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22_I_644

BGE 22 I 644

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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102. Entscheid vom 14. April 1896 in Sachen Egli. I. Zu Gunsten des O. Egli=Hasler und des Christian Fisch¬ bacher war dem Otto Imholz in St. Gallen durch das Be¬ treibungsamt daselbst eine Forderung an A. Naumann gepfändet, und es war, nachdem beide Gläubiger die Verwertung verlangt hatten, auf den 25. Januar die zweite Steigerung angeordnet worden. Hievon machte das Betreibungsamt den Gläubigern Mit¬ teilung: die Steigerungsanzeigen sind vom 22. Januar datiert. Am gleichen Tage leistete der Schuldner zu Gunsten des Gläu¬ bigers Fischbacher eine Teilzahlung. Gestützt auf Art. 123 des Betreibungsgesetzes wurde ihm deshalb vom Betreibungsamt Auf¬ schub gewährt, und es wurde hievon dem Gläubiger Kenntnis gegeben; die Mitteilung trägt ebenfalls das Datum des 22. Ja¬ nutar. Da für die Betreibung des Egli=Hasler kein Aufschub erteilt worden war, fand am 25. Januar die Versteigerung trotz des in der Betreibung Fischbacher gewährten Aufschubes statt. Zu der¬ selben erschien Fischbacher nicht. Die gepfändete Forderung wurde von Egli=Hasler ersteigert. II. Am 27. Januar beschwerte sich Fischbacher bei der untern Aufsichtsbehörde gegen die Versteigerung, da er nach der Auf¬ schubsbewilligung habe annehmen müssen, daß die Versteigerung nicht stattfinde. Die angerufene Behörde erklärte die Beschwerde begründet und hob die Steigerung vom 25. Januar auf. Diesen Entscheid zog Egli=Hasler vor die obere kantonale Auf¬ sichtsbehörde. Diese bestätigte jedoch den erstinstanzlichen Entscheid: Die thatsächlichen Verhältnisse über die Zustellung der Aufschubs¬ bewilligung und der Steigerungsanzeige an Fischbacher seien derart unaufgeklärt, daß sie Anlaß gäben, die ergangene Steigerung zu kassieren. Während nämlich Fischbacher behaupte, am 22. Januar die Steigerungsanzeige und am 24. Januar die ebenfalls vom

22. Januar datierte Aufschubsbewilligung erhalten zu haben, erkläre das Betreibungsamt, beide Urkunden am 22. Januar aus¬ gestellt und am 23. Januar dem Fischbacher zugestellt zu haben, ohne aber mit Sicherheit behaupten zu dürfen, daß die Steigerungs¬ anzeige am 23. Januar nach der Zustellung der Aufschubsbe¬ willigung bestellt worden sei. In dieser Sachdarstellung des Be¬ treibungsamtes läge nun selbst das Zugeständnis, daß Fischbacher im Zweifel darüber habe sein können, ob die Steigerung statt¬ finde oder nicht, und diesen Zweifel hätte das Amt heben sollen, da die Betreibungsurkunden zeitlich und inhaltlich so zuzustellen seien, daß der Beteiligte bei Aufwendung gewöhnlicher Sorgfalt darüber im Klaren sein müsse. III. Hiegegen rekurrierte Egli=Hasler an das Bundesgericht Bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte Fischbacher nicht im Zweifel darüber sein können, daß die Steigerung trotz des erteilten Auf¬ schubs am 25. Januar abgehalten werde. Die Folgen seiner Sorglosigkeit aber habe er selbst zu tragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist davon auszugehen, daß die Mitteilung der Steigerungs¬ anzeige an die Beteiligten nach Art. 139 des Betreibungsgesetzes im Hinblick auf den Zweck, den sie verfolgt, als eine für die Gültigkeit der Steigerung und einer allfälligen Hingabe wesent¬ liche Förmlichkeit betrachtet werden muß. Es wird deßhalb in der

Regel die Steigerung von demjenigen, welchem eine Anzeige hätte zugestellt werden sollen, der jedoch eine solche nicht erhalten hat, angefochten werden können. Ferner ist der kantonalen Aufsichtsbehörde darin beizupflichten, daß eine Anzeige, um rechtswirksam zu sein, in einer Weise er¬ folgen muß, daß der Beteiligte bei Aufwendung gewöhnlicher Sorgfalt über deren Inhalt im Klaren sein muß. Dies trifft aber nicht zu, wenn eine andere gleichzeitig erlassene amtliche An¬ zeige inhaltlich mit der ersten derart im Widerspruch steht, daß der Empfänger durch dieselbe irregeführt werden kann. Mit Recht hat aber endlich auch die Vorinstanz angenommen, daß dies vorliegend thatsächlich der Fall sei. Abgesehen davon, wann die beiden Anzeigen — der Steigerung und der Aufschubs¬ bewilligung — dem Fischbacher zugegangen sind, durfte dieser, da beide Urkunden das nämliche Datum trugen, und da er ferner wußte, daß für ihn eine Abschlagszahlung geleistet worden sei, füglich annehmen, daß die Steigerung nicht abgehalten werde. Kann aber sonach die Steigerungsanzeige infolge der Begleit¬ umstände nicht als gültig erfolgt betrachtet werden, so muß es bei der Aufhebung der Steigerung, die auf Beschwerde des Fisch¬ bacher hin durch die untere kantonale Aufsichtsbehörde verfügt und durch die obere bestätigt worden ist, sein Bewenden haben. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.