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128. Urteil vom 21. Juli 1896 in Sachen Centralbahn gegen Moll. A. Mit Urteil vom 6. Februar 1896 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagte Schweizerische Centralbahngesellschaft, ist gehalten, an den Kläger Julius Moll zu bezahlen die Summe von zweiundzwanzigtausend Franken und Zins à 5% von dieser Summe vom 1. Mai 1894 an bis zur Zahlung. B. Gegen dieses Urteil erklärte die schweizerische Centralbahn¬ gesellschaft die Berufung an das Bundesgericht mit folgenden Anträgen: Es sei das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 6. Februar 1896 in dem Sinne abzuändern, daß:
a. Unter Annahme des Selbstverschuldens des Klägers die Klage gänzlich abgewiesen werde. Eventuell, daß die dem Kläger vom Obergericht zuge¬ sprochene Aversalsumme von 22,000 Fr. zu reduzieren sei. C. Unterm 7. April 1896 erhob die schweizerische Central¬ bahngesellschaft beim solothurnischen Obergericht eine sogenannte Neurechtsklage, indem sie geltend machte, es seien genugsam neue Gründe in's Recht gebracht worden, um das Urteil des Ober¬ gerichtes vom 6. Februar 1896 zu Gunsten der Neurechtsklägerin zu ändern, und es sei daher die Klage abzuweisen. D. Der Neurechtsbeklagte machte die Einrede geltend, es sei gemäß Art. 223 der solothurnischen C.=P.=O. auf die Neurechts¬ klage nicht einzutreten, da das angefochtene Urteil zufolge der Berufung an das Bundesgericht nicht rechtskräftig geworden sei, das neue Recht aber nach § 223 cit. nur gegen rechtskräftige Urteile begehrt werden könne. E. Unterm 16. Mai 1896 erkannte das solothurnische Ober¬ gericht dahin, die erwähnte Einrede sei begründet und es sei auf die Neurechtsklage nicht einzutreten. F. Mit Telegramm vom 17. Juli 1896 erklärte der Vertreter der schweizerischen Centralbahngesellschaft, an der Revision fest¬ zuhalten und Aktenvervollständigung nach Art. 82 O.=G. zu begehren. G. Das Bundesgericht ist auf Grund von Art. 71, 1 und 2 O.=G. ohne Parteiverhandlung auf die Behandlung des Falles eingetreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Bezüglich des Urteils des solothurnischen Obergerichtes vom
6. Februar 1896 ist beim Bundesgericht Berufung eingelegt; ferner ist bezüglich des gleichen Urteiles beim solothurnischen Obergericht ein Gesuch um Revision (Neurecht) anhängig. Dem¬
nach liegt der Thatbestand des Art. 77 O.=G. vor. Für diesen Fall bestimmt derselbe, daß die bundesgerichtliche Entscheidung bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Behörde ausgesetzt werden solle. Die kantonale Behörde soll also zuerst entscheiden, und zwar die Sache erledigen. Dies hat das solothurnische Ober¬ gericht nicht gethan, dasselbe hat vielmehr dahin erkannt, daß auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten sei. Dieses Erkenntnis wird damit begründet, daß zur Zeit, infolge der Berufung an das Bundesgericht, ein rechtskräftiges Urteil nicht vorliege, und die Revision daher unzulässig sei. Das Obergericht scheint dabei von der Annahme auszugehen, daß vorerst das Bundesgericht die bei ihm hängige Berufung in rechtskräftiger Weise beurteilen solle; dann möge das bundesgerichtliche Urteil beim Obergericht auf dem Wege der Revision angefochten werden. Indeß ist dies nach Bundesrecht unzulässig; Urteile des Bundesgerichtes können von kantonalen Gerichten nicht nachgeprüft werden, auch nicht auf dem Wege der Revision. Wenn das kantonale Recht ab¬ weichende Bestimmungen enthält, so müssen dieselben dem Bundes¬ recht weichen. Aus Art. 77 O.=G. ergibt sich also, daß das kantonale Gericht ein bei ihm angebrachtes Revisionsbegehren zuerst zu erledigen hat, ohne die vorgängige Erledigung einer gleichzeitig in gleicher Sache beim Bundesgericht hängigen Berufung abzuwarten. Das obergerichtliche Urteil vom 16. Mai 1896 ist daher, weil mit genannter Bestimmung in Widerspruch stehend, aufzuheben, und das solothurnische Obergericht ist ein¬ zuladen, das in Frage stehende Revisionsgesuch definitiv zu erle¬ digen. Erst nach dieser Erledigung wird das Bundesgericht, laut Art. 77 O.=G., auf die Berufung eintreten können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Entscheid des solothurnischen Obergerichtes vom 16. Mai 1896 wird aufgehoben, und dasselbe wird eingeladen, das Revi¬ stonsgesuch der schweizerischen Centralbahngesellschaft zu erledigen. Bis zur dortseitigen Erledigung wird die bundesgerichtliche Ent¬ scheidung betr. der Berufung ausgesetzt.