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125. Urteil vom 9. Juli 1896 in Sachen Seitz. I. Franz Xaver Seitz aus Paar (Bayern), hat sich in Zürich niedergelassen. Am 6. Juni 1896 wurde gegen ihn von der Staatsanwaltschaft Augsburg ein Verhaftbefehl erlassen und er wurde am 16. Juni in Zürich verhaftet. Die bayerische Gesandt¬ schaft hat am 26. Juni seine Auslieferung verlangt. II. Dem Verhaftungsbefehl und dem Auslieferungsbegehren ist folgender Thatbestand zu entnehmen: Seitz ist am 27. De¬ zember 1872 vom Bezirksgericht Augsburg wegen Diebstahls zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er entzog sich der Straf¬ vollstreckung und soll sich von 1876 bis 1890 unter einem falschen Namen in München aufgehalten haben. In dem Aus¬ lieferungsbegehren wird geltend gemacht, daß die Verjährung unterbrochen worden sei durch wiederholte gerichtliche Verfügungen von 1873 bis 1893. Das Auslieferungsbegehren wird gestützt auf Art. 1, Ziff. 11, 7 und 8 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland von 1874. In seinem Verhör hat Seitz dem Auslieferungsbegehren die Einrede der Verjährung entgegengesetzt.
Der Generalanwalt hält in seinem Gutachten vom 27. Juni 1896 diese Einrede für begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungs¬ vertrages entscheidet das Gesetz des ersuchten Staates, ob Ver¬ jährung der strafrechtlichen Verfolgung und der anerkannten Strafe eingetreten ist. Vorliegend ist also schweizerisches resp. zürcherisches Recht anzuwenden.
2. Würde es sich um Strafverfolgung handeln, so wäre die Verjährung nach dem zürcherischen Strafgesetzbuch wohl unter¬ brochen, indem dessen § 55 bestimmt, daß die Verjährung durch jede Amtshandlung des Richters unterbrochen wird, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist. Aber es handelt sich um die Einrede der Verjährung einer rechtskräftig erkannten Strafe im Sinne des § 56 des zürch. Strafgesetzbuches. Letzterer verfügt, daß diese Verjährung in der gleichen Frist vollendet wird, in welcher das Verbrechen verjährt sein würde, für welches die Strafe erkannt worden ist. Nach § 52 lit. d verjährt die Strafklage bei dem Verbrechen, für welches Seitz zu einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde, in fünf Jahren. Die am 27. Dezember 1872 verhängte Strafe ist somit längst verjährt.
3. Unterbrechung der Verjährung ist nicht anzunehmen. Nach zürch. Recht wird die Strafverjährung nur unterbrochen, wenn die Vollziehung der Strafe bereits begonnen hat (§ 56, 1. 2), oder wenn der Verurteilte, während die Frist läuft, ein neues gleich¬ artiges Verbrechen verübt (§ 57). Daß das eine oder andere vor liegend zutreffe, ist nicht behauptet worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Franz Xaver Seitz aus Paar (Bayern), zur Zeit in Zürich, an das königl. bayerische Landgericht in Augsburg wird nicht bewilligt.