegangen sei (s. bundesger. Entscheidungen, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 1291). Dieser Beweis muß aber im vorliegenden Falle als erbracht angesehen werden.

E. 5 Von dem gleichen Standpunkte aus ist auch die weitere Frage zu prüfen, ob der Beklagte der von ihm geforderten Sorg¬ falt mit Beziehung auf das dem Angestellten mitgegebene Ma¬ terial gerecht geworden sei. Es muß genügen, daß im Allgemeinen der Beweis für die Tauglichkeit desselben zu dem gemachten Ge¬ brauch geleistet sei, und dies ist in concreto zu bejahen. In der Strafuntersuchung wurde, insbesondere durch die Rapporte des Polizeilieutenants Schatz und des Polizisten Furrer, festgestellt, daß der Wagen gut konstruiert und unterhalten, mit der erforder¬ lichen Bremsevorrichtung versehen war, ferner daß auch die Ladung durchaus sachgemäß ausgeführt und dem betreffenden Wagen und der Bespannung angemessen war. Das Nichtvorhandensein ein¬ zelner Fehler, für deren Bestehen der Verlauf des Unfalles keine positiven Anhaltspunkte bietet, und auf die auch vom Geschädigten selbst nicht hingewiesen worden ist, braucht der Geschäftsherr, soll ihm nichts Überflüssiges und zum Teil sogar Unmögliches zuge¬ mutet werden, nicht noch besonders darzuthun. Solche einzelnen Fehler sind nun in casu weder vom Kläger gerügt worden, noch ist aus dem Verlauf des Unfalles auf solche zu schließen.

E. 6 Demnach bleibt noch die Frage, ob der Beklagie in Beziehung auf die Beaufsichtigung und Instruktion des Knechtes, und auf die Stärke der Bedienung des Lastfuhrwerkes, speziell auch mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse der Straße, welche das Fuhrwerk zu passieren hatte, die erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe. Was die Pflicht zur Beaufsichtigung und Instruktion des Knechts im Allgemeinen anbelangt, so kann dem Geschäftsherrn natürlich eine stetige persönliche Überwachung und Anleitung nicht zugemutet werden, so weit es sich um Geschäftsverrichtungen han¬ delt, zu deren selbständiger Ausübung die Angestellten gerade be¬ stimmt sind, und wofür dieselben auch die nötige Befähigung im Allgemeinen ausgewiesen haben. Die Anforderung würde daher zu weit gehen, daß der Geschäftsherr, der einen zuverlässigen Fuhrmann angestellt hat, demselben für die Besorgung gewöhn¬ licher Fuhrwerke noch eine besondere Anleitung geben müsse, so lange dieser nicht durch sein Benehmen zu einer besondern Auf¬ sicht oder Instruktion Veranlassung gibt (s. bundesg. Entsch., Bd. XXII, S. 1292). Nun ist bereits ausgeführt worden, daß der Beklagte den Isele als einen zuverlässigen Knecht betrachten durfte, daß also mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften dieses Angestellten keine Veranlaßung zu einer besondern Aufsicht oder Instruktion vorhanden schien. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Beschaffenheit des Fuhrwerkes zu besonderer An¬ leitung des Fuhrmanns Anlaß gegeben hätte. Dasselbe war zwar sehr lang; aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, daß dem Isele die Führung eines solchen Wagens neu gewesen sei, und er deshalb in diesem Falle einer besondern Anleitung bedurft hätte. Dagegen ergeben die Akten allerdings, daß um die Tage, als der Unfall sich ereignete, die Freiestraße, durch welche das Fuhr¬ werk seinen Weg zu nehmen hatte, und welche ohnehin wegen ihres starken Gefälles eine gewisse Gefahr bot, in ungewöhnlichem Maße vom Fahrverkehr in Anspruch genommen war, indem sie auch den Verkehr anderer, damals vorübergehend geschlossener Straßen aufnehmen mußte. Daß der Beklagte diese Verhältnisse gekannt habe, ist um so weniger zu bezweifeln, als er selbst einige Tage vor dem Unfalle namens des Verbandes der Basler Drosch¬ kenhalter an den Regierungsrat eine Eingabe gerichtet hatte, in

