Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100. Urteil vom 8. Mai 1896 in Sachen Meyer und Keller gegen Bundesfiskus. A. Am 31. März 1894 hat die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1893 beschlossen: „Art. 1. Der Bund gibt im eidgenössischen Staatsverlage eine „Schulwandkarte der Schweiz heraus, und läßt dieselbe unent¬ „geltlich allen Primar=, Mittel= und Fortbildungsschulen der „Schweiz zukommen, welche Unterricht in der Landeskunde er¬ „teilen. „Art. 2. Es wird hiefür ein Kredit von 100,000 Fr. be¬ „willigt, welcher in den betreffenden Voranschlägen auf die Jahre „1895 bis und mit 1897 zu verteilen ist. „Art. 3. Für die Fortführung und Nachlieferung der Karte „ist nach Erstellung derselben in angemessener Weise auf dem „Büdgetwege vorzusorgen. „Art. 4. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Be¬ „schlusses beauftragt, welcher als nicht allgemein verbindlicher „Natur sofort in Kraft tritt. Schon während der Beratungen dieses Beschlusses hatten sich die beiden Kläger, I. Meyer, als Verleger von Zieglers Wand¬ karte der Schweiz, und Hrch. Keller, Kartograph, als Zeichner und Verleger der Kellerschen Wandkarte der Schweiz, an die Bundesversammlung gewendet mit dem Gesuch, ihnen im Falle einer auf Kosten oder mit Hülfe des Bundes erfolgenden Her¬ ausgabe einer Schulwandkarte der Schweiz eine angemessene Ent¬ schädigung für die damit bewirkte Beeinträchtigung im Vertrieb ihrer Karten zu gewähren, oder wenigstens zu beschließen, es sei die Ausführung der neuen Karte der Privatindustrie zu über¬ lassen und die Lieferung der benötigten Exemplare zur Gratis¬ abgabe an die Schulen auf Kosten des Bundes unter sonst glei¬ chen oder annähernd gleichen Bedingungen den Gesuchstellern zu übertragen, damit ihre Fortexistenz ermöglicht werde. Da diesen Gesuchen nicht entsprochen wurde, stellten die beiden Kläger mit Klageschrift vom 18. April 1895 beim Bundesgericht das Rechts¬ begehren: Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, dem ersten Kläger, Herrn J. Meyer, die Summe von 25,000 Fr. nebst Zins à 5% vom Tage der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei an gerechnet, und dem zweiten Kläger, Herrn Hrch. Keller, die Summe von 27,500 Fr. nebst Zins à 50 vom gleichen Tage an zu bezahlen, die Kosten des Prozesses zu tragen und die Kläger prozessualisch angemessen zu entschädigen.
B. Zur Begründung dieser Klage führten sie im wesentlichen aus: Der erste Kläger, I. Meier, sei Eigentümer der litho¬ graphischen Platten, welche zur Herstellung der bekannten, erst¬ mals im Jahre 1858 erschienenen Schulwandkarte der Schweiz von Dr. G. M. Ziegler dienen. Er besitze auch das Verlagsrecht für die Herausgabe der Zieglerschen Schulwandkarte der Schweiz und verkaufe diese Karte teils direkt an die fast ausschließlich aus Schulen bestehenden Abnehmer, teils an Wiederverkäufer, wobei ersteres die Regel, letzteres die Ausnahme bilde. Im Kanton Zürich sei die Zieglersche Schulwandkarte der Schweiz seit 1870 als obligatorisches Lehrmittel erklärt, und im Kanton Aargau durch Kreisschreiben des Erziehungsrates vom 2. Juni 1870 den Be¬ zirks= und Gemeindeschulpflegen zur Anschaffung empfohlen wor¬ den. Die Erstellungskosten der heute vorhandenen 80 lithographi¬ schen Platten belaufen sich im ganzen auf 25,005 Fr. 30 Rp.; ebenso hoch stelle sich der Verkehrswert der Platten. Der zweite Kläger sei der Sohn des bekannten schweizerischen Kartographen Hrch. Keller, der zum ersten Male, im Jahre 1830, der Schweiz eine Schulwandkarte geliefert habe, die damals von der ganzen sachverständigen Welt als ein eminenter Erfolg der pädagogisch¬ kartographischen Wissenschaft und Technik bezeichnet worden sei. Hrch. Keller, Vater, habe sodann selber in 5 verschiedenen Auf¬ lagen die zeitgemäßen Verbesserungen auf seiner Karte angebracht, bis dann sein Sohn, der heutige Kläger, während der Jahre 1860 bis 1869, mit einzelnen kürzern Unterbrechungen, die ganze Karte auf neue Platten gezeichnet habe. Die Gesamtherstellungs¬ kosten der Kellerschen Schulwandkarte belaufen sich auf zusammen 12,083 Fr. Der durchschnittliche Neinertrag aus dem Verkauf sei in den letzten 10 Jahren jährlich 1106 Fr. gewesen, wonach sich ein Verkehrswert der Kellerschen Platten im Betrage von 27,500 Fr. ergebe. Auch die Kellersche Karte diene speziell päda¬ gogischen Zwecken und werde deshalb fast ausschließlich von Schulen gekauft. Durch den erwähnten Bundesbeschluß vom
