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22_I_646

BGE 22 I 646

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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103. Entscheid vom 14. April 1896 in Sachen Joos. Lukas Joos führte am 29. Oktober 1895 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde gegen das Betreibungsamt Schams Beschwerde wegen verschiedener Gesetzwidrigkeiten, deren sich das genannte Betreibungsamt in einer auf Begehren der Gemeinde Avers gegen ihn durchgeführten Betreibung soll schuldig gemacht haben. Nun war letztere bereits im Februar 1895 eingeleitet worden, im Juni und Juli hatten Pfändungen und am 13. Oktober hatte die Ver¬ wertung stattgefunden; am 16. Oktober endlich war dem Rekur¬ renten das Verwertungsprotokoll mit chargiertem Brief zugestellt worden; desgleichen ein zu seinen Gunsten sich ergebender Saldo. Freilich hatte der Adressat diese Sendungen nicht angenommen. Nichtsdestoweniger hat die kantonale Aufsichtsbehörde die erst am

29. Oktober eingereichte Beschwerde des Joos wegen Verspätung abgewiesen. Bezüglich der vor die Verwertung fallenden Verhand¬ lungen des Betreibungsamtes Schams leuchtet die Richtigkeit dieses Entscheides ohne weiteres ein, und was die Verwertung und die daran sich schließende Abrechnung betrifft, so hat die Vorinstanz ebenfalls mit Recht angenommen, daß die zehntägige Beschwerde¬ frist mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, da Joos durch das Betreibungsamt Schams ordnungsmäßig in die Lage versetzt war, von dem Resultat der Verwertung und Abrechnung Kenntnis zu nehmen. Der Rekurrent wendet nun aber ein, von einer Fristversäum¬ nis könne hier deshalb keine Rede sein, weil das Betreibungsamt Schams in Sachen überhaupt nicht zuständig gewesen sei. Allein dem ist entgegenzuhalten, daß die von einem örtlich unzuständigen Beamten vorgenommenen Handlungen aus Gründen der Rechts¬ sicherheit nicht als absolut nichtig betrachtet werden können, son¬ dern bloß innerhalb der gewöhnlichen Beschwerdefrist anfechtbar sind (vrgl. Entscheid des Bundesrates i. S. Moser, Archiv. Band II, Nr. 70), so daß dieser Einwand dahinfällt. Ferner macht der Rekurrent geltend, das Betreibungsamt Schams habe sich verschiedener Rechtsverweigerungen schuldig ge¬ macht; es habe verschiedenen Begehren, die er gestellt, nicht entsprochen, so betreffend Pfändung eines Depositums beim Kreis¬ amte, betreffend Nichtpfändung von Gegenständen, die als den Söhnen des Schuldners gehörend bezeichnet worden seien, bezw. betreffend Unterlassung der Anmerkung dieser Drittansprache in der Pfändungsurkunde. Hiegegen aber könne jederzeit Beschwerde geführt werden. In Wahrheit bildete nun aber nicht die Nicht¬ beachtung von Begehren des Rekurrenten den Grund zur Be¬ schwerde, sondern vielmehr die Vornahme von Betreibungsvor¬ kehren, die das Betreibungsamt, allerdings gegen den Wunsch

des Schuldners, ausgeführt hatte. Die Nichtberücksichtigung der Begehren des Schuldners hatte überall einen positiven Ausdruck in einer denselben nicht entsprechenden Verfügung des Betreibungs¬ beamten gefunden. In solchen Fällen aber kann von einer Rechts¬ verweigerung, d. h. einer formellen Verweigerung der Rechts¬ hülfe, die der Betreibungsbeamte zu gewähren verpflichtet ist, nicht die Rede sein, sondern höchstens von einer Rechtsverletzung durch materiell unrichtiges Vorgehen, wogegen aber innert zehn Tagen von jeder einzelnen Verfügung an hätte Beschwerde geführt werden sollen. Auch dieser zweite Einwand erweist sich somit als unstichhaltig. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.