Volltext (verifizierbarer Originaltext)
115. Entscheid vom 12. Mai 1896 in Sachen Lutz=Renggli. I. Lutz=Renggli in Gießen (Deutschland) ließ der Frau Schnitzler=Furrer in Luzern am 19. Januar 1895 einen Zahlungsbefehl zustellen. Seine Forderung betraf laut Befehl den Zins einer Kaufzahlungsbriefrestanz und eine fällig gewor¬ dene Kapitalquote der letztern. Als Pfandgegenstand wurde die durch den Kaufzahlungsbrief veräußerte Liegenschaft bezeichnet. Die Betreibung blieb unbestritten. Die Grundpfandverwertung wurde auf den 29. August 1895 angesetzt. II. Kurz vor diesem Datum, nämlich am 20. August 1895, wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Das ordent¬ liche Konkursverfahren wurde eingeleitet und die Grundpfand¬ verwertung fiel dahin. III. Der Konkurs wurde jedoch nicht durchgeführt, sondern Frau Schnitzler=Furrer schloß mit ihren Gläubigern einen Nach¬ laßvertrag, der am 11. Januar 1896 gerichtlich bestätigt wurde. Am 23. Januar 1896 wurde der Konkurs widerrufen. IV. Lutz=Renggli verlangte nun Fortsetzung der angehobenen Betreibung und Verwertung des Pfandes. Das Betreibungsamt Luzern willigte in die Fortsetzung ein. V. Gegen diese Einwilligung beschwerte sich die Schuldnerin, indem sie sich auf Art. 206 des Betreibungsgesetzes berief, bei der untern Aufsichtsbehörde und verlangte Aufhebung der Be¬ treibung. Die Behörde wies die Beschwerde ab: Art. 206 des Betreibungsgesetzes setze voraus, daß die Konkursliquidation durchgeführt werde. Trete an Stelle derselben der Nachlaßvertrag
so werde der Konkurs wieder aufgehoben. Für den Pfand¬ gläubiger, als welchen sich Lutz=Renggli vorliegend qualifiziere, sei übrigens der Nachlaßvertrag, soweit seine Forderung durch das Pfand gedeckt sei, bedeutungslos und der Pfandgläubiger bleibe nach wie vor mit seiner Forderung auf das Pfand an¬ gewiesen. VI. Von der obern Aufsichtsbehörde wurde hingegen gemäß dem Begehren der rekurrierenden Schuldnerin die Betreibung aufgehoben: Art. 206 des Betreibungsgesetzes bestimme aus¬ drücklich, daß mit der Eröffnung des Konkurses alle gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen aufgehoben werden. Gemäß Art. 312 fallen infolge des Nachlaßvertrages auch die Pfändungen in Bezug auf alle Vermögensstücke, welche nicht schon vor der Stundung verwertet worden sind, dahin. Damit sollen offenbar auch alle Betreibungen, die vor Abschluß des Nachla߬ vertrages angehoben wurden, als hinfällig erkläri werden. An¬ gesichts dieser strikten allgemeinen Vorschriften falle der Umstand nicht in Betracht, daß nach Art. 311 des Betreibungsgesetzes der Nachlaßvertrag für die Pfandgläubiger bezüglich des durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrages nicht rechtsver¬ bindlich ist. Somit sei vorliegend der Betreibungsführer nicht als berechtigt zu erklären, die Fortsetzung der vor Eröffnung des Konkurses angehobenen Betreibung zu verlangen, sondern er habe von neuem Betreibung anzuheben. VII. Gegen diesen Entscheid hat Lutz=Renggli am 17. April 1896 die Weiterziehung an das Bundesgericht erklärt. Er beruft sich dabei auf die Auseinandersetzungen der ersten kantonalen Instanz. Art. 206 setze die Durchführung des Konkurses voraus. Dies gehe namentlich daraus hervor, daß die Bestimmungen über den Widerruf des Konkurses (Art. 195 und 196) in den fünften Teil des Gesetzes aufgenommen worden sind, während die Bestimmungen über Konkursrecht unter dem nachfolgenden sechsten Titel sich befinden. Dieser Umstand lasse dahin schließen, daß die Wirkungen des Konkurses, speziell das Erlöschen der Be¬ treibungen nach Art. 206, erst eintreten sollen, wenn ein Kon¬ kurs nicht widerrufen, sondern durchgeführt wird. Im weitern treffe Art. 312 des Betreibungsgesetzes bloß betreibungsrechtlich erwirkte Pfändungen, nicht aber hypothekarisch verschriebene Grundpfandrechte. Dies gehe ohne weiteres aus Art. 311 hervor. Endlich setze Art. 154 des Betreibungsgesetzes Verwertung des Grundpfandes eine Frist von zwei Jahren fest und § 35, Absatz 2, des luzernischen Einführungsgesetzes mache das liegende Grundpfandrecht bei einer