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22_I_970

BGE 22 I 970

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

162. Urteil vom 31. Dezember 1896 in Sachen Messerli. A. Am 28. Februar 1894 war Johann Messerli durch den Regierungsstatthalter von Seftigen, gestützt auf ein Gesuch seiner Kinder erster Ehe, dem seine nächsten Verwandten und die Vor¬ mundschaftsbehörde seiner Heimatgemeinde Kaufdorf zugestimmt hatten, „wegen Verschwendung und unverständiger Handlungen „durch die sein Vermögen in Gefahr gebracht wird,“ unter Vor¬ mundschaft gestellt worden. Als Thatsachen, die die Bevogtigung begründen sollten, waren in dem erwähnten Gesuche folgende an¬ geführt worden:

1. Johann Messerli habe seinen Sohn zweiter Ehe, Gottfried, während drei Jahren auf der landwirtschaftlichen Schule Rütti die Landwirtschaft studieren lassen und dafür jedenfalls Summen ausgeben müssen, die in keinem Verhältnis zu seinem Vermögen stünden; ja er habe ihn sogar zur Erlernung der französischen Sprache in's Welschland geschickt.

2. Später habe Vater Messerli dem gleichen Sohne eine Kies¬ grube zur Ausbeutung überlassen, ohne daß er hiefür, oder für den Unterhalt dieses Sohnes, den er in seinem Hause behalten habe, von demselben eine Entschädigung erhalten hätte.

3. Ebenso habe er dem nämlichen Sohne 8 Jucharten von seinem Grundstücke zu einem niedrigen Preise, um 10—15,000 Fr. zu billig verkauft.

4. Ferner habe er seiner Frau zweiter Ehe ihr gesamtes zu¬ gebrachtes Vermögen herausgegeben, während er seinen mehrjähri¬ gen Kindern erster Ehe erst die Hälfte ihres Muttergutes aus¬ gerichtet und bis jetzt auch mit der Ehesteuer zurückgehalten habe.

5. Joh. Messerli sei bereits 71 Jahre alt, gehe nirgends mehr hin und sei außer Stande, seine allernatürlichsten Interessen zu wahren. So sei es beispielsweise unverständig von ihm gewesen, daß er eine Kaufsofferte für sein Anwesen von 120,000 Fr. von der Hand gewiesen habe.

6. Auch bei Anordnung der notwendigen Arbeiten für das Gut sei Messerli nachlässig und unverständig vorgegangen; ins¬ besondere sei im Jahre 1893 für die Reparatur eines Brunnens ein viel zu hoher Betrag ausgelegt worden. Alle diese Thatsachen waren vom Regierungsstatthalter von Seftigen auf ihre Richtigkeit nicht geprüft und es war darüber nicht einmal der zu Bevogtende einvernommen worden. Sondern es hatte sich der genannte Beamte begnügt, zu konstatieren, daß die nächsten Verwandten und die zuständige Vormundschaftsbe¬ hörde zur Bevogtung ihre Zustimmung gegeben hatten, wobei er sich offenbar auf Satz 217 des bernischen Civilgesetzbuches stützte, wonach in der That bei übereinstimmendem Antrag der beiden erwähnten vormundschaftlichen Organe der betreffenden Person ohne weiters ein Vogt bestellt werden soll. B. Am 22. Februar 1896 reichte Joh. Messerli beim Regie¬ rungsstatthalter von Seftigen ein Entvogtigungsgesuch ein. Darin wurde angebracht, daß von Anfang an gegen ihn keine gesetzlichen Bevogtigungsgründe vorgelegen seien. Was im Bevogtigungs¬ beschluß diesbezüglich vorgebracht worden sei, könne zu einer Ent¬ mündigung nicht genügen. Überhaupt habe er sich weder der Ver¬ schwendung noch sonst unverständiger, sein Vermögen gefährdender Handlungen schuldig gemacht. Im Gegenteil habe er das ererbte Vermögen um die Hälfte vermehrt und dasselbe in keiner Weise