welcher um Abhilfe der durch die mehrfache gleichzeitige Straßen¬ absperrung entstehenden Verkehrsschwierigkeiten ersucht wurde. Es kann sich fragen, ob der Beklagte, mit Rücksicht au diese Um¬ stände, und in Anbetracht der Länge des Fuhrwerkes, nicht ver¬ pflichtet gewesen wäre, dem Isele einen zweiten Mann zur Be= dienung, speziell der beiden Bremsen, mitzugeben, wie dies vom Kläger betont, und auch von mehreren Augenzeugen als ihre Meinung ausgesprochen worden ist. Die Thatsache, daß die An¬ wendung dieser Vorsichtsmaßregel nach der Aussage der Experten bei solchen Fuhrwerken in Basel nicht üblich ist, reicht für den dem Beklagten obliegenden Exkulpationsbeweis nicht hin, denn das Gesetz fordert von ihm nicht nur die Anwendung der üblichen, son¬ dern aller erforderlichen Sorgfalt zur Schadensverhütung. Er hatte also auch diejenigen, in dem fraglichen Gewerbebetrieb anwendbaren Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche, wenn auch nicht üblich, doch bei sorgfältiger Prüfung der Umstände als zur Schadens¬ verhütung geboten erschienen, bei deren Unterlassung von einem umsichtigen und erfahrenen Geschäftsherrn die Verursachung eines Schadens vorausgesehen werden konnte. Daß nun der in Rede stehende Unfall höchst wahrscheinlich vermieden worden wäre, wenn der Beklagte dem Isele noch einen zweiten Mann zur Handhabung der Bremsen mitgegeben hätte, kann nach dem Verlaufe des Un¬ falles kaum zweifelhaft sein, indem dem Ausbrechen der Pferde gerade deswegen nicht begegnet werden konnte, weil der Fuhrmann veranlaßt war, sich gleichzeitig mit den Bremsen zu beschäftigen, der vollen Herrschaft über das Fuhrwerk in dem entscheidenden Moment also nicht mehr mächtig war. Andrerseits muß aber nach der Expertise angenommen werden, daß auch ein einzelner Fuhr¬ mann, wenn er sich richtig verhielt, und namentlich früh genug die hintere Bremse anzog, im Stande war, das Fuhrwerk, selbst unter den obwaltenden schwierigern Verhältnissen, zu leiten, und die Vorinstanz erklärt denn auch ausdrücklich, daß nach dem Urteil der Sachverständigen die Bedienung mit einem Manne ge¬ nüge. Soweit es sich nun frägt, ob die Führung eines solchen Fuhrwerkes durch einen einzigen Mann eine Gefahr für das Publikum in sich geschlossen habe, und in welchem Maße, so handelt es sich nicht sowohl um Rechtsanwendung, als um Fest¬ stellung thatsächlicher Verhältnisse, bezüglich welcher das Bundes¬ gericht nach Art. 81 O.=G. an den Entscheid des kantonalen Gerichtes gebunden ist. Wenn demnach das Bundesgericht die Annahme der Vorinstanz als richtig hinzunehmen hat, daß in casu die Bedienung des fraglichen Fuhrwerkes mit bloß einem Mann keine Gefahr der Art mit sich gebracht habe, um den Eintritt eines Unfalles von einem erfahrenen Fuhrhalter voraus¬ sehen zu lassen, so bleibt für das Bundesgericht bloß zu unter¬ suchen, ob bei dieser Sachlage der von der Vorinstanz gezogene Schluß, daß der Beklagte auch in diesem Punkte den Beweis für die Anwendung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Sorgfalt geleistet habe, nicht rechtsirrtümlich sei. Ein Rechtsirrtum ist je¬ doch hierin nicht zu finden. Hat der Beklagte, wie die Vorinstanz annimmt, und mit ihr das Bundesgericht nach Art. 81 O.=G. ebenfalls annehmen muß, rücksichtlich der Bedienung des Fuhr¬ werkes diejenigen Vorkehren getroffen, welche nach sachverständigem Urteil hinreichten, um die Gefahr einer Schädigung zu vermeiden, dann wird auch gesagt werden können, daß er der ihm nach Art. 62 O.