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22_I_683

BGE 22 I 683

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

114. Endscheid vom 12. Mai 1896 in Sachen Crevoisier & Brühlmann. I. S. O. Ellenberger in Biel hatte laut Weibergutsherausgabe¬ akt vom 19. Mai 1894 seiner Ehefrau zur Sicherung ihrer privilegierten Hälfte Weiberguts verschiedene Mobilien heraus¬ gegeben. Die nämlichen Gegenstände wurden am 31. Mai, 8.

15. 19. und 28. Juni, und schließlich am 1. Juli 1894 fü eine Gruppe von Gläubigern des Ehemannes Ellenberger, darunter für Crevoisier & Brühlmann, durch das Betreibungsamt Biel gepfändet. Die Ehefrau beanspruchte die ihr herausgegebenen Gegenstände als ihr Eigentum. Den Gläubigern wurde gemäß Art. 106 des Betreibungsgesetzes eine Frist zur Bestreitung des Anspruchs gesetzt, die jedoch unbenützt ablief. Nachdem dann im November 1895 Frau Ellenberger mit Einwilligung ihres Ehemannes die Gegenstände dem Wirt

G. Zürcher=Bösiger abgetreten hatte, stellten Crevoisier & Brühl¬ mann am 8. Juni 1895 das Verwertungsbegehren, und zwar ging dasselbe auf Anordnung einer Mehrwertsteigerung nach Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1848. Da ein Zeit lang der Erwerber Zürcher Miene machte, die Forderung von Crevoisier & Brühlmann für den Schuldner zu decken oder sicher zu stellen, zögerte sich die ursprünglich auf den 23. Juli 1895 angesetzte Steigerung hinaus, bis am 22. Januar 1896 die Gläubiger das Verwertungbegehren wiederholten. Es wurde in¬ folge dessen die Steigerung zunächst auf den 13. und dann auf den 15. Februar ausgeschrieben. II. Am 14. Februar beschwerte sich G. Zürcher=Bösiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anordnung der Mehr¬ wertsteigerung, weil die von Ellenberger seiner Ehefrau heraus¬ gegebenen Gegenstände in sein, Zürchers, Eigentum übergegangen seien. Die Ehefrau habe über dieselben gemäß Ziffer 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1848 verfügen können. Es wurde bean¬ tragt, das eingeleitete Verwertungsverfahren sei als ungesetzlich aufzuheben und das Betreibungsamt von Biel für den durch sein pflichtwidriges Verhalten verursachten Schaden haftbar zu er¬ klären. Durch Entscheid vom 28. März 1896 sprach die kantonale lufsichtsbehörde dem G. Zürcher den ersten Teil seines Begehrens zu und hob demgemäß das gegen ihn eingeleitete Verwertungs¬ verfahren auf: Dadurch, daß Crevoisier & Brühlmann den Eigentumsanspruch der Ehefrau Ellenberger nicht bestritten, hätten sie denselben anerkannt. Demgemäß sei die Pfändung hinsichtlich der von ihr beanspruchten Gegenstände dahingefallen, und für die Verwertung fehle somit die formelle Voraussetzung einer gültigen Pfändung. Aber auch materiell sei das eingeschlagene Verfahren nicht begründet, da die Ehefrau berechtigt gewesen sei, über die Gegenstände zu verfügen, und da durch die Veräußerung das Recht der Gläubiger, dieselbe mit Rücksicht auf einen allfälligen Mehrwert zu pfänden, bezw. zur Masse zu ziehen, dahingefallen sei; in diesem Falle nämlich sei die Frage nach dem Mehrwert definitiv gelöst. Auf den zweiten Teil des Beschwerdebegehrens trat die kantonale Aufsichtsbehörde nicht ein. Gegen den erwähnten Entscheid erklärten Crevoisier & Brühlmann rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht: Dadurch, daß sie den Eigentumsanspruch der Ehefrau Ellenberger anerkannt, hätten sie sich der Rechte, eine sog. Mehrwertsteigerung der Gegenstände zu verlangen, nicht begeben, und wenn diese auch an einen Dritten abgetreten worden seien, so unterlägen sie immer noch dieser gesetzlichen Eigentumsbeschränkung. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Dadurch, daß der Ehemann Ellenberger seiner Ehefrau die nachher für Crevoisier & Brühlmann gepfändeten Gegenstände Sicherung ihrer privilegierten Weibergutsforderung herausgab, hat dieselbe nach Satzung 105 des bernischen Civilgesetzbuches und Art. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1848 betreffend Erläuterung einiger Bestimmungen des Personenrechts daran bloß „widerrufliches“ Eigentum erworben, und es blieb den Gläubigern das Recht, diese Gegenstände zu pfänden oder, im Falle der gerichtlichen Güterabtretung, zu verlangen, daß dieselben zur Masse gezogen und vergantet werden, dies immerhin in dem Sinne, daß die Hingabe nicht erfolgen darf, wenn sich bei der Steigerung kein Mehrwert ergibt, und daß die Ehefrau oder ihre Rechtsnachfolger, wenn eine Hingabe stattfindet, für ihre Ansprachen nach An¬ weisung allfällig besser berechtigter Pfandgläubiger, im ersten Rang auf den Erlös anzuweisen ist, während bloß der Mehrwert den Gläubigern zu gut kommt (Art. 2 leg. cit.). Diese Ordnung des Rechtsverhältnisses ist eivilrechtlicher Natur. Die angeführten Bestimmungen bilden einen Bestandteil des kan¬ tonalen Familiengüterrechtes, und durch das eidgenössische Be¬ treibungsgesetz ist daran in materieller Beziehung nichts geändert worden. Aus denselben ergibt sich, daß die Ehefrau Ellenberger an den ihr herausgegebenen Gegenständen nicht unbeschränktes Eigentum erworben hat, daß den Gläubigern des Ehemanns vielmehr das Recht des Zugriffs auf dieselben im angegebenen Umfange verblieben ist, so daß dem Inhalte nach das Recht der Ehefrau sich eher als ein Pfandrecht, denn als Eigentum dar¬ stellt (vergl. Entscheid des Bundesrates i. S. Ulli=Scheidegger, Archiv I, Nr. 71).

