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22_I_609

BGE 22 I 609

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

98. Urteil vom 27. Mai 1896 in Sachen Vittori gegen Guidali. A. Durch Urteil vom 31. März 1896 hat das Obergericht des Kantons Nidwalden erkannt: Die Appellation sei als übel angebracht erfunden und das angefochtene kantonsgerichtliche Urteil vom 22. Februar abhin vollinhaltlich bestätet. Das Urteil der ersten Instanz (Kantonsgericht Nidwalden) lautete: Das Klagebegehren sei abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerpartei die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage auf Gutheißung des Klagebegehrens (auf Entschädigung von 4000 Fr.). Sie korrigiert einen in der Berufungserklärung enthaltenen Verschrieb in der Ziffer der Klagesumme. Die beklagte Partei beantragt Abweisung der Berufung, eventuell Reduktion des eingeklagten Betrages. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Angelo Vittori, von Rodero, Provinz Como, Italien, war Guidali in im August 1894 beim Bauunternehmer Alexander Beckenried als Handlanger angestellt. Am Montag, 20. August 1894, war Vittori zugleich mit andern Arbeitern des Guidali damit beschäftigt, in Beckenried einen Neubau zu erstellen. Guidali war abwesend; er hatte sich schon am Freitag oder Samstag vorher entfernt mit der Bemerkung, er komme dann Montags oder Dienstags zurück, um mit den Arbeitern Sand zu holen. Vittori und ein anderer Arbeiter warteten jedoch seine Rückkunft nicht ab, sondern entlehnten bei Wirt Gander in Beckenried ein Schiffchen und fuhren mit demselben zum Treschlenbach, um dort Sand zu holen. Während sie daselbst mit Einladen beschäftigt waren, fuhr Schiffmeister Alois Gander von Beckenried vorbei und warnte sie, das Schiff sei überladen. Die zwei Arbeiter be¬ achteten jedoch die Warnung nicht, und fuhren dann bei ruhigem See vom Lande ab. Plötzlich drang Wasser in das Schiff, welches sofort versank. Macrobatti konnte sich durch Schwimmen retten; Vittori dagegen ertrank. Giovanni Vittori und seine Ehefrau Regina geb. Caironi erhoben darauf bei den nidwaldischen Ge¬

richten gegen Alexander Guidali Klage aus Haftpflicht, indem sie geltend machten, daß der Verunglückte ihr Sohn sei und sie durch seinen Tod ihres Alimentationsrechtes gegen denselben verlustig gegangen seien, welcher Schaden ihnen zu ersetzen sei. Es wurden dann die vorstehend sub A erwähnten Urteile gefällt. Die Be¬ gründung des erstinstanzlichen Urteils geht dahin, daß Selbstver¬ schulden des Vittori vorliege; als solches wird bezeichnet, daß er (mit Macrobatti) in „verkatertem Znstande, obwohl er von der Schifffahrt sehr wenig verstand, ohne Auftrag und ohne Not Sand (bezw. Kies) holen wollte, zu diesem Zwecke ein älteres Schiffchen auslieh und dasselbe trotz Warnung eines kundigen Schiffmannes überlud. Die zweite Instanz sodann schloß sich ohne Weiteres der Annahme des Selbstverschuldens an und prüfte einläßlich blos die Frage der Verjährung, welche sie verneinte.