=R. obliegenden Diligenzpflicht genügt habe; denn es ist alsdann davon auszugehen, daß er, auch bei Anwendung der von einem erfahrenen, gewissenhaften Geschäftsherrn zu verlan¬ genden Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht habe vorhersehen können, daß, wenn er nicht zwei Fuhrleute mitgebe, eine solche Schädigung sich ereignen werde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 14. Juni 1897 in allen Teilen bestätigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

155. Urteil vom 18. September 1897 in Sachen Marti gegen Bertrand. A. Durch Urteil vom 14. Juni 1897 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz¬ liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil ging dahin, der Kläger sei mit seiner Klage abgewiesen. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes erklärte der Anwalt des Klägers die Berufung an das Bundesgericht, indem er Gutheißung seiner vor Appellationsgericht gestellten Begehren beantragte, dahin gehend, es sei der Beklagte grundsätzlich für den eingeklagten Schaden haftbar zu erklären, und ein weiteres Verfahren zur Festsetzung des Schadens einzuleiten. Eventuell möge das Gericht, wenn man über die Ursachen des Unfalles nicht klar sei, die angerufenen Zeugen noch einvernehmen. In der heutigen Verhandlung erneuert der Anwalt des Klä¬ gers sein Berufungsbegehren, während der Anwalt des Beklagten auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils anträgt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 6. Oktober 1896 wurden die beiden Kinder des Klä¬ gers, Johann und Elisa Marti in der Freiestraße in Basel durch ein Lastfuhrwerk des Beklagten derart verletzt, daß das (sechs¬ jährige) Knäblein noch am gleichen Tage starb, das (fünfjährige) Mädchen längere Zeit in ärztliche Behandlung genommen werden mußte. Über den Hergang des Unfalles stellt die Vorinstanz übereinstimmend mit dem erstinstanzlichen kantonalen Gericht fest: Der Knecht des Beklagten, Johann Isele, fuhr Vormittags gegen 10 Uhr mit einer Ladung Bauholz im Gewichte von un¬ gefähr 50 Kilozentner die Freiestraße hinunter. Der Wagen, mit einem eigenen Gewichte von etwa 20 Kilozentnern, war mit zwei Pferden bespannt. Auf der abschüssigen Strecke dieser Straße geriet er in eine etwas beschleunigte Bewegung. Kurz vor der Abzweigung der Barfüßergasse lief Isele von den Pferden weg

zur hintern der beiden am Wagen befindlichen Bremsen, und zog dieselbe an. Unmittelbar nachher brachen die Pferde aus und rissen den Wagen gegen die links abwärts führende Barfüßer¬ gasse hinunter, wobei das Fuhrwerk an ein bei der Straßenecke befindliches Eisengeländer stieß. Hier fand die Verletzung der beiden Kinder des Klägers statt, indem sie von dem Wagen an das Geländer, bei welchem sie gestanden waren, gedrückt wurden. Auch zwei Passanten und der Knecht Isele selbst wurden, immerhin nur leicht, verletzt. Gegen Isele, sowie gegen den Fuhrmann eines Schnappkarrenfuhrwerkes, das zur Zeit des Unfalles die Straße hinauffuhr, und mit dem einen Pferd Iseles zusammen¬ gestoßen sein soll, wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körper¬ verletzung eine Strafuntersuchung geführt, die jedoch wieder sistiert wurde, da eine strafbare Fahrlässigkeit des Angeschuldigten nicht nachgewiesen schien. Die Veranlassung des Unfalles anbelangend, bemerkt das kantonale Gericht, es habe sich darüber nichts be¬ stimmtes aus der Untersuchung feststellen lassen, da die Aussagen der Augenzeugen kein übereinstimmendes und zuverlässiges Bild von dem Hergang