Kaufzahlung davon abhängig, daß innert Jahresfrist, bevor die zweite Zahlung verfällt, für die vorhergehende das Verwertungs=, eventuell Konkursbegehren gestellt werde. Bei beiden Gesetzesbestimmungen sei nur für den Fall eines Rechtsvorschlages bestimmt, daß die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung falle. Ein Schuldner hätte es somit in der Hand, durch jeweiligen Abschluß eines Nachlaßvertrages die Betreibungs¬ rechte der pfandversicherten Gläubiger illussorisch zu machen und die Befriedigung von ihren Ansprüchen in's unendliche zu ziehen, wenn jeweilen deren bezügliche Betreibungen durch den eröffneten, aber infolge abgeschlossenen Nachlaßvertrages widerrufenen Kon¬ kurses aufgehoben werden sollten. Zudem könnte das für den Gläubiger sehr wichtige Akzessorium des liegenden Pfandrechtes untergehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Entscheidung des Rekurses hängt von der Beant¬ wortung der Frage ab, ob der Widerruf eines Konkurses infolge Nachlaßvertrages die Pfandgläubiger berechtigt, die Fortsetzung der vor der Konkurseröffnung angehobenen Betreibungen auf Pfandverwertung zu verlangen. Die Vorinstanz hat diese Frage unter Berufung auf Art. 206 und 312 verneint, das Bundes¬ gericht gelangt dagegen zur Bejahung derselben.
2. Was zunächst den Art. 312 anbelangt, so trifft derselbe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Er handelt von den durch Be¬ treibung erwirkten Pfändungen. Daß diese Vorzugsrechte im Nachlaßverfahren untergehen, entspricht allerdings der Idee der Gleichstellung der nicht pfandversicherten und nicht privilegierten Gläubiger, welche dem Gesetze zu Grunde liegt und gleicherweise auch in der Bestimmung des Art. 199 betreffend das Konkurs¬
verfahren zum Ausdrucke gelangt. Ganz anders verhält es sich dagegen mit den Pfandrechten der Pfandgläubiger. Diese Vor¬ rechte sind von dem Gläubiger durch die Pfandbestellung schon vor der Betreibung erlangt worden und werden im Wege der Betreibung auf Pfandverwertung, ohne neue Pfändung realisiert. Im Gegensatze zu der Bestimmung des Art. 199 betreffend die Einbeziehung der im Wege der Betreibung gepfändeten Vermögens¬ stücke in die Konkursmasse setzen sodann die Art. 198 und 219 fest, daß den Pfandgläubigern ihre Pfandrechte an den gepfändeten Vermögensstücken auch im Konkurse gewahrt bleiben und die pfand¬ versicherten Forderungen in erster Linie aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder zu denken sind. In analoger Weise werden auch im Nachlaßverfahren die Pfandforderungen wesentlich anders als die übrigen Forderungen behandelt (Art. 293 Alin. 2, 305 Alin. 2 und 306 des Betreibungsgesetzes) und ist es nament¬ lich charakteristisch, daß nicht etwa, wie für die privilegierten Forderungen, so auch für diejenigen der Pfandgläubiger eine hinlängliche Sicherstellung als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Nachlaßvertrages gefordert wird. Es ist deshalb völlig konsequent und dem Geiste, sowie den übrigen Bestimmungen des Gesetzes entsprechend, daß der Art. 311 den Nachlaßvertrag für die Pfandgläubiger in Bezug auf den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag unverbindlich erklärt. Für alle andern For¬ derungen aber ist die in Art. 312 vorgeschriebene Aufhebung der Pfändungen die selbstverständliche Folge des für sie verbind¬ lichen Nachlaßvertrages, der ihnen dafür als Aquivalent eine hinlängliche Sicherstellung für die Vollziehung und die voll¬ ständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger in Aussicht stellt (Art. 306). Dabei ist insbesondere noch beachten, daß Art. 312 im Gegensatze zu Art. 206, welcher Aufhebung sämtlicher gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen vorschreibt, nur von den Pfändungen spricht. Da nun auch sonst der Titel über das Nachlaßverfahren nicht eine Aufhebung, sondern nur eine Stundung der Betreibungen vorsieht, so ergiebt sich, daß nach Wegfall der Stundung die Betreibung auf Pfandverwertung für den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag ohne weiteres fortgesetzt werden kann.
