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22_I_743

BGE 22 I 743

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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129. Urteil vom 18. September 1896 in Sachen

Indermühle gegen Wüthrich.

A. Gegen den im Handelsregister in Biel eingetragene Emil

Indermühle daselbst wurde am 28, Mai 1896 auf Begehren

der Sophie Wüthrich, Glätterin in Biel, gestützt auf Art. 190,

Ziffer 1 des B.=Ges. über Schuldbetr. und Konkurs durch den

dortigen Gerichtspräsidenten der Konkurs eröffnet. Durch Ent¬

scheid vom 4. Juli 1896 hat der Appellations= und Kassations¬

hof des Kantons Bern erkannt: Das erstinstanzliche Konkurs¬

erkenntnis ist bestätigt.

B. Gegen diesen Entscheid hat Emil Indermühle die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei

Sophie Wüthrich mit ihrem gegen ihn gestellten Konkurs¬

begehren abzuweisen und demgemäß das erstinstanzliche Urteil

vom 28. Mai 1896 und das oberinstanzliche Urleil vom 4. Juli

1896 aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung i. S.

Piguet gegen Gabet vom 27. Oktober 1893 (Amtl. Slg. der

bundesger. Entsch. Bd. XIX, S. 757) ausgesprochen hat, ist die

Berufung an dasselbe nur gegen solche Urteile der kantonalen

Gerichtsbehörden statthaft, durch welche über einen materiellen

Anspruch auf dem Wege des Civilprozesses, sei es im ordentlichen

oder im beschleunigten Verfahren (Art. 63, Ziff. 4, Abs. 2 O.=G.)

entschieden wird, gegen Entscheidungen im Vollziehungsverfahren

dagegen auch dann nicht, wenn diese Entscheidungen in der Form

eines Urteils erlassen worden sind. Da die vorliegende Berufung

sich gegen eine Konkurseröffnung, also ein Erkenntnis richtet,

das nicht über einen materiellen Anspruch entscheidet, sondern

im Vollziehungsverfahren erlassen worden ist, ist das Bundes¬

gericht zu deren Beurteilung nicht kompetent.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.