31. März 1894 sei nun den Klägern ein Schaden zugefügt worden, dessen Höhe die eingeklagten Summen bedeutend über¬ steige. Nicht nur sei dadurch körperliches Eigentum der Kläger in seinem Werte mit einem Schlage vollständig vernichtet, sondern es seien durch jenen Beschluß auch noch weitere, erhebliche Ver¬ mögensinteressen derselben, so Urheber= und Verlagsrechte, Aus¬ sichten auf Geschäftsgewinn u. s. w. auf das empfindlichste ver¬ letzt worden. Denn die den Klägern gehörenden Platten der bei¬ den einzigen, bisher existierenden Schulwandkarten der Schweiz seien durch jene Maßregeln des Bundes wertlos geworden, gleich wie die entsprechenden Urheber= und Verlagsrechte u. s. w. Die Kläger beschränken sich jedoch auf die Geltendmachung desjenigen Schadenersatzanspruches, der sich auf die Entwertung ihres Eigen¬ tums beziehe. Auf den Ersatz des weiteren, bedeutenden Schadens leisten sie aus freien Stücken Verzicht. In rechtlicher Beziehung falle in Betracht:
1. Wenn der Staat im Interesse des Gemeinwohles das Eigentum oder Eigentumswerte Einzelner zerstöre, so sei er diesen gegenüber zum Ersatz des gestifteten Schadens verpflichtet. Wo das Interesse des Gemeinwohls einen über die gemeinsamen Lasten hinaus gehenden Eingriff in die private Interessen=Sphäre eines einzelnen Staatsangehörigen dringend verlange, da könne dies nur gegen Ersatz des Schadens geschehen. Dieser Satz sei im Enteignungsrechte unbestritten. Was aber für die Expropria¬ tion gelte, das sei auch Recht für die andern Speziallasten, die der Staat seinen Bürgern auferlege; denn für die Entschädi¬ gungspflicht müsse es genügen, daß dem Bürger sein Eigentum oder andere wohlerworbene Rechte aufgehoben, bezw. entwertet werden; ob das aufgehobene Eigentum des Einzelnen dem Staat übertragen werde, wie bei der Expropriation, oder nicht, sei für die Entschädigungspflicht rechtlich durchaus gleichgültig. Für die Richtigkeit dieser Grundsätze könne auch die Praxis des Bundes¬ gerichtes angerufen werden. So sei durch einen bundesgerichtlichen Entscheid vom 29. Juni 1850 (Ullmer, staatsrechtl. Praxis, Nr. 410), als es sich um die Entschädigungsansprüche zweier Pulverfabrikanten gehandelt habe, deren Gebäulichkeiten und Pulvervorräte infolge der Einführung des Pulvermonopols ent¬ wertet worden seien, der Bund zur Entschädigung verurteilt wor¬ den, und zwar nicht bloß für den durch das Pulvermonopol ein¬ getretenen Minderwert der Fabrik=Gebäulichkeiten, sondern auch für die damals vorhandenen und nicht mehr zweckmäßig verwert¬
baren Pulvervorräte. In gleicher Weise habe dann bekanntlich der Bund bei Einführung des Alkoholmonopols freiwillig nicht nur die Immobilien, sondern auch die beweglichen Utensilien den depossedierten Schnapsbrennern vergütet. Darauf, ob der Nutzen, den der Staat aus seiner Maßregel ziehe, ein rein fiskalischer oder ein rein eudämonistischer sei, könne nichts ankommen; denn es liege kein Grund vor, weshalb sich der einzelne Bürger ein privilegium odiosum zu Gunsten eudämonistischer Staatszwecke eher gefallen lassen sollte als zum Vorteil des Fiskus. Übrigens nehme der Bund, dem Berichte der ständerätlichen Kommission nach zu schließen, auch den Verkauf der neuen Schulwandkarte an Private in Aussicht, um damit „einen Gewinn zu erzielen“. Ebenso habe dieselbe Kommission ganz unverholen ausgesprochen, daß der Bund durch die unentgeltliche Abgabe der Wandkarte an sämtliche Schulen „nicht rechtlich zwar, aber thatsächlich ein Mo¬ nopol schaffe, die Konkurrenz beseitige“. In concreto trete der Bund also mit der ausgesprochenen Absicht auf, die private Kon¬ kurrenz vollständig zu unterdrücken. Es wäre unzutreffend, zu entgegnen, es sei dem Bund so gut wie jedem Privaten erlaubt, mit den Klägern in Konkurrenz zu treten. Denn abgesehen da¬ von, daß dem Staate in der Haltung gegenüber seinen Angehöri¬ gen andere Pflichten obliegen, als dem Privaten gegenüber dem Privaten, so liege eben in der beabsichtigten Vernichtung jeder andern Konkurrenz kein Akt der Geschäftskonkurrenz mehr, son¬ dern ein Monopol, wenn auch nur ein thatsächliches. In der Hand des Staates komme aber das thatsächlich angemaßte Mo¬ nopol dem rechtlichen Monopol der Wirkung nach vollständig gleich.