3. Richtig ist dagegen, daß laut Art. 206 infolge der Kon¬ kurseröffnung alle gegen den Gemeinschuldner anhängigen Betrei¬ bungen dahinfallen, somit auch diejenigen auf Pfandverwertung, Es entspricht diese Bestimmung dem dem Institute des Konkurses zu Grunde liegenden Prinzip einer Gesamtliquidation des ganzen Vermögens des Schuldners und bietet dafür das Konkursver¬ fahren der betreibenden Pfandgläubiger als Ersatz für den Ein¬ griff in ihr Betreibungsrecht die konkursrechtliche Verwertung des Pfandes und die Verwendung des Erlöses zur Deckung ihrer Forderungen. Wird jedoch der Konkurs nicht durchgeführt, fällt damit die ratio legis in Bezug auf die Bestimmung des Art. 206 und zugleich auch der den Pfandgläubigern gewährte Rechtsschutz dahin. Es erfordert deshalb die Konsequenz und Billigkeit, daß die Rechtsverhältnisse, die vor dem Konkurse standen haben, wieder aufleben, soweit dieselben nicht infolge des Nachlaßvertrages geändert worden sind. Diesen Gedanken hat denn auch der Gesetzgeber Ausdruck geben wollen, indem er in Art. 195 zur Bezeichnung der Rechtsfolgen, welche die Bestä¬ tigung des Nachlaßvertrages in Bezug auf das Konkursverfahren nach sich zieht, den Ausdruck „Widerruf des Konkurses“ brauchte. Widerruf (révocation) bedeutet offenbar mehr als Auf¬ hebung oder Einstellung und will sagen, daß das ganze Ver¬ fahren rückgängig gemacht werde, ähnlich wie der Widerruf des Konkurserkenntnisses wegen Inkompetenz des Gerichtes oder wegen Mängel des Verfahrens zweifellos ein Wideraufleben der früheren Rechtsverhältnisse bewirkt, soweit dies faktisch noch möglich ist. Allerdings schließt der Art. 195 dem Widerruf des Konkurses die Widereinsetzung des Schuldners in die Verfügung über sein Vermögen in einer Weise an, die zu der Auffassung Anlaß geben könnte, es bestehe die ganze Rechtswirkung des Widerrufes in dieser Wiedereinsetzung des Schuldners. Ebensogut läßt sich aber aus der Fassung des Artikels der Schluß ziehen, daß der in erster Linie gestellte Widerruf des Konkurses als das Prinzipale und die erst nachträglich erwähnte Wiedereinsetzung des Schuld¬ ners dagegen lediglich als eine vereinzelte, wenn auch hauptsäch¬ liche Folge des ersteren zu betrachten ist, und verträgt sich somit der Inhalt des Artikels völlig mit obiger Interpretation des
Wortes „Widerruf“. Die Wiedereinsetzung des Schuldners ent¬ pricht denn auch als ein selbstverständliches Korrelat der Wieder¬ einsetzung der Gläubiger in ihre vor dem Konkurse erworbene Rechtsstellung, soweit letztere nicht durch den Nachlaßvertrag beeinflußt worden ist, und die Verbindlichkeit des Schuldners, die durch den Nachlaßvertrag unberührten Verbindlichkeiten aus dem ihm wieder überlassenen Vermögen in gleicher Weise zu erfüllen, wie er es vor dem widerrufenen Konkurserkenntnisse hätte thun müssen. Insbesondere kann es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, Forderungen, welchen er sonst im Nachlaß= und Konkursverfahren bestmöglichen Schutz gegen Benachteiligung gewährt, infolge des für sie unverbindlichen Nachlaßvertrages in eine wesentlich schlechtere Stellung zu bringen. Dies wäre aber bei Annahme der