böten. Es scheine, daß die Pferde des Isele infolge des beschleunigten Ganges auf ein in langsamerem Tempo vorausfahrendes Schnappkarrenfuhrwerk aufzustoßen gedroht haben, und zur Vermeidung des Anpralles auf die linke Seite gegen den Abhang ausgebrochen und von der bisherigen Fahrrichtung ab¬ gewichen seien. Isele, welcher in diesem Momente wieder bei inen Pferden gewesen sei, habe nicht mehr genug Gewalt be¬ sessen, um sie zurückzuhalten, und sei dabei selbst unter den Wagen geraten. Mit Klage vom 9. März 1897 belangte der Kläger den Beklagten auf Bezahlung von 1000 Fr. Aversalent¬ schädigung für die fahrlässige Tötung seines Knaben, sowie als gesetzlicher Vertreter seines Töchterchens Elisa von 2500 Fr. für Schmerzensgeld und allfällig bleibenden Nachteil, endlich auf Ersatz der Spital= und Arztkosten im Betrag von 1 Fr. 50 Cts. per Tag, mit dem Bemerken, daß die ärztliche Behandlung des Mädchens auf der Frauenklinik immer noch andauere. Der Be¬ klagte behauptete, sowohl er, als sein Knecht hätten alles Erfor¬ derliche vorgekehrt, um das Unglück zu vermeiden; eine Fahr¬ lässigkeit liege auf ihrer Seite nicht vor. Er bestritt demnach die Klage gänzlich, eventuell im geltend gemachten Betrage. Die beiden, vom Civilgericht Basel als Experten einvernommenen Fuhrhalter Meier und Freudiger erklärten, nach ihrer Ansicht sei es durchaus üblich, die Freiestraße mit Wagenbelastungen von 100 Zentnern zu befahren, falls keine andere Straße frei sei, und es genüge nach der Praxis für zwei Pferde ein Mann Be¬ dienung bei einer Fracht, wie der hier in Rede stehenden, voll¬ ständig, selbst bei den abnormalen Verkehrsverhältnissen, wie sie hier vorgelegen haben. Beide Experten räumten indessen ein, sie betrachten es allerdings für gefährlich, daß Isele habe die Pferde verlassen und zur hintern Bremse springen müssen. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, indem sie übereinstimmend ausführten: Der dem Beklagten nach Art. 62 O.=R. vorbehaltene Entlastungsbeweis müsse als erbracht gelten. Es sei erwiesen, daß die Freiestraße am Tage des Unfalls die einzig fahrbare Passage für schwere Fuhrwerke durch die Stadt nach der alten Rheinbrücke gebildet habe (die Wettsteinbrücke sei nämlich damals abgesperrt und die St. Johannvorstadt infolge von Kanalisationsarbeiten ebenfalls unpassierbar gewesen, so daß die Freiestraße die kürzeste Zufahrtsstraße zu der einzig zugänglichen Brücke, der alten Rheinbrücke, gewesen sei). In dem Befahren dieser verkehrsreichen Straße habe daher keine Unvorsichtigkeit ge¬ legen. Daß die Belastung mit 100 Zentner Gewicht zu stark gewesen, sei von den zwei Sachverständigen nicht bestätigt worden. Nach ihrem Urteil und nach dortigem Brauch habe ein Fuhrmann für beide Pferde genügt. Was die Qualifikation des Kutschers Isele betreffe, so stehe nach den Strafuntersuchungsakten fest, daß er während seiner jahrelangen Thätigkeit niemals wegen Fahr¬ vergehen bestraft worden sei. Der Beklagte habe deshalb, da irgendwelche Vorwürfe gegen Isele von keiner Seite erhoben worden, keinen Grund gehabt, seine Tüchtigkeit zu dem fraglichen Geschäft in Zweifel zu ziehen. Es könne also nicht gesagt werden, daß der Beklagte dasjenige, was normalerweise von einem Fuhr¬ halter an Sorgfalt in der Auswahl und Aufsicht seines Per¬ sonals und in der Qualität des Materials verlangt werden müsse, außer Acht gelassen habe. Selbstverständlich dürfe ihm aber nicht zugemutet werden, daß er alle Eventualitäten in jedem einzelnen

Falle mit in Betracht ziehe, und alles Objektive zur Verhütung einer bestimmten, nicht voraussehbaren Gefahr anwende.