2. Diese Ersatzpflicht des Staates auch außerhalb des Gebietes der Expropriation sei in einzelnen kantonalen Rechten sogar aus¬ drücklich ausgesprochen. So stelle das privatrechtliche Gesetzbuch des Kantons Zürich in § 420 folgenden Grundsatz auf: „Wenn bei Ausübung der Staatsgewalt aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt Jemanden Schaden zugefügt worden, welchen er nicht aus öffentlichen Gründen zu tragen verpflichtet ist, noch sich selber zuschreiben muß, z. B. bei Gelegenheit von Militärübungen oder infolge polizeilicher Maßregeln, so haftet demselben nicht der Schädiger, sondern die Staatskasse insofern für Ersatz, als der Gesichtspunkt oder die Analogie der Entschädigung für zwangs¬ weise Abtretung von Privatrechten zur Anwendung kommt, sonst nicht". Diese Gesetzesbestimmung sei im vorliegenden Falle gegen den Bund zur Anwendung zu bringen, und es treffen ihre Vor¬ aussetzungen vollständig zu.
3. Eventuell wäre die Haftpflicht des Bundes nach Art. 50 und 64 Abs. 2 des eidg. O.=R. gegeben. Wenn der Bund eine Schulwandkarte erstelle, um dieselbe nicht nur an die Schulen zu verschenken, sondern auch an Private zu verkaufen, so trete er da¬ mit als Gewerbetreibender auf; in dieser Eigenschaft sei er aber gleich einer physischen Person deliktsfähig. Nun enthalte der er¬ wähnte Bundesbeschluß in der That eine Widerrechtlichkeit. Der¬ selbe verstoße einmal gegen Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung. In Art. 23 der B.=V. sei dem Bunde zwar das Recht einge¬ räumt, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines Teils der¬ selben auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu er¬ richten. Allein dieses Recht könne der Bund zweifellos nur inner¬ halb der ihm verfassungsmäßig zustehenden Kompetenzen aus¬ üben. Wo durch die Bundesverfassung den Kantonen bestimmte Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung zur ausschließlichen Verfügung überlassen seien, da cessiere die Befugnis des Bundes, sich in irgend einer Weise einzumischen, insbesondere dürfe der Bund keine Bundesgelder für Wohlfahrtszwecke, deren Pflege durch die Bundesverfassung ausdrücklich als Sache der Kantone be¬ zeichnet sei, verwenden. Da nun durch Art. 27 Abs. 2 B.=V. die Sorge für den Primarschulunterricht den Kantonen über¬ bunden sei, und dem Bunde in Abs. 1 ibid. ausdrücklich nur die Unterstützung der höheren Unterrichtsanstalten gestattet werde, so höre eben auf dem Gebiete des Primarschulwesens die Befugnis des Bundes, für letzteres in irgend einer Form auf Kosten der Eidgenossenschaft thätig zu werden, auf, und es könne keine Rede davon sein, daß der Bund auf dem Umwege des ihm durch Art. 23 eingeräumten Rechtes die in Art. 27 strikte gezogenen Grenzen überschreite. Die gedachte Schenkung sei also dem Bunde nach dem gegenwärtigen schweizerischen Verfassungsrechte nicht ge¬ stattet.