Interpretation der Vorinstanz vielfach der Fall. In der Mehrzahl der Kantone ist das Pfandrecht für die Zinse einer Pfandforderung auf eine gewisse Zeitdauer beschränkt, ja es kommt vor, daß sogar für das Kapital das Pfandrecht nach Ablauf einer bestimmten Frist untergeht. In solchen Fällen ist die Rechtsstellung der Gläubiger durch die rechtzeitige Anhebung der Betreibung bedingt und könnte die bloße Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens ohne gleichzeitige Rückgängig¬ machung der Folgen der Konkurseröffnung laut Art. 206 zur schwersten Schädigung derselben führen. Allerdings hat das Gesetz unterlassen, die Folgen des Wider¬ rufes in Bezug auf die Rechtsstellung der Gläubiger ausdrücklich festzustellen. Abgesehen davon, daß diese Folgen bei richtiger Interpretation des Wortes „Widerruf“ als selbstverständlich er¬ scheinen, liegt der Grund für diese Unterlassung wohl darin, daß der Gesetzgeber das Nachlaßverfahren im Konkurse nicht mit der gleichen Ausführlichkeit, wie dasjenige außerhalb des Konkurses behandelte, sondern sich damit begnügte, in Art. 317 die durch die Umstände gebotenen Unterschiede in der Form des Verfahrens hervorzuheben und im übrigen auf die vorausgehenden Artikel zu verweisen. Aus dieser Verweisung geht die Absicht klar hervor, die beiden Nachlaßverfahren hinsichtlich der Wirkungen gleichzu¬ stellen, und ist nun schon oben ausgeführt worden, daß der Nach¬ laßvertrag an sich die Betreibungen auf Pfandverwertung nicht an¬ aufhebt. Würde eine solche völlige Gleichstellung nicht genommen werden, so ergäbe sich für den Nachlaßvertrag Konkurse eine Schwierigkeit in Bezug auf das Verhältnis von Art. 311 zu Art. 195. Durch Eröffnung des Konkursverfahrens haben die Pfandgläubiger ein Anrecht auf Verwertung ihrer Pfänder und Befriedigung ihrer Forderungen aus dem Pfander¬ löse erworben und es müßte deshalb trotz des Nachlaßvertrages das Konkursverfahren wenigstens in Bezug auf die Verwertung r Pfänder fortgesetzt werden, wenn anders der Nachlaßvertrag für die Pfandgläubiger wirklich unverbindlich sein soll. Mit einer solchen teilweisen Fortsetzung des Konkursverfahrens wäre aber die Bestimmung des Art. 195, welcher mit dem Nachlaßvertrage vorbehaltlos den Widerruf des Konkurses verknüpft, schwer ver¬ einbar, während dies sehr begreiflich erscheint, wenn der Widerruf das ganze Konkursverfahren bis und mit dem Konkurserkennt¬ nisse rückgängig macht. Auf diese Intention des Gesetzgebers deutet auch die Stellung des Art. 195 in dem Gesetze hin. Der¬ selbe befindet sich unter dem Titel V Konkursbetreibung, während das Konkursrecht in dem folgenden Titel behandelt wird. Es darf hieraus geschlossen werden, daß die Wirkungen des Konkurs¬ erkenntnisses speziell diejenigen des Art. 206 erst dann endgültig eintreten sollen, wenn der Konkurs zur eigentlichen Durchführung gelangt. Diesem gleichen Gedanken liegt auch die Bestimmung des Art. 26, Al. 2 zu Grunde, welcher mit dem Widerruf des Kon¬ kurses die Aufhebung der öffentlich=rechtlichen Folgen des Ver¬ fahrens verbindet. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Fortsetzung der Betreibung Nr. 7271 ist zulässig.