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97. Urteil vom 29. April 1896 in Sachen Harder gegen Boßhard & Cie. A. Durch Urteil vom 22. Februar 1896 hat das Obergericht des Kantons Glarus erkannt: Es sei Appellatschaft pflichtig, der Appellatin, Frau Harder, eine Entschädigung von 5500 Fr. (Wert 5. November 1894), samt Verzugszinsen à 5 ¼, zu be¬ zahlen. B. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin unterm 27. März 1896 die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Klage in vollem Umfange (lautend auf 8200 Fr. nebst Zins à 5 % seit November 1894) zu schützen, eventuell die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung zu erhöhen. Eventuell seien auch die zweitinstanzlich gestellten Aktenvervollständigungs¬ begehren zu berücksichtigen. Unterm 28. März 1896 erklärte auch die Beklagte gegen das erwähnte Urteil, welches ihr, nach ihrer Angabe, am 16. März 1896 mitgeteilt worden war, die Berufung, eventuell Anschlu߬ berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Ent¬ schädigung auf 4000 Fr., eventuell 4250 Fr., anzusetzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Joseph Harder, geboren 1851, war bei der Firma Bo߬ hard & Cie. in Näfels, welche eine Maschinenfabrik, eine Gießerei und den Brückenbau betreibt, als Handlanger angestellt, und be¬ zog daselbst einen Taglohn von 3 Fr. 80 Cts. Am 7. Juli 1894 war Josef Harder bei dem von der genannten Firma über¬ nommenen Bau der Eisenbahnbrücke in Feuerthalen, zugleich mit dem Zimmermann Josef Reinalter, damit beschäftigt, einen Lauf¬ krahn zu montieren. Nachdem der Krahn selbst 8 m über der bereits erstellten hölzernen Brücke montiert war, sollten genannte zwei Arbeiter oben um den Krahn herum ein Geländer erstellen. Bei dieser Arbeit standen sie auf je zwei aufeinander gelegten Brettern von 35—40 cm Breite. Als nun Harder dabei einen eisernen Winkel, welchen Reinalter von oben gegen einen Balken hielt, mit einer Schraube daran befestigen wollte, trat er (Harder) einen Schritt rückwärts und neben das Brett, verlor infolge dessen das Gleichgewicht und stürzte zunächst auf die von der hölzernen Brücke zum Krahn führende Treppe und von da auf die Gurtung des bereits montierten Teils der Eisenkonstruktion, sowie auf die hölzerne Brücke. Er konnte dann zwar noch nach Hause gehen, starb aber am 10. Juli trotz sofortiger ärztlicher Hülfe an eitriger Gehirnentzündung, ausgehend von einer durch den Fall erlittenen Schädelfraktur. Joseph Harder hinterließ eine Witwe, die heutige Klägerin Katharina Harder, geb. 1846; die¬ selbe hat Kinder, jedoch nicht aus der Ehe mit Harder, sondern aus einer ersten Ehe. Sie erhob gegen Boßhard & Cie. bei den glarnerischen Gerichten Klage auf Grund von Art. 1, Ziff. 2, d des erweiterten Haftpflichtgesetzes, in Verbindung mit dem Eisen¬ bahnhaftpflichtgesetz, indem sie Zahlung von 8200 Fr. nebst Zins à 5 % seit 5. November 1894 begehrte. Das glarnerische Ober¬ gericht fällte dann das sub A erwähnte Urteil, wobei es wesentlich von folgenden Erwägungen ausging: Die Haftpflicht der beklagten Firma beruhe in casu nicht auf dem Eisenbahn¬ haftpflichtgesetz, sondern auf dem