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22_I_78

BGE 22 I 78

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

21. Urteil vom 24. Januar 1896 in Sachen Blauw gegen Zander. A. Durch Urteil vom 19. November 1895 hat das Oberge¬ richt des Kantons Luzern erkannt: Der Beklagte habe sich der Verläumdung des Klägers nicht schuldig gemacht, vielmehr sei die Klage und mit ihr auch die geltend gemachte Schadenersatzfor¬ derung von 20,000 Fr. nebst Verzugszins seit 5. März 1895 des gänzlichen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, der Beklagte sei in Ab¬ änderung desselben zur Zahlung einer Entschädigung von 20,000 Fr. nebst Verzugszins seit 5. März 1895 an den Kläger zu verurteilen. Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Klägers diesen Antrag. Der Anwalt des Beklagten beantragt, die Berufung zu verwerfen und das angefochtene Urteil zu be¬ stätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Kaufvertrag vom 1. November 1894 erwarb der Kläger vom Beklagten die Liegenschaft zum Lädeli in Luzern, bestehend in Wirtschaft und Brauerei. Im Kauf war inbegriffen sämtlicher Biervorrat, wofür ohne Unterschied 17 Fr. per Hekto¬ liter berechnet wurde. Am 23. November fand die Übernahme statt. Am 10. Januar 1895 zeigte Kläger dem Beklagten an, daß er beim Abfüllen den Biervorrat auf 379 Hektoliter festge¬ stellt habe. Als Beklagter diese Feststellung bestritt, verlangte Kläger beim Gerichtspräsidenten von Luzern die Anordnung einer Expertise zu ewigem Gedächtnis, um zu konstatieren, daß das übernommene Bier nicht mehr als 379 Hektoliter betrage. Am

17. Januar erhob darauf Beklagter gegen den Kläger Strafklage wegen Betrugs, begangen durch Urkundenfälschung, indem er an¬ führte: Am 23. November 1894 habe Kläger Blauw das Bier übernommen. Der Braumeister Offenwanger, der mit Blauw in Streit geraten sei, habe Zander gefragt, ob Blauw bei der Bier¬ übernahme einen oder zwei Sude für sich angerechnet, d. h. Hopfen und Malz zu zahlen übernommen habe. Zander habe ihm geantwortet, daß Blauw nur einen Sud, Nr. 161, für sich übernehme. Daraufhin habe ihm Offenwanger mitgeteilt, Blauw habe vom letzten Zander'schen Sude Nr. 160 circa 20 Hektoliter auf zwei Fässer, welche Blauw=Bier enthalten haben, hinüber¬ schlauchen lassen. Diese Tatsache, welche den Tatbestand der Ur¬ kundenfälschung enthalte, werde als Betrug eingeklagt. Bei der gerichtlichen Expertise habe nun Blauw verlangt, daß diese Fässer als mit Blauw=Bier gefüllt in Abzug zu bringen seien. Dem Offenwanger habe Blauw zugemutet, zu bezeugen, daß kein Zan¬ der=Bier in diese Fässer hinübergekommen sei. Zum Schlusse ist in dieser Strafanzeige bemerkt: „Zur Charakteristik des Beklagten Blauw wollen wir noch anführen, daß der Bursche Martin Nusser seiner Zeit gegen Neujahr im Eßzimmer der Brauer im Lädeli erzählte, der Beklagte Blauw habe ihm eine Spesenrech¬ nung abgestritten, und gesagt, sie sei schon bezahlt, Blauw habe auch die Spesennote mit Nussers Unterschrift, d. h. quittiert vor¬ gelegt, aber die Unterschrift sei gefälscht gewesen. Als dann Nusser aufbegehrte, habe Blauw die angeblich schon bezahlte Spesennote bezahlt, und der Betrug sei also nicht gelungen.“ Es fand auf Grund dieser Strafklage eine Untersuchung, verbunden mit Augen¬ schein des Verhöramtes, gegen den Kläger statt. Durch Erkennt¬ nis der Kriminalkommission des Verhöramtes vom 23. Februar 1895 wurde jedoch die Untersuchungssache als fallen gelassen er¬ klärt, mit der Begründung, es ergebe sich aus der angeführten Aktenlage, daß hier von einem Verbrechen nicht gesprochen werden könne; durch den Hauptbelastungszeugen, Braumeister Offen¬ wanger, werde selbst dargetan, daß Blauw in ganz gutgläubiger Absicht gehandelt habe. Im ersten Verhör hatte Offenwanger be¬ zeugt, daß vom Zander'schen Sude Nr. 160 circa 20 Hektoliter in ein Sattel= und ein Bodenfaß hinüber geschlaucht worden seien, welche Fässer dann mit dem Blauw’schen Sude Nr. 161 aufge¬ fullt worden seien. Bei der gerichtlichen Expertise hätte er auf Verlangen Blauws bezeugen sollen, daß diese Fässer nur Blauw¬

