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60. Entscheid vom 10. März 1896 in Sachen Meyer. I. Mehrere Gläubiger der Frau Aloisia Meyer=Müller er¬ wirkten von der Arrestbehörde von Zug am 17. August 1895 gegen ihre Schuldnerin einen Arrestbefehl auf ein „Bardepositum von 120 Fr. beim Betreibungsamt Unterägeri,“ und es wurde am gleichen Tage der Arrest auf das erwähnte Depositum, das in der Arresturkunde als „Zahlung von Jos. Meyer und Frau geb. Wiederkehr zu Gunsten Aloisia Meyer=Müller, Uezwyl“ be¬ zeichnet und auf 121 Fr. 50 Cts. beziffert ist, vollzogen. Hiegegen erhob Frau Meyer=Müller rechtzeitig Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde: Das beschlagnahmte Depositum bilde die Entschädigung für Körperverletzung nebst Kosten, die
hr laut Urteil vom 30. Mai 1895 zugesprochen worden sei. Der Vollzug des Arrestes müße daher nach Art. 92, Ziffer 10, des Betreibungsgesetzes aufgehoben werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerdeführerin ab, weil noch keine Pfändung vorliege, sondern bloß ein Arrest, der gestützt auf einen von kompetenter Stelle ausgegangenen Arrest¬ befehl vollzogen worden sei. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Frau Meyer=Müller rechtzeitig an das Bundesgericht. Den Erwägungen der kantonalen Aufsichtsbehörde gegenüber wird namentlich betont, daß sich die Beschwerde nicht gegen den Arrestbefehl, sondern gegen den Vollzug desselben gerichtet habe. Der Antrag geht dahin, es sei letzterer aufzuheben und das Betreibungsamt Unterägeri anzuweisen, das verarrestierte Depositum der Rekurrentin herauszugeben. Die kantonale Aufsichtsbehörde beharrt in ihrer Vernehmlassung darauf, daß der Betreibungsbeamte, angesichts des Arrestbefehls, den Arrest auf das Depositum habe vollziehen müssen, um so mehr, als irgend ein Grund, dasselbe als unpfändbar zu erklären, ihm nicht vorgelegen sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: I. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem von der Arrestbehörd ausgesprochenen Arrestbefehl und der von dem Arrestbeamten zu besorgenden Vollziehung des Arrestes. Für den Vollzug gelten nach Artikel 275 des Betreibungsgesetzes die in den Artikeln 91 bis 109 für die Pfändung aufgestellten Vorschriften, die mithin durch den den Arrest vollziehenden Beamten zu beobachten sind. Letzterer kann sich deshalb gegenüber dem Vorwurf, daß er beim Vollzug des Arrestes jenen Vorschriften zuwider gehandelt habe, nicht einfach durch Verweisung auf den Arrestbefehl schützen. Es ist ihm vielmehr im Rahmen der erwähnten Bestimmungen eine unabhängige Stellung mit selbständiger Kognition zugewiesen, bezüglich deren er unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörden steht. Letztere sind deshalb zur Behandlung der Beschwerde zuständig. (Vergl. Entscheid des Bundesrates in Sachen Michel=Wild und Genossen, Archiv II, Nr. 84, Erwägung I.) Ist somit zu prüfen, ob der Arrestbeamte durch die Beschlag¬ nahme des Depositums beim Betreibungsamt Unterägeri die Be¬ stimmung in Art. 92, Ziffer 10, des Betreibungsgesetzes verletzt habe, so ist zunächst thatsächlich festzustellen, daß nach den bei den Akten liegenden Urkunden das beschlagnahmte Depositum von der Zahlung der Forderung herrührt, die der Frau Meyer=Müller laut obergerichtlichem Urteil vom 30. Mai 1895 an Josef Meyer in Uezwyl und Mithaften zugestanden und von diesen auf ange¬ hobene Betreibung hin an das Betreibungsamt Unterägeri bezahlt worden war. Diese Forderung war in ihrem Hauptbetrage von 100 Fr. eine Entschädigungsforderung für eine Körperverletzung die Frau Meyer=Müller erlitten hatte und setzte sich aus folgenden Posten zusammen. Fr. 51 20
a. Auslagen für Arzt und Apotheker
b. Nachteil wegen Arbeitsunfähigkeit während 48 80 zirka 14 Tagen 19 60 Dazu kamen gerichtliche Kosten mit 2 30 und Betreibungskosten mit Nun sind nach Art. 92, Ziffer 10, des Betreibungsgesetzes von der Pfändung befreit die Pensionen und Kapitalbeträge, welche als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheits¬ störung dem Betroffenen oder seiner Familie geschuldet werden oder ausbezaht worden sind. Nach dem Wortlaute dieser Bestim¬ mung muß zweifellos der Betrag des Depositums, soweit er sich als Ersatz für die erlittene Körperverletzung darstellt, d. h. für 48 Fr. 80 Cts. als unpfändbar erklärt und von der Beschlag¬ nahme ausgeschlossen werden. Anders verhält es sich mit dem Reste der verarrestierten Summe. In der erwähnten Gesetzes¬ bestimmung sind weder die Entschädigungen, die auf die Kosten für Arzt und Apotheker fallen, noch die Gerichtskosten aufge¬ führt und ohne weiteres diese Schadensbetreffnisse als Accessorien der eigentlichen Entschädigung für die Körperverletzung oder Ge¬ sundheitsstörung gleichzustellen, geht nicht an, zumal da auch die ratio legis nicht für ihre Unpfändbarkeit angerufen werden kann. Dieselben sind nämlich wirtschaftlich nicht für den Entschädigungs¬ berechtigten selbst zu seinem Genusse bestimmt, sondern sollen zur Deckung von Forderungen Dritter verwendet werden. Sie sind deshalb in der Beschlagnahme zu belassen.
3. Da es sich in diesem Verfahren bloß um die Gültigkeit des
vollzogenen Arrestes handelt und die Art der Liquidation der Betreibung, durch die das Depositum in die Hände des Betrei¬ bungsbeamten von Unterägeri gelangt ist, nicht in Frage steht, so kann aus formellen Gründen dem Begehren der Rekurrentin, es sei der Betreibungsbeamte zur Aushändigung der beschlag¬ nahmten Summe zu verhalten, nicht entsprochen werden. Ma¬ teriell wird zwar trotzdem durch den Zuspruch des Rekurses der gewollte Effekt für den als unpfändbar erklärten Teil des Depo¬ situms erreicht werden, sofern darüber nicht etwa in einer auch für den Betreibungsbeamten verbindlichen Weise zu Gunsten eines Dritten verfügt sein sollte. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ kammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne und Umfange der Erwägungen begründet erklärt und demgemäß die Arrestnahme vom 17. Au¬ gust 1895 für einen Betrag von 48 Fr. 80 Cts. aufgehoben.