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22_I_73

BGE 22 I 73

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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20. Urteil vom 25. März 1896 in Sachen Centralbahn gegen Nünlist. A. Durch Urteil vom 11. Januar 1896 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagte, schweizerische Centralbahngesellschaft, ist gehalten, dem Kläger die Summe von 3000 Fr. zu bezahlen samt Zins à 5 % seit 9. Mai 1893. B. Gegen dieses (am 13. Februar 1896 mitgeteilte) Urteil er¬

klärte unterm 29. Februar 1896 die schweizerische Centralbahn¬ gesellschaft die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell die vom Ober¬ gericht gesprochene Entschädigung herabzusetzen. Unterm 2. März 1896 schloß sich Kläger der Berufung an, indem er Gutheißung seines ursprünglichen Klagebegehrens (auf Zahlung von 5000 Fr. samt Zins à 5 % seit 9. Mai 1893) beantragte. Zugleich suchte er um Erteilung des Armenrechts und Bestel¬ lung eines Anwalts nach. C. Das Bundesgericht hat unterm 12. März das Armenrecht gewährt und Fürsprech Fürholz in Solothurn als Anwalt bestellt. D. In der heutigen Verhandlung läßt der Vertreter des Klägers seine Anschlußberufung fallen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Oktav Nünlist, geboren 1852, war als Eisenbahnarbeiter bei der schweizerischen Centralbahngesellschaft angestellt und bezog daselbst einen Taglohn von 3 Fr. Am 9. Mai 1893, Vormit¬ tags, war er im neuen Rangierbahnhof Olten bei einer Geleise¬ kreuzung mit dem Verebnen von Kies beschäftigt, wozu er sich eines Rechens bediente. An der betreffenden Stelle führte eine Lokomotive mit mehreren Wagen ein Rangiermanöver aus, indem sie zuerst, nach Abgabe des Signals, in der Richtung gegen Nünlist vor= und an diesem vorbei, und dann wieder zurückfuhr. Bei diesem Anlaß wurde Nünlist verletzt, indem er eine Rißwunde auf der Scheitelwölbung und an der nämlichen Stelle eine Im¬ pression des Schädeldachs erlitt. Er erhob darauf beim Amts¬ gericht Solothurn=Lebern gegen die schweizerische Centralbahngesell¬ schaft Klage auf Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 5000 Fr. nebst Zins à 5 % seit dem Unfallstage. Das genannte Gericht sprach ihm (nach Erhebung einer Expertise der Doktoren Kottmann und Girard) 3000 Fr. nebst Zins zu; das solothur¬ nische Obergericht sodann, an welches die schweizerische Central¬ bahn appellierte, bestätigte dieses Urteil (s. Fakt. A), indem es im wesentlichen in Erwägung zog: Kläger habe laut gerichtsärztlichem Gutachten einen Schädelbruch mit Verletzung der Weichteile er¬ litten; der Bruch sei vernarbt und ausgeheilt, aber unter Hinter¬ lassung einer Einsenkung von 16—17 mm. Die ganze Dicke des Schädelknochens sei mit den drei Schichten tief in die Schädel¬ höhle hineingedrückt worden, wodurch ein bedeutender Vorsprung des Knochens gegen Innen, d. h. gegen das Gehirn entstehen mußte. Solche Zustände bedingten außerordentlich leicht, speziell bei ausgewachsenen Individuen, mehr oder minder intensive, mit¬ unter erst sehr spät eintretende krankhafte Erscheinungen. Wenn Nünlist sich hauptsächlich beklage, daß er an Schwindel, dumpfem, schwerem Gefühl und Vergeßlichkeit leide, so seien diese Angaben glaubwürdig. Die dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit betrage 25 %; der Erfolg einer Operation sei unsicher. (So weit das Gutachten.) Bezüglich des Vorganges beim Unfall nehme das Gericht an, daß der Lokomotivführer beim Vorwärtsfahren das Achtungssignal gab, Nünlist dasselbe hörte, seine Arbeit einstellte und dem Rangierzug auswich. Nachdem dann derselbe bei ihm vorbei war, habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Beim Rückwärtsfahren sei dann Nünlist bei seiner Arbeit in gebückter Haltung vom Zuge überrascht worden, sei es, daß er wegen der gebückten Haltung, die er beim Arbeiten einnehmen mußte, den nahenden Zug nicht rechtzeitig sah, sei es, daß er das vom Loko¬ motivführer auf eine Distanz von 10—12 M. abgegebene Signal wegen des erheblichen Geräusches, das seine eigene Arbeit tatsäch¬ lich verursachte, nicht hörte. Unbewiesen sei die Behauptung, daß Nünlist Alkoholiker oder gar im kritischen Momente nicht nüchtern gewefen sei. Die Beklagte habe ein Selbstverschulden zu seinen Lasten nicht erstellt; andrerseits sei auch ein Verschulden der Bahn nicht erwiesen; der Unfall sei auf Zufall zurückzuführen. Da der jährliche Erwerbsausfall (bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % laut Expertise und einem Jahreseinkommen von 900 Fr.) 225 Fr. betrage und Kläger zur Zeit des Unfalles das 40. Altersjahr zu¬ rückgelegt hatte, so ergebe sich ein Rentenkapital von 3916 Fr. Die erste Instanz habe diese Summe wegen Vorteilen der Kapital¬ abfindung und Vorliegen von Zufall auf 3000 Fr. reduziert. Obwohl nun der Abzug wegen Zufall, da es sich um Eisen¬ bahnhaftpflicht handle, nicht zulässig sei, so sei doch, mangels Appellation des Klägers, der vorinstanzlich gesprochene Betrag zu bestätigen.

