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129. Urteil vom 18. September 1896 in Sachen
Indermühle gegen Wüthrich.
A. Gegen den im Handelsregister in Biel eingetragene Emil
Indermühle daselbst wurde am 28, Mai 1896 auf Begehren
der Sophie Wüthrich, Glätterin in Biel, gestützt auf Art. 190,
Ziffer 1 des B.=Ges. über Schuldbetr. und Konkurs durch den
dortigen Gerichtspräsidenten der Konkurs eröffnet. Durch Ent¬
scheid vom 4. Juli 1896 hat der Appellations= und Kassations¬
hof des Kantons Bern erkannt: Das erstinstanzliche Konkurs¬
erkenntnis ist bestätigt.
B. Gegen diesen Entscheid hat Emil Indermühle die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei
Sophie Wüthrich mit ihrem gegen ihn gestellten Konkurs¬
begehren abzuweisen und demgemäß das erstinstanzliche Urteil
vom 28. Mai 1896 und das oberinstanzliche Urleil vom 4. Juli
1896 aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung i. S.
Piguet gegen Gabet vom 27. Oktober 1893 (Amtl. Slg. der
bundesger. Entsch. Bd. XIX, S. 757) ausgesprochen hat, ist die
Berufung an dasselbe nur gegen solche Urteile der kantonalen
Gerichtsbehörden statthaft, durch welche über einen materiellen
Anspruch auf dem Wege des Civilprozesses, sei es im ordentlichen
oder im beschleunigten Verfahren (Art. 63, Ziff. 4, Abs. 2 O.=G.)
entschieden wird, gegen Entscheidungen im Vollziehungsverfahren
dagegen auch dann nicht, wenn diese Entscheidungen in der Form
eines Urteils erlassen worden sind. Da die vorliegende Berufung
sich gegen eine Konkurseröffnung, also ein Erkenntnis richtet,
das nicht über einen materiellen Anspruch entscheidet, sondern
im Vollziehungsverfahren erlassen worden ist, ist das Bundes¬
gericht zu deren Beurteilung nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.