2. Da nach Vorschrift des Art. 67 letzter Absatz des Bundes¬ gesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege der Berufungskläger, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Be¬ trag von 4000 Fr. nicht erreicht, der Berufungserklärung eine Rechtsschrift, welche die Berufung begründet, beizulegen hat, die vorliegende Berufung jedoch ohne Beifügung einer solchen Rechts¬ schrift eingelegt worden ist, so ist die für die Einlegung des Rechtsmittels vorgeschriebene gesetzliche Form nur gewahrt, sofern der Streitwert den Betrag von 4000 Fr. erreicht. Nun hat der Kläger neben den beiden, im Klagebegehren bezifferten Forderun¬ gen von 1000 Fr. und 2500 Fr. noch Ersatz der Spital= und Kurkosten für sein Töchterchen verlangt, deren Höhe zur Zeit der Klageeinleitung noch nicht feststand, indem damals die Spitalbe¬ handlung noch fortdauerte, jedenfalls aber kann nicht gesagt wer¬ den, daß zu jenem Zeitpunkte der Wert dieses letztern Klagebe¬ gehrens mit Sicherheit auf weniger als 500 Fr. habe angeschlagen werden müssen, so daß also ein Streitwert von mindestens 4000 Fr. als gegeben erscheint. Unter diesen Umständen ist die gesetzliche Form der Berufung durch die bloße Einreichung der Berufungserklärung mit den zu stellenden Anträgen gewahrt. Auch die materiellen Voraussetzungen des Rechtsmittels sind, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, allseitig vorhanden.

3. In der Sache selbst steht nach den thatsächlichen Feststel¬ lungen der Vorinstanz über den Hergang des Unfalles vom

6. Oktober 1896 fest, daß die beiden Kinder des Klägers durch ein Fuhrwerk verletzt worden sind, welches der Knecht des Be¬ klagten, Isele, in dessen Dienst führte. Es handelt sich also um einen Schaden, der in ursächlichem Zusammenhang mit der Aus¬ übung geschäftlicher Verrichtungen eines Angestellten des Beklagten steht, und zwar muß dem Angestellten ein Verschulden beigemessen werden. Aus den Zeugenaussagen und der eigenen Deposition Iseles in der Strafuntersuchung ergibt sich, daß er die Pferde in einem Momente verlassen hat, wo er unbedingt bei denselben hätte bleiben sollen. Isele gibt selbst an, er habe sich veranlaßt gefehen, auf der abschüssigen Strecke der Freiestraße zweimal von den Pferden weg nach der Bremse, die sich hinten an dem 8 Meter langen Fuhrwerk befand, zu gehen, um sie noch fester anzuziehen, das zweite Mal in dem Angenblick, als bereits sein Fuhrwerk mit dem vorausfahrenden Schnappkarrenfuhrwerk in Kollision kam, wo also die Gefahr des Ausbrechens der Pferde vor Augen stand. Dieses Verhalten des Fuhrmannes, das ungenügende An¬ ziehen der hintern Bremse zur rechten Zeit, und das Verlassen der Pferde in dem gefahrvollen Momente, um das Versäumte nachzuholen, war ein fahrlässiges, und es trifft demnach den Knecht Isele der Vorwurf, die Verletzung der Kinder des Klägers schuldhaft verursacht zu haben. Bei der Frage nach der Haftbarkeit des Beklagten für den eingeklagten Schaden kommt also, abgesehen von der allgemeinen Bestimmung des Art. 50 O.=R. über die Verantwortlichkeit für eigenes außerkontraktliches Verschulden, Art. 62 O.=R. zur Anwendung, ohne daß es in casu einer Ent¬ scheidung der Frage bedürfte, ob die in Art. 62 cit. statuierte Haftung des Geschäftsherrn ein Verschulden des Angestellten oder Arbeiters voraussetze, oder ob sich seine Haftung, ohne Rücksicht auf die subjektive Seite des Verhaltens des Angestellten oder Ar¬ beiters, schlechthin an die objektive Voraussetzung des Schadens durch diese Personen knüpfe (wie dies z. B. Bieder, die Haftung für fremde unerlaubte Handlungen in der Zeitschrift für schweiz. Recht, Bd. 27, S. 327 ff., annimmt).