in Schaden gebracht. Er sei immer solid und sparsam gewesen uud wenn er seinem jüngsten Sohne auch einen kleinen Vorteil möge haben zukommen lassen, der übrigens keinenfalls den im Bevogtigungsbegehren angegebenen Betrag erreichen würde, so könne dies doch nicht als Bevogtigungsgrund angesehen werden, da er berechtigt gewesen sei, über den dritten Teil seines Ver¬ mögens frei zu verfügen. Auch sei er körperlich und geistig noch rüstig genug, um sein Vermögen zu verwalten, was übrigens, nachdem die Liegenschaften auf Jahre hinaus einem Sohne erster Ehe verpachtet worden seien, keine Schwierigkeiten mehr biete. Das Begehren wurde dem Amtsgerichte von Seftigen zur Be¬ handlung überwiesen, das, nachdem es verschiedene Zeugen über die Lebensweise des Joh. Messerli einvernommen und ein ärztliches Zeugnis über dessen körperlichen und geistigen Gesundheitszustand eingeholt hatte, trotz Widerspruchs der Kinder erster Ehe und anderer Verwandten, sowie der Vormundschaftsbehörde von Kauf¬ dorf, durch Entscheid vom 18. April 1896 die Bevogtung aufhob. Auf Appellation der aufsichts= und antragsberechtigten Ver¬ wandten des Joh. Messerli hin hob jedoch der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern durch Urteil vom 6. Oktober 1896 den Entscheid des Amtsgerichtes Seftigen auf und wies das Entvogtigungsbegehren ab. Zwar wurde sanerkannt, daß das Bevogtigungserkenntnis des Regierungsstatthalters von Seftigen nicht recht verständlich sei. Von Verschwendung nämlich könne schon von vornherein keine Rede sein, weil aus den im Gesuche enthaltenen Thatsachen sich in keiner Weise ergeben habe, daß Messerli sein Vermögen in sinnloser Weise verschleudere, was doch offenbar zum Begriffe der Verschwendung gehöre. Und auch die dem Messerli vorgeworfenen unverständigen Handlungen ließen sich nur schwer als solche qualifizieren, und jedenfalls nicht als solche, die den ökonomischen Ruin und Messerlis und seiner Fa¬ milie Notstand im Gefolge hätte haben können (Satz. 213 des bernischen Civilgesetzbuches und Art. 5 Ziff. 1 des Bundesge¬ setzes über die persönliche Handlungsfähigkeit). Gleichwohl aber könne, fährt der Appellationshof weiter, dem Entvogtigungsbe¬ gehren nicht entsprochen werden. Das Erkenntnis des Regie¬ rungsstatthalters von Seftigen vom 28. Februar 1894 sei gemäß dem Prinzipe der Gewaltentrennung für die Gerichte verbindlich und stehe ihnen eine Überprüfung desselben hinsichtlich seiner Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit nicht zu. Vielmehr könne es sich gemäß Satzung 227 des bernischen Civilgesetzbuches nur fragen, ob die Gründe weggefallen seien, aus denen die Bevog¬ tung stattgefunden habe. Diese Frage aber müsse a priori ver¬ neint werden, so weit es die angeblichen unverständigen Hand¬ lungen des Joh. Messerli betreffe; denn die Begehung der als solche qualifizierten Handlungen sei eben eine vollendete Thatsache und werde ja von Messerli in der Hauptsache auch gar nicht in Abrede gestellt. C. Mit Eingabe vam 15. November 1896 hat Namens des Joh. Messerli Fürsprecher Christen in Bern gegen das oben an¬ geführte Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern, sowie gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters von Seftigen vom 28. Februar 1894 beim Bundesgericht „gemäß Art. 57 und 58 und 175 ff. O.=G.“ eine Rekursbeschwerde eingereicht, die auf Aufhebung der Bevogtung des Joh. Messerli gerichtet ist. Zur Begründung wird im wesentlichen angebracht: Sowohl die Bevogtungsverfügung des Regierungsstatthalters von Seftigen vom 28. Februar 1894, als das Urteil des bernischen Appella¬ tionshofes vom 6. Oktober 1896 verletzten das Bundesgesetz über die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881, indem die Bevogtung über Messerli nicht aus einem bundesrechtlich zu¬ lässigen Grunde verhängt und vom Appellationshofe aufrecht er¬ halten worden sei. Aus den zur Begründung des Bevogtigungs¬ beschlusses angebrachten Thatsachen ergebe sich noch keineswegs, daß ein gesetzlicher Bevogtigungsgrund gemäß Satz. 213 des bernischen Civilgesetzbuches vorhanden gewesen sei. Namentlich sei nicht konstatiert worden, daß Messerli durch Verschwendung oder durch die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung sich und seine Familie der Gefahr eines künftigen Notstandes ausgesetzt habe; im Gegenteil werde durch die Entvogtigungsakten die Un¬ richtigkeit dieser Anbringen dargethan. Das Urteil des Appella¬ tionshofes erkenne dies an. Wenn er trotzdem die Aufhebung der Bevogtigung nicht ausgesprochen habe, so liege hierin nicht nur ein innerer Widerspruch, sondern auch eine Rechtsverletzung und

