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126. Urteil vom 4. Juli 1896 in Sachen Stirnimann gegen Seeholzer. Laut Kollokations= und,Anweisungstitel vom 31. Mai 1887 ist B. Seeholzer im Konkurfe des Joseph Stirnimann mit einer Forderung von 597 Fr. 13 Cts. zu Verlust gewiesen worden. Gestützt auf diesen Titel hat Seeholzer im April 1896 gegen Stirnimann, nachdem vorher ein ihm in Zofingen angefallener Erbteil mit Arrest belegt worden war, daselbst Betreibung ange¬ hoben. Der Schuldner schlug Recht vor, worauf Seeholzer beim Gerichtspräsidenten von Zofingen, unter Hinweis auf seinen Kollokations= und Anweisungstitel, um Erteilung provisorischer Rechtsöffnung einkam. Durch Urteil vom 4. Mai 1896 wurde diesem Begehren entsprochen, und eine von Stirnimann dagegen beim Obergerichte des Kantons Aargau eingelegte Nichtigkeits¬ beschwerde wurde am 29. Mai 1896 abgewiesen. Mittelst einer am 25. Juni 1896 beim aargauischen Ober¬ gericht eingereichten Eingabe an das Bundesgericht verlangte hierauf Namens des Joseph Stirnimann Fürsprech Beck in Sursee Kassation des Urteiles des aargauischen Obergerichtes vom 29. Mai 1896 gemäß Art. 89 O.=G., weil dadurch eid¬ genössisches Recht, nämlich Art. 265 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs verletzt und statt desselben kanto¬ nales Recht angewendet worden sei. Der Antrag geht dahin, es sei das angefochtene Urteil des aargauischen Obergerichtes aufzu¬ heben und die Streitsache zu neuerlicher Beurteilung an die genannte Amtsstelle zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie das Rechtsmittel der Berufung ist auch dasjenige der Kassation in Civilsachen nach Mitgabe der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nur zulässig gegenüber kantonalen Haupturteilen (s. Urteil des Bundes¬ gerichtes in Sachen Schneider gegen Maurer, Amtl. Sammlg. Bd. XX, S. 383, Erw. 4). Unter den Begriff eines Haupt¬ urteiles kann nun aber der Entscheid über ein Begehren um Erteilung provisorischer (oder definitiver) Rechtsöffnung nicht einbezogen werden. Es fallen darunter nur solche urteilsmäßige Aussprüche der kantonalen Gerichte, durch welche eine Civilrechts¬ streitigkeit im Sinne des Art. 56 O.=G. definitiv entschieden wird. Hiezu können aber die Rechtsöffnungsstreitigkeiten nicht gerechnet werden. Das Institut der Rechtsöffnung gehört dem Prozeßrechte, speziell dem Rechte betreffend die Exekution von Geldforderungen an. Es wird damit dem Gläubiger, der sich im Besitze von besonders qualifizierten Urkunden über seine Forderung befindet, die Möglichkeit gegeben, den Rechtsvorschlag des Schuld¬ ners mittelst eines summarischen Verfahrens aus dem Wege zu räumen und über denselben hinweg die Betreibung fortzusetzen. Das materielle Rechtsverhältnis wird dadurch in keiner Weise berührt (vergl. Art. 83, Absatz 2 B.=G.). Für den Haupt¬ rechtsstreit findet lediglich, wenn Rechtsöffnung gewährt wird, eine Vertauschung der Parteirollen statt, die jedoch ebenfalls nur prozessualischer Natur ist und auf das materielle Rechtsverhältnis keinen Einfluß ausübt. Wenn bei dieser Sachlage Rechtsöffnungs¬ streitigkeiten gleichwohl als Civilrechtsstreitigkeiten im Sinne des Art. 56 O.=G. und damit als der Weiterziehung an das Bun¬ desgericht fähig sollten betrachtet werden können, so müßte hiefür das Gesetz besondere positive Anhaltspunkte liefern, wie dies für die Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungs= und Konkursver¬ fahren, sowie für Streitigkeiten betreffend heimlich oder gewalt¬ sam aus vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten fortgeschaffte Gegenstände nach Art. 148, 250 und 284 B.=G. der Fall ist. Da jedoch auch dies nicht zutrifft, so ist das Rechtsmittel der Kassation in Rechtsöffnungssachen, somit auch im vorliegenden Falle, nicht zulässig (vergl. bundesger. Urteile in Sachen Piguet gegen Gabet und in Sachen Masse Ducret gegen Déplante und Kons., Amt. Sammlg. XIX, S. 751 und XX, S. 869; ferner in Sachen Viollet & Calley gegen Ducret, Revue der Gerichts¬ praxis, Bd. XIII, Nr. 2, in Sachen Danneberg & Schaper gegen Joseph Renz, vom 25. Januar 1895, sowie in Sachen Giuseppe Remonda, vom 15. Mai 1896). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf das Kassationsgesuch des Joseph Stirnimann wird nicht eingetreten.