Volltext (verifizierbarer Originaltext)
99. Urteil vom 18. Juni 1896 in Sachen Messing gegen Piaya. A. Mit Urteil vom 18. April 1896 hat das Obergericht des Kantons Zug erkannt: „Es seien unter teilweiser Abänderung des kantonsgerichtlichen „Urteils vom 11. März 1896 die Beklagten pflichtig, an Kläger „zu bezahlen: „1. 16 Fr. Lohnrestanz bis zum 19. Oktober 1895. „2. Seit diesem 19. Oktober bis und mit dem 29. gl. Monats „per Arbeitstag 4 Fr. = 36 Fr. „3. Den Arztkonto an Herrn Dr. Herrmann mit 15 Fr. „4. Für bleibenden Schaden und Nachteil infolge des Unfalles „1800 Fr. nebst Zins à 5 % seit dem 29. Oktober 1895. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Gebrüder Messing die Weiterziehung an das Bundesgericht, und stellen bei den heutigen Verhandlungen das Begehren: 1. Die Klage sei abzuweisen;
2. eventuell die vorinstanzliche Entschädigung zu ermäßigen. Der Appellat beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Felice Piaya, 39 Jahre alt, stand seit dem 22. August 1895 bei der beklagtischen Bauunternehmung in Arbeit. Sein Lohn betrug nach Feststellung der Vorinstanzen 4 Fr. per Tag. Am 18. Oktober 1895, zwischen 4—5 Uhr Nachmittags, war er laut Aussage der Zeugen Caneve und Casagrande damit be¬ schäftigt, einen circa 90—100 Kg. schweren Balken aus einem 2—2,20 m tiefen Kanal hervorzuheben und auf einen Wagen zu laden, als er sich plötzlich über heftige Schmerzen in der Bauchgegend beklagte und sagte, „er sei ruiniert“. Die Arbeit mußte er an demselben Abend einstellen; am folgenden Tag ver¬ suchte er noch einmal zu arbeiten, es gelang ihm aber nicht. Darauf ging er zu Dr. Herrmann in Baar, welcher einen links¬ seitigen Bruch konstatierte. Von diesem Tage an bis zum 29. Okto¬ ber inklusive stand er unter ärztlicher Behandlung und war gänz¬ lich arbeitsunfähig. Am 30. Oktober gl. J. konnte er unter An¬ legung eines Bruchbandes die Arbeit wieder aufnehmen. Infolge dieses Unfalles machte er gegen die Gebrüder Messing eine Haft¬ pflichtforderung geltend, mit welcher er, außer der Bezahlung des rückständigen Lohnes und der Heilungs= und Verpflegungskosten, den Lohn vom 19. Oktober 1895 bis zur Anhängigmachung des Prozesses, sowie 4000 Fr. für Minderung seiner Arbeitsfähigkeit verlangte. Über die Ursachen und die Folgen des Unfalls haben sich die ärztlichen Experten folgendermaßen ausgesprochen: Klä¬ ger, ein kräftig gebauter Mann, leide an einer linksseitigen äußern Leistenhernie von der Größe eines kleinen Apfels. Dieselbe sei reponibel. Sie müsse seit dem 22. August 1895 entstanden sein da Dr. Herrmann beim Untersuch an diesem Tage keinen B entdeckte und es sei wahrscheinlich, daß der Bruch durch das Heben einer schweren Last entstanden und wohl möglich, daß er am 18. Oktober plötzlich ausgetreten sei. Die Anlage dazu müsse vorhanden gewesen sein. Kläger dürfe in Zukunft keine sehr schweren Lasten mehr heben, ohne zu riskieren, daß sich der Bruch verschlimmere. Er sei in seiner Arbeitsfähigkeit um 25 % redu¬ ziert; durch das Tragen eines Bruchbandes können indessen die Nachteile teilweise gehoben werden; die Weigerung, ein Bruch¬ band zu tragen, wäre sehr gefährlich. Die totale Arbeitsunfähig¬ keit könne auf circa 14 Tage geschätzt werden.
2. Die kantonale Vorinstanz hat in thatsächlicher Beziehung festgestellt, daß der Beweis, daß der Kläger den Bruchaustritt vom 18. Oktober bei Verrichtung der ihm zugewiesenen Arbeit erlitten habe, erbracht sei. Die Einwendung der Beklagten, es sei diese Feststellung eine aktenwidrige, ist nicht richtig. Richtig ist zwar, daß weder der Zeugenbeweis noch das Arztegutachten einen
absolut zuverlässigen Anhaltspunkt für obige Annahme darbieten; richtig ist ferner, daß laut den beklagtischen Zeugen Zangerl und Pöll der Kläger schon früher sich über Schmerzen in der Unter¬ leibsgegend beklagt haben soll; auch einzelne Widersprüche in der Angabe vom Tage des Unfalls und des den Unfall veranlassen¬ den Objektes (Stein, Balken, morsches Holz) sind freilich in den Akten enthalten. Letztere erklären sich aber aus den im vorinstanz¬ lichen Urteil näher angegebenen Gründen, und was die Aussage der Zeugen Zangerl und Pöll anbelangt, so beweist dieselbe eben nur, daß der Kläger schon vor dem Austritt des Bruches aus unermittelt gebliebener Ursache an Unterleibsschmerzen litt, nicht aber, daß der Bruch vor dem 18. Oktober vorhanden gewesen sei. Die vorinstanzliche Annahme erscheint vielmehr nach Prüfung der ganzen Aktenlage als eine durchaus zulässige und begründete. Schon die Erzählung des Vorganges durch die Zeugen Caneve und Casagrande, in Verbindung mit den am 22. August und
19. Oktober von Dr. Herrmann vorgenommenen Untersuchungen und mit dem Arztegutachten, macht die Feststellung, daß der Bruchaustritt wirklich am 18. Oktober stattgefunden habe, zu einer höchst wahrscheinlichen und annehmbaren. Diese Annahme erreicht sodann durch folgenden Umstand beinahe den Grad der Sicherheit. Der Kläger hat vor dem 18. Oktober 1895 unbe¬ strittenermaßen die mit seiner Anstellung als Erdarbeiter verbun¬ denen körperlichen Anstrengungen verrichtet. Wäre nun der Bruch schon früher ausgetreten gewesen, so hätte er dieselben nach der bestimmten ärztlichen Aussage ohne Tragen eines Bruchbandes nicht verrichten können. Hätte er aber ein Bruchband getragen, so würde dies von Dr. Hermann entweder bei der Untersuchung vom 22. August oder bei derjenigen vom 19. Oktober entdeckt worden sein. Die vorinstanzliche Feststellung ist daher dem bundes¬ gerichtlichen Urteil zu Grunde zu legen.