Rechtsverweigerung. Mit dem Beweise, daß keine Bevogtigungs¬ gründe je vorgelegen, sei der Satz. 227 des bern. Civilgesetzbuches Genüge geleistet, und es sei ein Unding, unter allen Umständen zu verlangen, daß der Entvogtigungspetent das Wegfallen der Bevogtigungsgründe beweise. Speziell den staatsrechtlichen Rekurs betreffend wird bemerkt: Aus den Bevogtigungs= und Entvogti¬ gungsakten, sowie aus dem Urteile des Amtsgerichtes Seftigen und des Appellationshofes des Kantons Bern gehe unzweideutig hervor, daß keiner der in Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit bezeichneten Entmündigungsgründe vorhanden sei, und daß namentlich die kantonalen Behörden einen solchen bundesrechtlichen Bevogtigungsgrund weder geprüft noch festgestellt hätten. In einer von den antragsberechtigten Verwandten des Rekur¬ renten eingeholten Vernehmlassung machen diese, vertreten durch Fürsprecher Lenz in Bern, vorerst darauf aufmerksam, daß zur Beurteilung der Berufung das Bundesgericht nicht kompetent sei. Was sodann den staatsrechtlichen Rekurs betreffe, so sei derselbe, soweit er sich gegen die Bevogtigungsverfügung des Regierungs¬ statthalters von Seftigen richte, verspätet. Überdem sei die Bevog¬ tung aus einem bundesrechtlich vorgesehenen Grunde erfolgt und eine Prüfung, ob dieselbe materiell gerechtfertigt gewesen sei, könne das Bundesgericht nicht vornehmen, da auch nicht etwa ein solcher Grund lediglich vorgeschoben worden sei. Aus den gleichen Grün¬ den könne auch die Beschwerde gegen das Urteil des Appellations¬ hofes vom 6. Oktober 1896 nicht gehört werden, soweit behaupte werde, es enthalte dasselbe eine Rechtsverletzung. Wenn die Be¬ vogtung bundesrechtlich unanfechtbar sei, so sei dies auch die Aufrechterhaltung derselben und das Bundesgericht sei zu einer Überprüfung des auf Grund kantonalen Rechtes ausgefällten Urteils nicht kompetent. Ebensowenig liege darin eine Rechts¬ verweigerung, da der Appellationshof auf das Entvogtigungs¬ gesuch eingetreten sei und dasselbe behandelt habe. Wenn er dabe gefunden habe, daß demselben nicht entsprochen werden könne, so vermöge das Bundesgericht hieran nichts zu ändern. Zu bemerken sei auch, daß Joh. Messerli sich auch beim Regierungsrate des Kantons Bern, als oberster Vormundschaftsbehörde, wegen der Bevogtung beschwert habe, mit seiner Beschwerde jedoch abge¬ wiesen worden sei. In der That hat der bernische Regierungsrat am 1. Dezember über eine Beschwerde des Messerli in abweisen¬ dem Sinne entschieden, weil es nach konstanter Praxis außerhalb der Kompetenz der vormundschaftlichen Aufsichtsorgane liege, einen übereinstimmenden Bevogtungsantrag der Vormundschaftsbehörde und der aufsichtsberechtigten Verwandten auf seine materielle Be¬ gründetheit zu untersuchen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die gemäß Art. 57 und 58 O.=G. erklärte Berufung des Rekurrenten ist nicht einzutreten. Weder die Bevogtungsver¬ fügung des Regierungsstatthalters von Seftigen vom 28. Februar 1894, noch das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. Oktober 1896, sind auf Grund eidgenössischen Rechtes ausgefällte Civilurteile, sondern beruhen durchwegs auf kantonalen Entscheidungsnormen, wegen deren Verletzung die Berufung an das Bundesgericht nicht statthaft ist (vergl. z. B. Amtl. Samml. Bd. XXII, S. 744). Ist aber auch die gesetzgeberische Ordnung des Vormundschaftswesens, sowie die Handhabung der bezüglichen Vorschriften den Kantonen überlassen, so bildet doch Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881, für die kantonale Gesetzgebung sowohl, wie für die kantonale Rechtsprechung auf diesem Gebiete eine bundesrechtliche Schranke, wegen deren Verletzung auf dem Wege des staatsrecht¬ lichen Rekurses gemäß Art. 175 Ziffer 3 O.=G. beim Bundes¬ richt Schutz gesucht werden kann. Freilich ist dieses dabei regel¬ mäßig an die durch die kantonalen Behörden festgestellten That¬ sachen gebunden, da nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes das Verfahren und damit namentlich auch die Eruierung und Festlegung des relevanten Thatbestandes, den Kantonen überlassen ist. Dagegen muß es dem Bundesgerichte zustehen, frei zu prüfen, ob nach dem vorhandenen thatsächlichen Material ein bundes¬ rechtlich vorgesehener Entmündigungsgrund wirklich vorliege, oder ob nicht in rechtsirrtümlicher Weise das Vorhandensein eines solchen angenommen worden sei, sei es, daß sich die kantonalen Instanzen über den Begriff, den Inhalt und die Bedeutung der anerkannten Bevogtungsgründe geirrt haben, sei es, daß sie bei