Fabrikhaftpflichtgesetz und dem erweiterten Haftpflichtgesetz, dies zwar nach Art. 1, Ziff. 2 d des letztern Gesetzes, wonach die Fabrikhaftpflicht auch für den Eisenbahn= und Brückenbau bestehe. Frage sich weiter, ob den Harder oder die Unternehmung ein Verschulden am Unfall treff so sei ein solches nur zu Lasten der Unternehmung konstatiert. Dieses Verschulden sei zwar laut einer vom Statthalteramt Andelfingen geführten Untersuchung kein strafrechtliches; dagegen liege doch Verschulden darin, daß der Standort des Harder zur kritischen Zeit nur 40 cm breit war, und ein Zwischenboden in geringer Distanz unterhalb desselben nicht angebracht wurde, was um so mehr am Platze gewesen wäre, als er als bloßer Hand¬ langer nicht wie langjährige Brückenmonteurs an Arbeiten ge¬ wohnt sein mochte, die infolge der Höhe des Standortes besondere
Vorsicht erheischten. Eine Anerkennung des Verschuldens durch die Beklagte müsse daraus geschlossen werden, daß die bauleitenden Organe sofort nach dem Unfall wesentliche Verbesserungen des Gerüstes ausführen ließen. Beklagte hafte für das Verschulden ihrer Organe. Bezüglich des Quantitativs der Entschädigung sei zu berücksichtigen, daß das Jahreseinkommen des Verunglückten auf 1100 Fr. veranschlagt werden dürfe. Davon hätte er wenig¬ stens einen Drittel zu Gunsten seiner Frau verwendet. Unter Be¬ rücksichtigung aller Umstände erscheine nach Art. 6 Fabrikhaft¬ pflichtgesetz eine Aversalentschädigung von 5500 Fr. nebst Zins den Verhältnissen angemessen,
2. Joseph Harder verunglückte beim Bau einer Eisenbahnbrücke; seine Witwe behauptet nun, der Unfall sei als beim Eisenbahn¬ bau erfolgt zu betrachten und unterstehe daher dem Eisenbahnhaft¬ pflichtgesetz (Art. 1). Nun hat sie aber Klage erhoben nicht etwa gegen die konzessionierte Unternehmung, für welche fragliche Eisen¬ bahnbrücke erstellt wurde (die N.=O.=B.), sondern gegen Boßhard & Cie.; es ist dies die Firma, welche von der N.=O.=B. den Brückenbau in Akkord übernommen hatte und bei der Harder angestellt war. Diese Firma nun untersteht in keiner Weise dem Eisenbahnhaft¬ pflichtgesetz; vielmehr betreibt dieselbe u. a. den Brückenbau und ist infolge dessen, laut Art. 1, Ziff. 2 d, des erweiterten Haft¬ pflichtgesetzes, der Fabrikhaftpflicht unterworfen. Auf Grund des Fabrikhaftpflichtgesetzes ist sie denn auch in Sachen passiv legiti¬ miert; Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes dagegen fällt ihr gegenüber außer Betracht; derselbe bezieht sich nur auf den Fall, wo aus einem Unfall beim Eisenbahnbau die konzessionierte Unternehmung belangt wurde. Kommt demnach vorliegend das Fabrikhaftpflichtgesetz zur Anwendung, so ist, wie übrigens unbe¬ stritten ist, auf Grund desselben die Haftpflicht prinzipiell be¬ gründet. Und zwar besteht dieselbe — im Gegensatz zum Eisen¬ bahnhaftpflichtgesetz, Art. 1 — ohne Rücksicht darauf, ob Zufall oder aber Verschulden des Arbeitgebers vorliege; diese Frage ist hier nicht für den prinzipiellen Bestand der Haftpflicht, sondern nur für das Quantitativ der Entschädigung von Bedeutung, in¬ dem bei Vorliegen von Zufall (laut Art. 5 a, h. 1.) der Zufalls¬ abzug gemacht werden muß.