3. Steht aber fest, daß der Leistenbruch bei dem vom Kläger erzählten Vorgang, Heben einer schweren Last am 18. Oktober 1895 im Dienste der Beklagten, vorgekommen ist, so ist damit auch gleichzeitig bewiesen, daß derselbe auf ein einzelnes, zeitlich bestimmbares Ereignis zurückzuführen ist und somit nach bundes¬ gerichtlicher Praxis ein die Haftpflicht der Beklagten bedingender Unfall vorliegt. Auf die heute von den Beklagten gegen die bun¬ desgerichtliche Praxis erhobenen Einwendungen kann nichts an¬ kommen. Zugegeben ist freilich, daß die Frage, ob ein Leistenbruch sich als Unfall oder als Krankheit qualifiziert, in der medizini¬ schen Wissenschaft sowohl als in der Praxis der einzelnen Gerichte keine unbestrittene ist; auch mögen sich in letzterer Zeit noch andere Stimmen für die von den Beklagten vertretene Ansicht, daß der Leistenbruch stets auf krankhafte Veranlagung des Ein¬ zelnen zurückzuführen und daß demzufolge der Austritt desselben nur als eine Folge dieser krankhaften Veranlagung aufzufassen sei, ausgesprochen haben. Die Gründe, die hiefür geltend gemacht werden, und zum großen Teil auch die von den Beklagten heute angerufenen Schriften, waren aber dem Gericht bei der Beratung des ersten Falles Lehmann c. Gotthardbahn (Amtl. Sammlg., Bd. XVIII, S. 234) bekannt. Die Frage, inwieweit ein Leisten¬ bruch als Unfall betrachtet werden kann, wurde damals und noch später in dem Falle Bargetzi gegen Frei (Amtl. Sammlg., Bd. XXI, S. 646) eingehend geprüft und verhandelt und es liegt auch heute nichts Entscheidendes vor, um das Gericht zu einer gegenteiligen Auffassung zu bestimmen.
4. Bei Zusprechung der Entschädigung für Einbuße in der Erwerbsfähigkeit, die vor Bundesgericht einzig noch bestritten ist, nimmt die kantonale Vorinstanz an, daß der Verdienst des Klä¬ gers zur Zeit des Unfalles 4 Fr. per Tag oder 1200 Fr. per Jahr betragen habe und daß infolge des Bruchaustritts der Klä¬ er ungefähr ½ seiner Erwerbsfähigkeit verlieren wird. Letzterer Ansatz entspricht der Bemessung der Nachteile, die auch schon vom Bundesgericht bei Bruchfällen, sofern der Beruf des mit dem Bruch Behafteten die Verrichtung von schweren Arbeiten bedingt, angenommen wurde. Was sodann den Verdienst des Klägers vor dem Unfalle anbelangt, so erscheint allerdings die Berechnung von 300 Arbeitstagen zu 4 Fr. per Tag etwas hoch. Allein die be¬ zügliche vorinstanzliche Feststellung ist keine aktenwidrige. In den Akten ist nichts enthalten, was dieser Annahme zuwiderläuft. Namentlich findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Verdienst des Klägers während des Winters sich bedeutend vermindert habe. Letztere Thatsache tritt freilich bei gewöhnlichen Erdarbeitern,
namentlich bei italienischen Arbeitern, der Regel nach ein. Der kantonale Richter hat dies aber für den vorliegenden Fall nicht angenommen, und da nun die Akten nichts Gegenteiliges bieten, muß die vorinstanzliche Feststellung für das Bundesgericht als bindend erachtet werden. Demnach ergibt die Entschädigung für spätere Einbuße in der Erwerbsfähigkeit bei einem jährlichen Ver¬ dienstausfall von circa 150 Fr. einen Kapitalwert von circa 2482 Fr. Zieht man davon ungefähr 25 % für die Zufälligkeit der Verletzung und für die Vorteile, die mit der Kapitalabfindung verbunden sind, ab, so gelangt man zu einer Summe, die unge¬ fähr dem vorinstanzlich angenommenen Ansatz von 1800 Fr. ent¬ spricht und die somit dem Kläger, ohne Rücksicht auf anderweitige Umstände, namentlich ohne Rücksicht darauf, ob er verheirathet ist und eine mehr oder minder zahlreiche Familie zu unterhalten habe, was beide Vorinstanzen rechtsirrtümlich berücksichtigt haben, zu sprechen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in seinem Dispositiv, da vor der bundesgerichtlichen Instanz die übrigen Posten nicht mehr bestritten wurden, einfach zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. April 1896 in allen seinen Dispositiven bestätigt.