2. Der Beklagte ist Bauunternehmer; sein Betrieb untersteht, wie jetzt nicht mehr bestritten wird, dem erweiterten Haftpflicht¬ gesetz. In diesem Betriebe ereignete sich der Unfall, der den Angelo Vittori das Leben kostete; auf Grund dieses Unfalles haben dann Giovanni Vittori und seine Ehefrau Regina Haft¬ pflichtklage erhoben; sie begründen ihre Legitimation zu derselben zunächst damit, daß sie die Eltern des Verunglückten seien. Dem hat der Beklagte zwar entgegenhalten wollen, daß die behauptete Elternqualität nicht erwiesen sei. Dagegen bezeugt der Vorstand der Gemeinde Rodero mit Zeugnis vom 3. September 1895, daß die genannten Kläger die Eltern des am 20. August 1894 bei Beckenried ertrunkenen Angelo Vittori seien; die gleiche Amts¬ stelle bescheinigt ferner auch im Armutszeugnis d. d. 23. Juli 1895, wodurch sie die Kläger zur Erteilung des Armenrechts empfahl, daß selbe die Eltern des Verunglückten Angelo Vittori seien. Im weitern hat Beklagter zwar auch noch darauf abstellen wollen, daß die Alimentationsberechtigung der Kläger gegenüber dem Verunglückten nicht genügend erwiesen sei. Diesbezüglich ist das ttalienische Recht als das Heimatrecht des Unterstützungs¬ pflichtigen maßgebend; was sodann die Requisite betrifft, welche dieses Recht für die Unterstützungspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern aufstellt, so sind jene durch Art. 139 des Code civile italiano dahin bestimmt, daß die Eltern unterstützungs¬ bedürftig sein müssen; der Vorstand von Rodero bescheinigt nun mittelst Zeugnisses vom 27. September 1895, daß dies Requisit vorliege, indem die Eltern Vittori der Unterstützung ihres verun¬ glückten Sohnes bedurften, wie sie auch thatsächlich solche er¬ hielten. Unter solchen Umständen ist anzunehmen, daß die Kläger zu ihrer Klage legitimiert seien.

3. Zur Sache selbst ist in Betracht zu ziehen: Der Verun¬ glückte Angelo Vittori war Handlanger; als solcher hatte er beim in Frage stehenden Neubau zu helfen. Dagegen war er nicht als Schiffmann angestellt. Am Unfallstage sodann (20. August 1894) hatte er nicht etwa Auftrag erhalten, mit dem Schiffe Sand zu holen, und zwar er so wenig als ein anderer der am betreffenden Bau beschäftigten Arbeiter; gegenteils hatte der Bauunternehmer vor dem Weggehen sogar erklärt, er werde mit den Arbeitern Sand holen. Wäre nun vor der Rückkunft des letztern den Ar¬ beitern der zum Bau nötige Sand ausgegangen, und hätten sie zum Weiterarbeiten neuen Sand bedurft, so könnte unter Umstän¬ den gesagt werden, daß die Arbeiter und speziell auch Vittori für Beischaffung dieses Sandes sorgen und zu diesem Zwecke ein Schiff voll Sand hätten holen dürfen. Dagegen liegt der Fall hier anders: es ergibt sich nämlich, daß Sand zum Bau noch in genügender Menge vorhanden war; wenn Vittori und Macro¬ batti, denen dies doch offenbar bekannt war, trotzdem noch Sand holten, so thaten sie es ganz ohne Not. Da sie ferner zu frag¬ lichem Zwecke ein Schiff erst ausleihen mußten, so wäre es ihre Sache und speziell auch Sache des Vittori gewesen, vor Ver¬ wendung desselben es zu untersuchen und sich zu vergewissern, ob und inwieweit es zum Zwecke des Sandtransportes geeignet war; eine solche Untersuchung hat nun offenbar nicht stattge¬ funden; die zwei Arbeiter entliehen vielmehr ein älteres, untüch¬ tiges Schiffchen, von dem Macrobatti selber fagt, es müsse Löcher gehabt haben, die nur verstopft waren. Dieses Schiff sodann be¬ luden sie laut Feststellung der Vorinstanzen in übermäßiger Weise; und als der sachkundige Schiffmeister Gander sie deswegen warnte, beachteten sie seine Warnung in keiner Weise; vielmehr lachte Macrobatti den Gander aus. Diese verschiedenen Momente nun haben den Unfall verursacht; in genannten Momenten aber

liegt zweifellos ein Selbstverschulden des Vittori; da sodann ein Mitverschulden des Arbeitgebers Guidali in keiner Weise ersicht¬ lich gemacht wurde, so ergibt sich die Abweisung der Klage. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.