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22_I_659

BGE 22 I 659

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

107. Entscheid vom 22. April 1896 in Sachen Eheleute Fischer. I. Am 5. Juli 1893 hat das Betreibungsamt Sarmenstorf dem Anton Fischer für mehrere Gläubiger Mobiliar und eine Liegenschaft gepfändet. Die Ehefrau Fischer erhob auf einen Teil der Fahrhabe Eigentumsansprüche; diese wurden jedoch von den pfändenden Gläubigern bestritten und durch oberinstanzliches Urteil vom 21. März 1894 gerichtlich aberkannt. Am 5. (oder 21.) Juli 1893 hatte das Gerichtspräsidium Bremgarten wegen des einge¬ leiteten Vindikationsstreites die Betreibung sistiert. Am 14. Juli 1893 hatte Frau Fischer für den Fall, daß ihre Eigentumsansprüche mit Erfolg bestritten würden, Anschlußpfän¬ dung für zwei Forderungsbeträge verlangt. Nach dem unglück¬ lichen Ausgang des Vindikationsprozesses forderte sie im April 1894 das Betreibungsamt auf, ihr eine Pfändungsurkunde zu¬ zustellen und dann nach Art. 111 und 113 des Betreibungs¬

gesetzes vorzugehen. Der Betreibungsbeamte lehnte diese Begehren ab, erhielt jedoch durch oberinstanzlichen Entscheid vom 30. Ok¬ tober 1894 andere Weisung. Der Anspruch der Ehefrau auf Anschlußpfändung wurde von den Gläubigern bestritten, was zu einem neuen Prozesse führte. II. Nachdem am 29. Juli 1895 Philipp Kündig und Mit¬ hafte die Versteigerung der dem Ehemann Fischer gepfändeten Sachen verlangt hatten, und hievon am 30. Juli dem Schuldner Mitteilung gemacht worden war, führte dieser gegen das Betrei¬ bungsamt Sarmenstorf Beschwerde beim Gerichtspräsidium Brem¬ garten, da die Betreibungen verjährt seien. Die Beschwerde wurde am 8. Angust erstinstanzlich und am 5. September auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, von letzterer wesent¬ lich deshalb, weil die Betreibung, wie man angenommen, während des Beschwerdeverfahrens über das Begehren der Ehefrau Fischer betreffend ihre Anschlußpfändung, vom 9. April 1894, geruht und weil die Verwertungsfrist erst wieder zu laufen begonnen habe, nachdem den Gläubigern von dem Anschlußbegehren der Ehefrau Kenntnis gegeben worden sei; von da an bis zur Stel¬ lung des Verwertungsbegehrens aber sei die Verwertungsfrist nicht abgelaufen gewesen. III. Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute Fischer recht¬ zeitig an die eidgenössische Aufsichtsbehörde rekurriert: Die Ehe¬ frau Fischer habe schon am 14. Juli 1893 Anschlußpfändung verlangt und es sei dies den Gläubigern auch bekannt gewesen. Von da an habe die Verwertungsfrist zu laufen begonnen und sei höchstens während des Vindikationsstreites unterbrochen ge¬ wesen. Dann hätte sie aber mit dem 31. März 1894 neu laufen begonnen und wäre bei der Stellung des Verwertungs¬ begehrens verstrichen gewesen. Deshalb wird beantragt, es sei der Vorentscheid als ungesetzlich zu erklären und zu erkennen, daß das im Juli 1895 gestellte Verwertungsbegehren der Gläubiger¬ gruppe Philipp Kündig und Mithafte erloschen und verjährt sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es fragt sich einzig, ob die Verwertungsfristen von einem und von zwei Jahren, wie sie in Art. 116 des Betreibungsgesetzes aufgestellt sind, für die am 5. Juli 1893 dem Anton Fischer ge¬ pfändeten Gegenstände am 29. Juli 1895, als von einer Gläu¬ bigergruppe das Verwertungsbegehren gestellt wurde, abgelaufen gewesen seien oder nicht. Diese Fristen haben nach Mitgabe des Absatzes 2 des Art. 116 mit dem 14. Juli 1893 zu laufen begonnen, an welchem Tage das letzte Pfändungsbegehren, nämlich das Anschlußbegehren der Ehefrau Fischer gestellt worden ist. Demnach wären die Ver¬ wertungsfristen, und zwar nicht nur für die Beweglichkeiten, sondern auch für die Liegenschaft, verstrichen gewesen, als am

29. Juli 1895 die Gläubigergruppe Kündig und Konsorten die Verwertung verlangte, sofern nicht der Fristenlauf in der Zwischenzeit gehemmt war. Dies war nun aber zweifellos der Fall, wie übrigens die Re¬ kurrenten selbst anzunehmen scheinen, während der Dauer des Vindikationsprozesses zwischen Frau Fischer und den Gläubigern ihres Ehemannes. Durch Verfügung vom 5. (oder 31.) Juli 1893 hatte nämlich das Gerichtspräsidium von Bremgarten nach An¬ hebung des Vindikationsprozesses die Betreibung eingestellt. Je¬ doch nur „bis zur Erledigung dieses Prozesses,“ wie im Entscheide der nämlichen Amtsstelle in der vorliegenden Beschwerdesache aus¬ drücklich bemerkt ist. Es begannen daher die Verwertungsfristen nach der Erledigung des Vindikationsstreites, 31. März 1894, wiederum zu laufen. Ein weiteres Hindernis, das sich dem Ab¬ lauf derselben entgegengestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesonder beruht die Annahme der Vorinstanz, daß auch während des nach dem Vindikationsprozesse durchgeführten Beschwerdeverfahrens die Betreibung eingestellt und der Fristenlauf unterbrochen gewesen sei, auf keiner rechtlichen Grundlage. Und es ist nicht minder zweifellos, daß der Rechtsstreit über die Anschlußpfändung der Ehefrau an sich keine die Verwertung aufschiebende Wirkung hatte. Demnach war am 29. Juli 1895, als das Verwertungs¬ begehren gestellt wurde, die Frist von einem Jahre für die Ver¬ wertung der Beweglichkeiten in der That abgelaufen und konnte die Betreibung auf letztere nicht mehr fortgesetzt werden (Art. 121 des Betreibungsgesetzes). Dagegen war die Frist zur Verwertung der Liegenschaft, die zwei Jahre beträgt, noch nicht erschöpft und

muß es deshalb insoweit bei dem die Beschwerde der Eheleute Fischer abweisenden Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde sein Bewenden haben. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt:

1. Der Rekurs wird begründet erklärt, soweit die Verwertung der dem Anton Fischer gepfändeten beweglichen Sachen verlangt wird; demgemäß wird das Betreibungsamt Sarmenstorf ange¬ wiesen, insoweit dem Verwertungsbegehren von Philipp Kündig und Mithafte keine Folge zu geben.

2. Dagegen wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen, soweit sich das Verwertungsbegehren auf die dem A. Fischer ge¬ pfändeten Liegenschaften bezieht.