der Subsumtion der Thatsachen unter die bundesrechtlichen Be¬ stimmungen willkürlich vorgegangen sind.

2. Vorliegend nun kann es nicht zweifelhaft sein, daß gegen Joh. Messerli ein bundesrechtlich vorgesehener Bevogtungsgrund nicht vorhanden war, als er am 28. Februar 1894 unter Vor¬ mundschaft gestellt wurde. Es braucht hiefür lediglich auf die be¬ züglichen Ausführungen des Amtsgerichtes von Seftigen und des bernischen Appellationshofes verwiesen zu werden, die in thatsäch¬ licher Beziehung in den Akten ihre volle Bestätigung finden, und welche in rechtlicher Beziehung nicht auf einer unrichtigen Ansicht über den Begriff der Verschwendung oder der unverständigen Handlungen im Sinne der Ziffer 1 des Art. 5 des Bundesge¬ setzes über die persönliche Handlungsfähigkeit beruhen. Es war daher die Bevogtungsverfügung bundesrechtlich anfechtbar und es hätte dieselbe auf staatsrechtlichen Rekurs hin wegen Verletzung der durch Art. 5 leg. cit. garantierten Rechte aufgehoben werden müssen. Es hätte sich überdies fragen können, ob nicht auch das Verfahren, gestützt auf welches die Bevogtung über den Rekur¬ renten verhängt wurde, an Mängeln gelitten habe, wegen deren beim Bundesgerichte Beschwerde hätte erhoben werden können, indem es doch wohl kaum angeht, daß lediglich auf eine gesetz¬ liche Präsumtion hin, ohne daß über die vorgebrachten Gründe irgendwelche Erhebungen gemacht werden, ja ohne daß auch nur der zu Bevogtende über das Begehren einvernommen worden wäre, die Entmündigung über ihn ausgesprochen wird. Allein alle diese Beschwerden hätten innert 60 Tagen, von der Mit¬ teilung der Bevogtigungsverfügung an, angebracht werden sollen und es kann deshalb auf den vorliegenden Rekurs, soweit er sich gegen diese Verfügung richtet, nicht mehr eingetreten werden.

