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22_I_599

BGE 22 I 599

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

96. Urteil vom 26. Juni 1896 in Sachen Pümpin & Herzog gegen Versicherungsgesellschaft Le Soleil. A. Durch Urteil vom 31. Januar 1896 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: 1. Die Beklagte, Versicherungsgesellschaft Le Soleil, ist mit ihrer peremptorischen Einrede abgewiesen. 2. Die Kläger, Pümpin & Herzog, sind mit ihren Klagbegehren abgewiesen, und haben die 263 Fr. 70 Cts. betragenden Kosten an die Beklagte zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, Dispositiv 2 desselben sei aufzuheben, und es seien den Klägern ihre in der Klage vom 24. Dezember 1894 gestellten Rechtsbegehren zuzu¬ sprechen, es sei ferner die beklagte Gesellschaft zu den Kosten der kantonalen Instanzen, sowie zu denjenigen der bundesgerichtlichen Instanz zu verurteilen. Die Beklagte hat mit Bezug auf Dispo¬ sitiv 1 die Anschlußberufung erklärt, mit dem Antrag, daß ih die uneinläßliche Antwort zugesprochen werde, und eventuell, daß die zu ihrer Begründung angebrachten Thatsachen als Bestandteil der einläßlichen Antwort in Betracht gezogen, und neben den andern Verteidigungsmomenten als Motiv für die Abweisung der Klagsbegehren verwendet werden. Mit Eingabe vom 27. Mai 1896 hat die Beklagte den Hauptantrag der Anschlußberufung fallen gelassen, an dem eventuellen dagegen festgehalten. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Anwalt der Berufungskläger seinen schriftlich gestellten Berufungsantrag. Der Anwalt der Berufungsbeklagten trägt auf Abweisung der Be¬ rufung und Gutheißung seiner Anschlußberufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kläger Pümpin & Herzog in Bern, Unternehmer des Baues der Schynigen=Platte=Bahn haben am 15. September 1890 mit der Beklagten einen Kollektiv=Unfallversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 1890 bis 31. Dezember 1893 abgeschlossen, mit welchem sie ihre Arbeiter gegen Betriebsunfälle, und sich selbst gegen die ihnen obliegende gesetzliche Haftpflicht

für solche Unfälle versicherten. Art. IX der Police enthält unter dem Titel „Verjährung“ die Bestimmung: „Alle Ansprüche auf Entschädigung verjähren nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Unfalles an. Die Gesellschaft kann demzufolge nach Ablauf dieser Frist zu keiner Entschädigung mehr angehalten werden, welches auch die Ursache sei, wodurch die rechtzeitige Einklagung verhindert wurde.“ In Art. XIII ist bestimmt: „Die Gesellschaft allein hat das Recht, einen Vergleich abzuschließen. Jeder ohne ihre Zustimmung abgeschlossene Vergleich oder jede durch sie nicht gutgeheißene Abschlagszahlung enthebt sie jeder Verbindlichkeit.“ Am 25. August 1892 erlitt ein Arbeiter der Kläger, Pietro Caserio, beim Bau der Schynigen=Platte=Bahn einen Unfall. Derselbe stellte nach fruchtlosem Aussöhnungsversuch mit Klage vom 5. Januar 1894 gegen Pümpin & Herzog das Rechts¬ begehren, dieselben seien schuldig, ihm für den Unfall und dessen Folgen angemessene Entschädigung zu zahlen. Mit Kundmachung vom 7. Februar verkündeten Pümpin & Herzog der Beklagten den Streit mit der Bemerkung, daß sie für den Fall der Nicht¬ übernahme des Streites die Haftpflicht gegenüber dem Caserio grundsätzlich anerkennen, und nur das Maß der geforderten Ent¬ schädigung bestreiten werden. Die Beklagte lehnte die Übernahme des Streites ab, indem sie geltend machte, sowohl der Anspruch des Caserio als derjenige der Kläger sei verjährt. Nachdem die Kläger im Termin vom 14. Februar 1894 ihre Haftpflicht gegenüber Caserio prinzipiell anerkannt hatten, wurden sie durch Urteil des Gerichtspräsidenten von Bern vom 30. Juni 1894 zur Zahlung einer Entschädigung an Caserio von 5000 Fr., vorbehältlich geleisteter Vorschüsse, nebst Zins zu 4 % seit