Bier enthalten. In einem spätern Verhör hielt er jedoch diese letztere Behauptung nicht mehr aufrecht, und gab ferner zu, daß ihm Blauw den Auftrag gegeben habe, Alles nach seinem besten Wissen und Gewissen anzugeben, da es zur „Handaufnahme“ (zum Eide) kommen könnte; Blauw habe nicht einmal gewußt, daß in die genannten Fässer Zander=Bier geschlaucht worden sei. Die Bezeichnung der Fässer, in welche das auf Gährung liegende Bier habe gefaßt werden müssen, sei durch Offenwanger geschehen; nachher habe er dem Blauw nicht mitgeteilt, in welche Fässer das Zander=Bier geschlaucht worden sei. Im weiteren gab Offenwanger zu, daß er im Streit von Blauw fortgegangen sei, und dem Zander die Geschichte wegen des Hinüberschlauchens der 20 Hekto¬ liter Zander=Bier hinterbracht habe. Der Experte erklärte, daß ihm Blauw überhaupt keine Mitteilungen gemacht habe, und Zander selbst gab in seinem Verhör zu, daß die Übergabe des Sudes nicht etwa in dem Sinne erfolgt sei, daß Blauw daran keine Veränderungen vornehmen dürfe, vielmehr habe das Bier hinüber geschlaucht werden müssen, sobald der Gährungsprozeß zu Ende gewesen sei. Mit Klage vom 26. März 1895 stellte nun Blauw beim Bezirksgericht Luzern wegen der gegen ihn erhobenen Straf¬ klage gegenüber dem Zander das Rechtsbegehren: 1. Der Be¬ klagte sei der Verläumdung des Klägers schuldig zu erklären und dafür angemessen zu bestrafen; 2. dem Kläger sei gestattet, das Urteil auf Kosten des Beklagten in zwei kantonalen und zwei außerkantonalen Blättern zu publizieren, und 3. der Beklagte habe dem Kläger 20,000 Fr. Schadenersatz samt Verzugszins

5. März 1895 zu zahlen, unter Kostenfolge. Diese Klage wurde dem Antrage des Beklagten gemäß von beiden kantonalen In¬ stanzen, vom Obergericht durch das in Fakt. A mitgeteilte Urteil, abgewiesen.