Der Bundesbeschluß vom 31. März 1894 bedeute aber auch eine Verletzung der Handels= und Gewerbefreiheit. Jedes Monopol, sei es nun ein rechtliches oder ein bloß thatsächliches, bedeute seiner Natur nach eine Einschränkung dieser Freiheit. Die Bundes¬ verfassung schütze aber jeden Eingriff in dieselbe, gleichviel in welcher Form er auftrete. C. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter Kosten¬ folge, im wesentlichen mit folgender Begründung: Ein Expro¬ priationsfall liege unzweifelhaft nicht vor; denn die Eidgenossen¬ schaft erhebe durchaus keinen Rechtsanspruch gegen die Kläger; sie verlange von ihnen weder Abtretung von Eigentum noch irgend welche Einräumung von Rechten. Der Umstand, daß die klägerischen Kartenwerke durch die neue Karte der Eidgenossen¬ schaft voraussichtlich entwertet werden, sei eine Folge der Konkur¬ renz, mit welcher jeder Unternehmer zu rechnen habe. Es könne daher auch von einem Schaden, der in kausalem Zusammenhang mit einer Enteignung stünde, nicht die Rede sein. Selbst ange¬ nommen, die Kläger wären durch einen gesetzgeberischen Akt direkt geschädigt, was durchaus bestritten werde, so würde sich die Schadenersatzpflicht des Staates nicht von selbst verstehen, weil eben ein wohlerworbenes Recht des Privaten darauf, daß der Rechtszustand sich nicht ändere, bezw. auf den durch den bisheri¬ gen Rechtszustand bedingten Wert ihres Eigentums, selbstverständ¬ lich nicht bestehe. Es verstehe sich denn auch keineswegs von selbst, daß der Staat, wenn er ein Monopol einführe, gegenüber denjenigen, die das monopolisierte Gewerbe bisher betrieben haben, entschädigungspflichtig sei. In casu sei nun aber vom Bunde nicht einmal ein Monopol geschaffen worden. Daß der Bund kein rechtliches Monopol für Kartographie beanspruche, werde von den Klägern selbst nicht behauptet; wenn dieselben aber von einem tatsächlichen, im Gegensatz zum rechtlichen Mo¬ nopol sprechen, so sei damit zugleich gesagt, daß es sich nicht um ein Monopol im eigentlichen und wahren Sinne handle. Die Klage verwechsle sodann die Begriffe von Entwertung und Ver¬ nichtung von Privateigentum. Dadurch, daß der Bund die Her¬ ausgabe einer Karte beschlossen habe, vernichte er doch nicht das Eigentum eines Andern. Die Karten und Platten der Kläger bleiben vollkommen intakt, und es finde überhaupt kein Eingriff in ihre Rechtssphäre statt, denn der Bund nehme von dem klä¬ gerischen Eigentum nicht das mindeste in Anspruch. Wenn die klägerischen Kartenwerke an Wert verlieren, weil sie mit der pro¬ jektierten eidgenössischen Schulwandkarte nicht konkurrieren können, so sei das eben etwas ganz anderes als eine Entziehung, Ver¬ nichtung oder Beschränkung des Eigentums. Durch die Heraus¬ gabe einer Schulwandkarte im militärischen oder pädagogischen Interesse mache der Bund lediglich von einem Rechte Gebrauch, das jedem Privaten auch zustehe. Er verletze kein Privatrecht, und wenn dadurch die klägerischen Kartengeschäfte beengt, lahm gelegt, entwertet werden, so unterliegen sie eben dem Schicksal aller menschlichen Dinge. Auch die Berufung auf § 420 des zürch. Pr.=Ges.=B. halte nicht Stich. Abgesehen davon, daß von der Anwendbarkeit des kantonal=zürcherischen Rechts in casu überhaupt nicht die Rede sein könne, treffe der angeführte Art. 420 offenbar nicht zu, weil er lediglich auf Vorkommnisse Bezug habe, welche einen Eingriff des Staates in das Eigentums= oder in andere Privatrechte des Bürgers enthalte, und es sich um einen solchen Eingriff hier nicht handle. Der auf Art. 50 ff. O.