25. August 1892 und zur Bezahlung der Kosten verurteilt. Zümpin & Herzog hatten dem Caserio auf Rechnung seiner Ent¬ schädigungsforderung eine Abschlagszahlung von 500 Fr. geleistet. Am 28. Juni 1894 teilte ihr Anwalt dem Richteramt Bern mit, daß dieselben die Versicherungsgesellschaft Le Soleil auf Ersatz dessen belangen, wozu sie gegenüber Caserio verurteilt worden seien, und beantragte, dieselbe auf den 30. Juni zum Aussöhnungsversuch vorzuladen, was dann auch geschah. Am

11. August verlangte der Anwalt der Beklagten vom klägerischen Anwalt die Akten Caserio zur Einsicht, damit er derselben Be¬ richt erstatten und von ihr Weisung verlangen könne, und am

30. August schrieb er dem klägerischen Anwalt, daß die Beklagte gestützt auf Verjährung jede Schuldpflicht bestreite. Am 29. De¬ zember 1894 stellte der Gerichtspräsident eine Bescheinigung aus, daß er nach Vorlage eines Schreibens der Beklagten vom

30. August, wonach diese jede Schuldpflicht bestreite, den Aus¬ söhnungsversuch als fruchtlos abgelaufen erklärt und den Klä¬ gern das Recht eröffnet habe. Mit Klage vom 24./31. Dezember 1894 stellten die Kläger gegenüber der Beklagten das Rechts¬ begehren, dieselbe sei schuldig und zu verurteilen, ihnen 1. die¬ jenigen Beträge und Kosten zu bezahlen, welche sie zufolge Urteils des Gerichtspräsidenten von Bern vom 30. Juni 1894 dem beim Bau der Schynigen=Platte=Bahn verunglückten Arbeiter Pietro Caserio bezahlt haben; 2. die eigenen Kosten der Kläger in diesem Haftpflichtprozesse; 3. den Zins der so bezahlten Beträge zu 5% vom Tage der Bezahlung an; 4. die Heilungskosten. Die Beklagte erhob gegenüber dieser Klage in erster Linie gestützt auf Art. IX der Police die Einrede der Verjährung, indem die Klage nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage des Unfalles an angestellt worden sei. In zweiter Linie machte sie geltend, der Anspruch der Kläger sei auf Grund von Art. XIII der Police verwirkt, weil diese ohne Genehmigung der Beklagten dem Caserio eine Abschlagszahlung von 500 Fr. geleistet hätten. In der Re¬ plik erwiderten die Kläger, die Einrede der Verjährung sei zurück¬ zuweisen, da es sich hier höchstens um vertragliche Befristung des Anspruches, und nicht um Versäumung einer gesetzlichen Frist handle. Sodann werde verneint, daß die dem Caserio gemachten Abschlagszahlungen unter den Gesichtspunkt des Vergleiches fallen; diese Leistung sei das natürliche Resultat der Situation gewesen, in welcher sich Pümpin & Herzog befunden hätten.

2. Frägt es sich, ob die Beklagte ihre Entschädigungspflicht auf Grund des Art. IX der Police ablehnen könne, so ist vor allem die juristische Natur dieser Vertragsklausel festzustellen. Nach ihrem Wortlaut scheint die Klausel die vertragliche Fest¬ setzung einer Verjährungsfrist zu bezwecken; allein der Gebraucht des Wortes „Verjährung“ kann allein für die rechtliche Beur¬