3. Was sodann das Quantitativ der Entschädigung angeht, so bestimmt Art. 6 F.=H.=G. hiefür das Maximum des sechs¬ fachen Jahresverdienstes, resp. der Summe von 6000 Fr. Dieses Maximum ist zwar dann nicht anwendbar, wenn der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung von Seite des Betriebs¬ unternehmers herbeigeführt wurde. Im vorliegenden Falle nun hat die Klägerin hierorts erklärt, daß sie strafrechtliches Ver¬ schulden des Unternehmers gar nicht behaupte: übrigens hat auch das Statthalteramt Andelfingen, welches in Sachen eine Unter¬ suchung angehoben hatte, ein strafrechtliches Verschulden nicht festgestellt. Ist daher vorliegend das Maximum des Art. 6 cit. maßgebend, so ist die beklagte Firma schuldig, innert genanntem Maximum der hinterlassenen Witwe des Klägers (außer den Arzt= und Beerdigungskosten, welche hier nicht streitig sind) den¬ enigen Schaden zu ersetzen, welchen sie durch den Wegfall des Unterhaltsrechts gegen ihren Mann erlitten hat. Bei Berechnung dieses Schadens fällt in Betracht: Die Vorinstanz hat thatsächlich festgestellt, daß der Ehemann Harder einen Jahresverdienst von 1100 Fr. hatte; diese Feststellung ist im Sinne von Art. 81 O.=G. für das Bundesgericht verbindlich. Die Vorinstanz hat sich im Fernern dahin ausgesprochen, daß der Verunglückte minde¬ stens ½ seines Jahreserwerbes für seine Ehefrau verwenden müßte. Diesbezüglich ist zu sagen, daß diese Annahme im allge¬ meinen den Verhältnissen entspricht und eidg. Recht nicht verletzt. Der verunglückte Ehemann sodann war im Jahre 1851 geboren; das Geburtsjahr der Klägerin dagegen ist 1846, dieselbe war so¬ mit beim Unfall 48 Jahre alt. Um nun für eine Person von 48 Jahren eine Rente von 370 Fr. zu erwerben, bedarf es nun ungefähr des von der Vorinstanz gesprochenen Kapitalbetrages. Frägt sich im weitern, ob hievon Abzüge zu machen seien, so hat die beklagte Firma zwar auf Zufall abgestellt; umgekehrt be¬ hauptet die Klägerin (civilrechtliches) Verschulden der Beklagten. Diesbezüglich beantragte Klägerin in ihrer Berufungserklärung eventuell Aktenvervollständigung (durch verschiedene Zeugen: Bolli, Stadelmann und Stumpp); hingegen ist schon auf Grund der vorliegenden Akten mit der Vorinstanz anzunehmen, daß Ver¬ schulden der Beklagten vorliege und kann dem Begehren um Akten¬
vervollständigung schon aus diesem Grunde keine Folge gegeben werden. Bezüglich des Verschuldens fällt nämlich in Betracht: Harder hatte oben auf dem Krahnen eirea 8 m ob dem Boden resp. der Brücke zu arbeiten, und zwar in verschiedenen Stellun¬ gen, so auch nach oben. Dabei konnte er leicht zu Falle kommen; wenn er aber fiel, so konnte er sich offenbar an den vorstehenden Treppenteilen, sowie an den Eisenteilen der Brückengurtung und endlich beim Aufschlagen auf die (circa 8 m tiefere) Brücke ver¬ letzen. Dieser Gefahr hätte die beklagte Firma irgendwie vorbeugen sollen und können. In Wirklichkeit hat sie nun dies nicht gethan. Der Standort des Harder war nämlich nur 35—40 cm breit; ein Geländer oder ein Zwischenboden waren nicht vorhanden. Erst nach dem Unfall wurde fragliche Anlage verbessert. In der That¬ sache nun, daß Boßhard & Cie. den Harder unter den geschil¬ derten Verhältnissen arbeiten ließen, liegt ein Verschulden der ge¬ nannten Firma; dieselbe hat daher auf den Zufallsabzug keinen Anspruch. Ebenso wenig kann ein Abzug wegen Verwaltungs¬ kosten gemacht werden, da die zur Verwendung gelangte Tabelle die rein mathematische Berechnung enthält, also Verwaltungskosten dabei nicht eingerechnet wurden. Was sodann die Vorteile der Kapitalabfindung betrifft, so mag von einem bezüglichen Abzuge mit Rücksicht auf die gesamten Verhältnisse des Falles und speziell auf das Alter der Klägerin abgesehen werden. Es fällt auch noch in Betracht, daß die Beklagte nach Erlaß des vorinstanz¬ lichen Urteils aus freien Stücken an Klägerin 500 Fr. bezahlt hat und zwar ohne jeglichen Vorbehalt. Das Bundesgericht ge¬ langt daher zur einfachen Bestätigung des vorinstanzlich gespro¬ chenen Betrages. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Theile wird abgewiesen und es hat bei dem Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.