2. Die Strafuntersuchung hat zur Evidenz ergeben, daß die vom Beklagten erhobene Strafklage völlig unbegründet war. Die Beschuldigungen, die der Zeuge Offenwanger dem Beklagten hinter¬ bracht hatte, und auf welche gestützt dieser seine Strafklage stellte, haben von diesem Zeugen nachträglich selbst widerrufen werden müssen, und derselbe hat am Schluß der Untersuchung nicht nur erklärt, daß Kläger gar nicht gewußt habe, in welche Fässer das fragliche Bier hinübergeschlaucht worden sei, sondern daß er den Zeugen unter Hinweis auf einen möglicherweise zu leistenden Eid aufgefordert habe, dem Experten alles nach bestem Wissen und Gewissen anzugeben. Die Behauptungen, auf welche der Be¬ klagte seine Strafklage stützte, haben sich hienach als unrichtig erwiesen. Nun qualifiziert sich allerdings die Einreichung einer Strafanzeige nicht schon deshalb allein als rechtswidrige schuld¬ hafte Handlung, weil das durch sie veranlaßte Strafverfahren nachträglich ihre Unbegründetheit ergibt. Entscheidend für die Frage, ob darin eine zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung liege, ist vielmehr, ob der Anzeigende nach den Ver¬ hältnissen, unter welchen er die Anzeige machte, hinreichenden Grund für sein Vorgehen hatte, ob er gewußt habe, oder bei der ihm den Umständen gemäß zuzumutenden Aufmerksamkeit und Überlegung habe wissen müssen, daß seine Behauptungen unstich¬ haltig seien; denn wer das Einschreiten der Strafjustiz gegen einen Dritten durch Behauptungen veranlaßt, deren Unstichhaltig¬ keit er bei der nach den Umständen ihm zuzumutenden Aufmerk¬ samkeit kannte oder kennen mußte, macht nicht mehr lediglich von dem Rechte Gebrauch, zum Schutze eigener Rechte oder zur Auf¬ rechterhaltung der Rechtsordnung die Intervention der Staatsge¬ walt anzurufen, sondern bewirkt widerrechtlich und schuldhaft eine Verletzung von Rechtsgütern des Beschuldigten. Daß nun der Beklagte böswillig, mit dem vollen Bewußtsein der Unbegründet¬ heit seiner Behauptungen, den Kläger denunziert habe, ist nach den Akten nicht anzunehmen. Die tatsächlichen Angaben seiner Betrugsklage beruhten auf den Mitteilungen, die ihm der vom Kläger entlassene Braumeister Offenwanger gemacht hatte, und es liegt nichts dafür vor, daß Beklagter von deren Unrichtigkeit Kenntnis gehabt habe. Wohl aber trifft den Beklagten der Vor¬ wurf, ohne die pflichtgemäße Aufmerksamkeit und Überlegung vorgegangen zu sein. Unter den obwaltenden Umständen durfte der Beklagte auf die Mitteilungen Offenwangers nicht ohne weiters abstellen. Daß dieser Offenwanger eine sehr unzuver¬ lässige Quelle sei, hat sich zur Genüge aus der Strafuntersuchung ergeben, und Beklagter hatte allen Grund, seine Angaben mit Vorsicht aufzunehmen, da ihm, wie auch in der Klageschrift selbst