=R. gestützten Klage sodann stehe entgegen, daß das Moment der Widerrechtlichkeit fehle. Wenn das Privatrecht, welches die Rechts¬ verhältnisse der Bürger nnter sich, nicht diejenigen der Bürger zum Staate ordne, von Widerrechtlichkeit einer Handlung spreche, so sei darunter stets ein unbefugter Eingriff in die Rechtssphäre eines Andern verstanden, d. h. dieser Andere müsse in seinem Privatrechte verletzt sein. Daher könne nur die, bereits verneinte, Frage in Betracht fallen, ob der Bund durch den mehrerwähnten Beschluß Privatrechte der Kläger verletzt habe. Die Konstitu¬ tionalität des Bundesbeschlusses vom 31. März 1894 habe mit den privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Bunde und den Klägern nichts zu thun. Ob dieser Beschluß verfassungsmäßig sei oder nicht, sei eine staatsrechtliche Frage, die jedenfalls nicht auf dem Wege des Civilprozesses zu erörtern sei, und für die privatrechtlichen Verhältnisse der Parteien unter sich außer Be¬ tracht falle. Daß das Bundesgericht in einem eivilen Schaden¬ ersatzprozesse die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesbeschlusses zu
prüfen habe, werde daher in Abrede gestellt. Übrigens seien auch die konstitutionellen Einwände gegen den Bundesbeschluß unhalt¬ bar. Abgesehen von der Frage, ob die klägerische Interpretation des Art. 27 B.=V. richtig sei, ergebe sich aus der Entstehungs¬ geschichte des Bundesbeschlusses, daß von Anfang an militärische Gründe und Rücksichten für die Erstellung der Karte im Vorder¬ grund gestanden haben, daß die Sache im Ressort des Militär¬ departements anhängig und während Jahren in Behandlung ge¬ wesen, und daß endlich die unentgeltliche Abgabe der Karte an die Schulen vorzüglich durch militärische Erwägungen (Rekruten¬ prüfungen) veranlaßt worden sei. Daß aber das Militärwesen und insbesondere der Militärunterricht Sache des Bundes sei, werde angesichts des Art. 20 B.=V. nicht bestritten werden können. Damit sei auch die Schaffung und Herausgabe einer Karte für die Landeskunde gerechtfertigt und es habe der Bund in keiner Weise die ihm durch die B.=V. gezogenen Grenzen überschritten. Ebenso wenig begründet sei der Einwand, der Bundesbeschluß vom 31. März 1894 bedeute eine Verletzung der Handels= und Gewerbefreiheit; dieser Einwand beruhe einzig auf der Unter¬ stellung, der Bund habe durch den genannten Beschluß thatsäch¬ lich ein Monopol zu seinen Gunsten geschaffen, und erledige sich von selbst mit den über diese letztere Behauptung gemachten Aus¬ führungen. D. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren Ausführungen in Klage bezw. Antwort fest, ohne wesentlich neues vorzubringen. E. Mit Eingabe vom 11. November 1895 haben die Kläger an den Instruktionsrichter das Gesuch gestellt, von der Durch¬ führung eines Beweisverfahrens einstweilen abzusehen, in der Meinung, daß das Bundesgericht vorerst über die prinzipielle Frage der Haftpflicht des Bundes entscheide. Auch der beklagtische Vertreter hat in seiner Eingabe vom 9. November 1895 der Ansicht Ausdruck gegeben, daß sich eine Beweisführung, die über die Produktion der vorhandenen Akten hinausgehe, als überflüssig darstelle. Demgemäß wurde von einem Beweisverfahren Umgang genommen. F. Bei der heutigen Hauptverhandlung beantragt der klägerische Vertreter, die beklagte schweizerische Eidgenossenschaft prinzipiell als schadenersatzpflichtig zu erklären, und sodann die Akten an den Instruktionsrichter zur Abnahme der anerbotenen Beweise zurück¬ weisen, eventuell ohne eine solche Aktenvervollständigung jetzt schon im Sinne der Klageanbringen zu entscheiden. Der Anwalt der Beklagten wiederholt seinen Antrag auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Klage wird aus zwei verschiedenen recht¬ lichen Gesichtspunkten begründet. In erster Linie stützen sich die Kläger darauf, daß in dem Bundesbeschluß vom 31. März 1894 ihnen gegenüber ein expropriationsähnlicher Akt liege, der nach anerkannten, im Expropriationsrecht speziell zum Ausdruck ge¬ langenden Rechtsgrundsätzen den Staat zur Entschädigung des dadurch betroffenen Privaten verpflichte. In zweiter Linie sodann wird der Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt des Delikts zu begründen versucht.