2. Die Beklagte und Rekurrentin hat hierorts zunächst die Einrede des Selbstverschuldens geltend gemacht; ihre Sache war es, dieselbe auch zu beweisen. Zu diesem Zwecke nun hat sie gel¬ tend gemacht, daß Nünlist bei jener Arbeit die erforderliche Vor¬ sicht nicht beobachtet habe; darin liege ein Verschulden und die Ursache des Unfalles, der sich nur auf diese Weise erklären lasse. Dabei stellte sich Rekurrentin ursprünglich auf den Standpunkt, daß der Unfall sich beim Vorwärtsfahren des Rangierzuges er¬ eignet habe. Dagegen hat die Vorinstanz festgestellt, daß Nünlist beim Vorfahren des betreffenden Zuges auf dessen Signal hin zur Seite trat und denselben vorbeifahren ließ, wobei er, Nünlist nicht verletzt wurde. Diese tatsächliche Feststellung entspricht den Akten und ist für das Bundesgericht verbindlich; Rekurrentin hat dieselbe übrigens hierorts nicht mehr angefochten (Art. 81 O.=G.). Im weitern ist festgestellt, daß Nünlist nach Vorbeifahren des Zuges wieder an das Geleise herantrat und seine Arbeit wieder aufnahm. Auch darin kann ein Verschulden, und speziell eine Verletzung der von einem Bahnbeamten zu fordernden Vorsicht (Amtl. Samml. XVIII, S. 247) nicht gefunden werden; es liegt nichts vor, woraus zu schließen wäre, daß Nünlist bis zum Rück¬ fahren des Rangierzuges mit Wiederaufnahme der Arbeit hätte zuwarten sollen. Durfte er daher im fraglichen Moment dieselbe wieder beginnen, so ist hinwiederum durch die Vorinstanz festge¬ stellt, daß diese Arbeit — Rechen von Kies — erhebliches Ge¬ räusch verursachte, infolge dessen Nünlist den rückfahrenden Zug nicht hörte, und daß er zudem denselben deswegen nicht sah, weil er bei der Arbeit eine gebückte Haltung einnehmen mußte. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden. Angesichts derselben bleibt, nachdem die Vorinstanz auf Grund der Akten auch den Vorwurf des Alkoholmißbrauches ausgeschlossen hat, für ein Selbstverschulden des Klägers kein Raum mehr.

3. Rekurrentin hat im weitern eventuell auch das Quantitativ der Entschädigung anfechten wollen. Zur Begründung beruft sie sich auf ein ärztliches Gutachten von Dr. Christen in Olten, Bahnarzt, datiert 5. September 1893. Dasselbe geht nun aller¬ dings dahin, daß Nünlist arbeitsfähig sei und der Unfall außer ästhetischen andere Nachteile weder habe noch haben werde. Da¬ gegen steht diesem Privatgutachten das gerichtsärztliche Gutachten gegenüber, welches einen bleibenden Nachteil von 25% annimmt, Diesem letztern Gutachten hat sich die Vorinstanz angeschlossen und einen bleibenden Nachteil von 25 % festgestellt. Ein Rechts¬ irrtum ist darin nicht zu finden; ebensowenig kann von Akten¬ widrigkeit gesprochen werden; dies um so weniger, als ein Schädel¬ bruch wie der vorliegende, der eine Einsenkung von 16—17 mm. hinterlassen hat, in der Tat als eine schwere Verletzung erscheint, deren Folgen sich kaum genau bemessen lassen. Ist daher das Bundesgericht an die Annahme gebunden, daß die Erwerbsfähig¬ keit des Klägers durch den Unfall um einen Viertel reduziert sei, so ist im weitern die vorinstanzliche Berechnung einfach zu be¬ stätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.