4. Muß sich also fragen, ob der dem Beklagten nach Art. 62 O.=R. obliegende Entlastungsbeweis geleistet sei, daß derselbe alle erforderliche Sorgfalt zur Verhütung eines solchen Schadens an¬ gewendet habe, so darf dies, was zunächst die Auswahl des zu der betreffenden geschäftlichen Verrichtung bestimmten Angestellten anbelangt, bejaht werden. Nach den Akten und den Feststel¬ ungen der Vorinstanzen steht fest, daß Isele ein mit dem Fuhr¬ handwerk durchaus vertrauter Knecht war, der auch während seiner langjährigen Thätigkeit in diesem Berufe wegen Fahrver¬ gehen, außer einer Buße von 5 Fr., niemals bestraft worden war. Die fragliche Buße soll er nach seiner Angabe im Jahre 1895 erhalten haben, weil er einmal kein Licht am Fuhrwerk hatte. Aus dieser einmaligen Übertretung einer polizeilichen Vorschrift, die doch keinen schweren Verstoß bedeutete, den Schluß zu ziehen,

daß Isele kein zuverlässiger Fuhrmann gewesen sei, und der Be¬ klagte ihm deswegen die Leitung des in Rede stehenden Fuhr¬ werkes nicht mit voller Beruhigung hätte überlassen dürfen, würde offenbar zu weit gehen. Eine solche äußerste Besorgnis kann ver¬ nünftigerweise auch demjenigen nicht zur Pflicht gemacht werden, an dessen Umsicht und Sorgfalt das Gesetz gesteigerte Anfor¬ derungen stellt. Im weitern ist rücksichtlich des vom Beklagten nach dieser Richtung hin zu führenden Entlastungsbeweises fest¬ zuhalten, daß Art. 62 O.=R. eine so weit gehende Forderung an den Geschäftsherrn nicht stellt, daß er auch das Nichtvorhandensein von Thatsachen, welche auf ein Verschulden auf seiner Seite schließen lassen, beweisen müsse, wenn solche Thatsachen vom Ge¬ schädigten gar nicht behauptet worden sind. Vielmehr liegt ihm, was die Auswahl der Angestellten anbetrifft, nur der Beweis dafür ob, daß er bei der Anstellung mit der nötigen Vorsicht vorgegangen sei (s. bundesger. Entscheidungen, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 1291). Dieser Beweis muß aber im vorliegenden Falle als erbracht angesehen werden.