2. Was nun zunächst die Berufung auf § 420 des zürch. priv. Ges.=B. angeht, in welchem die Kläger eine ausdrückliche Anerkennung des von ihnen behaupteten Grundsatzes über die Entschädigungspflicht des Staates seitens des Gesetzgebers er¬ blicken, so ist hiegegen zu bemerken, daß diese kantonale Gesetzes¬ bestimmung in casu keine Anwendung finden kann. § 420 cit. normiert die Haftpflicht des Fiskus für Schaden, der einem Pri¬ vaten bei Ausübung der Staatsgewalt aus Gründen der öffent¬ lichen Wohlfahrt zugefügt wird. Nun ist aber klar, daß die kan¬ tonale Gesetzgebung über die Haftpflicht des Staates nur für den betreffenden Kanton Geltung hat, und kein Kanton befugt ist die Haftbarkeit eines andern Kantons oder des Bundes zu nor¬ mieren. Ob die Eidgenossenschaft aus einem, die spezielle Haftung des Fiskus betreffenden Rechtsgrund entschädigungspflichtig sei, beurteilt sich vielmehr ausschließlich nach eidgenössischem Recht.
3. Daß die Kläger durch den Bundesbeschluß vom 31. März 1894 eine Schädigung ihrer ökonomischen Interessen erleiden, ist nicht zu bezweifeln und beklagtischerseits auch gar nicht bestritten. Damit ist aber die Entschädigungspflicht der Beklagten noch nicht begründet. Soweit diese Entschädigungspflicht aus expropriations¬
rechtlichen Grundsätzen hergeleitet worden ist, muß vielmehr be¬ merkt werden: Wie das Bundesgericht in konstanter Rechts¬ sprechung ausgesprochen hat, besteht nach dem eidg. Expropria¬ tionsrecht eine Schadenersatzpflicht des Exproprianten nur bei Ein¬ griffen in eine fremde Rechtssphäre, d. h. nur hinsichtlich solchen Schadens, der durch die Enteignung von Privatrechten entsteht, während die Ersatzpflicht hinsichtlich anderweitigen, mit dem Ent¬ zug von Privatrechten nicht in kausalem Zusammenhang stehen¬ den Schadens ausgeschlossen ist (Bundesger. Entsch., Bd. VI, S. 444 Erw. 4; VII, S. 526; und neuestens XX, S. 66 Erw. 5; XXI, S. 1031 Erw. 4). Wenn also die Kläger ihren Entschädigungsanspruch auf die Grundsätze des eidg. Expropria¬ tionsrechtes basieren, so genügt zur Herstellung des Klagefunda¬ mentes der Nachweis, daß sie durch eine im öffentlichen Interesse erfolgte Maßnahme des Bundes thatsächlich benachteiligt seien, nicht, sondern es ist dazu weiter erforderlich, daß sie in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Einen Eingriff in die Rechtssphäre der Kläger enthält nun aber der erwähnte Bundesbeschluß nicht. Daß sie auf Grund desselben zur Abtretung irgend welcher Privatrechte an den Bund gezwungen werden, behaupten sie selbst nicht; dagegen machen sie geltend, daß die Grundsätze des Expro¬ priationsrechtes nicht nur in diesem Falle, sondern auch da An¬ wendung finden, wo bloße Verletzungen und Schädigungen von bestehenden Privatrechten vorliegen; eine solche Verletzung und Schädigung bestehe aber auch in der Vernichtung von Eigen¬ tumswerten; denn es sei nicht einzusehen, weshalb der Staat weniger entschädigungspflichtig sein solle, wenn er den Wert des Eigentums zerstöre, als wenn er das körperliche Eigentum selber vernichte. Diese letztere Argumentation trifft indessen den Kern der Sache nicht. Wenn nämlich, wie die Klagebegründung vor¬ aussetzt, unter der Zerstörung des Eigentumswertes nicht bloß die Wertverminderung durch Einwirkung auf die Sache selbst sondern auch durch Einwirkung auf äußere Umstände verstanden sein soll, von welchen die Ausnutzung und Verwertung des Eigentums abhängt, so ist Zerstörung des Eigentumswertes in diesem Sinne nicht von vorneherein gleichbedeutend mit Verletzung des Eigentumsrechtes oder überhaupt eines Privatrechtes, sondern e3 muß sich alsdann weiter fragen, ob diese Art der Ausnützung und Verwertung, welche geschmälert worden ist, Gegenstand eines Privatrechts des Eigentümers der „entwerteten“ Sache bilde. Da nun nach der Klagebegründung die Entwertung klägerischen Eigentums einzig in der Abgrabung der Kundschaft besteht, könnte die hiedurch bewirkte Schädigung eine Ersatzpflicht der Beklagten nach den angegebenen Grundsätzen des Expropriationsrechtes nur begründen, wenn durch den fraglichen Bundesbeschluß ein Recht der Kläger