3. Allein nicht nur die Verhängung, sondern auch die Fort¬ dauer einer Vormundschaft kann bundesrechtswidrig sein, so daß auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses dagegen aufgetreten werden kann. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei der Beant¬ wortung der alle persönlichen Verhältnisse berührenden Frage der Handlungsfähigkeit der bereits Bevogtete nicht denselben Schutz genießen solle, wie der noch nicht Entmündigte, und so will denn auch gewiß Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Hand¬ lungsfähigkeit nicht nur verhindern, daß eine Bevogtung aus daselbst nicht vorgesehenen Gründen ausgesprochen werde, sondern stellt sich in seiner allgemeinen Fassung ebenso einem Zustande entgegen, wonach einer Person, gegen die Entmündigungsgründe nicht oder nicht mehr vorliegen, die Handlungsfähigkeit vorent¬ halten wird (vergl. die Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Müller, Amtl. Samml. Bd. X, S. 55 Erw. 1; i. S. Tresch Amtl. Samml. Bd. XVII, S. 228 f., und i. S. Steffen, Amtl. Samml. Bd. XVIII, S. 470 Erw. 2). Anlaß zur Erhebung einer Beschwerde wegen Vorenthaltung der Handlungsfähigkeit nun wird jedenfalls dann immer gegeben sein, wenn die zur Entvogtung zuständigen kantonalen Behörden diese nicht ausgesprochen haben, trotzdem ein bundesrechtlich vorgesehener Entmündigungsgrund nicht oder nicht mehr bestand. Nach dem Urteil des Appellations¬ hofes vom 6. Oktober 1896 befand sich der Rekurrent in dieser Lage, und weil er, zumal da auch der Regierungsrat sein Be¬ gehren wegen Inkompetenz abgewiesen hatte, dasselbe einer andern fantonalen Behörde nicht mehr vorlegen konnte, so war er nun¬ mehr zweifellos berechtigt, gegen die seiner Auffassung nach bun¬ desrechtswidrige Fortdauer der Vormundschaft den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen. Es erscheint dieser somit, soweit er sich gegen die Fortdauer der Bevogtung richtet, nicht als verspätet.

4. Derselbe muß aber auch materiell geschützt werden. Es ist nirgends behauptet worden, und auch aus den Akten nicht er¬ sichtlich, daß sich seit der Bevogtung die Verhältnisse zu Un¬ gunsten des Rekurrenten verändert hätten. Lag aber damals ein bundesrechtlich anerkannter Entmündigungsgrund gegen denselben nicht vor, so war dies ebensowenig der Fall im maßgebenden Zeitpunkt der Anbringung des Entvogtigungsbegehrens. Es mag nun zwar zugegeben werden, daß die formell zu Recht bestehende kantonale Gesetzgebung eine Aufhebung der Vormundschaft durch die kantonalen Behörden nicht zuließ, obschon der bernische Appel¬ lationshof selbst nicht immer der engen Auffassung über die ihm durch Satz. 227 des bernischen Civilgesetzbuches eingeräumten Befugnisse gehuldigt hat, wie heute (vergl. Entscheid i. S. der Anna Stampfli, Zeitschrift des bern. Juristenvereins, Bd. XIX,

S. 516). Allein trotzdem kann in dem Entscheid vom 6. Oktober 1896 nicht der endgültige, auch für das Bundesgericht verbindliche Ausspruch über das Entvogtungsbegehren des Rekurrenten erblickt werden. Denn dieses ist zum Einschreiten auch da befugt, wo die Verletzung des Bundesrechtes in der Unzulänglichkeit der kanto¬ nalen Gesetzgebung ihren Grund hat. Letztere hält vor dem eidgenös¬ sischen Recht nicht stand, und wenn daher die kantonalen Behör¬ den in Anwendung kantonalen, aber den einschlägigen eidgenössischen Vorschriften nicht genügenden Rechts über diese hinweggegangen sind, so erwächst dem Bundesgerichte die Aufgabe, auf erhobene Beschwerde hin den dadurch Verletzten in seinen Rechten zu schützen. Von diesem Gesichtspunkte aus kann nicht gesagt werden, daß das Bundesgericht an den Entscheid der kantonalen Instanzen gebunden sei. Vielmehr ist über diese hinweg die Vormundschaft über den Rekurrenten, durch deren Aufrechthaltung er in einem ihm bundesrechtlich gewährleisteten Rechte verletzt wird, aufzu¬ heben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die Bevog¬ tung des Rekurrenten aufgehoben.