5. Von dem gleichen Standpunkte aus ist auch die weitere Frage zu prüfen, ob der Beklagte der von ihm geforderten Sorg¬ falt mit Beziehung auf das dem Angestellten mitgegebene Ma¬ terial gerecht geworden sei. Es muß genügen, daß im Allgemeinen der Beweis für die Tauglichkeit desselben zu dem gemachten Ge¬ brauch geleistet sei, und dies ist in concreto zu bejahen. In der Strafuntersuchung wurde, insbesondere durch die Rapporte des Polizeilieutenants Schatz und des Polizisten Furrer, festgestellt, daß der Wagen gut konstruiert und unterhalten, mit der erforder¬ lichen Bremsevorrichtung versehen war, ferner daß auch die Ladung durchaus sachgemäß ausgeführt und dem betreffenden Wagen und der Bespannung angemessen war. Das Nichtvorhandensein ein¬ zelner Fehler, für deren Bestehen der Verlauf des Unfalles keine positiven Anhaltspunkte bietet, und auf die auch vom Geschädigten selbst nicht hingewiesen worden ist, braucht der Geschäftsherr, soll ihm nichts Überflüssiges und zum Teil sogar Unmögliches zuge¬ mutet werden, nicht noch besonders darzuthun. Solche einzelnen Fehler sind nun in casu weder vom Kläger gerügt worden, noch ist aus dem Verlauf des Unfalles auf solche zu schließen.

6. Demnach bleibt noch die Frage, ob der Beklagie in Beziehung auf die Beaufsichtigung und Instruktion des Knechtes, und auf die Stärke der Bedienung des Lastfuhrwerkes, speziell auch mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse der Straße, welche das Fuhrwerk zu passieren hatte, die erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe. Was die Pflicht zur Beaufsichtigung und Instruktion des Knechts im Allgemeinen anbelangt, so kann dem Geschäftsherrn natürlich eine stetige persönliche Überwachung und Anleitung nicht zugemutet werden, so weit es sich um Geschäftsverrichtungen han¬ delt, zu deren selbständiger Ausübung die Angestellten gerade be¬ stimmt sind, und wofür dieselben auch die nötige Befähigung im Allgemeinen ausgewiesen haben. Die Anforderung würde daher zu weit gehen, daß der Geschäftsherr, der einen zuverlässigen Fuhrmann angestellt hat, demselben für die Besorgung gewöhn¬ licher Fuhrwerke noch eine besondere Anleitung geben müsse, so lange dieser nicht durch sein Benehmen zu einer besondern Auf¬ sicht oder Instruktion Veranlassung gibt (s. bundesg. Entsch., Bd. XXII, S. 1292). Nun ist bereits ausgeführt worden, daß der Beklagte den Isele als einen zuverlässigen Knecht betrachten durfte, daß also mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften dieses Angestellten keine Veranlaßung zu einer besondern Aufsicht oder Instruktion vorhanden schien. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Beschaffenheit des Fuhrwerkes zu besonderer An¬ leitung des Fuhrmanns Anlaß gegeben hätte. Dasselbe war zwar sehr lang; aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, daß dem Isele die Führung eines solchen Wagens neu gewesen sei, und er deshalb in diesem Falle einer besondern Anleitung bedurft hätte. Dagegen ergeben die Akten allerdings, daß um die Tage, als der Unfall sich ereignete, die Freiestraße, durch welche das Fuhr¬ werk seinen Weg zu nehmen hatte, und welche ohnehin wegen ihres starken Gefälles eine gewisse Gefahr bot, in ungewöhnlichem Maße vom Fahrverkehr in Anspruch genommen war, indem sie auch den Verkehr anderer, damals vorübergehend geschlossener Straßen aufnehmen mußte. Daß der Beklagte diese Verhältnisse gekannt habe, ist um so weniger zu bezweifeln, als er selbst einige Tage vor dem Unfalle namens des Verbandes der Basler Drosch¬ kenhalter an den Regierungsrat eine Eingabe gerichtet hatte, in