auf ihre Kundschaft, auf die freie Ausübung ihres Gewerbes und Handels verletzt worden wäre. Ein solches indivi¬ duelles Recht der Kläger, gerichtet auf freie Ausübung ihres Handels und Gewerbes und ungehinderte Benutzung des dazu offen stehenden Marktes, ist in der That anzuerkennen. Allein das¬ selbe ist kein unbegrenztes, sondern es findet seine natürliche Be¬ schränkung in dem gleichen Rechte jedes Andern. Wenn also ein Dritter, innerhalb der Schranken der allgemeinen Rechtsordnung, sich dem Absatzgebiete der Kläger ebenfalls zuwendet, und diese durch sein Angebot daraus verdrängt, so liegt hierein allein noch kein Eingriff in ihre Privatrechtssphäre; denn der Dritte handelt vollkommen innerhalb seines Rechtes, welches die Kläger auch ihrerseits anerkennen müssen. Ist daher die Herausgabe einer Schulwandkarte durch den Bund, wie sie am 31. März 1894 von der Bundesversammlung beschlossen worden ist, rechtlich nicht anders zu qualifizieren, denn als die Ausübung einer solchen Konkurrenz, so liegt eine Rechtsverletzung gegenüber den Klägern nicht vor. Hienach sind zwei Fragen zu beantworten. Erstens, ob in der Ausführung des gedachten Bundesbeschlusses rechtlich nicht ein Mehreres liege als eine Konkurrenz auf dem Absatzgebiet der Kläger, wie sie von denselben überhaupt, auch von privater Seite her, gewärtigt werden mußte. Und zweitens, wenn dies zu ver¬ neinen ist, ob nicht etwa die vom Bunde ausgeübte Konkurrenz besondere Merkmale des Widerrechtlichen trage, welche letztere Frage dann den Gegenstand des zweiten, in den Art. 50 u. ff. O.=R. liegenden Klagegrundes bildet.
4. Nun stützen sich die Kläger darauf, daß die Eidgenossen¬ schaft durch den Bundesbeschluß vom 31. März 1894 ein Mo¬ nopol geschaffen habe, wenn auch kein rechtliches, so doch ein
thatsächliches, und sie berufen sich dafür, daß in einem solchen Falle eine Entschädigungspflicht des Bundes nach den aus dem Expropriationsrecht sich „ergebenden Grundsätzen bestehe, auf ein bundesgerichtliches Urteil vom 29. Juni 1850, laut welchem der Bund zur Entschädigung zweier Pulverfabrikanten verurteilt wor¬ den sei, deren Gebäulichkeiten und Pulvervorräte infolge der Ein¬ führung des Pulvermonopols entwertet worden waren, ferner auf die Thatsache, daß der Bund bei Einführung des Alkohol¬ monopols den durch dieses Monopol betroffenen Brennern nicht nur die Immobilien, sondern auch die beweglichen Utensilien ver¬ gütet habe. In diesen beiden Fällen handelte es sich jedoch um ein gesetzliches Monopol, während hier ein solches unbestrittener¬ maßen nicht vorliegt; ob der Staat bei Aufstellung eines gesetz¬ lichen Monopols, d. h. eines Alleinverkaufrechts zur Entschädi¬ gung der dadurch von ihrer bisherigen gewerblichen oder kom¬ merziellen Bethätigung Ausgeschlossenen rechtlich verpflichtet sei, ist daher in casu nicht zu entscheiden. Wenn dagegen die Kläger behaupten, der Umstand, daß der Bund mit ihnen in Konkurrenz trete, zumal in der von ihm beabsichtigten Weise (durch unent¬ geltliche Abgabe der Wandkarte an die Schulen), komme den Wirkungen eines gesetzlichen Monopols thatsächlich gleich, so mag das zwar, wenigstens in Bezug auf den Absatz an Schulen, wohl zutreffen, ändert jedoch daran, daß ein Eingriff in Privatrechte der Kläger nicht stattfindet, nichts; denn die Verdrängung von ihrem bisherigen Markte ist auch in diesem Falle nicht etwa die Folge einer speziell gegen die Kläger gerichteten, ihre Persönlich¬ keitsrechte angreifenden Maßregel, sondern eben bloß die Folge einer Mitbethätigung des Bundes auf ihrem Geschäftszweige, die sie sich, wie von einem Privaten, so auch vom Bunde gefallen lassen müssen, sofern dieselbe nicht die Grenzen der erlaubten Kon¬ kurrenz überschreitet, d. h. wegen der besondern Art, wie sie aus¬ geübt, als widerrechtlich erscheini. Aus dem Gesichtspunkt der Ex¬ propriation, bezw. aus dem Expropriationsrecht analogen Rechts¬ grundsätzen kann somit die Klage nicht gutgeheißen werden, und fragt es sich daher bloß noch, ob der Thatbestand der unerlaubten Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff. O.=R. hier gegeben sei.