erwähnt ist, bekannt war, daß derselbe im Streit mit dem Kläger auseinander gekommen war. Auch fehlte es dem Beklagten an der Möglichkeit nicht, den wahren Sachverhalt festzustellen und seine Rechte gegenüber dem Kläger zu wahren, ohne gleich das Ein¬ schreiten der Strafjustiz veranlassen zu müssen. Der Kläger hatte selbst bereits eine Expertise zu ewigem Gedächtnis über den Be¬ stand des Bieres anordnen lassen, und hiebei bot sich dem Be¬ klagten die beste Gelegenheit, dasjenige vorzubriagen, was ihm Offenwanger mitgeteilt hatte, und darüber eine Erhebung zu ver¬ anlassen. Wenn Beklagter es vorzog, diesen Weg nicht einzu¬ schlagen, so kann er sich von der Verantwortlichkeit für die Rich¬ tigkeit seiner Strafklage nicht mit der Entschuldigung befreien, daß er in gutem Glauben gehandelt habe; denn der Beklagte mußte sich bei einiger Überlegung sagen, daß es sich hier über¬ haupt, auch wenn die Angaben Offenwangers wahr sein sollten, lediglich um ein civilrechtliches Verhältnis handle, und daß die dem Kläger vorgeworfene Handlung den Tatbestand eines straf¬ rechtlichen Vorgehens überhaupt nicht begründe. Da Beklagter selbst nicht behauptete, daß Kläger an einer Urkunde, wie etwa an der Eichung der Fässer, irgend etwas geändert habe, ist es unverständlich, wieso Beklagter darauf verfallen konnte, dem Kläger Urkundenfälschung vorzuwerfen; und auch von Betrug konnte keine Rede sein, nachdem Beklagter selbst nicht in Abrede stellte, daß das Bier, sobald der Gährungsprozeß beendigt war, hinüber¬ geschlaucht werden mußte. Inwiefern sich Kläger sonst einer Täuschung schuldig gemacht habe, ist aus der Strafklage nicht ersichtlich. Selbst wenn also die Tatsachen, welche Beklagter in seiner Strafklage anführte, richtig gewesen wären, hätten dieselben die Anrufung der Strafjustiz nicht gerechtfertigt, und müßte auch dann das Vorgehen des Beklagten als ein widerrechtliches und schuldhaftes bezeichnet werden. Denn wer eine Strafklage anhebt und dadurch das Einschreiten der Strafjustiz gegen einen Dritten veranlaßt, ist verpflichtet, sich auch darüber gewissenhaft Rechen¬ schaft zu geben, ob überhaupt der Tatbestand eines Verbrechens gegeben sei und ob es sich nicht bloß um ein civilrechtliches Ver¬ hältnis handle, und er kann sich nicht einfach dabei beruhigen, daß diese Frage von Amtes wegen geprüft werde. Auch der am Schluß der Strafklage dem Kläger gemachte Vorwurf, er habe eine gefälschte Quittung geltend gemacht, hat sich durch die Unter¬ suchung als vollständig unbegründet herausgestellt, indem weiter nichts vorlag, als daß Kläger auf die Rechnung des Nusser dessen Namen mit Rotstift gesetzt hatte, ohne jedoch zu behaupten, daß dieser Name als Quittung gelten sollte, und es erscheint die Er¬ klärung des Klägers durchaus glaubhaft, daß er den Namen Nusser bloß deshalb darauf gesetzt habe, um nachher zu wissen, von wem die betreffende Rechnung sei, indem dieselbe in der Tat den Namen des Ausstellers nicht enthielt.

3. Hat somit der Beklagte mit der Anhebung seiner Strafklage widerrechtlich und schuldhaft gehandelt, so ist derselbe dem Kläger zum Schadenersatz verpflichtet. Einen ökonomischen Schaden hat nun Kläger zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Dagegen ist kein Zweifel, daß der Kläger durch die Strafuntersuchung in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt worden ist. Die Einleitung einer Untersuchung wegen Betrugs und Urkunden¬ fälschung enthält ohne Frage einen Eingriff intensivster Art, wo¬ durch die bürgerliche Stellung des Klägers, wenn auch nur vor¬ übergehend, tief erschüttert werden mußte. Wenn sich Beklagter darauf beruft, daß Kläger gemäß Art. 41 des luzernischen Straf¬ prozeß-Verfahrens von der Untersuchungsbehörde eine Schuld¬ losigkeitserklärung hätte erwirken können, so ist klar, daß eine solche Erklärung die dem Kläger angetane Unbill nicht ungeschehen machen konnte und die civilrechtliche Haftbarkeit des Beklagten für Ersatz des dem Kläger verursachten moralischen Leides nicht aufhebt. In Anbetracht aller Verhältnisse, insbesondere auch des Umstandes, daß dem Beklagten immerhin ein arglistiges Ver¬ halten nicht vorgeworfen werden kann, und daß die Strafunter¬ suchung durchaus schonend vorgenommen worden und ihre nach¬ teilige Wirkung doch nur vorübergehend war, rechtfertigt es sich, die Unbillsentschädigung auf 200 Fr. festzusetzen.

4. Was die Entschädigungsforderung wegen unwahrer An¬ gaben über die Solvenz des Klägers anbetrifft, so ist dieselbe heute mit Recht nicht mehr festgehalten worden; denn die Vor¬ instanz hat festgestellt, daß ein Beweis für die diesbezüglichen klägerischen Anbringen nicht geleistet sei, und eine Anfechtung

dieser Feststellung wäre nach Art. 81 O.=G. nicht zulässig ge¬ wesen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als begründet erklärt, und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 19. No¬ vember 1895 dahin abgeändert, daß der Beklagte dem Kläger 200 Fr.samt Zins zu 5% seit 5. März 1895 zu bezahlen hat.