Einzig dieses sog. widerrufliche Eigentum konnte nun aber weiterhin die Ehefrau Ellenberger wahren, wenn sie die ihr herausgegebenen Gegenstände bei der Pfändung als ihr Eigen¬ tum beanspruchte. Und einzig dieses Recht haben die Gläubiger Crevoisier & Brühlmann anerkannt, wenn sie dasselbe nicht inner¬ halb der ihnen hiefür gesetzten Frist bestritten. Durch eine solche Unterlassung konnte das Recht der Ehefrau inhaltlich nicht ein anderes, es konnte dadurch nicht aus einem „widerruflichen“ ein unbeschränktes Eigentum werden. Vielmehr stand den Gläubigern nach wie vor das Recht zu, die gepfändeten Gegenstände an eine Mehrwertsteigerung bringen zu lassen. Es verhält sich in diesem Falle gleich, wie wenn von einem Dritten ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache in Anspruch genommen wird. Von ihrem Rechte haben die Gläubiger Gebrauch gemacht dadurch, daß sie das Ver¬ wertungsbegehren stellten, und wenn die kantonale Aufsichts¬ behörde anordnete, daß dem Begehren nicht stattzugeben sei, so hat sie dadurch nicht nur gegen materiellrechtliche kantonale Be¬ stimmungen, sondern auch gegen eidgenössisches Betreibungsrecht verstoßen insofern, als hienach auf Begehren der Gläubiger die rechtmäßig gepfändeten Gegenstände verwertet werden müssen. Der Rekurs muß demnach in diesem Punkte geschützt werden.

2. Ob G. Zürcher infolge der Abtretung der Ehefrau Ellen¬ berger an den Gegenständen unbeschränktes Eigentum erworben habe und die gepfändeten Sachen ganz für sich beanspruchen könne, darüber haben nicht die Aufsichtsbehörden zu entscheiden, sondern gegebenen Falles die Gerichte. Diese wären auch einzig kompetent, mit Rücksicht auf die Ansprüche des Zürcher, die Steigerung, der betreibungsrechtlich ein Hindernis nicht entgegen¬ steht, zu untersagen. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt:

1. Der Rekurs wird insofern begründet erklärt, als die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde ausgesprochen hat, daß die Pfändung der der Ehefrau Ellenberger herausgegebenen Gegenstände infolge ihrer Vindikation und der Unterlassung der Gläubiger, ihren An¬ spruch zu bestreiten, dahingefallen sei.

2. Im weitern wird auf die Beschwerde nicht eingetreteten.

3. Es hat demnach das Verwertungsverfahren hinsichtlich erwähnten Gegenstände seinen Fortgang zu nehmen, wobei gerichtliche Geltendmachung der Rechte des Dritterwerbers Zürcher¬ Bösiger auf dieselben vorbehalten wird.