5. Daß der Bund die Verantwortlichkeit für die Handlungen der Bundesversammlung nicht ablehnen kann und will, ist ohne weiteres klar, und es braucht daher auf die Frage der Delikts¬ fähigkeit des Bundes, als juristischer Person, nicht eingetreten zu werden. Nun gehen die Kläger selbst davon aus, daß der Bun¬ desbeschluß vom 31. März 1894 formell richtig zu Stande ge¬ kommen sei, und erklären, gewiß zutreffend, die Widerrechtlichkeit, welche eventuell in dem Erlasse desselben liege, könne nur darin bestehen, daß dessen Inhalt eine Verfassungsverletzung involviere; den Gesichtspunkt der widerrechtlichen Konkurrenzausübung im Sinne einer concurrence déloyale läßt die Klage mit Rech auf der Seite. Was sodann die Frage anbelangt, ob das Bundes¬ gericht zur Entscheidung darüber, ob in dem Bundesbeschluß eine Verfassungsverletzung liege, kompetent sei, so hat die Beklagte in der Replik erklärt, sie anerkenne nicht bloß die Kompetenz, sonder auch die volle Kognition des Bundesgerichtes darüber, ob durch den Bundesbeschluß vom 31. März 1894 eine Rechtsverletzung gegenüber den Klägern begangen worden sei, die sie zu einem Entschädigungsanspruch berechtige. Daß die verfassungsmäßige Gültigkeit des Beschlusses, die übrigens nach der Aktenlage gar nicht mehr in Frage stehe, auf dem Wege des Civilprozesses zu erörtern und zu entscheiden sei, bestreite sie dagegen allerdings. Abgesehen von dieser Anerkennung der Beklagten, kann nach kon¬ stanter Praxis des Bundesgerichts (z. B. bundesger. Entsch., III, S. 792) nicht zweifelhaft ein, daß das Bundesgericht zur Entschei¬ dung darüber, ob der Inhalt des Bundesbeschlusses mit der Ver¬ fassung im Einklang stehe, kompetent ist, indem die Entscheidung dieser Frage die notwendige Voraussetzung der Entscheidung der vor¬ liegenden Civilklage bildet, und daher die Kompetenz dazu mit der Kompetenz zur Beurteilung des Rechtsstreites überhaupt gegeben ist. Eine Verfassungsverletzung kann nun aber in dem Bundesbeschluß vom 31. März 1894 nicht gefunden werden. Abgesehen davon, daß demselben, wie in der Antwort hervorgehoben wird, auch mili¬ tärische Rücksichten zu Grunde lagen, schließt selbstverständlich Art. 27, Abs. 2 B.=V., auf welchen sich die Kläger in erster Linie berufen, die Befugnis der Eidgenossenschaft nicht aus, die Kantone in der Sorge für den Primarunterricht durch ein Ge¬ schenk, wie es in der unentgeltlichen Verabreichung einer eidg.
Schulwandkarte gemacht werden soll, zu unterstützen. Ein Verbot dies zu tun, liegt weder in dieser, noch in irgend einer Bestim¬ mung der B.=V. Eine andere Frage wäre, ob der Bund bezüg¬ lich der Verwendung solcher Karten in den Primarschulen be¬ fehlend vorgehen könnte; allein darum handelt es sich hier nicht. Den Kantonen bleibt es vollständig freigestellt, ob sie das Ge¬ schenk des Bundes annehmen wollen; irgend eine Beschränkung derselben in der Sorge für genügenden Primarunterricht wird da¬ durch nicht bewirkt. Die Frage sodann, ob der gedachte Beschluß gegen den in Art. 31 B.=V. aufgestellten Grundsatz der Freiheit des Handels und der Gewerbe verstoße, erledigt sich nach den zum ersten Standpunkt der Klage gemachten Ausführungen in negativem Sinne. Ein Monopol im Rechtssinne ist, wie die Klä¬ ger selbst zugeben müssen, nicht geschaffen worden. Der Umstand, daß die Wirkungen des Bundesbeschlusses thatsächlich demjenigen eines Monopols nahe kommen mögen, vermag an der Ver¬ fassungsmäßigkeit desselben nichts zu ändern, und, wie bereits bemerkt, einen Rechtsanspruch der dadurch Benachteiligten auf Entschädigung nicht zu begründen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.