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22_I_385

BGE 22 I 385

Bundesgericht (BGE) · 1896-01-01 · Deutsch CH
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71. Urteil vom 11. Juni 1896 in Sachen Leuthold. A. Der Förster von Eschenz hatte wegen Holzfrevels dem dortigen Gemeinderat verzeigt: Heinrich Leuthold, Sohn der Witwe Leuthold; im Rapporte war bemerkt, derselbe habe dem Förster den Holzfrevel eingestanden. Unterm 8. Juli 1895 ver¬ fällte daraufhin genannte Behörde den heutigen Rekurrenten Jakob Leuthold wegen Holzfrevels in eine Buße von 5 Fr. Die Mutter des Rekurrenten zahlte darauf 5 Fr. an die verhängte Buße. Jakob Leuthold rekurrierte sodann zu zwei Malen an den

thurgauischen Regierungsrat; dabei machte er geltend, daß er den Alibibeweis erbringen könne, zudem das Bußerkanntnis nicht auf ihn, sondern auf einen Heinrich Leuthold laute; zugleich erklärte er, er behalte sich vor, gegen den erwähnten Gemeinderat wegen Amtsmißbrauch oder ausgezeichneter Erpressung strafrechtlich vorzugehen. Unterm 3. und 16. August 1895 wies jedoch der Regierungsrat diese Rekurse ab, indem er im wesentlichen aus¬ führte, daß Rekurrent dem Förster und die Mutter des Rekur¬ renten dem Gemeinderat den Holzfrevel eingestanden haben; was sodann die irrtümliche Bezeichnung als „Heinrich“ statt als „Jakob“ betreffe, so beruhe dieselbe auf einem bloßen Schreib¬ fehler resp. einer sehr erklärlichen Namensverwechslung und sei nach den vorliegenden Verhältnissen um so bedeutungsloser als der Förster erkläre, er habe allerdings den Jakob Leuthold gemeint. Wegen der erwähnten Vorwürfe gegen den Gemeinderat Eschenz wurde darauf Jakob Leuthold strafrechtlich verfolgt. Die erste Instanz verurteilte ihn wegen Amtsehrverletzung zu acht Tagen Gefängnis; das Obergericht des Kantons Thurgau so¬ dann erklärte in zweiter Instanz unterm 25. Februar 1896 den J. Leuthold gleichfalls der Amtsehrverletzung schuldig und ver¬ urteilte ihn zu einer Buße von 40 Fr., eventuell 8 Tagen Ge¬ fängnis. B. Jakob Leuthold erklärte darauf unterm 12. April 1896 den Rekurs an das Bundesgericht. Mit einer zweiten Eingabe vom 15. Mai 1896 sodann er¬ klärte er diejenige vom 12. April zu annullieren und beantragte Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, indem er u. a. aus¬ führte: Er habe fraglichen Holzfrevel nicht begangen und auch nicht eingestanden; wenn seine Mutter an die Buße einen Betrag bezahlt habe, so habe sie dadurch seinen Rechten nicht präjudizieren kön¬ nen. Das Bußurteil laute übrigens auf Heinrich Leuthold, während er Jakob heiße; es laute auf einen Sohn der Witwe Leuthold, während seine Mutter nicht Witwe sei, vielmehr der Vater noch lebe. Dafür werde auf die Civilstandsregister ver¬ wiesen. Unter solchen Umständen hätte das Bußurteil ihm gegen¬ über nicht exequiert werden sollen. Der Vorwurf des Amtsmi߬ brauchs und der Erpressung, den er dem Gemeinderat Eschenz gemacht, sei nicht unberechtigt und strafbar, dies um so weniger, als genannte Behörde durch nachlässige Führung von Büchern und Kontrollen ihn auch in der Ausübung des Stimmrechtes benachteiligt habe u. s. w. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurs richtet sich gegen einen Entscheid des thurgauischen Obergerichtes; dieser Entscheid ist datiert vom 25. Februar 1896. Gegen denselben war Leuthold schon unterm 12. April 1896 an das Bundesgericht gelangt; dagegen hat er durch eine zweite Rekurseingabe den Rekurs vom 12. April 1896 ausdrücklich an¬ nulliert. Die zweite Rekurseingabe sodann trägt das Datum des

15. Mai 1896 und wurde am gleichen Tage der eidgenössischen Post übergeben. Ist somit der vorliegende Rekurs erst nach Ab¬ lauf der 60tägigen Rekursfrist erklärt worden, so liegt Verspätung vor. Wird übrigens davon auch abgesehen, so ist der Rekurs doch materiell offenbar unbegründet. Das thurgauische Oberge¬ richt hatte nämlich die Frage zu prüfen und zu beantworten, ob Rekurrent Leuthold sich dadurch, daß er den Gemeinderat Eschenz der ausgezeichneten Erpressung und des Amtsmißbrauchs beschul¬ digte, einer strafbaren Handlung, speziell der Amtsehrverletzung schuldig gemacht habe. Dabei kam Verfassungsrecht nicht in Frage; vielmehr handelt es sich um Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes, nämlich Strafrechts und Strafprozesses. Dieselbe ist aber Sache der kantonalen Behörden; das Bundesgericht kann, da eine will¬ kürliche oder offenbar unrichtige Rechtsanwendung nicht dargethan ist, eine Überprüfung nicht vornehmen. Wenn Rekurrent sodann speziell die vorgekommene Namensverwechslung betont, so ist diese Frage durch die regierungsrätlichen Entscheide erledigt worden: dieselben sind nicht rekurriert und das Rekursrecht jetzt längst verwirkt, ganz abgesehen davon, daß ein bezüglicher Rekurs auch materiell haltlos gewesen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.