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130. Urteil vom 18. September 1896 in Sachen
Eberle gegen Armenbehörde Amden.
Durch Urteil vom 18. Juli 1896 hat das Kantonsgericht
St. Gallen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, den
Joh. Anton Eberle in Amden, auf Begehren der dortigen
Armenbehörde unter staatliche Vormundschaft gestellt. Das Gericht
stützte sich dabei auf Art. 48 Ziffer 2 des kantonalen Vormund¬
schaftsgesetzes, wo eine Bevormundung wegen Verschwendung
vorgesehen ist.
Gegen dieses Urteil erklärte unterm 9. August 1896 der
Bevollmächtigte des Joh. Anton Eberle durch schriftliche Ein¬
gabe an die Kantonsgerichtskanzlei St. Galler hne weitere Be¬
gründung die „Appellation“ an das Bundesgericht. Der Anwalt
der Armenbehörde Amden seinerseits beantragte Gutheißung des
angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die sog. Appellationserklärung des Joh. Anton Eberle kann
ihrer Benennung und Fassung nach nicht etwa als staatsrecht¬
licher Rekurs gegen das angefochtene kantonsgerichtliche Urteil
aufgefaßt werden; es müßte doch, um dies annehmen zu können,
zum mindesten angegeben sein, inwiefern jenes Urteil gegen
Bundesrecht verstoßen soll. Sondern es bezweckt die „Appella¬
tionserklärung“ eine eigentliche Weiterziehung des Urteiles des
Kantonsgerichtes an das Bundesgericht, welch' letzteres zur Über¬
prüfung desselben auf der nämlichen gesetzlichen Grundlage ange¬
rufen wird. Eine solche Weiterziehung ist nun aber nicht zulässig.
Nicht in Anwendung eidgenössischen, sondern in Anwendung
kantonalen Rechtes hat das Kantonsgericht St. Gallen das
angefochtene Urteil ausgefällt. Und wenn auch das Bundesgesetz
betreffend die persönliche =Handlungsfähigkeit vom 22. Brach¬
monat 1881 in Art. 5 gewisse Bestimmungen über die Bevor¬
mundung von Volljährigen enthält, so sind diese, wie in kon¬
stanter Praxis festgehalten worden, nicht als Entscheidungs¬
normen, sondern lediglich als bundesrechtliche Schranken für den
kantonalen Gesetzgeber und Richter aufzufassen. War aber im
vorliegenden Falle kantonales Recht maßgebend, so schlägt das
Rechtsmittel der Berufung, das Joh. Ant. Eberle ergriffen hat,
fehl und kann auf dessen „Appellationserklärung“ nicht eingetreten
werden.
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Joh. Ant. Eberle wird nicht ein¬
getreten.