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22_I_744

BGE 22 I 744

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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130. Urteil vom 18. September 1896 in Sachen

Eberle gegen Armenbehörde Amden.

Durch Urteil vom 18. Juli 1896 hat das Kantonsgericht

St. Gallen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, den

Joh. Anton Eberle in Amden, auf Begehren der dortigen

Armenbehörde unter staatliche Vormundschaft gestellt. Das Gericht

stützte sich dabei auf Art. 48 Ziffer 2 des kantonalen Vormund¬

schaftsgesetzes, wo eine Bevormundung wegen Verschwendung

vorgesehen ist.

Gegen dieses Urteil erklärte unterm 9. August 1896 der

Bevollmächtigte des Joh. Anton Eberle durch schriftliche Ein¬

gabe an die Kantonsgerichtskanzlei St. Galler hne weitere Be¬

gründung die „Appellation“ an das Bundesgericht. Der Anwalt

der Armenbehörde Amden seinerseits beantragte Gutheißung des

angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die sog. Appellationserklärung des Joh. Anton Eberle kann

ihrer Benennung und Fassung nach nicht etwa als staatsrecht¬

licher Rekurs gegen das angefochtene kantonsgerichtliche Urteil

aufgefaßt werden; es müßte doch, um dies annehmen zu können,

zum mindesten angegeben sein, inwiefern jenes Urteil gegen

Bundesrecht verstoßen soll. Sondern es bezweckt die „Appella¬

tionserklärung“ eine eigentliche Weiterziehung des Urteiles des

Kantonsgerichtes an das Bundesgericht, welch' letzteres zur Über¬

prüfung desselben auf der nämlichen gesetzlichen Grundlage ange¬

rufen wird. Eine solche Weiterziehung ist nun aber nicht zulässig.

Nicht in Anwendung eidgenössischen, sondern in Anwendung

kantonalen Rechtes hat das Kantonsgericht St. Gallen das

angefochtene Urteil ausgefällt. Und wenn auch das Bundesgesetz

betreffend die persönliche =Handlungsfähigkeit vom 22. Brach¬

monat 1881 in Art. 5 gewisse Bestimmungen über die Bevor¬

mundung von Volljährigen enthält, so sind diese, wie in kon¬

stanter Praxis festgehalten worden, nicht als Entscheidungs¬

normen, sondern lediglich als bundesrechtliche Schranken für den

kantonalen Gesetzgeber und Richter aufzufassen. War aber im

vorliegenden Falle kantonales Recht maßgebend, so schlägt das

Rechtsmittel der Berufung, das Joh. Ant. Eberle ergriffen hat,

fehl und kann auf dessen „Appellationserklärung“ nicht eingetreten

werden.

Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Weiterziehung des Joh. Ant. Eberle wird nicht ein¬

getreten.