welcher um Abhilfe der durch die mehrfache gleichzeitige Straßen¬ absperrung entstehenden Verkehrsschwierigkeiten ersucht wurde. Es kann sich fragen, ob der Beklagte, mit Rücksicht au diese Um¬ stände, und in Anbetracht der Länge des Fuhrwerkes, nicht ver¬ pflichtet gewesen wäre, dem Isele einen zweiten Mann zur Be= dienung, speziell der beiden Bremsen, mitzugeben, wie dies vom Kläger betont, und auch von mehreren Augenzeugen als ihre Meinung ausgesprochen worden ist. Die Thatsache, daß die An¬ wendung dieser Vorsichtsmaßregel nach der Aussage der Experten bei solchen Fuhrwerken in Basel nicht üblich ist, reicht für den dem Beklagten obliegenden Exkulpationsbeweis nicht hin, denn das Gesetz fordert von ihm nicht nur die Anwendung der üblichen, son¬ dern aller erforderlichen Sorgfalt zur Schadensverhütung. Er hatte also auch diejenigen, in dem fraglichen Gewerbebetrieb anwendbaren Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche, wenn auch nicht üblich, doch bei sorgfältiger Prüfung der Umstände als zur Schadens¬ verhütung geboten erschienen, bei deren Unterlassung von einem umsichtigen und erfahrenen Geschäftsherrn die Verursachung eines Schadens vorausgesehen werden konnte. Daß nun der in Rede stehende Unfall höchst wahrscheinlich vermieden worden wäre, wenn der Beklagte dem Isele noch einen zweiten Mann zur Handhabung der Bremsen mitgegeben hätte, kann nach dem Verlaufe des Un¬ falles kaum zweifelhaft sein, indem dem Ausbrechen der Pferde gerade deswegen nicht begegnet werden konnte, weil der Fuhrmann veranlaßt war, sich gleichzeitig mit den Bremsen zu beschäftigen, der vollen Herrschaft über das Fuhrwerk in dem entscheidenden Moment also nicht mehr mächtig war. Andrerseits muß aber nach der Expertise angenommen werden, daß auch ein einzelner Fuhr¬ mann, wenn er sich richtig verhielt, und namentlich früh genug die hintere Bremse anzog, im Stande war, das Fuhrwerk, selbst unter den obwaltenden schwierigern Verhältnissen, zu leiten, und die Vorinstanz erklärt denn auch ausdrücklich, daß nach dem Urteil der Sachverständigen die Bedienung mit einem Manne ge¬ nüge. Soweit es sich nun frägt, ob die Führung eines solchen Fuhrwerkes durch einen einzigen Mann eine Gefahr für das Publikum in sich geschlossen habe, und in welchem Maße, so handelt es sich nicht sowohl um Rechtsanwendung, als um Fest¬ stellung thatsächlicher Verhältnisse, bezüglich welcher das Bundes¬ gericht nach Art. 81 O.=G. an den Entscheid des kantonalen Gerichtes gebunden ist. Wenn demnach das Bundesgericht die Annahme der Vorinstanz als richtig hinzunehmen hat, daß in casu die Bedienung des fraglichen Fuhrwerkes mit bloß einem Mann keine Gefahr der Art mit sich gebracht habe, um den Eintritt eines Unfalles von einem erfahrenen Fuhrhalter voraus¬ sehen zu lassen, so bleibt für das Bundesgericht bloß zu unter¬ suchen, ob bei dieser Sachlage der von der Vorinstanz gezogene Schluß, daß der Beklagte auch in diesem Punkte den Beweis für die Anwendung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Sorgfalt geleistet habe, nicht rechtsirrtümlich sei. Ein Rechtsirrtum ist je¬ doch hierin nicht zu finden. Hat der Beklagte, wie die Vorinstanz annimmt, und mit ihr das Bundesgericht nach Art. 81 O.=G. ebenfalls annehmen muß, rücksichtlich der Bedienung des Fuhr¬ werkes diejenigen Vorkehren getroffen, welche nach sachverständigem Urteil hinreichten, um die Gefahr einer Schädigung zu vermeiden, dann wird auch gesagt werden können, daß er der ihm nach Art. 62 O.=R. obliegenden Diligenzpflicht genügt habe; denn es ist alsdann davon auszugehen, daß er, auch bei Anwendung der von einem erfahrenen, gewissenhaften Geschäftsherrn zu verlan¬ genden Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht habe vorhersehen können, daß, wenn er nicht zwei Fuhrleute mitgebe, eine solche Schädigung sich ereignen werde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 14. Juni 1897 in allen Teilen bestätigt.