teilung nicht entscheidend sein. Indem die Parteien vereinbart haben, daß die Ansprüche auf Entschädigung bei Verlust derselben innerhalb Jahresfrist vom Tage des Unfalles an geltend gemacht werden müssen, haben sie vielmehr das Recht des Versicherungs¬ nehmers aus dem Vertrage von vorneherein zeitlich begrenzt. Es wird schon bei der Begründung des Anspruches des Versicherungs¬ nehmers als demselben immanent erklärt, daß er dahinfallen solle, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tage des Unfalles geltend gemacht werde. Danach handelt es sich nicht um die Festsetzung einer Verjährungsfrist, sondern um eine Ver¬ wirkungsklausel, d. h. um die Vereinbarung einer vertraglichen Voraussetzung der Entschädigungspflicht des Versicherers, bei deren Nichterfüllung die letztere dahinfallen solle. In Doktrin und Praxis werden denn auch allgemein derartige Bestimmungen nicht als Festsetzung einer vertragsmäßigen Verjährungsfrist, sondern als Verwirkungsklauseln angesehen und behandelt (s. Amtl. Slg. der bundesger. Entsch., XVI, S. 791; Ehrenberg, Vers.=R., S. 495 und dort cit. Entsch.; Lewis, Vers.=Recht, S. 275). Bildet aber die gedachte Obliegenheit des Versicherungsnehmers eine zum vorneherein vereinbarte kontraktliche Voraussetzung seines Anspruches, so unterliegen auch die Folgen der Nichterfüllung derselben nicht sowohl den Regeln über Klagverjährung, als viel¬ mehr den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Versicherungsrechtes über die Erfüllung vertraglicher Obliegenheiten der Kontrahenten und es muß deshalb dem Versicherungsnehmer, welcher die zur Einklagung des Anspruches festgesetzte Frist versäumt hat, der Be¬ weis dafür gestattet bleiben, daß die Versäumung eine unver¬ schuldete gewesen sei.

3. In casu steht nun fest, daß die Kläger ihren Entschädi¬ gungsanspruch gegenüber der Beklagten innert der vorgeschriebenen Frist von einem Jahre vom Tage des Unfalles an nicht einge¬ klagt haben, sondern daß dies erst im Dezember 1894, also mehr als 2 Jahre vom Unfalle hinweg geschehen ist. Anderseits waren die Kläger vor dem 30. Juni 1894 nicht in der Lage, die Leistungsklage gegen die Beklagte anzuheben, da die Festsetzung der an Caserio zu bezahlenden Entschädigung erst durch das an diesem Tage erlassene Urteil des Richteramtes Bern erfolgt ist. Allein abgesehen von der Frage, ob es den Klägern, angesichts der Unmöglichkeit, gegen die Beklagten eine Leistungsklage vor Erlaß eines Urteils über den gegen sie erhobenen Entschädigungs¬ anspruch des Caserio anzustellen, nicht obgelegen hätte, die Frist wenigstens durch Anhebung einer Feststellungsklage zu wahren, kann der Umstand, daß ihre Entschädigungspflicht gegenüber Caserio erst am 30. Juni 1894 gerichtlich festgestellt worden ist ihr Zuwarten bis Ende 1894 nicht entschuldigen; unter keinen Umständen konnten sie annehmen, daß die in Art. IX der Police bestimmte Frist ersi von diesem Urteile an zu berechnen sei, son¬ dern sie waren verpflichtet, nachdem ihnen die Möglichkeit gegeben war, die Klage gegen die Versicherungsgesellschaft zu erheben, dies nunmehr sofort zu thun. Ihre weitere Säumnis müßte allerdings dann als entschuldigt gelten, wenn sie von der Be¬ klagten durch Vergleichsunterhandlungen hingezogen worden wären; allein dies war in casu nicht der Fall. Vielmehr hat der beklag¬ tische Vertreter bereits am 30. August 1894 den Klägern eröff¬ net, daß ihr Anspruch bestritten werde, und es können diese daher nicht behaupten, daß sie ohne ihr Verschulden erst im Dezember 1894 dazu gelangt seien, die Klage anzustellen.

4. Muß aus diesen Gründen der Klageanspruch gestützt auf Art. IX des Versicherungsvertrages als verwirkt erklärt werden, so ist auf die Erörterung der Frage nicht mehr einzutreten, ob die Beklagte infolge der von den Klägern an Caserio geleisteten Abschlagszahlung ihrer Verbindlichkeit enthoben worden, oder ob nicht vielmehr die von ihr diesfalls angerufene Bestimmung des Versicherungsvertrages, weil den guten Sitten zuwiderlaufend, als ungültig zu betrachten sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 31. Januar 1896 in allen Teilen bestätigt.